Menü

Ehegattentestament

Das Ehegattentestament ist eine besondere Form des Testaments, mit dem Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten. Eine sehr beliebte Form ist das sog. Berliner Testament. Eine wichtige Besonderheit des Ehegattentestaments ist die Bindungswirkung an die wechselbezüglichen Verfügungen nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten. Zu unterscheiden sind mehrere Varianten des Ehegattentestaments mit unterschiedlichen Zielen.

Inhalt:

  1. Gemeinschaftliches Testament der Ehegatten
  2. Vor- und Nachteile des Ehegattentestaments
  3. Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments
  4. Wirksamkeit des Ehegattentestaments
  5. Widerruf des Ehegattentestaments
  6. Berliner Testament
  7. Württemberger Testament
  8. Behindertentestament
Testament
Ehegattentestament (Bildnachweis: © Butch / fotolia.com)

1. Das Ehegattentestament

Ein Ehegattentestament ist die gleichzeitige gemeinschaftliche Errichtung einer letztwilligen Verfügung von Todes in Form eines gemeinschaftlichen Testaments zweier Personen. Diese besondere Form des Testaments ist gem. § 2265 BGB nur Ehegatten vorbehalten, die beide testierfähig sind. Den Ehegatten sind die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gleichgestellt.

Zum Zeitpunkt der Errichtung des Ehegattentestaments muss die Ehe rechtsgültig bestehen. Anderenfalls ist es nicht wirksam.

Das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten kann folgende Verfügungen enthalten:

  • Völlig selbständige Verfügungen der Ehegatten;
  • Gegenseitige Einsetzung der Ehegatten als Erben;
  • Weitere wechselbezügliche Verfügungen von Todes wegen.

Im Übrigen wird das Ehegattentestament in gleicher Form errichtet wie das Testament eines einzelnen Menschen. In der Praxis sieht das so aus, dass einer der Ehegatten das Testament eigenhändig schreibt und unterzeichnet. Sodann vermerkt der andere Ehegatten ebenfalls eigenhändig, dass dieses Testament auch sein letzter Wille ist.

2. Vorteile und Nachteile des Ehegattentestaments

Der größte Vorteil des handschriftlichen Ehegattentestaments besteht darin, dass die Ehegatten es gemeinschaftlich jederzeit und an jedem Ort leicht und schnell errichten können. Abgesehen von den Kosten einer vorherigen Beratung verursacht das Ehegattentestament keine Kosten. Ebenso leicht und schnell können die Ehegatten das gemeinschaftliche Testament wieder ändern oder aufheben. Die Alternative dazu ist das notarielle Ehegattentestament, das für die Ehegatten allerdings mit Kosten verbunden ist, die im wesentlichen vom aktuellen Wert des Vermögens abhängig sind.

Einer der Nachteile des handschriftlichen Ehegattentestaments besteht darin, dass nach dem Tod eines Ehegatten in der Regel ein kostenpflichtiger Erbschein zu beantragen ist. Bis dieser vom Nachlaßgericht erteilt wird, können durchaus einige Wochen oder Monate vergehen. Die Kosten des Erbscheins können deutlich höher ausfallen als die Kosten eines notariellen Testaments, wenn das Vermögen der Ehegatten in der Zwischenzeit gewachsen ist.

Eine beliebte Alternative zum Ehegattentestament ist die Kombination von Ehe- und Erbvertrag, die jederzeit während der Ehe geschlossen werden können. Der Erbvertrag vermittelt eine noch stärkere Bindung der Ehegatten als das gemeinschaftliche Testament, da er nur unter Mitwirkung beider Ehegatten wieder aufgehoben werden kann.

3. Errichtung eines Ehegattentestaments

Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments genügt es gem. § 2267 BGB, wenn einer der Ehegatten das Testament in der vorgeschriebenen Form eigenhändig schreibt und unterzeichnet (§ 2247 BGB) und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet.

Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet.

§ 2267 Satz 1 BGB

Nach § 2267 S. 2 BGB soll der mitunterzeichnende Ehegatte hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er/sie die Unterschrift beigefügt hat.

Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.

§ 2267 Satz 2 BGB

Alternativ dazu können die Ehegatten auch ein Testament zur Niederschrift eines Notars (notarielles Testament) errichten.

4. Wirksamkeit des Ehegattentestaments

Die Wirksamkeit eines Ehegattentestaments ist gem. § 2268 Abs. 1 BGB vom Fortbestand der Ehe abhängig, sofern nicht etwas anderes anzunehmen ist (§ 2268 Abs. 2 BGB). Die Ehe muss also bis zum Zeitpunkt des ersten Erbfalles fortbestehen. Hat einer der Ehegatten bereits die Scheidung beantragt, ist das gemeinschaftliche Testament in der Regel vollständig unwirksam. Dies gilt natürlich erst recht, wenn die Ehe bereits geschieden ist.

Nur ausnahmsweise bleiben einzelne Verfügungen der Ehegatten in dem gemeinschaftlichen Testament wirksam, wenn anzunehmen ist, dass diese auch bei Kenntnis von der späteren Scheidung getroffen worden wären. In der Praxis gelingt dies allerdings nur, wenn dieser Wille ausdrücklich in dem Testament festgehalten wird.

Die Ehegatten sind gut beraten, wenn sie für den Fall der Auflösung der Ehe durch Scheidung klare Regelungen in dem gemeinschaftlichen Testament aufnehmen.

Beispiel:

Sollte unsere Ehe vor dem Tod einer der Ehegatten aufgelöst werden, sollen die in diesem Testament getroffenen Verfügungen insgesamt unwirksam sein. Der Auflösung der Ehe steht der Antrag auf Scheidung durch einen der Ehegatten gleich, unabhängig davon, wer von beiden die Scheidung beantragt hat.

5. Widerruf des Ehegattentestaments

Der Widerruf des privaten Ehegattengattentestaments ist durch eine weitere letztwillige Verfügung in Form eines Erbvertrages oder eines weiteren Ehegattentestaments möglich. Letzteres kann in privater Form errichtet werden oder als notarielles Ehegattentestament. Für den Widerruf genügt die Verfügung der Ehegatten, dass das bisherige Ehegattentestament nicht mehr gültig sein soll.

Alternativ können die Ehegatten neue Verfügungen bestimmen, die den früheren Bestimmungen in dem ursprünglichen Ehegattentestament widersprechen. Letzere werden dadurch automatisch aufgehoben. Erfahrungsgemäß ist es empfehlenswerter, anstelle umfangreicher Änderungen oder Ergänzungen ein völlig neues Ehegattentestament zu schreiben.

Ein einseitiger Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem Ehegattentestaments kann nur zu Lebzeiten des anderen Ehegatten erfolgen. Hierzu ist eine notariell beurkundete Erklärung erforderlich, die in Urschrift oder Abschrift dem anderen Ehegatten zuzustellen ist.

Nach dem Tod eines Ehegatten ist ein Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem Ehegattentestament nicht mehr möglich. Der überlebende Ehegatte kann die bindenden Verfügungen nur noch in wenigen Ausnahmen ändern.

6. Die Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament

Die wesentliche Besonderheit beim Ehegattentestament besteht darin, dass bestimmte testamentarische Verfügungen unmittelbar voneinander abhängen sollen. Der Gesetzgeber bezeichnet diese in § 2270 BGB als wechselbezügliche Verfügungen, die von den Ehegatten nur noch gemeinsam geändert oder aufgehoben werden können. Ob es sich bei einer testamentarischen Verfügung tatsächlich um eine wechselbezügliche Verfügung handelt, ist davon abhängig, ob diese nur im Hinblick auf die Verfügung des anderen Ehegatten vorgenommen wurde.

Nur die folgenden Verfügungen von Todes wegen in einem gemeinschaftlichen Testament können wechselbezügliche Verfügungen sein:

Vor dem Tod eines Ehegatten besteht nur eine beschränkt Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments. Eine gemeinsame Änderung oder ein gemeinsamer Widerruf ist jederzeit möglich.

Mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten werden wechselbezügliche Verfügungen bindend. Eine Änderung solcher Verfügungen ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich, es sei denn, der überlebende Ehegatte wurde dazu im Testament durch eine entsprechende Klausel ausdrücklich ermächtigt.

Beispiel:

Der überlebende Ehegatte ist auch nach dem Tod des Erstversterbenden berechtigt, die wechselbezüglichen Verfügungen zu ändern oder aufzuheben.

Die Abänderungsklausel kann auch auf einen Ehegatten oder auf das zum Zeitpunkt des ersten Erbfalls vorhandene Vermögen beschränkt werden.

Beispiel:

Die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments wird hiermit ausdrücklich auf dasjenige Vermögen beschränkt, das zum Zeitpunkt des ersten Erbfalls besteht. Der überlebende Ehegatte kann frei über das nach dem Erbfall hinzugewonnene Vermögen verfügen, allerdings nur durch testamentarische Anordnung eines Vermächtnisses.

Stirbt einer der Ehegatten, erfasst die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments nur die wechselbezüglichen Verfügungen. Im Übrigen kann der überlebende Ehegatten seinen letzten Willen ändern.

7. Berliner Testament

Das sog. Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments der Ehegatten. Es gibt verschiedene Varianten des Berliner Testaments mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen.

In der klassischen Form des Berliner Testaments setzen sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein. Weiterhin wird bestimmt, dass der gemeinsame Nachlaß nach dem Tod beider Eheleute dem gemeinsamen Kind oder den gemeinsamen Kindern zufallen soll.

In jedem Fall ist zu beachten, dass ein Berliner Testament mit dem Tod des Erstversterbenden für den überlebenden Ehegatten regelmäßig Bindungswirkung erlangt.

Die Verfügungen der beiden Ehegatten stellen sich insoweit als wechselbezüglich im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB dar, als der eine Ehegatte den anderen nur deshalb zum Alleinerben einsetzt, weil dieser die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben bestimmt.

8. Württemberger Testament

Gehört einem der beiden Ehegatten das wesentliche Vermögen oder ist das Vermögen beider Ehegatten so groß, dass die Freibeträge des überlebenden Ehegatten im Rahmen der Erbschaftssteuer nicht ausreichend sind, kann sich das Berliner Testament als Steuerfalle entpuppen. Hier setzt die Württembergische Lösung an.

Beim Württemberger Testament bleibt es grundsätzlich bei der gesetzlichen Erbfolge, so dass der überlebende Ehegatte im Falle der Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Nachlasses erhält und die Kinder sich die andere Hälfte gleichmäßig teilen. So werden die Freibeträge der Kinder im Rahmen der Erbschaftssteuer schon beim ersten Erbfall in voller Höhe ausgeschöpft. Alternativ kann es unter erbschaftssteuerlichen Aspekten auch sinnvoll sein, die gemeinsamen Kinder als Erben einzusetzen und den überlebenden Ehegatten stattdessen mit genau abgestimmten Vermächtnissen zu bedenken.

Zusätzlich erhält der überlebende Ehegatte ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an den Erbteilen der Kinder, die auf diesem Wege zwar Erben geworden sind, aber belastet mit dem Nießbrauchsrecht des überlebenden Ehegatten. Gleichzeitig wird die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ausgeschlossen und der überlebende Ehegatte zum Testamentsvollstrecker eingesetzt, falls Immobilien im Nachlaß sind. Für den zweiten Erbfall gilt wiederum die gesetzliche Erbfolge oder eine anderslautende testamentarische Verfügung.

9. Behindertentestament der Ehegatten

Das Behindertentestament ist eine besondere Form des Testaments und kommt zum Einsatz, wenn sich unter den gesetzlichen Erben zumindest ein behindertes Kind befindet, für das die Ehegatten Sozialhilfeleistungen erhalten haben. Die Aufgabe des Behindertentestaments besteht in erster Linie darin, das vererbte Vermögen vor dem Zugriff der Sozialhilfeträger zu schützen und die Erträge hieraus zum Wohle des behinderten Kindes einzusetzen. Die Ehegatten haben die Möglichkeit, die Person eines geeigneten Testamentsvollstreckers und die Verwaltung des vererbten Vermögens im Einzelnen zu regeln.

Ehegattentestament