Menü

10 Wege in die Selbständigkeit

Neben der Existenzgründung mit einer eigenen Geschäftsidee stelle ich im folgenden Artikel die 10 Wege in die Selbständigkeit vor. Es muss nicht immer die Neugründung eines Unternehmens auf Basis einer Geschäftsidee sein, um sich erfolgreich selbständig zu machen. Vielmehr gibt es noch andere interessante Varianten, um sich als selbständiger Unternehmer oder Freiberufler zu verwirklichen und Geld zu verdienen.

Inhalt:

  1. Unternehmensgründung mit eigener Geschäftsidee
  2. Existenzgründung als selbständiger Freiberufler
  3. Existenzgründung als freier Mitarbeiter (Freelancer)
  4. Nebenberuflich selbständig
  5. Unternehmenskauf
  6. Unternehmenspacht
  7. Franchising
  8. Existenzgründung als Handelsvertreter
  9. Beteiligung an bestehendem Unternehmen
  10. Existenzgründung im Wege der Unternehmensnachfolge

1. Unternehmensgründung mit eigener Geschäftsidee

Die Unternehmensgründung mit einer neuen Geschäftsidee ist nach wie vor der klassische Weg in die Selbständigkeit, der auch von den meisten Existenzgründern verfolgt wird. Diese Alternative bietet neben der Existenzgründung als Freiberufler den größten persönlichen, zeitlichen und finanziellen Spielraum. Ferner entfällt das Haftungsrisiko bezüglich offener oder verdeckter Verbindlichkeiten, das insbesondere beim Unternehmenskauf zu berücksichtigen ist. Auf der anderen Seite stellt sich bei der Neugründung eines Unternehmens erst im Laufe der Jahre heraus, ob sich der/die Existenzgründer und/oder die Geschäftsidee am Markt bewähren. Existenzgründer sind gut beraten, die Unternehmensgründung mit einer sorgfältigen Planung mittels bewährter Checklisten vorzubereiten.

2. Selbständig als Freiberufler

Die Existenzgründung als selbständiger Freiberufler ist von der vorgenannten gewerblichen Unternehmensgründung mit eigener Geschäftsidee zu unterscheiden, auch wenn sich beide Wege in der Vorbereitung sehr ähnlich sind. Ferner ist diese Alternative nicht zu verwechseln mit der Existenzgründung als freier Mitarbeiter (Freelancer). Letztere arbeiten im Rahmen von kurz- oder mittelfristigen Projekten mit anderen Unternehmen zusammen und sind dort mehr oder weniger in die Arbeitsabläufe eingebunden.

Die Existenzgründung als selbständiger Freiberufler ist nur mit entsprechender Ausbildung und in den gesetzlich anerkannten freien Berufen möglich (vgl. § 18 EStG). Da eine Selbständigkeit als Freiberufler gegenüber den gewerblichen Unternehmern allerlei Vorteile bietet, ist im Zweifel vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit zu klären, ob es sich hierbei um eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit handelt.

Leider gibt es nach wie vor keine gesetzlich verbindlichen Regeln zur Einordnung aller denkbaren Tätigkeiten und die Aufzählung der freien Berufe in § 18 EStG ist ebenfalls nicht abschließend. Vielmehr ist der Begriff der „freien Berufe“ nach Auffassung des BVerfG soziologischer Natur, d.h. nicht eindeutig abgrenzbar und einem stetigen Wandel unterworfen. Das gilt insbesondere für die neuen Berufe, die im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung und im Zusammenhang mit den neuen elektronischen Medien entstanden sind.

3. Selbständig als freier Mitarbeiter (Freelancer)

In der Praxis erfolgt eine Existenzgründung in Deutschland auch häufig als freier Mitarbeiter. Zu den wesentlichen Merkmalen gehören die projektbezogene Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen und eine gewisse Einbindung in deren Arbeitsorganisation oder vorhandenen Arbeitsabläufe. Freie Mitarbeiter (Freelancer) stellen daher ihr Wissen und Können meist einem bestimmten Projekt und nur auf bestimmte Zeit zur Verfügung. Nur selten sind sie parallel in mehrere Projekte unterschiedlicher Unternehmen eingebunden. Entsprechende Projekte werden auf sog. Freelancer-Börsen angeboten.

Die Einordnung als freier Mitarbeiter (Freelancer) hat an erster Stelle arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Bedeutung und ist strikt von dem Begriff Freiberufler zu trennen. Das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und freiem Mitarbeiter wird regelmäßig durch einen sog. „Freier-Mitarbeiter-Vertrag“ begründet, in dem die Modalitäten der Zusammenarbeit geregelt werden. Häufig wird das Vertragsverhältnis durch einen Rahmenvertrag und einzelne Projektverträge geregelt. Da sich für die Auftraggeber freier Mitarbeiter (Freelancer) zahlreiche Vorteile ergeben, sind sie in fast allen Branchen und Unternehmensgrößen weit verbreitet. Der Begriff des Freelancers hat sich vor allem in den kreativen Branchen sowie in den Bereichen IT, Software, Online-Marketing, Kunst und Musik durchgesetzt.

Freie Mitarbeiter und das Problem der Scheinselbständigkeit

Unabhängig von der Bezeichnung besteht bei vielen freien Mitarbeitern und Freelancern das Problem der Scheinselbständigkeit, das in der Praxis immer noch sehr viel Rechtsunsicherheit erzeugt. Weder die Bezeichnung als freier Mitarbeiter noch der vertraglich dokumentierte Wille zur Einordnung als selbständige Tätigkeit entscheiden darüber, ob jemand alle Kriterien einer selbständigen Tätigkeit erfüllt.

Beispiel:

Ein angestellter Steuerberater erhält das Angebot seines bisherigen Arbeitgebers, zukünftig als freier Mitarbeiter in der Kanzlei zu arbeiten. Im übrigen ändert sich nichts. Alleine die Änderung der Bezeichnung seines Status ändert nichts daran, dass er Angestellter der Kanzlei bleibt, mit allen Rechten und Pflichten eines Angestellten.

Freie Mitarbeiter und die Rentenversicherungspflicht

Freie Mitarbeiter mit nur einem Auftraggeber müssen sich darüber hinaus mit dem Thema der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Selbständige gem. § 2 Nr. 9 SGB VI vertraut machen. Hiernach unterliegen selbständige Unternehmer mit nur einem Auftraggeber der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, wenn diese im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Es handelt sich um eine gesetzliche Regelung, die ohne Begrenzung auf bestimmte Branchen oder Berufsgruppen auf

  • freie Mitarbeiter,
  • Freiberufler,
  • Freelancer oder
  • Subunternehmer

anzuwenden ist.

4. Nebenberuflich selbständig

Zahlreiche Existenzgründer entscheiden sich zunächst für eine nebenberufliche Selbständigkeit. Diese Variante bietet den Vorteil, dass die Geschäftsidee erst am Markt getestet werden kann, bevor darauf eine Vollzeit-Selbständigkeit aufgebaut wird. Insbesondere unter Frauen ist dieser (Um-)Weg in die Selbständigkeit sehr verbreitet. Typische Konstellationen sind Teilzeit-Angestellte in einem Unternehmen, Schüler und Studenden sowie Hausfrauen mit Kindern, die im Nebenerwerb ein eigenes Unternehmen gründen und aufbauen. 

Die typischen Probleme und Fragestellungen der nebenberuflichen Selbständigkeit betreffen das

  • Arbeitsrecht,
  • Sozialversicherungsrecht und
  • Steuerrecht.

Einen guten Überblick findet man auf dieser Seite zur Existenzgründung und Selbständigkeit.

5. Existenzgründung im Wege des Unternehmenskaufs

Der Unternehmenskauf ist gegenüber der Neugründung eines Unternehmens oder der Existenzgründung als Freiberufler deutlich komplizierter, weil hier Regelungen aus verschiedenen Rechtsbereichen zu beachten sind. Schwierig ist regelmäßig auch die Ermittlung eines angemessenen Kaufpreises, da es für die Unternehmensbewertung verschiedene Varianten gibt und größtenteils auf der subjektiven Einschätzung der Beteiligten hinsichtlich der zukünftigen Ertragsmöglichkeiten beruhen.

Der Unternehmenskauf ist vor allem dann eine erfolgversprechende Variante mit vielen Vorteilen, wenn die Initiative von leitenden Angestellten aus dem Unternehmen getragen wird. In diesen Fällen kennen die Käufer das Unternehmen mit all seinen Stärken und Schwächen, so dass die Chancen  die Risiken überwiegen.

  • Chancen: eingearbeitete Mitarbeiter, gefestigte Lieferanten- und Kundenbeziehungen, Unternehmenszahlen aus vergangenen Jahren;
  • Risiken: Altlasten, neue technische Entwicklungen, neue Konkurrenten, Veränderungen bei Einkaufs- oder Verkaufspreisen.

Entscheidend ist die Frage, ob die Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten auch mit den neuen Inhabern bzw. Geschäftsführern zusammenarbeiten werden.

Der Unternehmenskauf wird meist durch einen Letter of Intent eingeleitet, in dem der Käufer sein Interesse am Kauf des Unternehmens bekräftigt. Daran schließt sich regelmäßig eine Due-Diligence-Prüfung mit Hilfe eines Rechtanwalts und/oder Wirtschaftsprüfers an, die auf eine systematische Erfassung der Stärken und Schwächen des Unternehmens gerichtet ist. Damit verbunden ist die Ermittlung der Risiken und eine fundierte Unternehmensbewertung. Im Anschluß an die Due-Dilligence-Prüfung folgen die Verhandlungen über den Inhalt des Kaufvertrages (Muster Kaufvertrag zum Unternehmenskauf). Handelt es sich um den Kauf einer Beteiligung an einer GmbH, einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder einer GmbH & Co. KG, muss der Kaufvertrag (Muster Kaufvertrag Beteiligung) zwingend notariell beurkundet werden.

6. Unternehmen pachten

Für Existenzgründer mit wenig (Eigen-)Kapital bietet sich auch die Alternative der Unternehmenspacht an. In der Praxis ist dies bei

  • Handwerksbetrieben (Muster Pachtvertrag für Handwerksbetriebe) und
  • Gaststätten (Muster Pachtvertrag für Gaststätten)

häufig der Fall. Der Pächter führt das Unternehmen fort und zahlt hierfür eine laufende Pacht an den Verpächter. Oftmals schließt sich an die vereinbarte Laufzeit des Pachtvertrages ein Unternehmenskauf an, zum Teil mit Anrechnung der bezahlten Pacht auf den Kaufpreis. Die Vorteile für den Pächter liegen auf der Hand. Die Kosten beschränken sich auf die üblichen Aufwendungen des laufenden Geschäftsbetriebs, die auf Grundlage der vergangenen Jahresabschlüsse relativ sicher eingeschätzt werden können. Hinzu kommen nur die laufenden Pachtzahlungen, so dass das zukünftige Einkommen recht genau eingeschätzt werden kann.

7. Franchising (Franchise)

Franchising (oder Franchise) ist ebenfalls eine interessante Alternative, um sich mit einer bewährten Geschäftsidee selbständig zu machen, vorausgesetzt, die vertraglichen Rahmenbedingungen sind klar definiert. Als Existenzgründer muss man nicht immer das Rad neu erfinden. Es gibt bereits viele bewährte Geschäftsmodelle und -konzepte am Markt, mit denen sich hervorragend Geld verdienen lässt. Der Einstieg in ein bewährtes Franchise-System ist daher eine echte Alternative zur Unternehmensgründung mit eigener Geschäftsidee. Für den Existenzgründer ist es von großer Bedeutung, sich abhängig von den eigenen Wünschen und Begabungen für das richtige Franchise-System zu entscheiden. Nicht jedes Franchise-System ist zu jeder Zeit empfehlenswert.

Definition zu Franchising

Franchising ist ein gesetzlich nicht näher geregeltes Unternehmenskonzept, bei dem

  • ein Franchisegeber
  • dem Franchisenehmer
  • die regionale Nutzung
  • eines bestimmten Geschäftskonzepts bzw. bestimmter Warenzeichen, Warenmuster oder Geschmacksmuster
  • gegen Bezahlung vertraglich vereinbarter Franchisegebühren zur Verfügung stellt.

Franchising funktioniert überall auf der Welt, jedoch mit unterschiedlichem Erfolg. Allein in Deutschland gibt es lt. Franchiseverband mehr als 1.000 Franchise-Systeme mit weit über 100.000 Franchisenehmern. Ein sehr bekanntes Beispiel ist das Franchise-System McDonald’s, bei dem die McDonald`s Filialen weltweit in Bezug auf Organisation, Produktpalette und Design nahezu identisch in Erscheinung treten. Weitere prominente Beispiele aus der Systemgastronomie sind BurgerKing und Subway. In der Hotelerie  ist Accor zu nennen (u.a. mit Ibis, Mercure, Sofitel, Dorint). Im Bereich der Dienstleistungen ist die Autovermietung Hertz recht bekannt. Die Mitgliedschaft im Deutschen Franchiseverband ist ein gutes Qualitätsmerkmal, da nur professionelle und seriöse Franchise-Systeme aufgenommen werden. Ferner verpflichtet sich der Franchisegeber zur Einhaltung eines Ethikkodex.

Der Franchisenehmer ist selbständiger Unternehmer und arbeitet auf eigene Rechnung. Der unternehmerische Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum ist jedoch eingeschränkt, da die Zuständigkeit für die Entwicklung des Unternehmenskonzepts und das Marketing regelmäßig beim Franchisegeber verbleiben.

Franchisevertrag

Herz und Seele eines jeden Franchise-Konzepts ist der Franchisevertrag, in dem für beide Parteien die Rechte und Pflichten von Anfang an klar und verbindlich zu regeln sind. Für den Inhalt des Franchisevertrages gibt es in Deutschland keine rechtlichen Vorgaben, d.h. es besteht weitestgehende Vertragsfreiheit. Bei den meisten Franchise-Systemen kann der Franchisenehmer jedoch davon ausgehen, dass die Verträge ausgefeilt und bereits viele Male eingesetzt wurden. Nichtsdestotrotz ist es immer empfehlenswert, den Franchisevertrag mit Unterstützung eines Rechtsanwalts eingehend zu prüfen. Das ist auch schon deshalb ratsam, da bei vielen Franchise-Systemen nicht unerhebliche Investitionen erforderlich sind. Es kann auch nicht schaden, mit anderen Franchisenehmern Kontakt aufzunehmen und sie nach ihren Erfahrungen zu fragen.

8. Selbständig als Handelsvertreter

Eine Existenzgründung als Handelsvertreter ist vor allem für erfahrene Vertriebsleute eine interessante Alternative, um sich selbständig zu machen. Erfolgversprechend ist eine solche Existenzgründung insbesondere dann, wenn sie in einer Branche erfolgt, in der langjährige Erfahrungen und vielseitige Kontakte zu potentiellen Kunden und Lieferanten bestehen. Die notwendigen Investitionen eines Handelsvertreters beschränken sich in der Regel auf ein eigenes Fahrzeug und eine moderne EDV-Ausstattung, wobei beides auch geleast werden kann.

9. Beteiligung an bestehendem Unternehmen

Hinsichtlich der Beteiligung an einem bestehenden Unternehmen kann man zunächst auf die Ausführungen zum Unternehmenskauf verweisen. Anders als dort muss der Existenzgründer bei der Beteiligung an einem bestehenden Unternehmen zusätzlich berücksichtigen, dass der Erfolg des Unternehmens nicht nur von seinen eigenen Entscheidungen abhängig ist.

10. Existenzgründung im Wege der Unternehmensnachfolge

Neben der voll entgeltlichen Übertragung (vgl. Unternehmenskauf) ist auch eine teilentgeltliche oder eine unentgeltliche Übernahme des Unternehmens denkbar, die meist von den Eltern auf eins oder mehrere Kinder erfolgt. Bei der Übergabe eines Unternehmens im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge muss gegebenenfalls der Anfall von Schenkungssteuer berücksichtigt werden. Eine steuerrechtliche Beratung der Beteiligten ist daher dringend anzuraten.