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Kirchensteuer

Die Kirchensteuer in Deutschland ist ein integraler Bestandteil des Steuerrechts und hat eine lange Tradition, die bis ins Mittelalter zurückreicht. Die Kirchensteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen für die christlichen Kirchen und dient zur Finanzierung von kirchlichen Einrichtungen, Personal, sozialen Projekten und Bildungseinrichtungen. In Deutschland sind die christlichen Kirchen gem. Art. 137 Abs. 6 WRV i.V.m. Art 140 GG berechtigt, auf Basis der bürgerlichen Steuerlisten sowie der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuer zu erheben. In diesem Artikel werfen wir einen besonderen Blick auf ihre rechtlichen Grundlagen, Funktionsweise und Berechnung.

Inhalt:

  1. Einführung zur Kirchensteuer
  2. Historischer Hintergrund und Rechtsgrundlagen
  3. Funktionsweise der Kirchensteuer
  4. Bemessungsgrundlage und Berechnung
  5. Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgaben
  6. Verwendung der Einnahmen zur Finanzierung der Ausgaben
  7. Kirchensteuer und Religionsfreiheit
  8. Kirchensteuer nach Kirchenaustritt
  9. Erlaß der Kirchensteuer auf besondere Einkünfte

1. Einführung zur Kirchensteuer

Die Kirchensteuer in Deutschland ist eine Steuer, die die christlichen Religionsgemeinschaften auf der Basis von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 der Weimarer Verfassung von ihren Mitgliedern zur Finanzierung ihrer Ausgaben erheben. Sie trägt maßgeblich zur Finanzierung der christlichen Kirchen bei. Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Kirchensteuern ist die Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer, die nach Maßgabe des § 51a EStG zu ermitteln ist.

2. Historischer Hintergrund und Rechtsgrundlagen

Nach Art 137 Abs. 6 i.V.m. Art 140 GG sind die Religionsgesellschaften in Deutschland, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten und nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuer von ihren Mitgliedern zu erheben. Hiervon haben die Katholische Kirche und die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) Gebrauch gemacht.

Die Bundesländer haben dementsprechende Landesgesetze über die Erhebung der Kirchensteuer erlassen. Darin werden u.a. Bemessungsgrundlage, das Schuldverhältnis, Verwaltung und Vollstreckung geregelt. Schuldner der Kirchensteuer sind die jeweiligen Kirchenmitglieder, wobei sich die Mitgliedschaft nach innerem Kirchenrecht regelt. Die Zugehörigkeit zu einer erhebungsberechtigten Kirche wird durch die Taufe begründet und endet mit dem Tod oder mit dem Austritt aus der Kirche.

3. Funktionsweise der Kirchensteuer

4. Bemessungsgrundlage und Berechnung

Die Höhe der Kirchensteuer ist an die Lohn- bzw. Einkommensteuer gekoppelt und wird als sog. Zuschlagsteuer erhoben, wobei der Zuschlag je nach Bundesland entweder 8 % oder 9 % der Lohn- bzw. Einkommensteuer beträgt. Während in Bayern und Baden-Württemberg ein fester Satz von 8 % gilt, beträgt der Kirchensteuersatz in allen anderen Bundesländern 9 %. In einigen Bundesländern gibt es darüber hinaus einen Zuschlag zur Grundsteuer A (= Kirchengrundsteuer).

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer ist zunächst das zu versteuernde Einkommen des Steuerschuldners gem. Einkommensteuerbescheid, das jedoch in den folgenden Fällen gem. § 51a Abs. 2 EStG zu korrigieren ist und im Ergebnis zu einem fiktiven zu versteuernden Einkommen führt:

  • Abzug etwaiger Kinderfreibeträge und Freibeträge für Betreuung, Erziehung und Ausbildung der Kinder, falls diese nicht berücksichtigt wurden, weil das ausgezahlte Kindergeld günstiger war;
  • Hinzurechnung des 3,8- fachen Gewerbesteuermeßbetrages gem. § 35 EStG im Falle von Einkünften aus Gewerbebetrieb, soweit dieser bei der Berechnung der Einkommensteuer angerechnet wurde.

Für die Berechnung wird also zunächst eine fiktive, tarifliche Einkommensteuer auf Basis des (ggf. korrigierten) zu versteuernden Einkommens berechnet, entweder nach dem Grundtarif oder dem Splittingtarif.

5. Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgaben

Die gezahlte Kirchensteuer kann bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG abgezogen werden.

6. Verwendung der Einnahmen zur Finanzierung der Ausgaben

7. Kirchensteuer und Religionsfreiheit

8. Kirchensteuer nach Kirchenaustritt

Die Zugehörigkeit zu einer erhebungsberechtigten Kirche endet mit dem Tod oder mit dem Austritt aus der Kirche. Mit dem Kirchenaustritt fällt somit auch eine wesentliche Voraussetzung für die Kirchensteuerpflicht weg. Erfolgt der Kirchenaustritt während des Jahres, endet die Kirchensteuerpflicht in einigen Bundesländern

  • mit Ablauf des Monats (Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland) bzw.
  • mit Ablauf des Folgemonats (Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen),

in dem der Austritt gegenüber dem Standesamt erklärt wurde.

Für jeden Monat, in dem die Kirchensteuerpflicht bestanden hat, wird 1/12 der Kirchensteuer erhoben, die bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht angefallen wäre, wobei diese Regelung auch gilt, wenn außerordentliche Einkünfte (insbesondere eine Abfindung) erst nach dem Kirchenaustritt anfallen.

9. Erlaß der Kirchensteuer auf besondere Einkünfte

Außerordentliche Einkünfte im Kalenderjahr, insbesondere eine Abfindung wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes, werden nach der Fünftelregelung gemäß § 34 EStG besteuert. In diesen Fällen gewähren die Kirchen auf Antrag einen (hälftigen) Erlass der Kichensteuer.

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