Menü

Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht

Deutschland ist ein sozialer Rechtsstaat mit einem engmaschigen System der sozialen Absicherung der Bürger in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere Arbeitgeber und Unternehmen mit freien Mitarbeitern müssen sich mit den unterschiedlichsten Regelungen und Grundsätzen zur Sozialversicherungspflicht auseinandersetzen. Der Gesetzgeber hat dafür gesorgt, dass die korrekte Umsetzung der gesetzlichen Regelungen durch die Unternehmen lückenlos durch die Betriebsprüfer der Rentenversicherungsträger geprüft wird.

Inhalt:

  1. Entscheidung über Sozialversicherungspflicht
  2. Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung
  3. Abhängige Beschäftigung im Unternehmen
  4. Verjährung der Beitragsansprüche
  5. Regelmäßige Betriebsprüfung durch Rentenversicherungsträger

1. Entscheidung über Sozialversicherungspflicht

Die abhängige Beschäftigung eines Mitarbeiters in einem Unternehmen führt grundsätzlich zur Versicherungspflicht dieser Person in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Sozialversicherungspflicht). Dies gilt sowohl für Arbeiter als auch Angestellte. Selbständige Unternehmer zählen dagegen grundsätzlich nicht zum Kreis der versicherungspflichtigen Personen. Allerdings gibt es diesbezüglich einige Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen und arbeitnehmerähnliche Selbständige.

Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist zunächst anhand der in § 7 Abs. 1 SGB IV genannten Merkmale zu entscheiden. Bei freien Mitarbeitern ist die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung (Scheinselbständigkeit) oftmals schwierig. Für die richtige Einordnung sind die Unternehmen zunächst selbst verantwortlich. Im Zweifel können beide Parteien ein sog. Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung einleiten, z.B. bei der Beschäftigung freier Mitarbeiter.

Ist eine Versicherungspflicht zu bejahen, muss das Unternehmen als Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge abhängig vom Lohn oder Gehalt berechnen und an die zuständige Krankenkasse abführen. Die Krankenkassen erfüllen insoweit die Aufgabe einer Einzugsstelle. Für
die geringfügig Beschäftigten (Minijob) erfüllt die Knappschaft-Bahn-See bzw. Minijob-Zentrale diese Aufgabe einer Einzugsstelle (§ 28i Satz 5 SGB IV).

Bei der Einstellung von Beschäftigten oder Beauftragung von freien Mitarbeitern (Subunternehmer) sollten die Unternehmen mit großer Sorgfalt über die Versicherungspflicht entscheiden. Im Zweifel gehen sie das Risiko ein, dass der Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung zu einer anders lautenden Entscheidung kommt, die unter Umständen erhebliche finanzielle Auswirkungen für das Unternehmen haben kann.

Wird anlässlich einer Betriebsprüfung eine bislang vom Unternehmen verneinte Versicherungspflicht eines Mitarbeiters festgestellt, trifft das Unternehmen eine Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge für die vorangegangenen vier Kalenderjahre. Vor allem bei der Feststellung einer Scheinselbständigkeit freier Mitarbeiter ist der vermeintliche Auftraggeber mit einer erweiterten Haftung konfrontiert, die eine existenzbedrohende Größenordnung annehmen kann.

2. Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung

Die Versicherungspflicht für einen abhängig beschäftigten Mitarbeiter ist grundsätzlich getrennt für die einzelnen Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung zu prüfen. Zu unterscheiden ist zwischen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für alle abhängig beschäftigten Personen (Arbeitnehmer), soweit diese eine Vergütung für ihre Tätigkeit (Arbeitsentgelt) erhalten. Dies gilt auch für Studenten, die neben ihrem Studium eine Beschäftigung ausüben.

Abhängig beschäftigte Personen sind grundsätzlich versicherungspflichtig in einer gesetzlichen Krankenversicherung, sofern ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt und das im vorangegangenen Kalenderjahr erzielte Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze
nicht übersteigt. Auszubildende sind selbst dann versicherungspflichtig im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten.

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung betrifft alle Personen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sie der Versicherungspflicht unterliegen oder freiwilliges Mitglied sind.

Abhängig beschäftigte Personen unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Für Auszubildende gilt das unabhängig davon, ob sie ein Arbeitsentgelt erhalten.

3. Abhängige Beschäftigung im Unternehmen

Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung ist stets zu bejahen, wenn der Mitarbeiter im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine Vergütung erhält (§ 7 Abs. 1 SGB IV).

Wichtige Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung:

  1. Tätigkeit nach Weisungen (Zeit, Ort und/oder Art der Ausführung);
  2. Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Betriebs.

Zur Vergütung gehören gem. § 14 Abs. 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung. Dies gilt unabhängig davon,

  • ob ein Rechtsanspruch darauf besteht oder nicht;
  • unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden;
  • ob sie unmittelbar aus demBeschäftigungsverhältnis oder im Zusammenhang damit vereinnahmt werden.

4. Verjährung der Beitragsansprüche

Beitragsansprüche im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren dagegen erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Die Prüfung erfolgt stichprobenhaft (§ 11 BVV).

5. Regelmäßige Betriebsprüfung durch Rentenversicherungsträger

Die Rentenversicherungsträger sind nach § 28p Abs. 1 S. 1 SGB IV gesetzlich verpflichtet, ausnahmslos jeden Arbeitgeber mindestens alle vier Jahre zu prüfen. Sie sind gem. § 44 ff. SGB X berechtigt, im Rahmen von Betriebsprüfungen die Entscheidung des Unternehmens über die Sozialversicherungspflicht einzelner Personen zu überprüfen und gegebenfalls eine Versicherungspflicht durch Verwaltungsakt zu bejahen.

Beginnend ab dem 01.01.2021 erteilen die Rentenversicherungsträger
bei jeder turnusmäßigen Betriebsprüfung Verwaltungsakte über die Sozialversicherungspflicht von im Betrieb tätigen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Abkömmlingen des Arbeitgebers sowie Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt wurde.

Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht