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Steuerliche Liquiditätshilfen während der Corona-Krise

Steuerliche Liquiditätshilfen zugunsten betroffener Unternehmen während der Corona-Krise bilden einen zentralen Baustein im Gesamtpaket des Staates. Unternehmen aller Größenordnungen und durch alle Branchen hinweg stehen infolge der Corona-Krise vor gewaltigen Herausforderungen. Eine zentrale Aufgabe ist die Erhaltung der Liquidität. Ein wichtiger Bereich betrifft die Steuern für 2020 und Vorjahre, die durch das Finanzamt bereits festgesetzt oder im Rahmen der Steuervorauszahlungen in 2020 zu leisten sind. Diesbezüglich können betroffene Unternehmen, selbständige Unternehmer und Freiberufler durch entsprechende Anträge schnell und unbürokratisch wichtige Liquidität schonen. Die Finanzverwaltung ist angewiesen, Anträge auf Stundung und/oder die Aufhebung bzw. Herabsetzung anstehender Steuervorauszahlungen großzügig zu bewilligen. Auch im Rahmen der Vollstreckung bereits fälliger Steuern ist bis zum 31.12.2020 mit etwas mehr Bereitschaft der Finanzverwaltung zu rechnen. Nachfolgend werden die entsprechenden Möglichkeiten im Detail dargestellt. Diese Maßnahmen sind ungeachtet anderer finanzieller Hilfsmaßnahmen des Staates anlässlich der Corona-Krise zu ergreifen.

Inhalt:

  1. BMF-Schreiben vom 19.03.2020
  2. Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen 2018
  3. Anpassung der Steuervorauszahlungen für 2020
  4. Stundung fälliger Steuern im Rahmen der Körperschafts- und Einkommensteuer
  5. Aussetzung der Vollstreckung

1. Steuerliche Liquiditätshilfen gem. BMF-Schreiben vom 19.03.2020

Im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Steuervorauszahlungen hat das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder am 19.03.2020 ein wichtiges BMF-Schreiben veröffentlicht.

2. Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen 2018

Die Abgabefrist für Steuererklärungen im Rahmen der Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2018 wird auf Antrag bis zum 31.05.2020 verlängert. Auch nicht unmittelbar betroffene Unternehmen sollten hiervon Gebrauch machen, wenn sich dadurch ein Liquiditätsvorteil ergibt (z.B. im Falle zu erwartender Steuernachzahlungen).

3. Anpassung der Steuervorauszahlungen

a) Körperschafts-, Gewerbe- und Einkommensteuer

Unternehmen und selbständige Unternehmer bzw. Freiberufler können eine Anpassung (d.h. Herabsetzung oder Aufhebung) der festgesetzten Steuervorauszahlungen im Rahmen der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer beantragen. Zur Begründung sollte es ausreichend sein, dem Finanzamt darzulegen, in welchem Umfang die Einkünfte im Wirtschaftsjahr 2020 infolge der Corona-Krise geringer ausfallen werden.

b) Umsatzsteuersondervorauszahlung 2020

Auch die Umsatzsteuersondervorauszahlung für 2020 kann auf Antrag herabgesetzt werden. Ein entsprechendes Guthaben wird ausgezahlt, soweit keine Verrechnung mit fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen oder fälliger Lohnsteuer erfolgt.

4. Stundung bereits fälliger Steuern

Von der Corona-Krise betroffene Unternehmen sowie selbständige Unternehmen und Freiberufler können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse die Stundung bereits fälliger oder fällig werdender Steuern beantragen. Dies beinhaltet auch bereits fällige oder fällig werdende Steuern aus den Vorjahren. Gestundet werden jedoch nur fällige oder fällig werdende Steuern im Rahmen der Körperschaftssteuer und Einkommensteuer. Bereits fällige oder fällig werdende Steuern im Rahmen der Lohnsteuer und Umsatzsteuer sind von den genannten Erleichterungen nicht beinhaltet.

Die Finanzverwaltung will entsprechende Antragsformulare für die befristete Stundung von Steuern (bis zu 3 Monate) zur Verfügung stellen. Insoweit befristete Anträge müssen nicht begründet werden.

Wird eine längerfristige Stundung bereits fälliger oder fällig werdender Körperschafts- oder Einkommensteuer beantragt, muss im Antrag dargelegt werden, dass die Steuerpflichtigen unmittelbar von der Corona-Krise betroffen sind. Die Finanzverwaltung ist jedoch angewiesen, keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung der Stundungsanträge zu stellen. Dies betrifft insbesondere die Darlegung des Schadens infolge der Corona-Krise.

5. Aussetzung der Vollstreckung

Auf Antrag betroffener Unternehmen bzw. selbständiger Unternehmer und Freiberufler werden Vollstreckungsmaßnahmen wegen fälliger Steuern im Rahmen der Körperschafts- und Einkommensteuer bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. Säumniszuschläge sollen ebenfalls erlassen werden.

Steuerliche Liquiditätshilfen während der Corona-Krise
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