Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren gem. § 548 Abs. 1 BGB in sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.
Neues Mietrecht ab 01.05.2013
Die Mietrechtsreform 2013 tritt mit zahlreichen Änderungen zum 01.05.2013 in Kraft. Nachdem auch der Bundesrat den im Dezember 2012 vom Bundestag beschlossenen Neuregelungen im Mietrecht seine Zustimmung erteilt hat, wurde es im März 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit treten die…