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Doppelte Haushaltsführung bei Lebensgefährten

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 08.10.2014 die Frage entschieden, ob auch auch dann steuerlich abzugsfähige Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Hausführung vorliegen, wenn sich beiderseits berufstätige Lebensgefährten überwiegend am gemeinsamen Beschäftigungsort aufhalten.

Doppelte Haushaltsführung

Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäfigungsort wohnt. Mit „Hausstand“ ist der Ersthaushalt (Hauptwohnung) gemeint, an dem sich der Arbeitnehmer – abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit und Urlaubsreisen – regelmäßig aufhält und wo er dementsprechend seinen Lebensmittelpunkt hat. Das Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsorts für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte begründet dagegen keinen „eigenen Hausstand“. Die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung liegen daher nicht vor, wenn sich der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort befindet. In seinem Urteil vom 08.10.2014 (Az. VI R 16/14) hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut klargestellt, dass es anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen ist, ob die Wohnung des Arbeitnehmers außerhalb des Beschäftigungsorts als Lebensmittelpunkt anzusehen ist.

Doppelte Haushaltsführung bei Ehegatten

Im Falle eines verheirateten Arbeitnehmers ist der Lebensmittelpunkt grundsätzlich an dem Ort, an dem sein Ehepartner – und ggf. auch die minderjährigen Kinder – wohnen. Gelegentliche Besuche des Ehegatten sowie das Zusammenleben am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers unter der Woche führen dabei für sich genommen noch nicht zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts an den Beschäftigungsort. Dies gilt nach der aktuellen Entscheidung auch dann, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten während der Woche (und somit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben. Auch in diesem Fall ist der Lebensmittelpunkt anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Hierzu zählen u.a.

  • die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen,
  • Ausstattung und Größe der Wohnungen,
  • Art und Intensität der sozialen Kontakte und
  • andere private Aktivitäten und Unternehmungen.

Weitere Indizien können sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen oder anderen Wohnung aufhält.

Verlagerung des Lebensmittelpunkts an den Beschäftigungsort

Eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts an den Beschäftigungsort ist i.d.R. jedoch dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Ehegatten in eine familiengerechte Wohnung am Beschäftigungsort einzieht, auch wenn die frühere Hauptwohnung beibehalten und zeitweise weitergenutzt wird (= Verlagerung des Lebensmittelpunkts). Diese Regelvermutung gilt ebenso bei verpartnerten und unverheirateten Lebensgefährten.

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