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Der Eigenverbrauch aus der Photovoltaikanlage

Wird der erzeugte Strom aus einer Photovoltaikanlage teilweise für unternehmensfremde Zwecke verwendet (insbesondere zum Eigenverbrauch) handelt es sich insoweit um eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1 b Nr. 1 UStG. Bei Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage ab dem 01.04.2012 bestimmt sich der Wert nach dem (fiktiven) Einkaufspreis zum Zeitpunkt des jeweiligen Umsatzes. Bezieht der Betreiber der Photovoltaikanlage zusätzlich Strom von einem Energieversorger, ist der hierfür bezahlte Einkaufspreis als fiktiver Einkaufspreis anzusetzen.

Inhalt:

  1. Eigenverbrauch aus der Photovoltaikanlage
  2. Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage bis 31.03.2012
  3. Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage ab 01.04.2012
  4. Beispiel zur Ermittlung des Eigenverbrauchs

1. Eigenverbrauch aus der Photovoltaikanlage

Wer Strom aus einer Photovoltaikanlage erzeugt und diesen regelmäßig ganz oder teilweise in das allgemeine Stromnetz einspeist, handelt unternehmerisch i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG (Abschn. 2.5 Abs. 1 UStAE). Auf die Höhe der erzielten Umsätze kommt es hierbei nicht an (BFH, Urteil vom 18.12.2008, V R 80/07).

Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuerrechts haben grundsätzlich folgendes Wahlrecht:

In der Regel erfolgt die Entscheidung zwischen der Regelbesteuerung und der Kleinunternehmerregelung im Rahmen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung. Da man an diese Entscheidung 5 Jahre gebunden ist, sollten die Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung bekannt sein.

Betreiber einer Photovoltaikanlage entscheiden sich meist für die Regelbesteuerung ihrer Umsätze aus der Einspeisung des erzeugten Stroms, weil sie so die vom Verkäufer/Solarteur in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für die Installation der Photovoltaikanlage vom Finanzamt wieder erstattet bekommen. In diesem Fall unterliegen sämtliche Umsätze aus der Einspeisung des Stroms der Steuerpflicht im Rahmen der Umsatzsteuer.

In den meisten Fällen nutzt der Betreiber der Photovoltaikanlage den erzeugten Strom auch für private Zwecke. Insoweit handelt es sich um unentgeltliche Wertabgaben i.S.v. Lieferungen gem. § 3 Abs. 1b UStG (Eigenverbrauch). Die Ermittlung der Werte des Eigenverbrauchs des Stroms aus der Photovoltaikanlage ist abhängig davon, wann diese in Betrieb genommen wurde.

2. Bei Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage bis 31.03.2012

Bei Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage bis 31.03.2021 wird auch der dezentral verbrauchte Strom (sog. Direktverbrauch) an den Netzbetreiber geliefert und durch eine Einspeisevergütung gem. § 33 Abs. 2 EEG a.F. bezahlt.

Es liegen somit zwei Lieferungen vor: Eine Lieferung des Betreibers der Photovoltaikanlage an den Netzbetreiber und gleichzeitig eine Rücklieferung des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber (Abschn. 2.5 Abs. 3 UStAE; BMF-Schreiben vom 1.4.2009, BStBl 2009 I S. 523).

Das Entgelt für die Lieferung des dezentral verbrauchten Stroms entspricht der Einspeisevergütung gem. § 33 Abs. 2 EEG a.F. (für sog. Bestandsanlagen, bei denen der Eigenverbrauchsbonus weiterhin gezahlt wird).

Der Wert der Rücklieferung vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber ist mit der Differenz zwischen der Einspeisevergütung gem. § 33 Abs. 1 EEG a.F. und der Einspeisevergütung gem. § 33 Abs. 2 EEG a.F. anzusetzen. In Höhe des Eigenverbrauchs kauft der Anlagenbetreiber sozusagen den Strom beim Netzbetreiber zum Differenzbetrag zwischen voller und reduzierter Einspeisevergütung ein.

Der Energieversorger erteilt dem Betreiber der Photovoltaikanlage eine gesonderte Rechnung. Der Anlagenbetreiber entnimmt dann diesen Strom aus dem Betriebsvermögen für private Zwecke (Eigenverbrauch). Die Entnahme wird als Betriebseinnahme gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfasst. Als Teilwert kann der Strompreis zugrunde gelegt werden.

3. Bei Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage ab 01.04.2012

Für neue Photovoltaikanlagen, die ab dem 01.04.2012 in Betrieb genommen wurden und nicht unter eine Übergangsregelung fallen, wurde der Eigenverbrauchsbonus durch die EEG-Novelle gestrichen. Der Netzbetrieber vergütet den dezentral verbrauchten Strom (Eigenverbrauch) nicht mehr.

Außerdem wurde die förderfähige Strommenge pro Jahr im Rahmen des Marktintegrationsmodells ab 01.01.2014 auf 90 % begrenzt.

Hat der Betreiber die Photovoltaikanlage insgesamt dem Unternehmen zugeordnet und wird der erzeugte Strom teilweise unmittelbar für unternehmensfremde Zwecke verwendet (Eigenverbrauch), liegt insoweit eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1 b Nr. 1 UStG vor. Der Wert des Eigenverbrauchs bestimmt sich nach dem (fiktiven) Einkaufspreis zum Zeitpunkt des jeweiligen Umsatzes.

  • Bezieht der Betreiber der Photovoltaikanlage zusätzlich Strom von einem Energieversorger, ist der hierfür bezahlte Einkaufspreis als fiktiver Einkaufspreis anzusetzen.
  • Deckt der Betreiber der Photovoltaikanlage seinen gesamten privaten Strombedarf allein durch den selbst erzeugten Strom, ist der Strompreis des Grundversorgers als fiktiver Einkaufspreis anzusetzen.

Bei der Ermittlung des fiktiven Einkaufspreises ist ein ggf. zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen.

Die Beweis- und Feststellungslast für die Ermittlung und die Höhe des fiktiven Einkaufspreises obliegt dem Betreiber der Photovoltaikanlage (Abschn. 2.5 Abs. 15 UStAE). Kann der insgesamt erzeugte Strom je Wirtschaftsjahr nicht nachgewiesen werden, ist eine Schätzung unter Annahme einer Strommenge von jährlich 1.000 kWh/kWp vorzunehmen.

4. Beispiel zur Ermittlung des Eigenverbrauchs

Anton Müller erwirbt im Januar 2013 eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 5 kW zum Preis von 11.900 Euro (brutto). Er ordnet seine Anlage zu 100% dem Betriebsvermögen zu und verzichtet gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Der Installateuer erteilt ihm eine Rechnung, in der eine Umsatzsteuer i.H.v. EUR 1.900,00 gesondert ausgewiesen ist.

In 2013 kann Anton Müller insgesamt 4.050 kWh Strom einspeisen. Den insgesamt erzeugten Strom in 2013 kann er jedoch nicht nachweisen. Anhand einer Schätzung ist von 5.000 kWh (5 kWp x 1.000 kWh) auszugehen. Zur Deckung des eigenen Strombedarfs bezieht Anton Müller zusätzlich Strom von einem Energieversorger, für den er 25 Cent pro kWh brutto zzgl. eines mtl. Grundpreises i.H.v. EUR 6,55 brutto bezahlt.

Werte des Anton Müller in seiner USt-Erklärung 2013:

Im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung 2013 gibt Anton Müller folgende Werte an:

USt-Erklärung 2013EURZeile
Jahresumsatz netto4.050 kWh x 0,1702 €/kWh689,3133
UmsatzsteuerEUR 689,31 x 19%130,9733
Unentgeltliche Wertabgaben (Eigenverbrauch)950 kWh x 22,66 Cent215,2737
UmsatzsteuerEUR 215,27 x 19%40,9037
Abziehbare Vorsteuer1.900,0062
Erstattungsanspruch1.728,13109
Tabelle zur Ermittlung des Eigenverbrauchs aus der Photovoltaikanlage

Der Eigenverbrauch aus der Photovoltaikanlage