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Arbeitsrecht in Deutschland

Im Rahmen des Arbeitsrechts ist zu unterscheiden zwischen individuellem und kollektivem Arbeitsrecht. Das individuelle Arbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, während das kollektive Arbeitsrecht die Beziehungen zwischen den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer regelt.

Inhalt:

  1. Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht
  2. Grundgesetzlich garantierte Freiheitsrechte
  3. Gesetzliche Regelungen
  4. Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung
  5. Arbeitsvertrag und Vertragsfreiheit
  6. Direktionsrecht des Arbeitgebers
  7. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Arbeitsgerichte

1. Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht

Die Rechtsgrundlagen des Arbeitsrechts in Deutschland resultieren aus dem Grundgesetz, aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und vielen weiteren gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsrecht. Daneben existieren Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die ebenfalls Einfluss auf jedes einzelne Arbeitsverhältnis nehmen können. Im übrigen ist das Arbeitsverhältnis auf Basis des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beurteilen. Zuletzt ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zu nennen.

Die genannten Rechtsgrundlagen stehen derart in einer Rangordnung zueinander, dass jeweils das höherrangige Recht die darunter stehende Rechtsgrundlage verdrängt. Gleichzeit gilt jedoch ein Günstigkeitsprinzip, so dass eine Rechtsgrundlage mit einem niedrigeren Rang Vorrang genießt, wenn diese für den Arbeitnehmer eine günstigere Regelung bringt. So ist es möglich, dass ein Tarifvertrag ein höherrangiges Gesetz verbessern kann, wenn es die Rechtsstellung des Arbeitnehmers verbessert.

2. Grundgesetzlich garantierte Freiheitsrechte im Arbeitsrecht

  • Koalitionsfreiheit,
  • Sozialstaatsgebot,
  • Berufsfreiheit,
  • Grundsatz der Gleichberechtigung

3. Gesetzliche Regelungen zum Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht in Deutschland wird im wesentlichen durch folgende gesetzliche Regelungen bestimmt:

  • BGB (Arbeitsvertrag, Kündigung, Vergütung, Arbeitspapiere),
  • Kündigungsschutzgesetz,
  • Arbeitsplatzschutzgesetz,
  • Entgeltfortzahlungsgesetz,
  • Arbeitszeitgesetz,
  • Bundesurlaubsgesetz,
  • Tarifvertragsgesetz,
  • Mutterschutzgesetz,
  • Jugendarbeitsschutzgesetz,
  • Schwerbehindertengesetz,
  • Sozialgesetzbuch
  • Berufsbildungsgesetz,
  • Betriebsverfassungsgesetz,
  • Bundespersonalvertretungsgesetz,
  • Mitbestimmungsgesetz,
  • Nachweisgesetz.

4. Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung

Der Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden einerseits und Gewerkschaften oder Arbeitnehmern andererseits.
Eine Betriebsvereinbarung ist dagegen ein Vertrag zwischen einem Unternehmen als Arbeitgeber und dem Betriebsrat mit Wirkung für alle Mitarbeiter des Unternehmens. Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen regeln insbesondere Fragen der Vergütung und der Arbeitszeit in den jeweiligen Branchen oder Unternehmen. Der Unterschied zwischen Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung besteht in erster Linie darin, dass die Betriebsvereinbarung nur für den Betrieb gilt, für den sieabgeschlossen wurde.

Der Tarifvertrag gilt grundsätzlich nur für die tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – und im Falle einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung – für die ganze Branche. Demgegenüber ist eine Betriebsvereinbarung nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für alle Arbeitnehmer des Unternehmens gültig; einschließlich derer, die schon vor dem Abschluss der Vereinbarung im Unternehmen beschäftigt waren.

5. Arbeitsvertrag und Vertragsfreiheit

Auch im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, d.h. der Inhalt eines Arbeitsvertrages kann grundsätzlich frei bestimmt werden. Dessen ungeachtet ergeben sich insbesondere aus den gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsrecht vielfältige Einschränkungen der Vertragsfreiheit, die beim Abschluss eines Arbeitsvertrages zu beachten sind.

6. Direktionsrecht des Arbeitgebers

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers gehört zum wesentlichen Inhalt jeden Arbeitsverhältnisses und beinhaltet das Recht, die Leistungspflicht des Arbeitnehmers nach Zeit, Ort und Inhalt, aber auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens im Betrieb nach billigem Ermessen rechtlich verbindlich zu bestimmen.

Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Anordnungen des Arbeitgebers hinsichtlich der Arbeitsleistung und der betrieblichen Ordnung Folge zu leisten, soweit diese nicht gegen gesetzliche Regelungen, Bestimmungen in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarungen im Arbeitsvertrag verstoßen.

7. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Arbeitsgerichte

Streitigkeiten aus dem Arbeitsrecht zwischen dem Arbeitgeber und dem Personal sind grundsätzlich vor dem Arbeitsgericht zu verhandeln.

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