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BSG-Urteile zur Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer

In einer Reihe von Urteilen zur Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer hat das Bundessozialgericht (BSG) beginnend in 2012 die bisherige, recht ungenaue Rechtsprechung  zur Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung grundlegend präzisiert. Betroffen sind vor allem Geschäftsführer in einer Familiengesellschaft ohne Beteiligung am Stammkapital und geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH ohne umfassende Sperrminorität. Bei aktuellen und zukünftigen Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung und der Sozialgerichte wird die neue Rechtsprechung des BSG konsequent umgesetzt. Ob und inwieweit die GmbH hieraus entstehenden Beitragsnachforderungen Einwände entgegengehalten kann, muss in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden.

Inhalt:

  1. BSG zur Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer
  2. Erstes Urteil des BSG vom 29.8.2012 (B 12 KR 25/10 R)
  3. Zweites Urteil des BSG vom 29.8.2012 (B 12 R 14/10)
  4. Drittes Urteil des BSG vom 29.7.2015 (B 12 KR 23/13 R)
  5. Urteile des BSG vom 11.11.2015

1. Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer

Im Kern beendete das Bundessozialgericht (BSG) die bis dahin ungenaue Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung eines Geschäftsführers auf Basis eines unüberschaubaren Kriterienkatalogs. Auch die sog. „Kopf und Seele“-Rechtsprechung hat das BSG im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung eines GmbH-Geschäftsführers ausdrücklich aufgegeben.

Stattdessen erfolgt die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit nunmehr schlicht und einfach auf Basis der gesetzlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen. Entscheidend ist hiernach, ob der betreffende Geschäftsführer aus rechtlicher Sicht in der Lage ist, Weisungen der Gesellschafterversammlung gegenüber seiner Person zu verhindern.

Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer hatte die Rechtsprechungsänderung des BSG enorme Bedeutung, die sich jedoch in vielen Fällen erst im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung offenbart.

Beratende Rechtsanwälte sind schon bei der Gründung einer GmbH aufgefordert, die Wünsche der geschäftsführenden Gesellschafter hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht zu berücksichtigen. Steuerberater (und Lohnbüros) sind diesbezüglich zur absoluten Zurückhaltung aufgefordert, müssen aber bei der GmbH sehr genau hinschauen, wenn Geschäftsführer ohne Sozialversicherungsabgaben abgerechnet werden (sollen). Im Zweifel müssen sie durch entsprechende Hinweise gegenüber dem Geschäftsführer darauf hinwirken, dass die Sozialversicherungspflicht im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens verbindlich entschieden wird. In den kommenden Jahren wird sich zeigen, ob und inwieweit Steuerberater und Rechtsanwälte für Schäden haften, die sich aus einer fehlerhaften Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ergeben.

2. Urteil des BSG zur Sozialversicherungspflicht vom 29.8.2012

Die erste Präzisierung bei der Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung erfolgte in dem Urteil des BSG vom 29.8.2012 (B 12 KR 25/10 R).

Sachverhalt:

Der Kläger war in einer GmbH beschäftigt, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer sein Vater war. Per Gesellschaftsbeschluss hatte ihm der Vater die technische und gewerbliche Leitung übertragen und auf sein Weisungsrecht verzichtet. Die Schwester war für die kaufmännische Leitung des Unternehmens zuständig. In dem Anstellungsvertrag wurde neben einem regelmäßigen Entgelt eine feste wöchentliche Arbeitszeit, Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vereinbart.

Das Landessozialgericht Niedersachsen hatte mit Urteil v. 22.9.2010 (L 1 KR 41/09) in der Berufungsinstanz entschieden, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliege. Die tatsächlichen Verhältnisse würden für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers sprechen und diesem bei der statusrechtlichen Beurteilung Vorrang gegenüber den vertraglichen Regelungen zukommen.

Entscheidung zur Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer:

Das Bundessozialgericht hob die Entscheidung des LSG  auf und bejahte eine Sozialversicherungspflicht des Klägers.

Leitsätze zum Urteil des BSG:

1. Maßgeblich für die wertende Zuordnung einer Tätigkeit zum Typus der Beschäftigung ist das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen wird.

2. Zur Bedeutung eines tatsächlich nicht ausgeübten, rechtlich fortbestehenden Weisungsrechts für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit.

BSG, Urteil vom 29.8.2012 (B 12 KR 25/10 R)

Bedeutende Passagen in der Urteilsbegründung:

1. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Bindung an Weisungen kann vornehmlich bei Diensten höherer Art eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein.

2. Eine selbstständige Tätigkeit ist vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

3. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung. Entscheidend ist, welche Merkmale überwiegen (m.w.N.).

4. Ausgangspunkt ist das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der formellen Vereinbarung nur insoweit vor, wie eine formlose Abbedingung rechtlich möglich ist.

6. Die (tatsächliche) Nichtausübung eines Rechts ist unbeachtlich, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht.

BSG, Urteil vom 29.8.2012 (B 12 KR 25/10 R)

Anmerkung:

Ohne dass es darauf ankam, deutete das BSG bereits in dieser Entscheidung an, dass den gesetzlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen zukünftig auch bei Familiengesellschaften größere Bedeutung beizumessen sei. Die frühere „Kopf und Seele“- Rechtsprechung bei der Statusfeststellung eines Geschäftsführers in der Familien-GmbH sei mit der notwendigen Vorhersehbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Tatbestände nicht zu vereinbaren.

3. Urteil des BSG vom 29.8.2012

Eine weitere Präzisierung zur Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer folgte in der Parallelentscheidung vom 29.08.2012 (B 12 R 14/10).

Sachverhalt:

Der Kläger war in einer Baumschule beschäftigt, die wiederrum Lieferant für eine Vertriebs-GmbH & Co. KG war, bei der die Eltern des Klägers Gesellschafter waren. Beherrschender Gesellschafter und Geschäftsführer der Vertriebs-GmbH & Co. KG war jedoch ein familienfremder Dritter. Mit Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 27.1.2003 wurde der Kläger als weiterer Geschäftsführer in der Vertriebs-GmbH & Co. KG beschäftigt.

Das LSG Niedersachsen bejahte mit Urteil vom 5.11.2010 (L 1 KR 471/09) eine selbstständige Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer in der Vertriebs-GmbH & Co. KG für den Zeitraum ab 1.2.2003 bis 31.12.2005. Zur Begründung stellte das LSG Niedersachsen auf seine Branchenkenntnisse und die darauf aufbauende Verantwortung für das Unternehmen ab.

Entscheidung zur Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer:

Das BSG bejahte dagegen eine Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Bedeutende Passagen in der Urteilsbegründung:

1. Weder eine im Anstellungsvertrag eingeräumte Handlungsfreiheit noch die darin eingeräumte Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gem. § 181 BGB können eine Selbstständigkeit im Rechtssinne rechtfertigen. Die Wahrnehmung von Handlungsfreiheiten für leitende Angestellte, die in einem Betrieb höhere Dienste leisten, ist geradezu charakteristisch. Allein weit reichende Entscheidungsbefugnisse eines „leitenden Angestellten“, der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem gemilderten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbstständigen.

2. Als Mitgeschäftsführer blieb der Kläger in die vorgegebene Organisation der Vertriebs-GmbH & Co. KG eingebunden. Er besaß keine rechtliche Möglichkeit, auf die konkrete Ausgestaltung der betrieblichen Organisation dieser Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Die Organe einer juristischen Person können nicht in einem rechtsfreien Raum agieren, der von den Beteiligten beliebig verändert werden kann. Vielmehr sind die rechtlichen Rahmenbedingungen, wie sie insbesondere durch das Zivilrecht ausgestaltet sind, zu beachten. Dies gilt erst recht, wenn diese Rahmenbedingungen keinen bloßen, auf den Innenbereich der juristischen Person beschränkten Anwendungsbereich haben. So macht § 164 S. 1 HGB bei einer KG Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, von der Zustimmung der grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossenen Kommanditisten abhängig. Zwar ist § 164 HGB dispositiv, aber der Kernbereich ist unantastbar.

3. Auch sog. Grundlagengeschäfte, die das Gesellschaftsverhältnis und seine Gestaltung betreffen, bedürfen stets der Zustimmung aller Gesellschafter. Angesichts dieser rechtlichen Rahmenbedingungen kann vorliegend aus einer faktischen Nichtwahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Weisungsrechten durch die dazu gesellschaftsrechtlich berufenen Organe nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass dadurch die ihnen zugrundeliegenden Rechte und Pflichten „stillschweigend“ abbedungen worden seien. Dabei kommt es auch auf die Frage des Einhaltens der in dem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Schriftform nicht an. Vor dem Hintergrund der umfangreichen gesellschaftsrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften ist eine „stillschweigende“ Änderung der grundlegenden rechtlichen Verhältnisse der Gesellschaft ausgeschlossen.

4. Der Kläger hatte auch weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit, wie ein beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden. Hierzu fehlte es bereits an einer Beteiligung des Klägers am Stammkapital der geschäftsführenden Komplementär-GmbH.

BSG, Urteil vom 29.8.2012 (B 12 R 14/10)

4. Urteil des BSG vom 29.7.2015

Mit dem Urteil vom 29.7.2015 (B 12 KR 23/13 R) hat das BSG die „Kopf und Seele“- Rechtsprechung“ zur Statusfeststellung beim Geschäftsführer in der Familien-GmbH endgültig aufgegeben.

Eine Abhängigkeit der Statusfeststellung vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten sei mit der notwendigen Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlicher Tatbestände nicht zu vereinbaren. Vielmehr müsse der Vorrang der gesetzlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen auch bei Familiengesellschaften gelten.

BSG, Urteil vom 29.7.2015 (B 12 KR 23/13 R)

Das Hessische LSG hatte unter Berufung auf die „Kopf und Seele“-Rechtsprechung noch eine Selbständigkeit des Klägers bejaht, weil dieser die Geschäfte in der Familien-GmbH faktisch nach eigenem Belieben führen konnte. Nach dessen Feststellung hatte sich die Ehefrau und alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin der GmbH nicht in die faktische Geschäftsführung durch den Ehemann eingemischt und ausschließlich um die Erziehung der gemeinsamen Kinder gekümmert.

Sachverhalt:

Der Kläger war ausgebildeter Diplomkaufmann und als Vertriebsleiter der GmbH beschäftigt, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Ehefrau des Klägers war. Diese war gelernte Zahnarzthelferin und Bürokauffrau.  Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens hat die Deutsche Rentenversicherung festgestellt, dass der Kläger seit Aufnahme seiner Tätigkeit für die GmbH dem Grunde nach sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Auf dessen Klage hat das Sozialgericht den Widerspruchsbescheid aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers als Vertriebsleiter der GmbH um eine insgesamt unternehmerische Tätigkeit handele. Die hiergegen gerichtete Berufung der Deutschen Rentenversicherung hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 22.11.2012 zurückgewiesen.

Entscheidung zur Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer:

Das BSG hat die Urteile des LSG und des SG Kassel aufgehoben und die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bejaht.

Leitsatz:

Die insbesondere für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung entwickelte „Kopf und Seele“-Rechtsprechung, wonach bestimmte Angestellte einer Familiengesellschaft ausnahmsweise als Selbstständige zu betrachten sind, wenn sie faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen, ist für die Statusbeurteilung im sozialversicherungsrechtlichen Deckungsverhältnis nicht heranzuziehen.

BSG, Urteil vom 29.7.2015 (B 12 KR 23/13 R)

Bedeutende Passagen in der Urteilsbegründung:

1. Zur Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung ist vom Inhalt der getroffenen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen „Etikettenschwindel“ handelt. Ein solcher wäre uU als Scheingeschäft iS des § 117 BGB nichtig. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen.

2. Als alleinige Betriebs- bzw. Unternehmensinhaberin ist die GmbH anzusehen, eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit und deshalb unabhängig von dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen.

3. Die vom Kläger tatsächlich wahrgenommenen weitreichenden Befugnisse führen genauso wenig zur Annahme einer Selbstständigkeit, wie die Feststellung des LSG, dass er in seiner Tätigkeit „im Alltag“ keinen tatsächlichen Weisungen oder einer Überwachung durch die Geschäftsführerin der GmbH unterlegen habe. Aus der rein faktischen Nichtwahrnehmung eines Weisungs-, Aufsichts- oder Überwachungsrechts kann schon nicht auf einen rechtswirksamen Verzicht auf dieses Recht geschlossen werden.

4. Entscheidend ist insoweit, dass der Kläger nicht als Gesellschafter an der GmbH beteiligt war. Es fehlt ihm von vornherein an einer im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht, die ihn in die Lage versetzt hätte, eine Einflussnahme auf seine Tätigkeit zu verhindern. Mangels einer solchen im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht rechtfertigt zudem weder eine vermeintliche wirtschaftliche Abhängigkeit der GmbH noch die Übernahme einer beträchtlichen Bürgschaft ein anderes Ergebnis.

5. Eine Selbstständigkeit des Klägers kann auch nicht darauf gestützt werden, dass er faktisch „Kopf und Seele“ des Unternehmens war und dieses nach eigenem Gutdünken leitete. Die für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung und das Recht der Unfallversicherung entwickelte „Kopf und Seele“-Rechtsprechung ist für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status gem. § 7 Abs. 1 SGB IV nicht heranzuziehen. Soweit das BSG in der Vergangenheit vereinzelt hierauf zurückgegriffen hat (BSG Urteil vom 23.6.1994 (12 RK 72/92), wird hieran nicht (mehr) festgehalten. Eine solche Abhängigkeit des sozialversicherungsrechtlichen Status vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht in Einklang zu bringen. Eine „Schönwetter-Selbstständigkeit“, die sich ausschließlich daraus ableitet, dass dem Betroffenen in harmonischen Zeiten freie Hand gelassen wird, während im Fall eines Zerwürfnisses dessen Weisungsunterworfenheit zum Tragen käme, ist nicht anzuerkennen.

6. An dieser Auslegung des auf das Deckungsverhältnis der Sozialversicherung bezogenen § 7 Abs. 1 SGB IV sieht sich der Senat durch die Rechtsprechung der für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung und das Recht der Unfallversicherung zuständigen Senate nicht gehindert. Es entspricht st. Rechtsprechung des BSG, dass der Beschäftigungsbegriff kontextabhängig und bereichsspezifisch auszulegen ist und insbesondere für das Leistungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung ein besonderer leistungsrechtlicher Begriff der Beschäftigung Verwendung findet.

BSG, Urteil vom 29.7.2015 (B 12 KR 23/13 R)

5. Urteile des BSG vom 11.11.2015

Mit den folgenden Urteilen vom 11.11.2015 hat das BSG nochmals eine Präzisierung der Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer vorgenommen.

In den entschiedenen Fällen beriefen sich die betroffenen Geschäftsführer zur Begründung ihrer Selbständigkeit auf folgende Positionen:

Allen drei Vereinbarungen war jedoch gemeinsam, dass diese außerhalb des Gesellschaftsvertrages der GmbH vereinbart wurden. Diese konnten daher nur schuldrechtliche Wirkung zwischen den Vertragsbeteiligten entfalten.

In allen drei Fällen bejahte das BSG eine abhängige Beschäftigung der Geschäftsführer in der GmbH, da die Kläger keine gesellschaftsrechtlich wirksame Position innehatten, die sie in die Lage versetzte, sämtliche ihnen unangenehme Weisungen des beherrschenden Gesellschafters oder Geschäftsführers abzuwenden.

a) Urteil des BSG vom 11.11.2015 (Stimmrechtsübertragung)

Eine (isolierte) Übertragung der Stimmrechte führt nicht dazu, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen abwehren kann. Die uneingeschränkte Übertragung von Stimmrechten und die damit verbundene Trennung von den zugrundeliegenden Geschäftsanteilen verstößt gegen das Gesellschaftsrecht (Abspaltungsverbot). Sie ist damit unwirksam und für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ohne Bedeutung. Jede Vollmacht zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung kann widerrufen werden, und zwar auch dann, wenn sie unwiderruflich gestellt wurde.

Sachverhalt:

Der Kläger war als Minderheitsgesellschafter an der GmbH beteiligt, wurde aber nicht zum Geschäftsführer bestellt. Auf der Grundlage eines Anstellungsvertrags war er als technischer Leiter beschäftigt. Beherrschende Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH war seine Ehefrau. Im Gesellschaftsvertrag war zudem bestimmt, dass sich jeder Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung durch einen Mitgesellschafter, seinen Ehegatten, durch einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater vertreten lassen kann. Die entsprechende Vollmacht konnte widerrufen werden, und zwar auch dann, wenn der Gesellschafter sie unwiderruflich gestellt hatte. Mit notarieller Urkunde erteilte die Ehefrau dem Kläger eine Vollmacht zur Vertretung in allen Angelegenheiten betreffend den Erwerb, die gänzliche oder teilweise Veräußerung und Belastung von Grundbesitz bzw. Miteigentumsanteilen an solchen. Die Vollmacht wurde jederzeit frei widerruflich erteilt. Später folgte eine privat-schriftliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten mit folgendem Inhalt:

„Ehefrau überträgt ihre Stimmrechte auf „Kläger“. Somit ist „Kläger“ in allen Angelegenheiten alleinig entscheidungsbefugt.“

Das angerufene SG hatte die angefochtenen Bescheide der Deutschen Rentenversicherung aufgehoben sowie festgestellt, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die GmbH nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege. Das LSG Rheinland-Pfalz hat das Urteil des SG aufgehoben und unter Abweisung der Klage festgestellt, dass der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig ist (L 6 R 65/12).

Entscheidung zur Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz wurde zurückgewiesen. Das LSG ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger bei der GmbH abhängig beschäftigt und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig ist.

Leitsatz:

Der Minderheitsgesellschafter einer GmbH, der bei dieser nur als leitender Angestellter tätig ist, verfügt auch nach rechtsgeschäftlicher Übertragung der Mehrheitsstimmrechte nicht über eine Stellung in der Gesellschafterversammlung, die ihn im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu einem Selbstständigen macht.

Bedeutende Passagen in der Urteilsbegründung:

1. Nach den verbindlichen Feststellungen des LSG erhielt der Kläger aufgrund eines „Anstellungsvertrages mit einem leitenden Angestellten“ eine feste, vorab vereinbarte Vergütung. Der Kläger hatte einen vertraglichen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf bezahlten Urlaub und schuldete der GmbH als Gegenleistung seine ganze Arbeitskraft. Damit hat das LSG zutreffend wesentliche Merkmale eines Arbeitsverhältnisses i.S. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV festgestellt.

2. Dem steht auch nicht die dem Kläger erteilte Vollmacht entgegen, die ihn zur Vertretung der GmbH in sämtlichen geschäftlichen Angelegenheiten ohne Bindung an die Beschränkungen des § 181 BGB berechtigte. Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse eines „leitenden Angestellten“, der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbstständigen.

3. Der Kläger war auch nach der Übertragung der Stimmrechte im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV für die GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Der Kläger war am Stammkapital der GmbH in wirtschaftlich untergeordnetem Maße beteiligt, nämlich nur in einem Umfang von 6%. Wer aber Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft hält, ist nur dann selbstständig tätig, wenn damit zugleich eine entsprechende Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen verbunden ist. Entscheidend ist, ob damit rechtlich die rechtliche Möglichkeit verbunden ist, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit abzuwehren.

4. Eine (unwiderrufliche) Stimmrechtsübertragung getrennt vom Gesellschaftsanteil verstößt gegen das Gesellschaftsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.1976, II ZR 119/75). Sie ist damit unwirksam und für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ohne Belang. Selbst bei Umdeutung der vereinbarten Stimmrechtsübertragung in eine widerrufliche Legitimationszession (Ausübung des Stimmrechts im eigenen Namen) oder eine ebenfalls widerruflich erteilte Stimmrechtsvollmacht (Ausübung des Stimmrechts im fremden Namen) ändert dies nichts daran, dass der Kläger weisungsgebunden in dem ihm fremden Betrieb eingegliedert und damit versicherungspflichtig beschäftigt war. Der jeweilige Inhaber des Geschäftsanteils muss nur den Widerruf der „Stimmrechtsübertragung“ erklären, um danach sein eigenes Stimmrecht wieder uneingeschränkt selbst ausüben zu können. Danach sollte jede Vollmacht, die ein Gesellschafter zur Wahrnehmung seiner Rechte in der Gesellschafterversammlung erteilt, widerrufen werden können, und zwar auch dann, wenn der Gesellschafter sie unwiderruflich gestellt hatte.

5. Ein in der GmbH mitarbeitender Gesellschafter besitzt allein aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung nicht regelmäßig zugleich auch die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft nach Belieben aufzuheben oder auch nur abzuschwächen. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag ist die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht über die Angestellten der GmbH Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung.

b) Urteil des BSG vom 11.11.2015 (Vetorecht)

Ein nicht kündigungsfestes Vetorecht außerhalb des Gesellschaftsvertrages verschafft einem Gesellschafter-Geschäftsführer keine vergleichbare Stellung, wie sie derjenige mit einer gesellschaftsvertraglichen Sperrminorität besitzt.

Sachverhalt:

Der Kläger war am Stammkapital der GmbH mit 30% beteiligt, sein Mitgesellschafter mit 70%. Sowohl der Kläger als auch sein Mitgesellschafter waren als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerbestellt und im Handelsregister eingetragen. Auf Grundlage eines Geschäftsführeranstellungsvertrages erhielt der Kläger für seine Tätigkeit eine jährliche, feste Vergütung, die in gleichen monatlichen Teilbeträgen am Ende eines Monats an ihn ausgezahlt wurde. Zusätzlich wurde eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsteilbetrages gezahlt. Ferner hatte er einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen und einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von einem Jahr. Darüber hinaus bestand zwischen dem Kläger und der GmbH eine schriftliche Vereinbarung mit dem folgenden Inhalt:

§ 2 Geschäftsführerbefugnis

[…]

(3) Der Geschäftsführer hat ein Vetorecht bei der Bestimmung weiterer Geschäftsführer als die beiden Geschäftsführer-Gesellschafter.

(4) Der Geschäftsführer ist wegen seiner fachlichen Kompetenz für die weitere Entwicklung und den Bestand der Gesellschaft von enormer Bedeutung und erhält daher ein Vetorecht bei grundsätzlichen Entscheidungen, die die Geschäfte der GmbH, insbesondere Änderungen und Geschäftserweiterungen betreffen.

Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass der Kläger seine Tätigkeit für die GmbH im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Es bestehe daher Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Das LSG war der Auffassung, dass der Klägers mittels des Vetorechts im Geschäftsführeranstellungsvertrag ihm alle unangenehmen Weisungen der Gesellschafterversammlung hätte abwenden können. Eine Sozialversicherungspflicht sei daher zu verneinen.

Entscheidung zur Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer:

Auf die Revision der Deutschen Rentenversicherung hat das BSG die Urteile des Hessischen LSG und des SG Gießen aufgehoben. Anders als diese hat das BSG das Bestehen der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bejaht.

Leitsatz:

Ein außerhalb des Gesellschaftsvertrages eingeräumtes Vetorecht gegen mehrheitlich gefasste Beschlüsse der Gesellschafterversammlung rechtfertigt nicht die Annahme eines sozialversicherungsrechtlichen Status als Selbstständiger (zum besseren Verständnis verkürzt).

Bedeutende Passagen in der Urteilsbegründung:

1. Entgegen der Ansicht des LSG lässt sich die Selbstständigkeit des Klägers auch nicht unter dem Gesichtspunkt bejahen, dass es ihm jederzeit möglich gewesen wäre, ihm nicht genehme Weisungen durch die Gesellschafterversammlung abzuwenden. Derartige Befugnisse ergaben sich weder aus seiner Stellung als Mitgesellschafter allgemein noch aus dem im Geschäftsführeranstellungsvertrag eingeräumten Vetorecht.

2. Der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ist ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist, ob die rechtliche Möglichkeit besteht, als beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden.

3. Enthält der der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen zur Abstimmung in der Gesellschafterversammlung, gelten die gesetzlichen Regelungen  gem. § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 GmbHG, wonach die Beschlussfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt

4. Ein außerhalb des Gesellschaftsvertrages eingeräumtes Vetorecht bei der Bestimmung weiterer Geschäftsführer und bei grundsätzlichen Entscheidungen, insbesondere bei Änderungen und Geschäftserweiterungen, rechtfertigt keine Gleichstellung mit einem mit Sperrminorität ausgestatteten Gesellschafter-Geschäftsführer.

5. Ein außerhalb des Gesellschaftsrechts eingeräumtes Vetorecht teilt das rechtliche Schicksal dieses Vertrages, der jedenfalls aus wichtigem Grund jederzeit kündbar ist. Wird das Vetorecht im Geschäftsführeranstellungsvertrag vereinbart, entfällt dieses mit Kündigung des Vertrages.

5. Ein Vetorecht für Abstimmungen in Gesellschafterversammlungen (mit Einschränkung des Stimmrechts eines Mehrheitsgesellschafters)  kann zwar grundsätzlich auch außerhalb des (beurkundungspflichtigen) Gesellschaftsvertrags schriftlich getroffen (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.1986, II ZR 240/85). Allerdings muss eine solche wirksame schuldrechtliche Stimmrechtsbeschränkung  regelmäßig durch eine Vereinbarung des Begünstigten mit dem Stimmrechtsinhaber erfolgen.

6. Im Gesellschaftsvertrag eingeräumte Minderheitenrechte vermitteln dem begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführer eine ganz andere Stellung. Die Anforderungen an die Aufhebung gesellschaftsvertraglicher Regelungen sind nämlich ungleich höher als bei einer bloßen „einfachen“ Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund. Der Beschluss über eine Änderung des Gesellschaftsvertrages muss nach § 53 Abs. 2 GmbHG notariell beurkundet werden und bedarf (mangels anderweitiger Regelung) einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Wer als Minderheitsgesellschafter über eine solche ihm im Gesellschaftsvertrag eingeräumte Sperrminorität verfügt, kann sich deshalb im Konfliktfall gegen eine Entziehung seiner Sperrminorität wehren und diese nicht – insbesondere nicht anlassbezogen – allein schon durch die Ausübung eines fremden Kündigungsrechts wieder verlieren. Hinzu kommt, dass der Gesellschaftsvertrag und spätere Änderungen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden sind (§§ 8, 54 GmbHG). Nur im Gesellschaftsvertrag selbst vereinbarte Minderheitenrechte können deshalb für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Gesamtbildes ihrer Tätigkeit verlässlich bedeutsam sein, soweit daraus eine Selbstständigkeit hergeleitet werden soll.

BSG, Urteil vom 11.11.2015 (B 12 KR 10/14 R)

c) Urteil des BSG vom 11.11.2015 (Stimmbindungsvereinbarung)

In dieser Entscheidung (B 12 KR 13/14 R) hat das BSG erneut zur Bedeutung einer schuldrechtlichen Vereinbarung außerhalb des Gesellschaftsvertrages Stellung genommen. Eine Vereinbarung auerhalb des Gesellschaftsvertrages sei jederzeit von jedem der Beteiligten aus wichtigem Grund kündbar und somit im Konfliktfall unbeachtlich. Dass das Kündigungsrecht tatsächlich nicht ausgeübt worden ist, ist sozialversicherungsrechtlich ohne Bedeutung. Entscheidend sind vielmehr die gesetzlichen und vertraglichen Verhältnisse auf Basis des Gesellschaftsvertrages und die sich hieraus ergebende Rechtsmacht, ungewollte Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.

Sachverhalt:

Klägerin war die Ehefrau des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH, bei der sie auf Basis eines Anstellungsvertrages als leitende Angestellte in den Bereichen Buchhaltung und Finanzen tätig war. In einem privatschriftlichen, unbefristeten Stimmbindungsvertrag verpflichteten sich die Ehepartner, ihre Stimmen in der Gesellschafterversammlung fortan übereinstimmend abzugeben, wobei der Klägerin die Stimmführerschaft eingeräumt wurde.

Das LSG bejahte eine Selbständigkeit der Klägerin, da die hierfür sprechenden Kriterien schwerer wiegen würden als die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Die Stimmbindungsvereinbarung verschaffe ihr die statusrelevante Rechtsmacht, die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich zu beeinflussen und nicht genehme Weisungen zu verhindern.

Entscheidung zur Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer:

Auf die Revision der Deutschen Rentenversicherung hob das BSG das Urteil des LSG Baden-Württemberg auf und stellte, dass die Klägerin als Ehefrau des beherrschenden Gesellschafters in der GmbH abhängig beschäftigt war.

Bedeutende Passagen in der Urteilsbegründung:

1. Der Klägerin stand als Mitgesellschafterin der GmbH mit einem Anteil von 40% kein maßgebender Einfluss auf die interne Willensbildung ihrer Arbeitgeberin zu, der es ihr erlauben würde, Einzelweisungen im Bedarfsfall jederzeit zu verhindern. Ein GmbH-Gesellschafter, der in der Gesellschaft angestellt und nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, besitzt bei einer solchen Minderheitsbeteiligung am Stammkapital nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag ist das Weisungsrecht gegenüber den Angestellten der GmbH vielmehr Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung.

2. An der Eigenschaft der Klägerin als Beschäftigte i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV ändert sich auch nichts dadurch, dass sie mit dem beherrschenden Gesellschafter einen „Stimmbindungsvertrag abgeschlossen hatte. Mit dieser Vereinbarung wurde der Klägerin im Innenverhältnis zur GmbH keine Rechtsmacht eingeräumt, die es ihr gestattet hätte, Weisungen des Geschäftsführers zu verhindern, die ihr als „leitende Angestellte“ nicht genehm waren.

3. Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw .Gesellschaftsvertragsrechtslage, wie sie hier durch den schuldrechtlichen Stimmbindungsvertrag erfolgen sollten, sind im Rahmen der Abwägung zwischen Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung nicht (einfach) uneingeschränkt und voraussetzungslos zugrunde zu legen.  Sie präjudizieren den oben beschriebenen erforderlichen Abwägungsvorgang nicht, d.h. prägen ihn nicht zwingend vor, sondern kommen in ihrer Bedeutung über eine bloße Indizfunktion nicht hinaus.

4. Die außerhalb des Gesellschaftsvertrages getroffene Stimmbindungsvereinbarung ist nicht geeignet, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden „Rechtsmachtverhältnisse“ mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu „verschieben“, weil der Stimmbindungsvertrag von jedem Beteiligten aus wichtigem Grund gekündigt werden konnte. Nach der BGH-Rechtsprechung führen solche außerhalb des Gesellschaftsvertrages dauerhaft eingegangene schuldrechtliche Abstimmungsverpflichtungen unter wechselseitiger Beteiligung aller Gesellschafter an der Stimmbindungsvereinbarung regelmäßig zu einer (Innen)-Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. §§ 705 ff BGB. Infolgedessen müssen Stimmbindungsverträge stets die Vorgaben des § 723 BGB beachten.

5. Sind Stimmbindungsverträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sind sie indessen gesellschaftsrechtlich ohnehin jederzeit ordentlich kündbar (§ 723 Abs. 1 S. 1 BGB). Ist hingegen eine fixe Zeitdauer vereinbart worden, kann der Stimmbindungsvertrag vor Zeitablauf jedenfalls aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 723 Abs. 1 BGB). Die Ausübung des Kündigungsrechts ist zwar an die Einhaltung bestimmter Modalitäten geknüpft (§ 723 Abs. 2 BGB), jedoch könnten die genannten Kündigungsrechte vertraglich nicht abbedungen werden (§ 723 Abs. 3 BGB). Das Kündigungsrecht gehört zu den unentziehbaren Rechten, so dass sein Fehlen sogar zur Unwirksamkeit der Stimmbindungsvereinbarung insgesamt geführt hätte.

6. Schon die (bloße) Möglichkeit einer Zerrüttung unter den Gesellschaftern bzw. eines Zerwürfnisses mit den sich daraus potenziell ergebenden gesellschaftsrechtlichen Folgen ist bei einer sozialversicherungsrechtlichen Statusentscheidung wegen des bereits genannten Erfordernisses der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände stets zu berücksichtigen.

BSG, Urteil vom 11.11.2015 (B 12 KR 13/14 R)

BSG-Urteile zur Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer