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Die Aufrechnung im Prozess

Die Aufrechnung im Prozeß ist nicht nur im Juraexamen ein beliebtes Prüfungsthema, sondern auch in der Praxis ein effektives Gestaltungsrecht des Beklagten, um die Klageabweisung zu begründen.

Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung

Eine Aufrechnung ist gem. § 387 BGB die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen mittels einer einseitigen und empfangsbedürftigen Aufrechnungserklärung. Durch die Aufrechnung wird nach § 389 BGB bewirkt, dass die Forderungen (soweit sie sich decken) in dem Zeitpunkt als erloschen gelten, in dem sie zur Aufrechnung geeignet einander erstmals gegenübergetreten sind (= Aufrechnungslage). Die Aufrechnung ist damit ein effektives Gestaltungsrecht, eine Forderung ohne vorheriges Klageverfahren und Zwangsvollstreckung schnell und ohne weitere Kosten durchzusetzen (Beispiel: Aufrechnung mit Kautionsrückzahlungsanspruch).

Die Aufrechnung im Prozess

Darüber hinaus hat auch ein Beklagter im Prozess die Möglichkeit, gegenüber der Hauptforderung des Klägers mit einer gleichartigen Gegenforderung aufzurechnen und damit eine Verurteilung zur Zahlung zu verhindern. Soweit

  • eine Aufrechnungslage existiert,
  • die Aufrechnung ordnungsgemäß erklärt wird und
  • keine Aufrechnungsverbote entgegenstehen,

erlischt die Klageforderung gem. § 389 BGB.

Bei der Aufrechnung im Prozess ist je nach Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung zu unterscheiden zwischen den beiden folgenden Varianten:

  • Behauptung des Beklagten, dass er bereits vorgerichtlich die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt hat und die Hauptforderung somit schon vor Klageerhebung erloschen ist;
  • Erstmalige Aufrechnungserklärung des Beklagten im Prozess, wobei diese ordnungsgemäß und ausdrücklich erklärt werden muss.

Innerhalb der 1. Fallgruppe hat z.B. die Aufrechnung eines Vollstreckungsschuldners mit einer Gegenforderung und die darauf aufbauende Vollstreckungsgegenklage praktische Bedeutung. Hier beruft sich der Vollstreckungsschulder und Kläger darauf, dass die dem Vollstreckungstitel zugrunde liegende Hauptforderung durch Aufrechnung erloschen ist und die Zwangsvollstreckung hieraus infolgedessen unzulässig ist. In diesem Falle erstreckt sich die materielle Rechtskraft eines Urteils auch auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Gegenforderung, begrenzt auf die Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

Wird die Aufrechnung erstmals im Prozess erklärt, muss sie unbedingt schlüssig und ausreichend substantiiert dargelegt werden, so dass über sie gem. § 322 Abs. 2 ZPO eine rechtskraftfähige Entscheidung ergehen kann. Fehlt es nach Ansicht des Gerichts an der sachlichen Begründetheit, riskiert der Beklagte nicht nur das Unterliegen im Prozess, sondern wegen der Rechtskraftwirkung auch den Verlust seiner Gegenforderung (unabhängig vom tatsächlichen Bestehen). Wurde die Aufrechnung mit der Gegenforderung nur hilfsweise erklärt, führt dies darüber hinaus zu einer Verdoppelung des Streitswerts und zu deutlich höheren Kosten. Schließlich kann die Gegenforderung auch in einem späteren Prozess nicht mehr geltend gemacht werden (= Präklusion).

Sofern dem Beklagten mehrere Gegenforderungen zustehen, die die Hauptforderung betragsmäßig übersteigen, ist darüber hinaus die Reihenfolge anzugeben, in der diese zur Aufrechnung gestellt werden. Hierbei ist zu beachten, die Gegenforderung mit den besten Erfolgsaussichten an erster Stelle zur Aufrechnung zu stellen.

Primäraufrechnung und Hilfsaufrechnung

Bei der Aufrechnung im Prozess ist ferner zwischen der

  • Primäraufrechnung und
  • Hilfsaufrechnung

zu unterscheiden. Die Primäraufrechnung kommt zur Anwendung, wenn die Hauptforderung des Klägers zweifellos begründet ist und die Verteidigung nur auf der Aufrechnung mit einer Gegenforderung aufgebaut wird. In der Praxis wird die Hilfsaufrechnung zahlenmäßig deutlich bedeutender sein, wobei der Beklagte hier Chancen sieht, dass die Verteidigung gegen die Hauptforderung auch mit anderen Mitteln erfolgreich ist und die Aufrechnung mit seiner Gegenforderung somit nur hilfsweise für den Fall erklärt wird, dass die Hauptforderung nach Ansicht des Gerichts sachlich begründet ist.

Streitwert bei Aufrechnung im Prozess

In der Praxis ist der Unterschied zwischen Primär- und Hilfsaufrechnung vor allem für die Bestimmung des Streitswerts und die Kostenentscheidung von Bedeutung. Im Falle der Primäraufrechnung streiten die Parteien nur darüber, ob die Hauptforderung des Klägers durch die unbedingte Aufrechnung des Beklagten erloschen ist. Hier bleibt es beim ursprünglichen Streitwert, der sich nach der Klageforderung bestimmt. Die Kostenentscheidung richtet sich gem. §§ 91 ff. ZPO nach dem Ausgang des Rechtsstreits. Verliert der Kläger, weil die Gegenforderung ebenfalls sachlich begründet ist, trägt er die Kosten des Rechtsstreits. Im umgekehrten Fall trägt der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits. Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen wird gequotelt.

Im Falle der Hilfsaufrechnung ist entscheidend, ob das Gericht eine sachliche Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung getroffen hat. Fehlt es hieran, weil die Klageforderung z.B. sachlich unbegründet ist, bleibt es ebenfalls beim ursprünglichen Streitwert der Klage. Soweit das Gericht jedoch eine sachliche Entscheidung über die Gegenforderung trifft, ist dies für den Streitwert und die Kostenentscheidung von Bedeutung, wobei hier die Regelung in § 45 III GKG Anwendung findet. Werden vom Beklagten mehrere Gegenforderung zur Aufrechnung gestellt, erhöht sich der Streitwert mit jeder Forderung, über die das Gericht eine sachliche Entscheidung trifft.

Verliert der Kläger im Falle der Hilfsaufrechnung den Prozess, weil die Gegenforderung ebenfalls sachlich begründet ist, haben beide Parteien gewonnen und tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte. Gewinnt der Kläger, weil die zur Aufrechnung gestellten Forderungen sachlich unbegründet sind, trägt der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.

Die Aufrechnung im Prozess