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Umfang der Rechtskraft einer Vollstreckungsgegenklage

Die materielle Rechtskraft eines Urteils im Falle einer Vollstreckungsgegenklage (auch Vollstreckungsabwehrklage) erstreckt sich im Falle einer Aufrechnung des Vollstreckungsschuldners mit einer Gegenforderung auch auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Gegenforderung, begrenzt auf die Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

Die Vollstreckungsgegenklage

Die Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO gibt einem Schuldner die Möglichkeit, sich mit nachträglichen Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungstitel zu wehren und somit dessen Vollstreckbarkeit zu beseitigen. Es geht jedoch nicht um die Fortsetzung des “alten” Rechtsstreits und die Wirksamkeit des hieraus entstandenen Vollstreckungstitels, sondern nur um die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung hieraus (= Streitgegenstand).

Einwendungen gegen den titulierten Anspruch

Die Vollstreckungsgegenklage (auch Vollstreckungsabwehrklage genannt) ist begründet, wenn der Kläger gegen den titulierten Anspruch

  • rechtsvernichtende Einwendungen oder
  • rechtshemmende Einwendungen erheben kann,

die gem. § 767 Abs. 2 oder Abs. 3 ZPO nicht präkludiert sind.

Neben der Erfüllung und sog. Erfüllungssurrogaten gehört auch die Aufrechnung des Vollstreckungsschuldners mit einer Gegenforderung zu solchen rechtsvernichtenden Einwendungen.

Rechtskraftwirkung im Falle der Aufrechnung

Wird mit einer Gegenforderung aufgerechnet, ist die gerichtliche Entscheidung, dass die Gegenforderung besteht oder nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig (§ 322 Abs. 2 ZPO).

Dies gilt auch für den Fall, dass die Aufrechnung als Angriffsmittel im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage des Vollstreckungsschuldners eingesetzt wird. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil vom 04.12.2014 erneut klargestellt:

Wird mit einer Gegenforderung aufgerechnet, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung besteht oder nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig, § 322 Abs. 2 ZPO. Ihrem Wortlaut nach gilt die Vorschrift des § 322 Abs. 2 ZPO nur für die Aufrechnung des Beklagten. In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass sie trotz ihres Ausnahmecharakters auch Anwendung findet, wenn die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nicht als Verteidigungsmittel gegen eine Klage, sondern – wie hier – als Angriffsmittel im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners eingesetzt wird.

Voraussetzung ist jedoch, dass über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung sachlich entschieden wird. Wird der Aufrechnungseinwand als solcher nicht zugelassen oder die Aufrechnung für unzulässig gehalten, entfaltet das Urteil keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung.

Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung setzt voraus, dass sachlich über sie entschieden wird. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn materiell-rechtlich über ihre Begründetheit entschieden wird, sondern kommt auch in Betracht, wenn die Aufrechnung aus prozessualen Gründen, insbesondere wegen Verspätung tatsächlichen Vorbringens oder wegen fehlender Substantiierung, nicht durchgreift.

Diese Entscheidung bekräftigt auch meine Rechtsauffassung, die ich im Falle einer Klage auf Titelherausgabe vor dem Amtsgericht München vorgetragen habe.

Umfang der Rechtskraft einer Vollstreckungsgegenklage