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Verlust aus Darlehensausfall im Steuerrecht

Während die Finanzverwaltung den Verlust aus dem Ausfall eines privaten Darlehens im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer (z.B. wegen Insolenz des Schuldners) als unbeachtlich ansieht, hat der BFH in einem aktuellen Urteil vom 24.10.2017 anders entschieden. Der endgültige Ausfall einer privaten Darlehensforderung, z.B. infolge der Insolvenz des Schuldners, ist als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Dieses Urteil stellt eine völlige Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung dar, wonach die bisherige Trennung von Vermögens- und Ertragsebene aufgegeben wird. Hiernach war es den betroffenen Darlehensgebern bislang verwehrt, den Ausfall eines Darlehens im Rahmemn der Einkommensteuererklärung als Verlust aus Kapitalvermögen anzusetzen. Meines Erachtens hat diese Änderung der BFH-Rechtsprechung im Steuerrecht bislang viel zu wenig Aufmerksamkeit erfahren, da hiermit ein Paradigmenwechsel stattfand, um dies mit den Worten des BFH zu beschreiben.

Verlust aus dem Ausfall eines Darlehens

Bislang war es regelmäßige Verwaltungspraxis der Finanzverwaltung und ständige Rechtsprechung der Finanzgerichte, den Verlust aus dem Ausfall eines privaten Darlehens (z.B. wegen Insolenz des Schuldners) im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer unberücksichtigt zu lassen. Traditionell wurden Wertminderungen oder der komplette Ausfall eines Darlehens der privaten Vermögensebene und nicht der Ertragsebene zugeordnet. Dies führte eben dazu, dass der Verlust aus dem Darlehensausfall bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen unberücksichtigt blieb. Der Ausfall eines Darlehens (infolge Insolvenz des Darlehensnehmers) wurde nicht als „Veräußerung“ gewertet, so dass die verlorenen Anschaffungskosten nicht im Sinne von negativen Kapitaleinnahmen angesehen wurden (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953, Tz. 60).

Paradigmenwechsel mit BFH-Urteil vom 24.10.2017

Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 24. Oktober 2017 (VIII R 13/15) nunmehr entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung (im konkreten Fall wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Darlehensnehmer) nach Einführung der Abgeltungsteuer als steuerlich relevanter Verlust im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 des EStG  zu berücksichtigen ist. Dies dürfte in der Praxis enorme Bedeutung erfahren.

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) sollte eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Dafür wurde die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben. Nach Auffassung des Senats folgt aus diesem Paradigmenwechsel, dass nach Einführung der Abgeltungsteuer der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führt. Insoweit ist eine Rückzahlung der Kapitalforderung (die ohne Berücksichtigung der in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gesondert erfassten Zinszahlungen) unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine weiteren Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden.

Im Urteilsfall gewährte der Kläger einem Dritten in 2010 ein verzinsliches Darlehen. Seit August 2011 erfolgten keine Rückzahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Finanzamt und Finanzgericht lehnten es jedoch ab, den Ausfall des Darlehens als Verlust aus Kapitalvermögen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer steuermindernd zu berücksichtigen. Die Revision hiergegen hatte Erfolg. Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück.

Wie die Veräußerung ist nunmehr auch die Rückzahlung ein Tatbestand der Endbesteuerung. Danach liegt ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine (weiteren) Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist. Im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung errechnet sich die Höhe des Rückzahlungsverlusts nach § 20 Abs. 4 EStG als Unterschied zwischen den Einnahmen aus den Rückzahlungen nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Ausfall der Forderung stehen, und den Anschaffungskosten.

BFH, Urteil v. 24.10.2017, Az. VIII R 13/15.

Inwieweit diese Grundsätze auch für einen Forderungsverzicht oder etwa den Verlust aus der Auflösung bzw. Liquidation einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) gelten, hatte der BFH nicht zu entscheiden. Auch in diesem Bereich dürfte jedoch die mit der Abgeltungsteuer eingeführte Quellenbesteuerung die traditionelle Beurteilung von Verlusten beeinflussen.

Verlust aus Darlehensausfall im Steuerrecht
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