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Die Eröffnungsbilanz der GmbH

Die Eröffnungsbilanz der GmbH enthält einen Vermögensstatus auf den Zeitpunkt der Errichtung oder des Beginns der Geschäftstätigkeit und dient in erster Linie der Information der Geschäftsführer und Gesellschafter über die im Gesellschaftsvertrag festgelegten und tatsächlich bereits gezahlten Einlagen.

Inhalt:

  1. Zweck der Eröffnungsbilanz der GmbH
  2. Der Stichtag der Eröffnungsbilanz der GmbH
  3. Aufstellungsfrist der Eröffnungsbilanz
  4. Bewertung der Vermögensgegenstände
  5. Gliederung der Eröffnungsbilanz der GmbH
  6. Zuständigkeit, Unterschrift und Offenlegung der Eröffnungsbilanz
  7. Kosten für die Erstellung der Eröffnungsbilanz

Die Eröffnungsbilanz bildet darüber hinaus die Basis für die Buchführung und den darauf aufbauenden Jahresabschluss zum Schluß des ersten Geschäftsjahres.

1. Zweck der Eröffnungsbilanz der GmbH

Die Eröffnungsbilanz der GmbH bezweckt wie der Jahresabschluss zum Ende eines Wirtschaftsjahres die Dokumentation und Information der Geschäftsführer und Gesellschafter über die Vermögenslage der Gesellschaft zu Beginn der Geschäftstätigkeit. Sie weist den Umfang der Ansprüche der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern oder Art und Wert der bereits erhaltenen Einlagen aus.

Im Falle einer Umwandlung oder der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Gesellschaft hat die Eröffnungsbilanz auch die Funktion einer Übernahmebilanz. Bei der Ausgliederung oder Einbringung eines Einzelunternehmens in die GmbH unter Fortführung der Buchwerte entspricht sie der Schlußbilanz des übernommenen Einzelunternehmens.

2. Der Stichtag der Eröffnungsbilanz der GmbH

Jeder Kaufmann muss gem. § 242 Abs. 1 HGB zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluß des Geschäftsjahres einen Vermögensstatus erstellen, der das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellt. Dabei sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften auch bei der Erstellung einer Eröffnungsbilanz anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.

Der genaue Stichtag ist teilweise umstritten, da bei der Gründung einer GmbH unterschiedliche Phasen zu unterscheiden sind. Einigkeit besteht jedoch darüber, dass die Eröffnungsbilanz frühestens frühestens auf den Zeitpunkt der Errichtung der Gesellschaft durch Gesellschaftsvertrag und spätestens auf den Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister aufzustellen ist.

Soweit eine Gesellschaft erst durch Eintragung ins Handelsregister entsteht, muss auch erst zu diesem Zeitpunkt eine Eröffnungsbilanz aufgestellt werden. Bei Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit vor Eintragung ins Handelsregister erscheint dies jedoch nicht zweckmäßig, da in der Buchführung auch solche Geschäftsvorfälle zu dokumentieren, die schon vor Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister getätigt werden. In diesem Fall sollte sie als Basis der Buchführung schon zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages aufgestellt werden und die Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gründungsgesellschafter ausweisen.

3. Aufstellungsfrist der Eröffnungsbilanz

Für die Aufstellung existiert keine gesetzlich genannte Aufstellungsfrist. Als spätesten Zeitpunkt kann man jedoch gem. § 242 Abs. 1 S. HGB von einem Zeitraum von 6 Monaten nach Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ausgehen. Meines Erachtens sollte die Eröffnungsbilanz als Basis für die Buchführung jedoch schon vor der Einrichtung der Buchführung abgeschlossen sein.

4. Bewertung der Vermögensgegenstände

Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 246 bis 251 HGB und die ergänzenden Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung. Entsprechend dem Vollständigkeits- und Einzelansatzgebot sind alle Vermögensgegenstände auszuweisen, die am Stichtag im rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschaft standen.

5. Gliederung der Eröffnungsbilanz der GmbH

Die Gliederung der Eröffnungsbilanz richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 265 HGB.

Nach § 266 Abs. 1 HGB müssen die Vermögensgegenstande in Kontoform und nach § 266 S. 2 HGB in der gesetzlich vorgeschriebenen Postenreihenfolge ausgewiesen werden. Das Gliederungsschema ergibt sich aus § 266 Abs. 2 HGB.

6. Zuständigkeit, Unterschrift und Offenlegung

Entsprechend den Vorschriften in §§ 245 S. 1 i.V.m. 242 Abs. 1 S. 2 HGB ist die Eröffnungsbilanz von allen Geschäftsführern persönlich unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Zweckmäßig ist auch eine Feststellung durch die Gründungsgesellschafter, insbesondere im Falle der Sachgründung einer GmbH.

Im Falle der Prüfungspflicht eines Jahresabschlusses ist der Abschlußprüfer gehalten, auch die Eröffnungsbilanz zu prüfen. Eine Offenlegung ist allerdings nicht vorgesehen.

7. Kosten für die Erstellung der Eröffnungsbilanz

Die Kosten für die Erstellung einer Eröffnungsbilanz sind in erster Linie von der Bilanzsumme abhängig. Für eine GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro sieht die aktuelle Steuerberatervergütungsvordnung in § 35 Abs. 1 Nr. 4 StBGebV einen Gebührensatz von 5/10 bis 12/10 vor. Bei Ansatz einer mittleren Gebühr von 8,5/10 kostet die Eröffnungsbilanz einer GmbH somit 161,50 Euro zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer (Stand 03/2021).

In meinem Beratungspaket zur Gründung einer GmbH ist die Erstellung einer Eröffnungsbilanz im Preis enthalten. Das Paket zum Festpreis in Höhe von 375,00 EUR zzgl. 19% USt enthält darüber hinaus folgende Bausteine:

  1. Telefonische Erstberatung zur GmbH-Gründung (Dauer ca. 45 bis 60 Minuten).
  2. Abstimmung der Firmierung und des Unternehmensgegenstands mit IHK/Handwerkskammer.
  3. Gesellschaftsvertrag auf Basis eines Fragebogens (bis zu 3 Gesellschafter).
  4. Begleitende Mitwirkung und Beratung i.S. Geschäftskonto, Einzahlung des Stammkapitals, Eintragung ins Handelsregister und Gewerbeanmeldung.
  5. Vorbereitung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt mit Erteilung einer Steuernummer.
  6. Muster einer Eröffnungsbilanz.

Mit dem nachfolgenden Formular können Sie Kontakt zu mir aufnehmen und darin kurz Ihre Vorstellungen und Wünsche schildern.

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