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Firma bzw. Firmierung

Die Firma bzw. der Firmenname ist der Name, unter dem Kaufleute im Rechtsverkehr auftreten und ihre Unterschrift(en) leisten. Seit dem Inkrafttreten der Handelsrechtsreform zum 01.07.1998 haben Kaufleute deutlich mehr Möglichkeiten, einen guten Firmennamen zu wählen. Im Übrigen ist die Firmierung des Unternehmens entscheidend davon abhängig, in welcher Rechtsform das Unternehmen geführt wird. In Deutschland stehen dem Unternehmer hierfür verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung: Das Einzelunternehmen für Solo-Existenzgründer geeignet, die ihren Betrieb als Inhaber alleine führen wollen. Gründerteams mit zwei oder mehreren Personen können zwischen den Personen- und Kapitalgesellschaften wählen. Darüber hinaus gibt es sogenannte Mischformen, allen voran die GmbH & Co. KG.

Inhalt:

  1. Allgemeine Grundsätze zur Firmierung eines Unternehmens
  2. Anforderungen an die Firmierung eines Unternehmens
  3. Firma bzw. Firmierung des Einzelunternehmens
  4. Firmierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  5. Firmenname der Personengesellschaften
  6. Firmierung der GmbH
Firma gründen – Firmierung des Unternehmens

1. Allgemeine Grundsätze zur Firmierung eines Unternehmens

Die Firma bzw. der Firmenname ist gem. § 17 Abs. 1 HGB der Name, unter dem der oder die Unternehmer im Rechtsverkehr auftreten und ihre Unterschrift(en) leisten.

Mit dem Inkrafttreten der Handelsrechtsreform zum 01.07.1998 wurde das Firmenrecht weitgehend liberalisiert. Seitdem gilt der Grundsatz der freien Firmenbildung, der die Möglichkeiten zur Firmierung eines Unternehmens enorm erweitert hat. Dies gilt insbesondere für alle Kaufleute, die zwischen einer Sachfirma, Personenfirma oder einer Mischform wählen können. Ist es eine Sachfirma, leitet sich die Firma vom Unternehmensgegenstand ab. Ebenso möglich ist eine Personenfirma, die den Namen eines Gesellschafters oder mehrerer Gesellschafter enthält. Genauso zulässig ist die Verwendung eines Künstlernamens, eines Pseudonyms oder einer reinen Phantasiebezeichnung. Schließlich können Kaufleute auch eine Sach- und Personenfirma miteinander zu einer Mischform verbinden.

Dessen ungeachtet sind bestimmte Anforderungen an die Firmierung eines Unternehmens zu beachten, die sich insbesondere aus § 18 HGB ergeben und nachfolgend erläutert werden.

2. Anforderungen an die Firmierung eines Unternehmens

Ungeachtet der weitgehenden Liberalisierung des Firmenrechts durch die Handelsrechtsreform 1998 muss der Firmenname eines Unternehmens unabhängig von der Rechtsform einige Anforderungen erfüllen. So muss der Firmenname zur Kennzeichnung des Unternehmens geignet sein und ausreichende Unterscheidungskraft besitzen. Ferner darf der Firmenname keine irreführenden Angaben enthalten.

a) Geeignet zur Kennzeichnung des Unternehmens

Ein Firmenname muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein. Dies ist der Fall, wenn das Unternehmen im Geschäftsverkehr durch die Firma ausreichend individualisiert werden kann. Hierfür kann die Firma einzelne Buchstaben, Worte oder Zahlen enthalten; Phantasiebezeichnungen sind gem. § 18 Abs. 1 HGB ebenso zulässig wie Abkürzungen. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die Firma im Verkehr „wie ein Namen wirkt“. Dies setzt voraus, dass der Firmenkern und die Firmenzusätze eine wörtliche oder aussprechbare Bezeichnung (vgl. BGHZ 14, 155/160) enthält. Reine Bildzeichen wie „Y“, „§“ oder „@“ können diese Funktion grundsätzlich nicht ausüben (BayObLG vom 4.4.2001, 3 Z BR 84/01).

b) Ausreichende Unterscheidungskraft

Eine ausreichende Unterscheidungskraft der Firma setzt voraus, dass eine Verwechslung mit anderen, insbesondere mit branchengleichen oder ähnlichen Gesellschaften, allgemein ausgeschlossen ist.

Reine Sachfirmen mit einer bloßen Branchen- oder Gattungsbezeichnung wie „Telefon GmbH“, „Marketing GmbH“, „Papierhandel GmbH“ oder „Internet GmbH“ genügen dieser Anforderung nicht, da hier wegen ihres schlicht beschreibenden Charakters das Risiko einer Verwechslung verbleibt. In diesen Fällen ist ein weiterer Zusatz erforderlich, der nur dieses eine Unternehmen konkret kennzeichnet. Ein solcher Zusatz kann ein Gesellschaftername, eine mindestens dreistellige Buchstabenkombination oder eine reine Phantasiebezeichnung sein. Ein zulässiger Firmenname könnte also wie folgt lauten: Papierhandel Müller GmbH, ABC Marketing München GmbH, Watzmann Marketing GmbH oder FINTEC Marketing GmbH.

Eine Firmierung unter einer allgemeinen Sach- und Regionalbezeichnung ist zur Unterscheidung ebenfalls nicht ausreichend. Der Firmenname „Münchner Papierhandel GmbH“ wäre daher ebenfalls nicht zulässig und müsste durch einen weiteren Zusatz ergänzt werden. Hierzu eignen sich Buchstabenkombinationen, Gesellschafternamen oder eine reine Phantasiebezeichnung: „PHM Papierhandel München GmbH“, „Münchner Papierhandel Müller GmbH“ oder „Paperwork Papierhandel München GmbH“.

Darüber hinaus ist es gem. § 30 HGB erforderlich, dass sich die Firma von allen anderen Firmen im Registerbezirk deutlich unterscheiden, um einer Verwechslung vorzubeugen. Maßgeblich ist der Gesamteindruck der Firmenbezeichnung in Sinn, Wort und Klangbild.

Ob der Firmenname „Papierhandel Müller GmbH“ im Bezirk des Registergerichts München zulässig wäre, bestimmt sich auch danach, ob und welche Firmen dort unter ähnlichen oder gleichen Firmennamen bereits im Handelsregister eingetragen sind. Sofern eine Verwechslungsgefahr besteht, wird die Firma im Handelsregister nicht eingetragen, obwohl die Grundsätze zur Firmierung eingehalten werden. Dies könnte der Fall sein, wenn im Bezirk des Registergerichts Münchnen bereits ein Unternehmen unter der Firma „Papierhandel Möller OHG“ eingetragen ist. 

c) Verbot der Irreführung

Der Grundsatz der Firmenwahrheit bzw. das Verbot der Irreführung nach § 18 Abs. 2 HGB bestimmen, dass im Firmennamen keine Angaben enthalten sein dürfen, die außenstehende Dritte über die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens täuschen könnten. Hiernach sind solche Angaben in der Firma unzulässig, die aus Sicht einer durchschnittlich informierten, aufmerksam und verständigen Person eine Gefahr der Täuschung über die Art und Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Inhabers begründen könnten.

Unzulässig wäre beispielsweise der Firmenname „Münchner Papierhandel Müller GmbH“, wenn sich der Sitz der GmbH in Hamburg befindet. Ferner dürfen keine Personennamen enthalten sein, die nicht an dem Unternehmen beteiligt sind und auch niemals daran beteiligt waren.

Das trifft ebenso auf Bestandteile der Firmierung zu, die einen unzutreffenden Eindruck über die Art und den Umfang des Geschäftsbetriebs vermitteln, z.B. „Deutsche“, „Internationale“ oder „Europäische“ bei nur regionalem Geschäftsbetrieb. Der Firmenname „Internationaler Papierhandel Müller GmbH“ wäre also unzulässig, wenn die GmbH tatsächlich nur in regional in München oder Deutschland tätig ist.

Die Firma darf ferner keine geschützten Berufsbezeichnungen enthalten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen zur Ausübung dieser Berufe nicht erfüllt sind. Eine „Müller Treuhand und Steuerberatung GmbH“ wäre daher unzulässig, wenn die Voraussetzungen zur Steuerberater nicht erfüllt sind. Gleiches gilt für akademische Titel.

Unzulässig sind auch Angaben in der Firma, die den Anschein einer anderen Rechtsform oder Unklarheiten darüber hervorrufen können. Eine Hervorhebung der Gemeinnnützigkeit durch durch den Rechtsformsatz „gGmbH“ bzw. „gUG haftungsbeschränkt“ ist hingegen zulässig.

2. Firmierung des Einzelunternehmens

Einzelunternehmer betreiben das Unternehmen ohne weitere Gesellschafter oder Partner, d.h. ohne Beteiligung anderer natürlicher oder juristischer Personen. Grundsätzlich tritt der Einzelunternehmer unter seinem vollen Namen im Geschäftsverkehr auf, also bestehend aus dem Vor- und Zunamen. Beide Namensbestandteile sind auf den Geschäftsbriefen anzugeben und identifizieren den Betrieb des Einzelunternehmers als solchen. Beschreibende Zusätze im Firmennamen sind zulässig, jedoch nur in Ergänzung des vollen Vor- und Zunamen des Einzelunternehmers.

Betreibt der Einzelunternehmer ein sog. Handelsgewerbe im Sinne des § 1 HGB und handelt es sich dabei um einen nach Umfang und Größe eingerichteten Geschäftsbetrieb, ist der Einzelunternehmer zugleich auch Kaufmann im Sinne des Handelsrechts. Als solcher muss er das Einzelunternehmen im Handelsregister eintragen. In diesem Fall kann der Kaufmann bzw. die Kauffrau einen vom Vor- und Zunamen abweichenden Firmennamen wählen, unter dem dann zukünftig der Auftritt im Geschäftsverkehr erfolgt, jeweils mit dem Zusatz „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder abgekürzt „e.K.“, e.Kfm.“ bzw. „e.Kfr.“

Handelt es sich jedoch nach Größe und Umfang des Einzelunternehmens um keinen eingerichteten Geschäftsbetrieb, verbleibt nur die freiwillige Eintragung im Handelsregister mit der Folge der Anwendbarkeit des Handelsrechts. Auch in diesem Fall kann der Einzelunternehmer unter dem eingetragenen Firmennamen im Geschäftsverkehr mit einem entsprechenden Zusatz auftreten.

Zur Firmierung sind folgende Firmennamen möglich:

  • Personenfirma unter dem persönlichen Namen;
  • Sachfirma mit dem Gegenstand des Einzelunternehmens (vgl. oben zur Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft);
  • Mischform aus Personenname und Gegenstand des Unternehmens;
  • Phantasiename.

Ist das Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen, muss der Firmenname einen Hinweis auf die Rechtsform des Einzelunternehmens und einen Hinweis auf die Eintragung im Handelsregister enthalten. Eine Abkürzung wie „e.K.“, e.Kfm.“ bzw. „e.Kfr.“ ist hierzu ausreichend und üblich.

3. Firmenname der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist es ähnlich wie beim Einzelunternehmen.

Grundsätzlich tritt die GbR unter den ausgeschriebenen Namen aller Gesellschafter auf, jeweils mit Vor- und Zunamen, die auf allen Geschäftsbriefen anzugeben sind. Daneben darf die GbR auch eine Geschäftsbezeichnung führen.

4. Firmierung der Personengesellschaften

a) Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Bei der OHG handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Beteiligung mindestens zweier Gesellschafter, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma ausgerichtet ist und bei der die Haftung aller Gesellschafter gegenüber Gläubigern der Gesellschaft nicht beschränkt ist.

Für die Firmierung der OHG gelten die bereits oben genannten allgemeinen Grundsätze.

Der Firmenname muss folgende Bedingungen erfüllen:Rechtsformzusatz muss die Bezeichnung „offene Handelsgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung hiervon wie „OHG“ oder „oHG“ enthalten.

b) Kommanditgesellschaft (KG)

Bei der Kommanditgesellschaft handelt es sich um eine Gesellschaft unter Beteiligung mindestens zweier Gesellschafter, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma ausgerichtet ist und bei der die Haftung eines Gesellschafters gegenüber Gläubigern der Gesellschaft beschränkt ist.

Für die Firmierung der KG gelten die bereits oben genannten allgemeinen Grundsätze zur Firmierung.

Der Rechtsformzusatz muss die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung hiervon wie „KG“ enthalten.

5. Firmenname der GmbH

Die GmbH wird unabhängig von der Art des Unternehmensgegenstands stets als Handelsgesellschaft qualifiziert, so dass sie handelsrechtlich als Kaufmann kraft Rechtsform angesehen wird.

Die Firmenbezeichnung der GmbH kann als Personen-, Sach- oder Phantasiebezeichnung gestaltet werden. Allerdings muss der Firmenname stets einen Zusatz mit Hinweis auf die Haftungsbeschränkung enthalten, wie „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder „GmbH“.

Im Übrigen gelten die oben genannten allgemeinen Grundsätze zur Firmierung. Zusätzlich ist zu beachten, dass die Gesellschaft vom Zeitpunkt der GmbH-Gründung bis zur Eintragung im Handelsregister unter dem Zusatz „GmbH i.Gr.“ firmiert.

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