Menü

Behindertentestament

Das Behindertentestament ist eine spezielle Art des Testaments, das insbesondere dann zur Anwendung kommt, wenn sich unter den gesetzlichen Erben ein behindertes Kind befindet, welches Sozialhilfeleistungen erhält oder erhalten hat. Das primäre Ziel des Behindertentestaments besteht darin, das vererbte Vermögen vor dem Zugriff der Sozialhilfeträger zu bewahren und die Erträge daraus zum Wohle des behinderten Kindes zu verwenden.

Im Folgenden liegt der Fokus auf dem klassischen Behindertentestament, das eine Vor- und Nacherbschaft sowie Dauertestamentsvollstreckung vorsieht. Dieses Testament bietet den Eltern die Möglichkeit, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu benennen und detaillierte Regelungen zur Verwaltung des vererbten Vermögens zu treffen. Solange der Gesetzgeber keine spezifischen Regelungen zu dieser Thematik einführt, bleibt das Behindertentestament in dieser Form eine legale und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Gestaltungsoption.

Inhalt:

  1. Warum ein Behindertentestament notwendig ist?
  2. Ziele des Behindertentestaments
  3. Vorteile des klassischen Behindertentestaments
  4. Elemente des klassischen Behindertentestaments
  5. Vor- und Nacherbschaft im Einzelnen
  6. Die Testamentsvollstreckung im Einzelnen
  7. Teilungsanordnungen der Erblasser
  8. Betreuung des behinderten Kindes

1. Warum ein Behindertentestament notwendig ist?

Das Behindertentestament ist die Antwort auf das Sozialhilferecht in Deutschland.

Bedarfsabhängige Sozialleistungen werden in Deutschland erst erbracht, wenn und soweit der Empfänger seinen Lebensbedarf nicht anderweitig decken kann.

Hierzu gehören insbesondere folgenden Sozialleistungen:

  • Grundsicherung ab Vollendung des 18. Lebensjahres;
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen;
  • Hilfe zur Pflege im täglichen Leben;
  • Hilfe zum Lebensunterhalt.

Sobald ein behinderter Mensch auf eine besondere Unterbringung, Betreuung oder sogar Pflege angewiesen ist, werden regelmäßig Sozialleistungen in Anspruch genommen (z.B. im Falle eines Down-Syndroms).

1.1. Nachranggrundsatz im Sozialhilferecht

Im deutschen Sozialhilferecht gilt der Nachranggrundsatz gem. § 2 SGB XII. Wer Sozialleistungen des Staates in Anspruch nehmen will, muss zunächst eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen. Während das Einkommen regelmäßig voll berücksichtigt wird, gibt es beim Vermögen immerhin Freibeträge auf niedriger Stufe.

Hinsichtlich eines Erbfalls hat das BSG  die Begriffe „Einkommen“ und „Vermögen“ durch Urteil vom 24.02.2011 (B 14 AS 45/09 R) wie folgt abgegrenzt:

  • Vermögen, wenn der Erbfall vor der Antragstellung liegt;
  • Einkommen, wenn der Erbfall nach der Antragstellung erfolgt.

Bei Erwerb eigenen Vermögens infolge einer Erbschaft nach Antragstellung (= Einkommen) werden weiterhin notwendige Sozialleistungen erst dann wieder gewährt, wenn das erworbene Einkommen verbraucht ist. Bereits empfangene Sozialleistungen müssen an die entsprechenden Sozialhilfeträger zurückgezahlt werden.

Wird der behinderte Mensch Erbe oder Miterbe, muss er das erworbene Vermögen (= Einkommen) in vollem Umfang einsetzen. Das Gleiche gilt, wenn ein behinderter Mensch anlässlich eines Erbfalls seinen Pflichtteil einfordern kann. Der Pflichtteil ist Ausfluss des gesetzlichen Erbrechts und steht den nahen Angehörigen des Erblassers zu, die durch Testament (oder Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

Eine Erbschaft oder ein Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch stellt (regelmäßig) Einkommen des Leistungsempfängers dar und kommt daher nur dem Sozialhilfeträger zugute.

Die Enterbung eines behinderten Kindes ist daher keine Lösung, da der gesetzliche Pflichtteil wegen einer Behinderung nicht entzogen werden kann. Darüber hinaus ist der Sozialhilfteträger sogar berechtigt, diesen Geldanspruch von den Erben einzufordern. Aus diesem Grund ist die Enterbung eines behinderten Kindes kontraproduktiv und dringend zu vermeiden.

1.2. Erben haften für Kostenersatz bei empfangenen Sozialleistungen

Ferner haften Erben gem. § 102 SGB XI auf Ersatz der Kosten für empfangene Sozialleistungen. Die Ersatzpflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Sozialhilfeleistungen, wobei diverse Haftungsgrenzen gem. § 102 SGB XII zu beachten sind.

2. Ziele des Behindertentestaments

Das Behindertentestament verfolgt zugunsten behinderter Kinder in erster Linie folgende Ziele:

  • Schutz des vererbten Vermögens vor dem Zugriff der Sozialhilfteträger;
  • Nutzung laufender Erträge ausschließlich zum Wohl des behinderten Kindes;
  • Erhalt der Vermögenssubstanz für Geschwister oder nachfolgende Generationen.

Darüber hinaus kann ein Behindertentestament auch davor schützen, dass eine ungewollte Erbauseinandersetzung zum Zwangsverkauf einer selbst bewohnten Immobilie führt. Und idealerweise gelingt es insbesondere bei größeren Vermögen, schon zu Lebzeiten kompetente Hilfe eines Fachmanns bei der Verwaltung des Vermögens zugunsten des behinderten Kindes und der Nacherben zu organisieren.

3. Vorteile des klassischen Behindertentestaments

Die Wirksamkeit des (klassischen) Behindertentestaments unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit wurde in zwei frühen Entscheidungen des BGH vom 21.03.1990 (IV ZR 169/89) und 20.10.1993 (IV ZR 231/92) ausdrücklich anerkannt. Eine neuere Bestätigung dieser Rechtsprechung erfolgte mit dem Urteil des BGH vom 19.01.2011 (Az. IV ZR 7/10):

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen – Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig. Es ist vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus.

Eine Sittenwidrigkeit ist sowohl im Hinblick auf die Allgemeinheit als auch im Hinblick auf das behinderte Kind abzulehnen. Mit dem Behindertentestament hat der Berater eine etablierte Grundlage zur Verfügung, um einem Erblasser eine rechtssichere Gestaltung der Vermögensnachfolge anzubieten.

Auch das Risiko der Ausschlagung der Erbschaft durch den Sozialhilfeträger hat der BGH in der Entscheidung vom 19.01.2011 (Az. IV ZR 7/10) verneint.

4. Elemente des klassischen Behindertentestaments

Das klassische Behindertentestament setzt sich aus den mehreren Gestaltungselementen des deutschen Erbrechts zusammen, die geschickt miteinander kombiniert werden.

4.1. Bestandteile des klassischen Behindertentestaments

  • Quotale Erbeinsetzung des behinderten Kindes über der gesetzlichen Pflichtteilsquote, so dass ein Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Erben ausgeschlossen ist;
  • Das behinderte Kind ist (nicht befreiter) Vorerbe; Abkömmlinge bzw. gesunde Geschwister werden als Nacherben eingesetzt;
  • Für den Erbteil des behinderten Kindes ordnen die Eltern eine dauerhafte Testamentsvollstreckung gem. § 2209 BGB an.
  • Verbindliche Anweisungen an den Testamentsvollstrecker, die Erträge aus dem verwalteten Vermögen im Sinne der Sozialhilfe unschädlich zugunsten des behinderten Kindes zu verwenden;
  • Bestimmung eines persönlichen Betreuers (ideralerweise aus der Familie), der sich um das persönliche Wohl des behinderten Kinders kümmert.

Die korrekte Bestimmung der Erbquote ist von ebenso zentraler Bedeutung wie die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft mit der dauerhaften Testamentsvollstreckung. Nur mit der richtigen Kombination aller Elemente ist das Testament geeignet, den Zugriff der Sozialhilfeträger auf das vererbte Vermögen zu verhindern.

4.2. Ermittlung der richtigen Erbquote

Die Ermittlung der richtigen Erbquote gehört zu den wesentlichen Aufgaben bei Erstellung eines Behindertentestaments. Liegt diese unterhalb der Pflichtteilsquote, kommt es zu einem Pflichtteilsrestanspruch, der dem Zugriff der Sozialhilfeträger unterliegt. Seit der Erbrechtsreform zum 01.01.2010 ist die fehlerhafte Ermittlung der Erbquote zumindest nicht mehr ganz so dramatisch, da die Belastungen des Erbteils ungeachtet des Pflichtteilsrestanspruchs fortbestehen.

4.3. Berliner Testament ungeeignet bei behinderten Kindern

Das klassische Berliner Testament mit Enterbung der gemeinsamen Abkömmlinge ist nicht geeignet, wenn sich behinderte Kinder unter den gesetzlichen Erben befinden (allenfalls bei sehr geringem Nachlasswert). Die oft genutzte Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament führt sogar dazu, dass die Sozialhilfeträger sowohl im ersten als auch im zweiten Erbfall Zugriff auf den Pflichtteil des behinderten Kindes haben.

4.4. Vor- und Nacherbschaft des überlebenden Ehegatten

In den üblichen Mustern zum Behindertentestament ist immer wieder zu sehen, dass der überlebende Ehegatte neben den gesunden Kindern zum Erben eingesetzt wird. Interessanter erscheint jedoch die Alternative, den überlebenden Ehegatten als befreiten Vorerben und die gesunden Kinder als Nacherben einzusetzen.

5. Vor- und Nacherbschaft im Einzelnen

Eines der zentralen Elemente des klassischen Behindertentestaments ist die Regelung, das behinderte Kind als nicht befreiten Vorerben einzusetzen. Als Nacherben kommen die Abkömmlinge des behinderten Kindes, gesunde Geschwister oder auch andere Verwandte in Betracht.

6. Die Testamentsvollstreckung im Einzelnen

Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers können folgende Personen übernehmen:

  • Mitglied aus der Familie;
  • Verwandte oder Freunde der Familie;
  • Familienfremde Dritte mit Kenntnissen und Erfahrungen bei der Vermögensverwaltung und im Sozialversicherungsrecht.

Die Erblasser können und sollten schon im Testament sehr detaillierte Anordnungen treffen, wie der Testamentsvollstrecker mit dem verwalteten Vermögen umzugehen hat. Vorgaben hinsichtlich der Verwendung der Erträge aus dem vererbten Vermögen sind ebenfalls zu empfehlen.

In der Praxis konzentriert man sich auf folgende Bereiche:

  • Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Gesundheit;
  • Finanzierung von Reisen;
  • Freizeitgestaltung und Finazierung von Hobbies.

Auch die Höhe einer etwaigen Vergütung des Testamentsvollstreckers lässt sich hier schon verbindlich regeln. In der Praxis empfiehlt es sich, mit den jeweils benannten Personen zu Lebzeiten über ihre Vorstellungen zur Vergütung zu sprechen und diese auch im Testament zu dokumentieren.

Bei großen bzw. ertragreichen Vermögen ist der Umgang mit überschüssigen Erträgen ein Sonderproblem, für das man im Testament eine Lösung finden sollte.

7. Teilungsanordnungen der Erblasser

Um eine dauerhafte Erbengemeinschaft zwischen dem behinderten Kind und den übrigen Erben zu vermeiden, sind Teilungsanordnungen der Erblasser in der Praxis häufig empfehlenswert.

Im Sinne einer einfachen Vermögensverwaltung durch den Testamentsvollstrecker bietet es sich an, dem behinderten Kind Guthaben bei Banken oder andere liquide Mittel zukommen zu lassen. Dieses wird auf ein gesondertes Konto zugunsten des behinderten Kindes eingezahlt, der durch den Testamentsvollstrecker verwaltet wird. Das Guthaben unterliegt den Beschränkungen eines nicht befreiten Vorerben. Aus den Erträgen aus diesem Vermögen finanziert der Testamentsvollstrecker die Zuwendungen an das behinderte Kind unter Berücksichtigung der Anordnungen der Erblasser.

Auch hinsichtlich des Familiengrundstücks macht es Sinn, diesbezüglich eine Teilungsanordnung zu treffen, die auch gegenüber dem Nacherben des behinderten Kindes wirkt (§ 2136 BGB).

8. Betreuung des behinderten Kindes

Häufig haben behinderte Menschen auch einen rechtlichen Betreuer, die auf Antrag oder von Amts wegen bestellt werden (§ 1896 Abs. 1 BGB). Der Betreuer ist gem. § 1902 BGB für seinen Aufgabenkreis gesetzlicher Vertreter des Behinderten. In der Regel enthält das Behindertentestament auch Vorschläge, wer das Amt des gesetzlichen Betreuers für das behinderte Kind (ab dessen Volljährigkeit) übernehmen soll. Das Vormundschaftsgericht ist an solche Vorschläge zwar nicht zwingend gebunden, übernimmt diese aber gerne.

Im Falle des klassischen Behindertentestaments muss der Betreuer eines behinderten Menschen im Hinblick auf das Vermögen des Betreuten in zwei Richtungen aktiv werden:

  • Verwaltung des Eigenvermögens des Betreuten gem. §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1805ff BGB;
  • Kontrolle des Testamentsvollstreckers hinsichtlich der Verwaltung vererbten Vermögens.

Einerseits verwaltet der Betreuer also das Eigenvermögen des Betreuten, andererseits nimmt er die Rechte des Betreuten gegenüber dem Testamentsvollstrecker wahr. Zum Zwecke der Kontrolle des Testamentsvollstreckers kann der Betreuer gem. § 2218 Abs. 2 BGB eine jährliche Rechnungslegung verlangen. Dies erscheint auch angezeigt, da er selbst gegenüber dem Betreuungsgericht seine ordnungsgemäße Amtsführung nachweisen muss.

Im Verhältnis zum Staat ist der Betreuer gesetzlicher Vertreter des Betreuten. Hier geht es insbesondere um das Verhältnis zu dem Sozialhilfeträger, dem die veränderten Vermögens- und Einkommensverhältnisse mitzuteilen sind.

    Bitte Ihr Land auswählen (Pflichtfeld)

    Ihr Name (Pflichtfeld)

    Ihre E-Mail-Adresse (Pflichtfeld)

    Betreff

    Ihre Nachricht

    Schreibe einen Kommentar

    Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

    Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.