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Vorläufiger Rechtsschutz im Steuerrecht

Vorläufiger Rechtsschutz im Steuerrecht ist nur auf gesonderten Antrag möglich, z.B. zur Vermeidung der Vollstreckung eines rechtswidrigen Steuerbescheids während des Einspruchsverfahrens. Im Steuerrecht haben Einspruch und Klage gegen einen rechtswidrigen Steuerbescheid keine auschiebende Wirkung. Die Vollstreckbarkeit des Steuerbescheids wird weder durch einen Einspruch noch durch eine Klage gehemmt. Solange die Vollstreckbarkeit nicht durch eine gesonderte Entscheidung beseitigt wird, macht das Finanzamt zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Steuerbescheiden keinen Unterschied, auch nicht bei der Vollstreckung. 

Vorläufiger Rechtsschutz im Steuerrecht

Vorläufiger Rechtsschutz wird im Steuerrecht in erster Linie durch

  • die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids oder
  • eine einstweilige Anordnung

gewährt.

Im Steuerrecht bedarf es jedoch immer einer besonderen Entscheidung des Finanzamts oder eines Beschlusses des Finanzgerichts, um vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen. Die Voraussetzungen hierfür werden in §§ 361 Abs. 1 AO bzw. § 69 FGO geregelt. Der Gesetzgeber hat in diesen Regelungen den unterschiedlichen Interessen des Staates an der Durchsetzung wirksamer Steuerbescheide und dem Schutz der Steuerpflichtigen vor erheblichen Belastungen durch rechtswidrige Steuerbescheide Rechnung getragen.

Aussetzung der Vollziehung

Im Steuerrecht gilt der Grundsatz, dass eine fällige Steuerschuld auch dann zu bezahlen ist, wenn gegen den zugrundeliegenden Steuerbescheid Einspruch eingelegt oder schon Klage erhoben wurde. Etwas anderes gilt nur, wenn das Finanzamt oder das Finanzgericht die Vollziehung des Steuerbescheids durch eine besondere Entscheidung aussetzt.

a) Allgemeine Voraussetzungen

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids ist nur dann zulässig, wenn er sich auf einen vollziehbaren Verwaltungsakt bezieht. Das sind nur solche Bescheide, die dem Steuerpflichtigen eine Leistungspflicht auferlegen oder Grundlage für eine solche Leistungspflicht sind. Darüber setzt ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung die Einlegung eines Einspruchs voraus.

b) Aussetzung der Vollziehung im Einspruchsverfahren

Hat ein Steuerpflichtiger

  • Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt und
  • Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt,

kann das Finanzamt

  • bei begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheids

dessen Vollziehung aussetzen.

In der Praxis wird die Vollziehung des Steuerbescheids regelmäßig bis einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung oder der anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens ausgesetzt. Bleibt der Einspruch gegen den Steuerbescheid jedoch erfolglos, muss der Steuerpflichtige neben der Steuerschuld auch Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5% des ausgesetzten Steuerbetrags pro Monat entrichten.

c) Aussetzung der Vollziehung im Klageverfahren

Bleibt der Einspruch gegen den Steuerbescheid – ganz oder teilweise – erfolglos, kann der Steuerpflichtige Klage beim zuständigen Finanzgericht erheben, gegebenenfalls erneut verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids. Ein solcher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht ist gem. § 69 Abs. 4 FGO jedoch nur dann zulässig, wenn das Finanzamt bereits einen solchen Antrag zuvor ganz oder teilweise abgelehnt hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Finanzamt über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Angaben eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht.

Vorläufiger Rechtsschutz im Steuerrecht
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