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Bestellung der Geschäftsführer einer GmbH

Die Bestellung der Geschäftsführer ist ein zentrales Element in der Organisation einer GmbH, da diese als juristische Person selbst nicht handlungsfähig ist und daher der Vertretung durch mindestens einen Geschäftsführer bedarf. Für die Bestellung der Geschäftsführer ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig, wobei grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Allerdings können im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen zur Zuständigkeit und zu erforderlichen Stimmenmehrheiten festgelegt werden. Durch die Bestellung der Geschäftsführer entsteht neben der Gesellschafterversammlung das zweite zentrale Organ der GmbH, das sowohl die Leitung des Unternehmens übernimmt als auch die rechtliche Vertretung nach außen gewährleistet. In diesem Artikel befassen wird uns mit den rechtlichen Grundlagen und unterschiedlichen Aspekten der Bestellung, um ein umfassendes Verständnis für diesen wichtigen Akt in der Organisation der GmbH zu vermitteln. Abgerundet wird der Artikel mit einer Checkliste und Vorlagen, die Gründern und bestehenden Unternehmen als praktische Hilfsmittel dienen sollen.

Inhalt:

  1. Rechtliche Grundlagen und Grundsätze
  2. Begründung der Organstellung
  3. Zuständigkeiten für die Bestellung der Geschäftsführer
  4. Persönliche Voraussetzungen für das Amt des Geschäftsführers
  5. Bestellungshindernisse
  6. Amtliches Verfahren nach Bestellung der Geschäftsführer
  7. Rechtsfolgen bei fehlerhafter Bestellung des Geschäftsführers
  8. Gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers
  9. Checkliste zur Bestellung der Geschäftsführer
  10. Muster und Vorlagen zur Bestellung der Geschäftsführer

1. Rechtliche Grundlagen und Grundsätze

Die GmbH gehört zu der Gruppe der Kapitalgesellschaften und ist daher eine juristische Person, die gem. § 6 Abs. 1 GmbHG mindestens einen Geschäftsführer haben muss, durch den sie gem. § 35 Abs. 1 GmbHG gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird. Eine GmbH ohne Geschäftsführer kann nicht handeln. Ein solcher Zustand kann beispielsweise mit dem Tod des einzigen Geschäftsführers oder Amtsniederlegung entstehen und muss zeitnah beseitigt werden, entweder durch Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder eines Notgeschäftsführers.

Neben der Gesellschafterversammlung bilden die Geschäftsführer das zweite wesentliche Organ der GmbH, deren Handlungen unmittelbar der GmbH zugerechnet werden. Es liegt hier kein Fall der Stellvertretung vor. Die Begründung der Organstellung erfolgt gem. § 46 Nr. 5 GmbHG grundsätzlich durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, für den eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht andere Regelungen vor.

Die organschaftliche Stellung der GmbH-Geschäftsführer definiert sich über das komplexe Zusammenspiel einer Vielzahl von Aufgaben, Pflichten und Rechten, die sich aus diversen Gesetzen und Verträgen ergeben. Ein umfangreicher Katalog gesetzlich festgelegter Aufgaben und Pflichten ergibt sich aus dem GmbH-Gesetz, der Insolvenzordnung (InsO) sowie den Vorschriften des Steuerrechts und Sozialversicherungsrechts.

2. Begründung der Organstellung des Geschäftsführers

Da die GmbH als juristische Person selbst nicht handlungsfähig ist, muss sie gem. § 6 Abs. 1 GmbHG mindestens einen Geschäftsführer haben. Dieser bildet zusammen mit der Gesellschafterversammlung die beiden zentralen Organ der GmbH. Eine GmbH ohne Geschäftsführer kann nicht handeln.

Für das Verständnis der gesellschaftsrechtlichen Stellung der GmbH-Geschäftsführer ist wichtig, dass diese durch eine Doppelstellung gekennzeichnet ist. Durch die offizielle Bestellung einer natürlichen Person zum Geschäftsführer wird diese Mitglied des Organs, das gem. § 35 Abs. 1 GmbHG die GmbH vertritt. Der Geschäftsführer erhält dadurch die gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Kompetenzen, kraft derer er die GmbH im Rahmen der erteilten Geschäftsführungsbefugnis gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Oft stehen die Geschäftsführer jedoch gleichzeitig in einem Dienst- bzw. Anstellungsverhältnis zur GmbH, das gemäß der Trennungstheorie von ihrem Amt zu trennen ist und ein anderes Schicksal haben kann.

Die organschaftliche Stellung wird durch gesetzliche Regelungen im GmbH-Gesetz und Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag definiert, während das schuldrechtliche Verhältnis durch den Geschäftsführeranstellungsvertrag gestaltet wird. Rechtlich ist beides zu trennen. Während die Abberufung der Geschäftsführer grundsätzlich keinen Einfluss auf den Geschäftsführeranstellungsvertrag hat, bleibt die organschaftliche Stellung ebenso unberührt von der Beendigung des Dienst- oder Anstellungsvertrages.

Die Organstellung der Geschäftsführer schafft eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten und Rechte zwischen der Gesellschafterversammlung und den Geschäftsführern. Während die Gesellschafterversammlung primär für die strategische Ausrichtung und Kontrolle zuständig ist, liegt die operative Unternehmensleitung und das Management des Tagesgeschäfts in den Händen der Geschäftsführer. Diese strukturelle Trennung der Veranwortlichkeiten soll eine effektive Zusammenarbeit fördern und potentielle Interessenkonflikte minimieren.

Der Gesetzgeber hat diese Trennung mit dem GmbH-Gesetz eingeführt, um die Effizienz und Stabilität der Unternehmensführung zu gewährleisten und die Interessen aller Beteiligten, wie Mitarbeiter, Kunden und Gläubiger, zu schützen. Durch die klare Zuweisung von Verantwortlichkeiten in einer zentralen Position wird die Handlungsfähigkeit der GmbH unter Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen sichergestellt.

3. Zuständigkeiten für die Bestellung der Geschäftsführer

Für die Bestellung der Geschäftsführer ist gem. § 46 Nr. 5 GmbHG grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig. Allerdings kann die Bestellung der Geschäftsführer nach § 6 Abs. 3 S. 2 GmbHG auch bereits im Gesellschaftsvertrag erfolgen. Ist dies nicht der Fall, beschließen die Gesellschafter üblicherweise in der ersten Gesellschafterversammlung im Rahmen der GmbH-Gründung, wer zum Geschäftsführer der GmbH bestellt wird. Dieser Beschluss wird dann in der Gründungsurkunde dokumentiert.

3.1. Bestellung der Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag

Erfolgt die Bestellung der Geschäftsführer durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, ist die Unterscheidung wichtig, ob es sich hierbei um einen „echten“ oder einen „unechten“ Satzungsbestandteil handelt. Handelt es sich um einen „echten“ Satzungsbestandteil, können die jeweiligen Personen nur unter Einhaltung der Regelungen für eine Satzungsänderung abberufen werden. Im Zweifel handelt es sich bei der Benennung spezifischer Personen jedoch um einen „unechten“ Satzungsbestandteil, so dass die Abberufung durch einen Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich ist, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag verlangt eine qualifizierte Mehrheit oder eine einstimmige Entscheidung.

Ein unentziehbares Gesellschafterrecht auf Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH und Belassung in diesem Amt – vorbehaltlich eines Wider­rufs aus wichtigen Gründen (§ 38 Abs. 2 GmbHG), kann nur der Gesell­schaftsvertrag einräumen.

Die Bestellung eines Gesellschafters zum Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag gem. § 6 Abs. 2 S. 2 GmbHG vermag zwar allein noch kein unentziehbares Mitgliedschaftsrecht begründen, aber in Verbindung mit einer besonderen satzungsmäßigen Gestaltung kann man auf ein solches Recht schließen.

Der Sinn eines satzungsmäßigen Gesellschafterrechts auf die Geschäftsführung liegt insbesondere darin, daß es bei Fehlen von Widerrufsgründen gemäß § 38 Abs. 2 GmbHG seinem Inhaber nicht ohne dessen Zustimmung wieder ent­zogen werden kann.

BGH, Urteil vom 16.02.1981, II ZR 89/79

3.2. Bestellung der Geschäftsführer in der Gründungsurkunde

Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung zur Bestellung der Geschäftsführer, beschließen die Gründungsgesellschafter meistens in der ersten Gesellschafterversammlung im Rahmen der GmbH-Gründung, wer zum ersten Geschäftsführer bestellt wird. Die Bestellung der ersten Geschäftsführer ist dann Bestandteil der sog. Gründungsurkunde. Für diesen Beschluss ist gem. § 47 Abs. 1 GmbH grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht eine andere Mehrheit vor.

3.3. Bestellung der Geschäftsführer per Gesllschafterbeschluss

Die Gesellschafterversammlung kann nach der Gründung der GmbH jederzeit beschließen, weitere Geschäftsführer zu bestellen. Für einen solchen Beschluss ist ebenfalls grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen vorsieht (§§ 47 Abs. 1 i.V.m. 48 Abs. 1 GmbHG).

Bei der Abstimmung über die Bestellung der Geschäftsführer sind grundsätzlich alle Gesellschafter stimmberechtigt, auch diejenigen, die zum geschäftsführenden Gesellschafter bestellt werden sollen. Das Stimmverbot gem. § 47 Abs. 4 GmbHG gilt in diesem Fall nicht. Allerdings ist das Selbstkontrahierungsverbot gem. § 181 BGB anwendbar, wenn sich der gesetzliche Vertreter der Muttergesellschaft zum Geschäftsführer der Tochtergesellschaft bestellen will.

Die gesetzliche Regelung in § 181 BGB findet Anwendung, wenn sich ein Gesellschafter, der von anderen Gesellschaftern zu ihrer Vertretung in Gesell­schafterversammlungen bevollmächtigt ist, mit den Stimmen seiner Vollmachtgeber zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt.

BGH, Urteil vom 24.09.1990, II ZR 167

3.4. Zuständigkeit des Aufsichtsrats der GmbH

In bestimmten Fällen kann der Aufsichtsrat einer GmbH für die Bestellung der Geschäftsführer zuständig sein. Diese Zuständigkeit besteht insbesondere dann, wenn die Gesellschaft der unternehmerischen Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz (§ 31 Abs. 1 MitbestG), dem Montan-Mitbestimmungsgesetz (§ 12 Montan-MitbestG) oder dem Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz (§ 13 Montan-MitgestErgG i.V.m. § 84 AktG) unterliegt. In solchen Fällen ist die Amtszeit der Geschäftsführer auf fünf Jahre beschränkt.

Wenn ein Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu bilden ist, ohne dass die Gesellschaft den Mitbestimmungsgesetzen unterliegt, können die Gesellschafter in der Satzung festlegen, wer für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig ist.

3.5. Delegation der Bestellungskompetenz

Darüber hinaus haben die Gesellschafter gemäß § 45 Abs. 2 GmbHG die Möglichkeit, die Zuständigkeit für die Bestellung der Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag auch auf andere Organe oder Gesellschafter. Allein die Einrichtung eines (fakultativen Aufsichtsrat) führt jedoch nicht zur Verlagung der Bestellungskompezenz.

3.6. Unterscheidung zwischen Bestellungskompetenz und Benennungsrecht

Von der Zuständigkeit zur Bestellung der Geschäftsführer (Bestellungskompetenz) ist das Benennungsrecht zu unterscheiden. Hierbei handelt es sich um das Recht, eine oder mehrere Personen als Kandidaten für die Position des Geschäftsführers vorzuschlagen. Demgegenüber beinhaltet die Bestellungskompetenz das tatsächliche Recht zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer.

Durch diese Trennung zwischen Benennungsrecht und Bestellungskompetenz können unterschiedliche Interessengruppen in der Gesellschaft angemessen berücksichtigt werden, ohne dass es zu Interessenkonflikten oder einem unangemessenen Einfluss auf die Geschäftsführung kommt. Eine solche Aufteilung kann beispielsweise in großen oder komplexen Gesellschaften sinnvoll sein, bei denen es mehrere Gesellschaftergruppen mit unterschiedlichen Interessen gibt. Sie ermöglicht es, das Verfahren zur Bestellung der Geschäftsführer transparent und nachvollziehbar zu gestalten, während gleichzeitig eine gewisse Unabhängigkeit und Neutralität der Geschäftsführung sichergestellt wird.

Es ist wichtig, dass die Regelungen bezüglich des Benennungsrechts und der Bestellungskompetenz im Gesellschaftsvertrag klar definiert sind, um Missverständnisse oder rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden. Dabei können Regelungen zur Einreichung von Vorschlägen, Fristen für die Benennung und gegebenenfalls erforderliche Qualifikationen oder Bedingungen für die Kandidaten festgelegt werden.

4. Persönliche Voraussetzungen für das Amt des Geschäftsführers

Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 GmbH kann jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden. Juristische Personen wie andere GmbHs oder Aktiengesellschaften sind jedoch ausgeschlossen.

Im Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter neben den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzliche Anforderungen einen Geschäftsführer festlegen, beispielsweise eine akademische Bildung, fachliche Qualifikationen, einschlägige Berufserfahrungen, Branchenkenntnisse oder andere persönlichen Eigenschaften, die für die erfolgreiche Leitung der GmbH erforderlich sind oder als notwendig erachtet werden.

Allerdings ist zu beachten, dass sowohl die Bestellung zum Geschäftsführer als auch der Abschluss eines Geschäftsführeranstellungsvertrages von dem Begriff des Zugangs zur Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG erfasst sind (Urteil des BGH vom 23.04.2012, II ZR 163/10). Die Auswahl eines neuen Geschäftsführers muss innerhalb der Grenzen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) erfolgen, wobei der bisherige Geschäftsführer denselben Schutz wie andere Bewerber genießt. Eine Diskriminierung kann eine Schadensersatzverpflichtung zur Folge haben.

5. Bestellungshindernisse

In bestimmten Fällen können gesetzliche oder vertragliche Bestellungshindernisse vorliegen, die eine Person von der Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH ausschließen. Diese Bestellungshindernisse dienen dazu, die Integrität der Gesellschaft zu gewährleisten und insbesondere die Interessen der Gesellschafter, Mitarbeiter, Gläubiger und des Staates zu schützen.

5.1. Gesetzliche Bestellungshindernisse

Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GmbHG kann eine Person nicht GmbH-Geschäftsführer sein,

  1. als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt unterliegt;
  2. aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt;
  3. wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Dazu gehören die folgenden vorsätzlich begangenen Straftaten:
  • Insolvenzverschleppung gem. § 15a Abs. 1 InsO,
  • Insolvenzstraftaten gem. §§ 283 bis 283d StGB,
  • Falsche Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG,
  • Unrichtige Darstellungen nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 346 UmwG oder § 17 des PublG oder
  • Betrugsstraftaten gem. §§ 263 bis 264a StGB oder §§ 265b bis 266a StGB.

Die Bestellungshindernisse gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 GmbH gelten entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Die Bestellungshindernisse gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG gelten entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den vorgenannten Taten vergleichbar sind.

Die Bestellungshindernisse gelten für die Dauer von 5 Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

Ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 6 Abs. 2 GmbHG führt zur Nichtigkeit der Bestellung des Geschäftsführers.

5.2. Vertragliche Bestellungshindernisse

Im Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter zusätzliche Bestellungshindernisse festlegen, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen.

6. Amtliches Verfahren nach Bestellung der Geschäftsführer

Die Annahme der Bestellung eines Geschäftsführers markiert den Beginn des Amtes. Die nachfolgende Eintragung im Handelsregister beim Registergericht am Sitz der GmbH hat lediglich deklaratorische Wirkung.

Gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG sind sämtliche Veränderungen bezüglich der Geschäftsführer, wie die Bestellung, Abberufung, Amtsniederlegung oder sonstige Änderungen in den Personen der Geschäftsführer, unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister beim Registergericht am Sitz der GmbH anzumelden. In der Anmeldung sind die Art und der Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer anzugeben (§ 8 Abs. 4 Nr. 3 GmbHG). Darüber hinaus ist eine allgemeine Befreiung von den Schranken des § 181 BGB ebenfalls eintragungspflichtig.

Die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister erfolgt elektronisch in öffentlich beglaubigter Form. Entsprechende Urkunden wie die Bestellung der Geschäftsführer oder die Abberufung sind gem. § 39 Abs. 2 GmbHG in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

Neue Geschäftsführer sind gemäß § 39 Abs. 3 GmbHG verpflichtet, in der Anmeldung zu versichern, daß keine Bestellungshindernisse vorliegen und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.

Nach Eingang der Anmeldung prüft das Registergericht die formellen Voraussetzungen der Anmeldung sowie deren Richtigkeit gemäß § 9c GmbHG. Insbesondere wird dabei auf die ordnungsgemäße Bestellung der Geschäftsführer geachtet.

7. Rechtsfolgen bei fehlerhafter Bestellung des Geschäftsführers

Eine fehlerhafte Bestellung eines Geschäftsführers kann unterschiedliche Rechtsfolgen haben. Hierzu zählen unter anderem die Unwirksamkeit und Anfechtbarkeit der Geschäftsführerbestellung.

Die Bestellung eines Geschäftsführers ist gem. § 134 BGB nichtig, wenn ein Verstoß gegen die Bestellungshindernisse nach § 6 Abs. 2 GmbHG vorliegt. Es handelt sich um einen absoluten Ausschlußgrund. Ein entsprechender Beschluß der Gesellschafterversammlung ist deshalb unabhängig von der Kenntnis eines Bestellungshindernis und deren (möglicherweise schuldlos fehlerhaften) Bewertung gemäß § 134 BGB nichtig. Dieser Mangel wird auch nicht durch die Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister geheilt (OLG Naumburg, Beschluss vom 10.11.1999, 7 Wx 7/99). Amtiert ein Geschäftsführer trotz nichtiger Bestellung, wird der Rechtsverkehr nach § 15 Abs. 1, 3 GmbHG und den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung geschützt.

Tritt eines der Bestellungshindernisse erst nach der Bestellung ein, so endet das Amt des Geschäftsführers ab diesem Zeitpunkt von selbst. Das Ende der Vertretungsbefugnis ist gem. § 39 Abs. 1 GmbHG ins Handelsregister einzutragen. Tätigt der Geschäftsführer in der Zwischenzeit Geschäfte für die GmbH, kommt es darauf an, ob der Gesellschaft der Rechtsschein der Geschäftsfähigkeit zuzurechnen ist.

Die Organstellung des Geschäftsführers endet, wenn die persönliche Voraussetzung für dieses Amt, nämlich die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG), wegfällt. Die Eintragung des Geschäftsführers im Handelsregister ist grundsätzlich von Amts wegen (§ 395 Abs. 1 FamG) zu löschen. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung der Gesellschafter, das damit einhergehende Ende der Vertretungsbefugnis gem. § 39 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.

Ist ein Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen, dessen Amt infolge Geschäftsunfähigkeit endete, so ist der Gesellschaft der Rechtsschein der Geschäftsfähigkeit zuzurechnen, wenn die Geschäftsunfähigkeit bei Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar gewesen und die Gesellschafter gleichwohl untätig geblieben sein.

BGH, Urteil vom 01.07.1991, II ZR 292/90

Die Bestellung eines Geschäftsführers ist weiterhin nichtig bei Unzuständigkeit, Überschreitung der Ermächtigung oder sonstigen Verstößen gegen die Vorschriften der Satzung.

Ein Verstoß gegen die im Gesellschaftsvertrag festgelegten positiven Voraussetzungen oder Bestellungshindernisse führt dagegen nur zur Anfechtbarkeit der Bestellung.

8. Gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers

Sollte eine GmbH aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG führungslos sein und ist die Gesellschafterversammlung nicht in der Lage, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, kann das Registergericht am Sitz der Gesellschaft auf Antrag in dringenden Fällen einen Notgeschäftsführer bestellen. Als Rechtsgrundlage hierfür wird die Regelung in § 29 BGB herangezogen.

Die Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das Registergericht ist als eklatanter Eingriff in die Autonomie einer Kapitalgesellschaft jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Ein solcher Ausnahmefall ist gegeben, wenn die Organe der “führungslosen GmbH” nicht in der Lage sind, in angemessener Zeit einen Geschäftsführer zu bestellen und dadurch potentiellen Schaden von der Gesellschaft oder einem Beteiligten abzuwenden.

Die Bestellung eines Notgeschäftsführers erfolgt auf Antrag eines Beteiligten durch das Registergericht am Sitz der Gesellschaft. Das Registergericht ist bei der Auswahl des Notgeschäftsführers frei und insbesondere nicht an Vorschläge des Antragstellers gebunden. Der Notgeschäftsführer kann u.a. aus dem Kreis der anderen Gesellschafter bestimmt werden. Denkbar ist auch die Bestellung eines leitenden Mitarbeiters.

Die Vergütung des Notgeschäftsführers sollte möglichst im Vorfeld verhandelt und geregelt werden, da die Bestellung des Notgeschäftsführers erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung und der entsprechenden Annahme wirksam wird. In jedem Fall hat der Notgeschäftsführer Anspruch auf ein angemessenes Gehalt.

Sachlich wird die Geschäftsführungsbefugnis auf die notwendigsten Maßnahmen beschränkt. Im Einzelfall ist die Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis auf die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste und die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers denkbar.

Das Amt des Notgeschäftsführers endet spätestens dann, wenn die in der Gesellschafterliste ausgewiesenen Gesellschafter einen neuen, regulären Geschäftsführer bestellt haben.

10. Checkliste zur Bestellung der Geschäftsführer

Die Bestellung eines Geschäftsführers ist ein entscheidender Schritt in der Organisation der GmbH. Bereiten Sie den Prozeß anhand einer Checkliste vor und planen Sie vorausschauend, welche Unterlagen und Dokumente Sie benötigen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen und organisatorischen Anforderungen erfüllt sind. Eine Checkliste dient als Leitfaden und hilft Ihnen dabei, alle wichtigen Aspekte und Schritte im Zusammenhang mit der Bestellung des Geschäftsführers zu berücksichtigen, von der Prüfung der persönlichen Voraussetzungen über die Entscheidungsfindung und Eintragung im Handelsregister bis hin zur internen und externen Kommunikation sowie der Einarbeitung des neuen Geschäftsführers.

11. Muster und Vorlagen zur Bestellung der Geschäftsführer

  1. Vorlage für einen Gesellschafterbeschluss zur Bestellung eines neuen GmbH-Geschäftsführers;
  2. Vorlage für einen Gesellschafterbeschluss zum Wechsel der GmbH-Geschäftsführer mit Abberufung und Neubestellung der Geschäftsführer;
  3. Musterbrief an Notariat zur Vorbereitung der Anmeldung der Eintragungen ins Handelsregister;
  4. Vorlage für eine Pressemitteilung zur Bekanntgabe der Veränderungen in der Geschäftsleitung einer GmbH;
  5. Arbeitszeugnis für Geschäftsführer (mit zwei Versionen)

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