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Umwandlung der GbR in eine GmbH

Für die Umwandlung der GbR in eine GmbH stehen wie bei der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH verschiedene Lösungswege zur Verfügung. Es handelt sich um eine Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, die entweder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Verschmelzung, Ausgliederung), durch Formwechsel oder im Wege der Einzelrechtsnachfolge als Einbringung in eine bestehende GmbH oder zur Neugründung durchgeführt werden kann. Jede Alternative hat ihre Vor- und Nachteile, die gegeneinander abzuwägen sind. Die goldene Lösung für alle Fälle gibt es in der Praxis jedoch leider nicht.

Inhalt:

  1. Bedürfnis zur Umwandlung einer GbR in eine GmbH
  2. Möglichkeiten zur Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH
  3. Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH
  4. Einbringung der GbR in eine GmbH
  5. Umwandlung der GbR in eine GmbH im Steuerrecht
  6. Sonstige Alternativen zur Umwandlung der GbR in eine GmbH
  7. Erstberatung zur Umwandlung einer GbR in eine GmbH

1. Bedürfnis zur Umwandlung der GbR in eine GmbH

In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass Unternehmer aus ihrer zu Beginn der Existenzgründung passenden Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) herauswachsen und die Bedürfnisse nach einer Haftungsbeschränkung und/oder einer betrieblichen Altersvorsorge zunehmend größer werden. In vielen Fällen war es auch vernünftig, insbesondere die Geschäftsidee und die Zusammenarbeit der Gesellschafter zunächst im Rahmen einer GbR zu testen. Die Liquidation einer GmbH ist ungleich langwieriger und teurer ist als die Auflösung einer GbR. Ist der Entschluß zur Umwandlung in eine GmbH erst einmal erfolgt, stellt sich regelmäßig die Frage nach dem optimalen Weg.

2. Möglichkeiten zur Umwandlung der Personengesellschaft in eine GmbH

Das Umwandlungsgesetz (UmwG) stellt einige Möglichkeiten zur Verfügung, eine Personengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine GmbH umzuwandeln:

  • Verschmelzung gem. §§ 2 UmwG;
  • Aufspaltung gem. §§ 123 ff UmwG;
  • Fomwechsel gem. §§ 190 UmwG.

Daneben ist die Umwandlung mittels Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge ein gangbarer Weg. Es ist zu unterscheiden zwischen folgenden Alternativen:

  • Sachgründung der GmbH;
  • Bargründung und anschließender Sachkapitalerhöhung gem. § 56 GmbHG.

Bei der Sachgründung der GmbH oder Einbringung im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung wird entweder der Betrieb der Personengesellschaft oder die Gesellschaftsanteile der Personengesellschaft als Sacheinlage in die GmbH eingebracht. Bei Einbringung des Betriebs der Personengesellschaft bleibt letztere bestehen, bei Einbringung der Gesellschaftsanteile geht die Personengesellschaft unter.

Steuerrechtlich sind sowohl die Umwandlungsvorgänge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als auch die Fälle der Einbringung als Sacheinlage begünstigt. Unter Einhaltung der Voraussetzungen der §§ 20 bis 23 i.V.m. 25 UmwStG besteht ein Bewertungswahlrecht, das neben der Buchwertfortführung auch den Ansatz von Zwischenwerten oder gemeine Werte ermöglicht. Eingeschränkt ist das Bewertungswahlrecht jedoch in den Fällen „negativen Eigenkapitals“.

3. Umwandlung im Wege der Gesamtsrechtsnachfolge

Für die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sieht das Umwandlungsgesetz folgende Möglichkeiten vor:

  • Verschmelzung gem. §§ 2 UmwG;
  • Aufspaltung gem. §§ 123 ff UmwG;
  • Fomwechsel gem. §§ 190 UmwG.

Es ist also grundsätzlich möglich, eine Personengesellschaft im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge in eine GmbH umzuwandeln. Zu unterscheiden sind hierbei folgende Varianten:

  1. Vermögensübertragung auf eine bestehende GmbH (= Verschmelzung durch Aufnahme);
  2. Übertragung des Vermögens der Personengesellschaft und eines anderen Rechtsträgers auf eine neu zu gründende GmbH (= Verschmelzung zur Neugründung);
  3. Übertragung eines Teils des Vermögens der Personengesellschaft auf zwei bestehende oder neu zu gründende GmbHs (Aufspaltung);
  4. Änderung der Rechtsform einer Personengesellschaft zur Errichtung einer GmbH (= Formwechsel).

Da das UmwG die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in allen drei Varianten nicht als übertragenden Rechtsträger aufführt, scheidet jedoch eine direkte „Umwandlung der GbR in eine GmbH“ im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aus.

Hierfür ist zunächst ein Zwischenschritt erforderlich, indem eine Eintragung der Firma ins Handelsregister als

erfolgt.

Besitzt die GbR Immobilien oder ist sie in vielerlei Hinsicht durch Verträge gebunden, ist der Formwechsel gem. §§ 190 ff. UmwG eine praktikable Lösung, da sich dieser Umwandlungsvorgang auf die Änderung der Rechtsform unter Wahrung der rechtlichen Identität beschränkt. Infolgedessen fällt hier weder Grunderwerbsteuer an noch ist eine Zustimmung der Vertragspartner zur Überleitung der Verträge auf die GmbH erforderlich.

4. Einbringung der GbR in eine GmbH

Neben den o.g. Umwandlungsvorgängen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. UmwG (unter Berücksichtigung der vorherigen Eintragung ins Handelsregister) ist eine Umwandlung der GbR in eine GmbH auch im Wege der Einzelrechtsnachfolge mittels Einbringung ein gangbarer Weg.

Dies ist in folgenden Varianten möglich:

  • Gründung der GmbH im Wege der Sachgründung durch Sacheinlage des Betriebs der GbR;
  • GmbH-Gründung im Wege der Sachgründung durch Einlage der Gesellschaftsanteile;
  • Bargründung der GmbH mit anschließender Sachkapitalerhöhung nach § 56 GmbHG.

Gegenstand der Einbringung sind die Gesellschaftsanteile an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sofern nicht ausnahmsweise die Beibehaltung der GbR für andere Zwecke gewünscht ist.

Während bei der Umwandlung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Wahrung der rechtlichen Identität gewährleistet ist, müssen bei der Einbringung der GbR in eine GmbH sämtliche Verträge „einzeln“ auf die GmbH übergeleitet werden. Dies stellt eine Vertragsänderung dar, für die eine Zustimmung der Vertragspartner notwendig ist. Das ist aus meiner Sicht der einzige, aber auch entscheidende Nachteil der Einbringung einer GbR in eine GmbH.

5. Umwandlung der GbR in eine GmbH im Steuerrecht

Während zivilrechtlich bei den vorgenannten Umwandlungsvorgängen zwischen Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge zu unterscheiden ist, fallen diese steuerrechtlich unabhängig davon unter den Anwendungsbereich des § 20 UmwStG. Allerdings ist die Anwendung dieser Vorschrift an die Einhaltung der darin genannten Voraussetzungen geknüpft.

Dazu gehören u.a. folgende Voraussetzungen (Darstellung nicht abschließend):

a) Für die Anwendung des § 20 UmwStG ist die insbesondere die Einbringung eines qualifizierten Einbringungsgegenstands erforderlich. Hierfür kommen nach § 20 Abs. 1 UmwStG ein Betrieb (oder Teilbetrieb) sowie ein Mitunternehmeranteil in Betracht. Ein Betrieb muss mit sämtlichen Wirtschaftsgütern übertragen werden, die zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören. Dazu gehören regelmäßig betriebliche genutzte Immobilien, aber auch wesentliche immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente oder Lizenzen. Nach § 21 Abs. 1 UmwStG gelten auch sog. mehrheitsvermittlende oder -verstärkende Anteile an einer Kapitalgesellschaft als qualifizierter Einbringungsgegenstand.

b) Die aufnehmende Gesellschaft muss eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder eine EU/EWR-Kapitalgesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG sein.

c) Das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile an der übernehmenen Kapitalgesellschaft ist nicht ausgeschlossen oder beschränkt.

d) Die Einbringung erfolgt gegen Gewährung neuer Anteile an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft.

6. Sonstige Alternativen zur Umwandlung der GbR in eine GmbH

Neben der Umwandlung der GbR in eine GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder mittels Einbringung der GbR in eine GmbH gibt es noch weitere Alternativen, die allerdings nicht in den Anwendungsbereich des § 20 UmwStG fallen. Aus diesem Grund ist die Umwandlung außerhalb der oben beschriebenen Wege grundsätzlich nicht zu empfehlen. Hierzu gehören die insbesondere die verdeckte Einlage, die verschleierte Sachgründung und die verschleierte Sachkapitalerhöhung.

7. Erstberatung zur Umwandlung der GbR in eine GmbH

Anhand der beschriebenen Vorteile und Nachteile der Umwandlung einer GbR in eine GmbH ist der beste Weg für jeden Einzelfall gesondert zu ermitteln. Pauschale Empfehlungen sind hier untauglich.

Mit dem nachfolgenden Formular können Sie unter Angabe der wesentlichen Daten und Wünsche gerne ein unverbindliches Angebot anfordern. In der Regel ist zunächst eine einstündige, telefonische Erstberatung sinnvoll, um anhand der individuellen Verhältnisse die beste Lösung zu ermitteln. Anschließend ist dieser Weg ggf. in Zusammenarbeit mit einem Notar vorzubereiten und zu realisieren.

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