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Vorschau auf BFH-Entscheidungen

Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Steuer- und Zollsachen sind für die Wahrung einer einheitlichen Anwendung der Steuergesetze und für die Fortbildung des Steuerrechts sehr wichtig. In Zeiten „leerer Kassen“ des Staats übernimmt der BFH auch zunehmend die Kontrollaufgabe, dass der Gesetzgeber nicht aus dem Ruder läuft und bei neuen Steuergesetzen verfassungsrechtliche Schranken und Grenzen mißachtet, wie das in den vergangenen Monaten beispielsweise bei der Herabsetzung der Pendlerpauschale oder bei der Beschränkung der Ausgaben für ein Arbeitszimmer geschehen ist. Auch in 2011 wird es sicher wieder einige aufsehenerregende Entscheidungen des BFH geben, von denen einige schon jetzt in einer Art Vorausschau auf 2011 herausgestellt wurden.

Interessant sind auch die statistischen Zahlen, die der Bundesfinanzhof (BFH) zum vergangenen Jahr 2010 liefert. Hiernach ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer aller Verfahren beim BFH bis zur Erledigung auf acht Monate gesunken, bei Nichtzulassungsbeschwerden auf nunmehr sechs Monate, bei Revisionen auf durchschnittlich 18 Monate. Von den beim BFH eingelegten Revisionen gegen Entscheidungen der Finanzgerichte werden 42,6 %  zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, bei den Nichtzulassungsbeschwerden sind es 16,4 %. Hieran zeigt sich dass auch die Entscheidungen der Finanzgerichte über Klagen der Steuerpflichtigen gegen Steuerbescheide nicht fehlerlos sind.

Folgende wichtige Entscheidungen des BFH sind in 2011 zu erwarten:

1. Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten oder sofort abzugsfähiger Aufwand

Eine Revision beim BFH (Az. I R 2/10 und I R 40/10) betrifft die Frage, ob die entstehende Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Grundbesitz zu aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten oder zu sofort abzugsfähigem Aufwand führt.

2. Kürzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG

Im Verfahren X R 28/09 wird der X. Senat des BFH entscheiden, ob Schuldzinsen bezüglich der Erstausstattung eines Gewerbebetriebs nach § 4 Abs. 4a EStG wegen Überentnahmen nicht abziehbar sind. Hierbei geht es insbesondere um die Frage, ob § 4 Abs. 4a EStG das objektive Nettoprinzip und den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit in sachlich nicht gerechtfertigter Weise einschränkt.

In einem anderen Verfahren (IV R 19/08) wird der BFH entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein hinreichender Finanzierungszusammenhang zwischen einem Darlehen und der Anschaffung von Anlagevermögen besteht, wenn die Darlehensmittel auf ein betriebliches Kontokorrentkonto gezahlt werden. Nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG gilt die Begrenzung des Abzugs betrieblich veranlasster Schuldzinsen bei Überentnahmen nicht für den Schuldzinsenabzug bei Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen.

In einem weiteren Verfahren (VIII R 32/09) hat der BFH zu entscheiden, ob kurzfristige Einlagen zur Vermeidung von Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 AO zu werten sind.

3. Abzugsverbot für Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung

Sehr spannend wird die Entscheidung des BFH zum Abzugsverbot bei Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung. Diesbezüglich hat der VI. Senat des BFH in mehreren Verfahren (VI R 5/10, VI R 8/09, VI R 59/09, VI R 22/09) ggf. zu entscheiden, ob das Abzugsverbot für Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung (§ 12 Nr. 5 EStG) verfassungsgemäß ist.

4. Sonderausgaben für Schulgeld

In den Verfahren X R 24/09, X R 27/09, X R 48/09 und X R 12/10 wird sich der X. Senat mit der Frage auseinandersetzen, ob Ausgaben für teilweise im EU-Ausland liegende Schulen, die nicht staatlich als Ersatzschulen anerkannt sind, einen Sonderausgabenabzug rechtfertigen.

5. Sonstige Einkünfte bei Veräußerung einer in Spanien belegenen Immobilie

Im Verfahren I R 27/10 wird der I. Senat des BFH klären, inwieweit ein Gewinn aus der Veräußerung einer in Spanien belegenen Immobilie unter Berücksichtigung in Spanien angefallener Steuern auch in Deutschland der Besteuerung unterliegt.

6. Ausübung des Zuordnungswahlrechts bei gemischt genutzten Gegenständen

In den Verfahren V R 41/09, V R 42/09 und V R 21/10 wird sich der V. Senat des BFH mit der für die Praxis sehr wichtigen Frage befassen, ob der Unternehmer die beim Leistungsbezug wegen der Vorsteuer zu treffende Zuordnungsentscheidung (Betriebsvermögen oder Privatvermögen) bereits in der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu dokumentieren hat oder ob dies auch noch in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung möglich ist. Bei gemischt (betrieblich und privat) genutzten Gegenständen mit entsprechender Privatnutzung hat ein Unternehmer regelmäßig ein Zuordnungswahlrecht, d.h. er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen, insgesamt seinem Privatvermögen oder entsprechend dem (geschätzten) unternehmerischen Nutzungsanteil teilweise seinem Unternehmen und im Übrigen seinem Privatvermögen zuordnen. Bei einer vollständigen oder teilweisen Zuordnung zum Unternehmen kann der Unternehmer aus der Anschaffung und Herstellung des Gegenstandes den Vorsteuerabzug vollständig oder anteilig beanspruchen.

7. Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen

In dem Verfahren XI R 33/09 wird der Bundesfinanzhof über die Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Umsatzsteuer-Voranmeldungen entscheiden, die für Unternehmer gem. § 18 Abs. 1 UStG seit 2005 gilt.

8. Zulässigkeit der Klage per E-mail

In dem Verfahren VII R 30/10 wird der BFH über die Frage entscheiden, ob die Klage eines Steuerpflichtigen per E-Mail ohne qualifizierte Signatur formgerecht erhoben wurde und damit zulässig ist oder nicht. Bei Einspruch oder Klage im Steuerrecht herrscht normalerweise das Prinzip des schriftlichen Verfahrens, d.h. ein Rechtsmittel gegen einen Steuerbescheid oder eine Einspruchsentscheidung ist nur mit Unterschrift des Steuerpflichtigen oder des Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters wirksam eingelegt.

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