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Statusfeststellungsverfahren für GmbH-Geschäftsführer

Nur ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung schafft beim geschäftsführenden oder mitarbeitenden Gesellschafter einer GmbH die notwendige Rechtssicherheit hinsichtlich des Status im Rahmen der Sozialversicherungspflicht. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer ist das Statusfeststellungsverfahren zu Beginn der Beschäftigung ohnehin obligatorisch.

Eine strategische Beratung durch einen Rechtsanwalt und Gestaltung der Sozialversicherungspflicht ist schon vor der GmbH-Gründung empfehlenswert, da diese im wesentlichen von den Regelungen im Gesellschaftsvertrag abhängig ist. Nachforderungen anlässlich einer fehlerhaften Beurteilung der Sozialversicherungspflicht durch den Steuerberater oder die Lohnabrechnungsstelle können eine GmbH schnell in eine schwierige finanzielle Lage bringen.

Inhalt und Gliederung:

  1. Gesetzliche Grundlagen
  2. Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren
  3. Ablauf des Statusfeststellungsverfahrens
  4. Dauer des Statusfeststellungsverfahrens
  5. Rechtsmittel gegen Bescheide der Deutschen Rentenversicherung
  6. Vertretung im Statusfeststellungsverfahren
  7. Grundsätze zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht
    1. Beherrschende Gesellschafter
    2. Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sperrminorität
  8. Angebot zur Beratung und Vertretung im Statusfeststellungsverfahren

1. Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzliche Regelung in § 7a Abs. 1 SGB IV sieht folgende zwei Arten von Statusfeststellungsverfahren vor:

  1. Freiwilliges Anfrageverfahren auf Antrag eines Beteiligten;
  2. Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren beim geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH.

Das freiwillige Anfrageverfahren gem. § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV richtet sich in erster Linie an selbständige Unternehmer und ihre Auftraggeber, falls das Risiko einer Scheinselbständigkeit besteht.

Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren ist nur bei der Beschäftigung eines geschäftsführenden Gesellschafters der GmbH vorgesehen.

Der Gesetzestext in § 7a Abs. 1 SGB IV (Stand 01.01.2018) lautet wie folgt:

Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers gem. § 28a SGB IV ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund.

§ 7a Abs. 1 SGB IV

2. Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren

Seit 01.01.2005 ist gem. § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV für alle geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH ein sog. obligatorisches Statusfeststellungsverfahren durchzuführen.

Der Steuerberater oder die Lohnabrechnungsstelle der GmbH muss hierzu im Rahmen der Anmeldung des Geschäftsführers ausdrücklich kennzeichnen, dass es sich um einen geschäftsführenden Gesellschafter handelt.

Der Ablauf des Statusfeststellungsverfahrens kann deutlich verkürzt werden, indem die notwendigen Formulare direkt an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung versandt werden.

Postanschrift:

  • Deutsche Rentenversicherung Bund
  • Abteilung Versicherung und Rente – Clearingstelle
  • 10704 Berlin
  • Tel: 030/865-0
  • Fax: 030/865-27240
  • E-Mail: drv@drv-bund.de

3. Ablauf des Statusfeststellungsverfahrens

Nach § 28a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 d) und e) SGB IV müssen Arbeitgeber bei der Anmeldung von Beschäftigten zusätzlich anzugeben, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH handelt. Dieser Personenkreis ist mit einem gesonderten „Statuskennzeichen“ zu versehen.

1 = Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers
2 = Geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH

Gleiches gilt bei der Anmeldung eines geschäftsführenden Gesellschafters einer UG (haftungsbeschränkt). Auch hier ist das Statuskennzeichen „2“ zu vergeben. Bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) handelt es sich um eine besondere Variante der GmbH, die mit einem Stammkapital von weniger als 25.000 Euro gegründet wird.

Das Statusfeststellungsverfahren wird dann entweder durch die Einzugsstelle oder durch die GmbH selbst eingeleitet. In beiden Fällen sind folgende Formulare auszufüllen:

  • Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status (Formular V0027)
  • Anlage zum Statusfeststellungsantrag für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (Formular C0032)

Die aktuellen Formulare können direkt auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden.

Der Abschluss des Statusfeststellungsverfahrens erfolgt durch einen Feststellungsbescheid über den sozialversicherungsrechtlichen Status des geschäftsführenden Gesellschafters.

Will der zuständige Bearbeiter von den Anträgen der GmbH (= Auftraggeber) bzw. des geschäftsführenden Gesellschafters (= Auftragnehmer) abweichen, ist den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

Praxistipp: Nutzen Sie die Anhörung dazu, die Sach- und Rechtslage mit einem Rechtsanwalt zu klären (und ggf. zu gestalten).

4. Dauer des Statusfeststellungsverfahrens

Die Dauer des Statusfeststellungsverfahrens ist davon abhängig, ob

  • die Formulare vollständig ausgefüllt sind,
  • zusätzlicher Aufklärungsbedarf besteht und
  • ggf. eine Anhörung der Beteiligten durchzuführen ist.

Insgesamt sollte die Dauer von 3 Monaten jedoch nicht überschritten werden.

5. Rechtsmittel gegen Feststellungsbescheid

Gegen den Feststellungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhoben werden. Dieser ist an die in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Adresse zu übersenden. Alternativ kann er auch persönlich zur Niederschrift vor Ort abgegeben werden. Der Widerspruch ist auch ohne Begründung wirksam.

Gegen den Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung kann innerhalb einer Frist von einem Monat Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Ohne die vorherige Prüfung der Sach- und Rechtslage durch einen Rechtsanwalt ist eine Klage nicht zu empfehlen.

6. Vertretung im Statusfeststellungsverfahren

Eine Beratung und Vertretung im Statusfeststellungsverfahren durch einen Rechtsanwalt ist aus meiner Sicht immer empfehlenswert, wenn es um einen geschäftsführenden Gesellschafter geht. Nach einigen Jahren praktischer Erfahrung kann ich die Beteiligten gezielt und effektiv beraten. Steuerberater haben, anders als Rentenberater, keine Vertretungsbefugnis im Statusfeststellungsverfahren (BSG-Urteile vom 5. März 2014 – B 12 R4/12 R und B 12 R7/12 R).

7. Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht

Während selbständige Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft regelmäßig nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliegen, sind

  • Gesellschafter-Geschäftsführer oder
  • mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH

nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht schon allein aufgrund ihrer Beteiligung am Stammkapital oder aufgrund ihrer Organstellung von der gesetzlichen Sozialversicherung befreit. Vielmehr ist die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht gem. § 7 Abs. 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung in erster Linie davon abhängig, ob die genannten Personen in der GmbH selbständig tätig sind oder abhängig beschäftigt werden.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben auf dieser Basis verbindliche Grundsätze entwickelt, die im Rahmen der Anlage 3 zum Gemeinsamen Rundschreiben zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit veröffentlicht wurden (Stand 09.04.2014).

Im Anhang 1 zur Anlage 3 werden Urteile der Sozialgerichte zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der GmbH-Geschäftsführer zusammengestellt (vgl. Rechtsprechungsübersicht gem. Anhang 1 zur Anlage 3). Meines Erachtens ist diese Rechtsprechungsübersicht jedoch nur bedingt tauglich, da weitestgehend durch die Urteile der BSG aus den Jahren 2012 und 2015 überholt.

a) Beherrschende Gesellschafter mit Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung verfügen über einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung und nehmen daher eine vergleichbare Stellung wie ein selbständiger Unternehmer ein. Sie unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht.

b) Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sperrminorität unterliegen nach aktueller Rechtsprechung des BSG nicht der Sozialversicherungspflicht, da sie auf Basis der vertraglichen Vereinarungen in der Lage sind, unangenehme bzw. nachteilige Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Eine Sperrminorität des geschäftsführenden Gesellschafters kann man auf verschiedenen Wegen (mit entsprechenden Vor- und Nachteilen) erreichen.

8. Beratung und Vertretung im Statusfeststellungsverfahren

Gerne unterstütze ich Sie bei der Vorbereitung und Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens mit der vorausschauenden Gestaltung des

  • Gesellschaftsvertrages (Satzung) der GmbH und
  • der Vorbereitung der Fragebögen zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin.

Sofern es sich nicht um eine Neugründung einer GmbH handelt, benötige ich von Ihnen in jedem Fall

  • einen aktuellen Handelsregisterauszug,
  • eine aktuelle Gesellschafterliste,
  • eine einfache Kopie des Gesellschaftsvertrages und
  • ggf. eine Kopie des bisherigen Geschäftsführervertrages.

Eine Abrechnung meiner Arbeitszeiten zur Vorbereitung des Statusfeststellungsverfahrens erfolgt in der Regel zeitabhängig mit einem Stundensatz in Höhe von EUR 210,00 zzgl. einer Auslagenpauschale und 19% Umsatzsteuer. Im Normalfall sollten Sie mit ungefähr 2 bis 3 Arbeitsstunden rechnen.

Über das nachfolgende Formular können Sie mir gerne Ihren Fall und Ihre Vorstellungen schildern und ein unverbindliches Angebot einholen.

Das Gleiche gilt für die Fälle, in denen die Sozialversicherungspflicht eines

  • Gesellschafter-Geschäftsführers,
  • mitarbeitenden Gesellschafters oder
  • Geschäftsführers einer Familien-GmbH

überprüft werden soll, ggf. verbunden mit der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge.

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