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Umwandlung und Einbringung von Einzelunternehmen in eine GmbH

Die Umwandlung oder Einbringung von Einzelunternehmen in eine GmbH ist auf verschiedenen Wegen zu realisieren. Manche Varianten werden durch das Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelt, andere durch das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG).

Es ist zu unterscheiden zwischen der Ausgliederung eines Einzelunternehmens gem. Umwandlungsgesetz (UmwG) und der Einbringung eines Einzelunternehmens, die beide zur Neugründung einer GmbH oder zur Aufnahme in eine bestehende GmbH möglich sind.

Jede Alternative hat ihre Vorteile und Nachteile, die im jeweiligen Einzelfall gegeneinander abzuwägen sind. Für die Ausgliederung des Einzelunternehmens in eine GmbH spricht insbesondere die partielle Gesamtrechtsnachfolge, die vor allem bei der Übertragung einer Vielzahl von Verträgen auf die übernehmende GmbH von Vorteil ist. Demgegenüber ist die Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH in der Regel mit weniger bürokratischen Hürden verbunden, so dass sich diese Variante einfacher, schneller und günstiger realisieren lässt.

Die Kriterien für die Entscheidung zwischen der Ausgliederung und der Einbringung sind vielfältig und für den Laien kaum überschaubar. Die nachfolgenden Erläuterungen dienen daher auch als Grundlage für eine individuelle Erstberatung.

Inhalt:

  1. Vorbemerkungen zur Umwandlung und Einbringung von Einzelunternehmen
  2. Motive für die Umwandlung oder Einbringung von Einzelunternehmen in eine GmbH
  3. Umwandlung von Unternehmen gem. Umwandlungsgesetz (UmwG)
  4. Einbringung von Unternehmen in eine GmbH
  5. Gesamtrechtsnachfolge und Steuerneutralität der Umwandlung
Umwandlung-Einzelunternehmen-GmbH
Vertrag zur Ausgliederung oder Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

1. Vorbemerkungen zur Umwandlung und Einbringung von Einzelunternehmen in eine GmbH

Existenzgründer realisieren ihre Geschäftsidee in Deutschland häufig in der Rechtsform eines Einzelunternehmens, ohne über die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen ihrer Rechtsformwahl nachzudenken. Gleiches gilt für Gründerteams, die sich zu Beginn meist in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisieren. Beide Unternehmensformen sind in der Regel günstig und schnell gegründet. In den meisten Fällen genügt schon eine Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde oder Stadt.

Die Kehrseite der Medaille ist die persönliche Haftung der Unternehmer, die sich mit einer Haftpflichtversicherung nicht vollständig absichern lässt. Mit dem wirtschaftlichen Erfolg wachsen dann die Ansprüche und Sicherheitsbedürfnisse des Inhabers oder der Gesellschafter. Spätestens zu diesem Zeitpunkt kommt der Gedanke, das bisherige Einzelunternehmen oder die GbR in eine GmbH umzuwandeln oder einzubringen.

2. Motive für die Umwandlung und Einbringung von Unternehmen in eine GmbH

Die Motive zur Ausgliederung oder Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH (alternativ in eine UG haftungsbeschränkt) dürften die gleichen sein wie die Motive zur Gründung einer GmbH. Gleiches gilt für die Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine GmbH.

Sehr häufig werden folgende Motive genannt:

  • Bedürfnis der Haftungsbeschränkung;
  • bessere Möglichkeiten zur Aufnahme von Investoren;
  • steuerrechtliche Motive (Thesaurierung der Gewinne in der GmbH);
  • Aufteilung eines Einzelunternehmens im Rahmen der Unternehmensnachfolge;
  • Vorbereitung der Veräußerung eines Teilbetriebs;
  • Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge.

Die Inhaber von Einzelunternehmen müssen sich jedoch bewusst sein, dass die GmbH mit höheren laufenden Kosten verbunden ist. Ähnliches gilt für die UG haftungsbeschränkt. Dies ist insbesondere auf die Buchführungspflicht und die zwingende Bilanzierung (mit Veröffentlichung bzw. Hinterlegung der Jahresabschlüsse beim Bundesanzeiger) zurückzuführen. Auch das alltägliche Handling einer Kapitalgesellschaft ist etwas umständlicher als beim Einzelunternehmen oder bei der GbR.

Hin und wieder ist auch die Beendigung einer Betriebsaufspaltung durch Einbringung des Besitzunternehmens in die Betriebs-GmbH ein Motiv zur Umwandlung, sei es um eine ungewollte Auflösung der Betriebsaufspaltung oder eine Überschuldung der Betriebs-GmbH zu vermeiden.

a) Haftungsbeschränkung

Während der Einzelunternehmer und die Gesellschafter einer GbR mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten aus dem gesamten Gewerbebetrieb haften, besteht bei der GmbH eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt im Falle der Insolvenz der GmbH grundsätzlich unberührt. Ausnahmen bestätigen die Regel. Die Haftung der Geschäftsführer bei Fehlverhalten kann dieses Prinzip allerdings aushöhlen.

b) Aufnahme von Investoren

Gegenüber einem Einzelunternehmen und der GbR sind die Gestaltungsmöglichkeiten zur Aufnahme von Investoren bei der GmbH deutlich vielseitiger.

c) Steuerliche Motive

Gegenüber einem sehr ertragsstarken Einzelunternehmen hat die GmbH bei Thesaurierung der Gewinne einen Steuervorteil von rund 10%. In Deutschlands Ballungsräumen kann auch die Gewerbesteuer ein Anreiz sein, der für die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH spricht. In Ballungsräumen mit hohem Gewerbesteuerhebesatz ist die Anrechnung der tatsächlich bezahlten Gewerbesteuer (= nicht abziehbare Betriebsausgaben) auf die Einkommensteuer des Einzelunternehmers nur unzureichend. Im Gegensatz dazu führen das Geschäftsführergehalt und die Beiträge zum Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge zu abziehbaren Betriebsausgaben bei der GmbH.

d) Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge

Nicht zuletzt eröffnen sich mit der Rechtsform einer GmbH auch vielfältige Möglichkeiten zum Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge.

e) Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung

Desweiteren ist auch der Trend zu beobachten, dass Einzelunternehmer und Gesellschafter einer GbR in besonderen Konstellationen wieder den Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung suchen. Auch dies lässt sich im Rahmen der Umwandlung eines Einzelunternehmens oder einer GbR in eine GmbH (oder UG haftungsbeschränkt) realisieren.

3. Umwandlung von Unternehmen gem. Umwandlungsgesetz

Die Umwandlung von Unternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist spezifisch im Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelt. Letzteres ist am 01.01.1995 (BGBl. I 3210) erstmals in Kraft getreten. Es definiert verschiedene Anwendungsfälle für die Umwandlung von Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben. Es ist somit Teil des Gesellschaftsrechts.

a) Ausgliederung des Einzelunternehmens in eine GmbH

Für die Umwandlung des Einzelunternehmens oder eines Teilbetriebs in eine GmbH ist dort die Ausgliederung gem. §§ 123 Abs. 3 i.V.m. 152 ff UmwG vorgesehen.

Achtung: Allerdings ist die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH im Wege der Ausgliederung gem. § 152 S. 1 UmwG nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Firma des Kaufmanns bzw. der Kauffrau im Handelsregister eingetragen ist.

b) Umwandlung der Personengesellschaft in eine GmbH

Für die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge stellt das UmwG folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Verschmelzung gem. §§ 2 UmwG;
  • Aufspaltung gem. §§ 123 ff UmwG;
  • Fomwechsel gem. §§ 190 UmwG.

Allerdings führt das UmwG die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in allen drei Varianten nicht als übertragenden Rechtsträger auf. Daher scheidet eine direkte „Umwandlung der GbR in eine GmbH“ im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aus.

Hierfür wäre zunächst eine Eintragung der Firma ins Handelsregister als

erforderlich.

4. Einbringung von Unternehmen in eine GmbH

Die Möglichkeiten zur Unternehmensumwandlung sind jedoch nicht abschließend im UmwG geregelt. Daneben gibt es noch weitere Varianten, die außerhalb der Vorschriften des UmwG realisiert werden können.

In der Praxis spielt vor allem die Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH eine wichtige Rolle. Es ist zu unterscheiden zwischen der Einbringung im Wege der Sachgründung der GmbH und der Bargründung mit anschließender Einbringung im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung gem. § 56 GmbHG.

Eine interessante Alternative ist die Bargründung der GmbH oder Barkapitalerhöhung, verbunden mit der Verpflichtung zur Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils als Aufgeld (Agio). Nach dem Urteil des BFH vom 07.04.2010 (I R 55/09) liegt eine Sacheinlage gem. § 20 UmwStG auch dann vor, wenn ein Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer GbR bei einer Bargründung oder Barkapitalerhöhung zusätzlich zur Bareinlage die Verpflichtung übernimmt, als Aufgeld (Agio) einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in die GmbH einzubringen.

5. Gesamtrechtsnachfolge und Steuerneutralität

Gesamtrechtsnachfolge und Steuerneutralität im Falle der Umwandlung oder Einbringung von Einzelunternehmen in eine GmbH sind wichtige Begriffe, deren Verständnis essentiell ist, um die richtigen Entscheidungen zu treffen.

a) Gesamtrechtsnachfolge bei Ausgliederung

Als Gesamtrechtsnachfolge bezeichnet man den Übergang des gesamten Einzelunternehmens (oder der näher bezeichneten Teile desselben) mit allen Aktiva und Passiva auf die GmbH, ohne dass hierfür weitere einzelne Rechtsakte notwendig sind. Es ist keine Zustimmung der Gläubiger und/oder anderer schuldrechtlicher Vertragspartner des Kaufmanns bzw. der Kauffrau erforderlich. Sämtliche Verträge des Einzelunternehmens werden ohne inhaltliche Veränderung von der GmbH übernommen. Das gilt auch für die Arbeitsverträge mit Mitarbeitern im Einzelunternehmen.

b) Steuerneutralität der Ausgliederung von Einzelunternehmen

In steuerlicher Hinsicht wird die Ausgliederung grundsätzlich neutral behandelt, d.h. unter Fortführung der Buchwerte des Einzelunternehmens und somit ohne Aufdeckung stiller Reserven.

c) Steuerneutralität der Einbringung von Einzelunternehmen

Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gilt als Einbringung i.S.d. §§ 20 ff UmwStG. Voraussetzung für die Anwendung der §§ 20 ff UmwStG ist jedoch die Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen. Das betrifft insbesondere Immobilien, die für den Gewerbebetrieb notwendig sind.

Soweit der Einzelunternehmer einzelne nicht wesentliche Wirtschaftsgüter nicht auf die GmbH übertragen will, sind diese (unter Aufdeckung der darin enthaltenen stillen Reserven) zu entnehmen, sofern sie nicht anderweitig betrieblich genutzt werden.

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