Folgende Tätigkeiten werden nicht als freie Berufe im Sinne des § 18 Abs. 1 EStG anerkannt und gelten daher als gewerbliche Tätigkeiten.
1. Gewerbliche Tätigkeiten im medizinischen Bereich
- Fußpfleger,
- Fußreflexzonenmasseur,
- Heileurythmisten,
- Hypnosetherapeut,
- Krankenschwester (mit hauswirtschaftlicher Betreuung) und
- Sprachheilpädagogin.
2. Gewerbliche Tätigkeiten im beratenden Bereich
- Anlageberater,
- PR- Berater,
- Versicherungsberater,
- Zollberater,
- Planungsberater,
- Projektmanager,
- Stundenbuchhalterin und
- Personalberater.
3. Gewerbliche Tätigkeiten im technischen und naturwissenschaftlichen Bereich
- Bauleiter,
- Elektro- Anlagenplaner,
- Konstrukteuer,
- Schiffsachverständiger und
- Datenschutzbeauftragter.
4. Gewerbliche Tätigkeiten im künstlerischen, publizistischen und pädagogischen Bereich
- Büttenredner,
- Filmhersteller,
- Fotograf,
- Fotomodell,
- Klavierstimmer,
- Kunsthandwerker,
- Kunstrestaurator,
- Orgelbaumeister und
- Schauspieler.
5. Sonstige gewerbliche Tätigkeiten
- Erziehungs- und Familienhelfer,
- Pilot und
- Stuntman/-frau.