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Pflichtteil am Erbe

Der Pflichtteil am Erbe ist Ausfluss des gesetzlichen Erbrechts und steht den nahen Angehörigen eines Erblassers zu, die durch eine letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Insoweit ist der Erblasser in seiner Testierfreiheit eingeschränkt, einen nahen Angehörigen von der Erbfolge vollständig auszuschließen. Der Pflichtteil am Erbe gewährt den nahen Angehörigen unabhängig von einer Verfügung von Todes wegen eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers, die nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen entzogen werden kann. Der Anspruch auf den Pflichtteil richtet sich gegen die Erben und ist grundsätzlich durch Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages zu erfüllen.

Inhalt:

  1. Rechtsgrundlagen zum Pflichtteil am Erbe
  2. Pflichtteilsberechtigte
  3. Höhe des Pflichtteils
  4. Zusatzpflichtteil
  5. Anrechnung von Zuwendungen des Erblassers
  6. Pflichtteilsanspruch gegen Erben
  7. Entstehung und Übertragbarkeit
  8. Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
  9. Pflichtteilsverzicht
  10. Entziehung des Pflichtteils

1. Rechtsgrundlagen zum Pflichtteil am Erbe

Nach § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB haben Abkömmlinge des Erblassers in Deutschland einen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

Der Anspruch auf den Pflichtteil am Erbe besteht gem. § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist grundsätzlich durch Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages zu erfüllen.

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist davon abhängig,

  • ob der Erblasser verheiratet war,
  • in welchem Güterstand er lebte und
  • ob er weitere Abkömmlinge oder adotierte Kinder hinterlassen hat.

Neben den Abkömmlingen sind nach § 2303 Abs. 2 BGB auch

  • die Eltern und
  • der Ehegatte

des Erblassers pflichtteilsberechtigt, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

2. Pflichtteilsberechtigte

Zu den Pflichtteilsberechtigten zählen folgende Personen:

  • Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel- und Urenkel);
  • Adoptierte Kinder;
  • Ehegatten;
  • (In bestimmten Konstellationen) auch die Eltern des Erblassers.

Mit Wirkung zum 01.08.2001 wurde auch der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in die Gruppe der Pflichtteilsberechtigten aufgenommen (§ 10 Abs. 6 LPartG).

Ausschluß von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen

Grundsätzlich sind die o.g. Personen nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie durch eine Verfügung von Todes von der Erbfolge ausgeschlossen sind. In Betracht kommen ein Testament des Erblassers oder ein Erbvertrag.

Hiervon sind pflichtteilsberechtigte Erben jedoch ausgenommen, wenn sie durch

  • die Einsetzung eines Nacherben,
  • die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder
  • eine Teilungsanordnung

beschränkt werden.

Gleiches gilt, wenn sie

  • mit einem Vermächtnis oder
  • einer Auflage

beschwert werden (§ 2306 Abs. 1 BGB). In diesen Fällen kann (trotz Erbeinsetzung) der Pflichtteil auf ein Erbe verlangt werden, wenn der zugewandte Erbteil ausgeschlagen wird.

Gleiches gilt gem. § 2307 Abs. 1 BGB, wenn ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht wird, dieses aber ausschlägt. Die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.

Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernterer Abkömmlinge

Nach § 2309 BGB sind

  • die Eltern des Erblassers und
  • entferntere Abkömmlinge (Enkel, Urenkel)

insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt. Mit anderen Worten sind die Eltern und Enkel/Urenkel neben Abkömmlingen des Erblassers nicht pflichtteilsberechtigt.

Geschwister des Erblassers nicht pflichtteilsberechtigt

Geschwister des Erblassers gehören nicht zu den Pflichtteilsberechtigten.

3. Höhe des Pflichtteils am Erbe

Nach § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB entspricht der Pflichtteil in der Höhe dem Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Quote des gesetzlichen Erbteils

Um die Höhe des Pflichtteils zu berechnen, ist also zunächst die Quote des gesetzlichen Erbteils zu bestimmen. Die Regelungen zur Ermittlung des gesetzlichen Erbteils sind in den §§ 1922–1934 BGB enthalten.

Die Quote des gesetzlichen Erbteils ist in erster Linie von folgenden Faktoren abhängig:

  • War der Erblasser verheiratet?
  • In welchem Güterstand lebte der Erblasser?
  • Wieviele Abkömmlinge hat der Erblasser hinterlassen?.

Nach § 2310 BGB werden bei der Feststellung der maßgeblichen Quote des gesetzlichen Erbteils folgende gesetzliche Erben mitgezählt:

  • Gesetzliche Erben, die durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind;
  • die die Erbschaft ausgeschlagen haben;
  • für erbunwürdig erklärt sind.

Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird dagegen nicht mitgezählt.

Bestand des Nachlasses

Zur Berechnung des Pflichtteils in der Höhe ist neben der Quote des gesetzlichen Erbteils weiterhin der Bestand und der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls notwendig (§ 2311 Abs. 1 BGB). Soweit erforderlich, ist dieser gem. § 2311 Abs. 2 BGB durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist jedoch nicht maßgebend.

Zur Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs gegen die Erben müssen diese auf Verlangen der Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilen.

Der Pflichtteilsberechtigte kann darüber hinaus verlangen, dass er bei der Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses und bei der Wertermittlung der Nachlassgegenstände hinzugezogen wird.

Ferner kann er verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

Bewertung des Nachlasses

Die Bewertung der Nachlassgegenstände ist in der Regel die schwierigste Aufgabe zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs gegen die Erben.

Unterschiedliche Vorstellungen der Pflichtteilsberechtigten und der Erben über die Bewertung des Nachlasses führen dann häufig auch zur streitigen und gerichtlichen Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs. Dies betrifft insbesondere die Erbfälle, bei denen sich Unternehmen, Immobilien oder andere werthaltige Gegenstände im Nachlass befinden. Die Erben und die Pflichtteilsberechtigten sind allerdings gut beraten, alle Möglichkeiten zu nutzen, die Höhe des Pflichtteils im Wege der Verhandlung zu bestimmen.

Die Kosten zur Ermittlung und zur Bewertung der Nachlaßgegenstände fallen dem Nachlass zur Last, § 2314 Abs. 2 BGB.

4. Zusatzpflichtteil

Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen worden, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann er von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen (= Zusatzpflichtteil).

5. Anrechnung von Zuwendungen des Erblassers

Pflichtteilsberechtigte müssen sich gem. § 2315 BGB das anrechnen lassen, was ihnen seitens des Erblassers zu Lebzeiten mit der ausdrücklichen Anrechnungsbestimmung zugewandt worden ist.

6. Anspruch auf Pflichtteil am Erbe

Der Anspruch auf den Pflichtteil am Erbe richtet sich gegen die Erben und ist durch Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages zu erfüllen.

Ohne Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten können die Erben den Pflichtteilsanspruch nicht mit bestimmten Gegenständen aus dem Nachlass erfüllen.

Im Gegenzug können die Pflichtteilsberechtigten nicht die Herausgabe bestimmter Gegenstände aus dem Nachlass verlangen.

7. Entstehung und Übertragbarkeit

Der Pflichtteilsanspruch gegen die Erben entsteht gem. § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall. Er ist gem. § 2317 Abs. 2 BGB vererblich und übertragbar, kann also auch abgetreten werden.

8. Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch gegen die Erben unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB).

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen sowie von den eingesetzten Erben Kenntnis erlangt hat. Gleiches gilt, wenn er hiervon ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen musste. Dies erfolgt i.d.R. durch Zustellung des Protokolls über die Testamentseröffnung nebst Abschrift des Testaments.

Absolute Verjährung nach 30 Jahren seit Erbfall

Anderenfalls verjährt der Pflichtteilsanspruch gem. § 199 Abs. 3 BGB spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.

Hemmung der Verjährung bei minderjährigen Pflichtteilsberechtigten

Bei minderjährigen Pflichtteilsberechtigten wird die Verjährungsfrist gem. § 207 Abs. 1 Nr. 2 BGB bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gehemmt.

9. Verzicht auf Pflichtteil am Erbe

Nach § 2346 Abs. 1 BGB können

  • Verwandte sowie
  • der Ehegatte
  • durch Vertrag mit dem Erblasser

auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Nach § 2346 Abs. 2 BGB kann der Verzicht auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden (= Pflichtteilsverzicht).

10. Entziehung des Pflichtteils

Die Entziehung des Pflichtteils ist nur ganz in wenigen Ausnahmen möglich, die in § 2333 abschließend definiert werden. In der Praxis spielt die Entziehung des Pflichtteils nur eine geringe Rolle.

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