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Zulässigkeit des Einspruchs gegen Steuerbescheide

Zu Beginn des Einspruchsverfahrens prüft das Finanzamt die Zulässigkeit des Einspruchs gegen den oder die Steuerbescheide. Werden nicht alle Voraussetzungen der Zulässigkeit eingehalten, wird der Einspruch ohne sachliche Prüfung als unzulässig verworfen. In der Praxis kommt es leider immer wieder vor, dass der Einspruch verspätet beim Finanzamt eingeht und das Einspruchsverfahren somit schon aus formellen Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat. Kann die Sach- und Rechtslage innerhalb der Einspruchsfrist nicht mit einem Rechtsanwalt oder Steuerberater besprochen werden, ist der fristwahrende Einspruch ohne Begründung ein hilfreiches Instrument.

Inhalt:

  1. Zulässigkeit des Einspruchs
  2. Form des Einspruchs
  3. Inhalt des Einspruchs
  4. Einspruchsfrist
  5. Einspruchsbefugnis
  6. Beteiligungs- und Handlungsfähigkeit
  7. Kein Verzicht oder Rücknahme eines Einspruchs

1. Zulässigkeit des Einspruchs

Im Steuerrecht richtet sich der Einspruch in den meisten Fällen gegen einen Steuerbescheid, so dass die Statthaftigkeit des Einspruchs gem. § 347 Abs. 1 S. 1 AO meist unproblematisch ist. Im übrigen ist der Einspruch gem. § 347 Abs. 1 S. 1 AO auch im Falle der Untätigkeit des Finanzamts statthaft.

Demgegenüber ist der Einspruch nicht statthaft

  • gegen eine Einspruchsentscheidung (§ 348 Nr. 1 AO) oder
  • bei Nichtentscheidung über einen bereits eingelegten Einspruch (§ 348 Nr. 1 AO).

In diesen Fällen wird der Einspruch als unzulässig verworfen, sofern er nicht zuvor zurückgenommen wurde. Die Statthaftigkeit ist im Steuerrecht jedoch regelmäßig gegeben, wenn es sich um einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid handelt.

2. Form des Einspruchs

Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid muss gem. § 357 Abs. 1 AO

  • schriftlich (auch möglich per Fax),
  • telegrafisch oder
  • zur Niederschrift

eingelegt werden. Das Schriftstück muss nicht unbedingt mit „Einspruch“ betitelt werden. Vielmehr ist es gem. § 357 Abs. 1 AO ausreichend, wenn sich aus dem Schreiben der Wille zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid (Muster Einspruch gegen Steuerbescheid) ergibt und die Person des Einspruchsführers klar bestimmt werden kann.

3. Inhalt des Einspruchs

Der Einspruch muss gem. § 357 Abs. 1 AO mindestens den Einspruchsführer bezeichnen, d.h. denjenigen, der den Einspruch einlegen will. Dieser muss gem. § 350 AO auch eine Beschwer durch den Steuerbescheid geltend machen können. Darüber hinaus soll der Einspruchsführer gem. § 357 Abs. 3 AO unter Angabe der Tatsachen und der Beweismittel mitteilen

  • welcher Steuerbescheid angefochten wird und
  • inwieweit die Anfechtung des Steuerbescheids erfolgt und seine Aufhebung oder Änderung beantragt wird.

Ist eine Begründung des Einspruchs bis zum Ablauf der Einspruchsfrist nicht möglich, kann der Einspruch zunächst auch ohne Begründung eingereicht werden. Es handelt sich um einen fristwahrenden Einspruch (Muster eines fristwahrenden Einspruchs).

4. Einspruchsfrist

In Angelegenheiten des Steuerrechts beträgt die Einspruchsfrist gem. § 347 Abs. 1 AO ein Monat, beginnend mit Bekanntgabe des Steuerbescheids gem. § 355 Abs. 1 AO.

5. Einspruchsbefugnis

Eine Einspruchsbefugnis hat nach § 350 AO nur derjenige, für den der Steuerbescheid bestimmt ist oder der sonst irgendwie davon betroffen ist.

6. Beteiligungs- und Handlungsfähigkeit

Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen sind die Beteiligungsfähigkeit gem. § 78 AO sowie die Handlungsfähigkeit gem. § 79 AO, die in der Praxis jedoch keine große Rolle spielen und daher hier nicht weiter erläutert werden.

7. Kein Verzicht oder Rücknahme eines Einspruchs

Die Zulässigkeit eines Einspruchs ist auch davon abhängig, dass auf die Einlegung eines Einspruchs nicht zuvor verzichtet wurde (§ 354 AO) und ein vorheriger Einspruch nicht zurückgenommen wurde (§ 362 AO).

Zulässigkeit des Einspruchs gegen Steuerbescheide
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