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Sozialversicherung und Scheinselbständigkeit

In Deutschland ist der Status einer beschäftigten Person im Rahmen der Sozialversicherung in vielen Konstellationen unklar. Problematisch sind insbesondere die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und die sog. freien Mitarbeiter eines Unternehmens. In beiden Fällen ist die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung (= Arbeitnehmer) und selbständiger Tätigkeit vorzunehmen. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hat das BSG in einer Reihe von Entscheidungen inzwischen für Klarheit gesorgt. Bei der Beschäftigung eines freien Mitarbeiters besteht das Risiko einer Scheinselbständigkeit, die unbedingt zu vermeiden ist. Die richtige Statusbeurteilung ist von großer Bedeutung, nicht nur im Rahmen des Sozialversicherungsrechts. Im Zweifel ist ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchzuführen.

Inhalt:

  1. Gesetzliche Sozialversicherung in Deutschland
  2. Das Risiko der Scheinselbständigkeit
  3. Erweiterte Haftung des Auftraggebers
  4. Rechtsschutz gegen Feststellungsbescheide

1. Gesetzliche Sozialversicherung in Deutschland

In Deutschland führt die abhängige Beschäftigung eines Mitarbeiters in einem Unternehmen grundsätzlich zur Versicherungspflicht dieser Person in der Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Versicherungspflichtig sind Arbeiter und Angestellte (Arbeitnehmer). Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich zunächst anhand der Merkmale, die in § 7 Abs. 1 SGB IV genannt werden.

Selbständige Unternehmer zählen grundsätzlich nicht zum Kreis der versicherungspflichtigen Personen. Die Rentenversicherungspflicht für bestimmte selbständige Unternehmer gem. § 2 SGB IV ist als Ausnahme von diesem Grundsatz anzusehen.

2. Das Risiko der Scheinselbständigkeit

Unter dem Begriff der Scheinselbständigkeit geht es um die Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmer und einer selbständigen Tätigkeit. Diese Abgrenzung wird nur sehr allgemein in § 7 Abs. I SGB IV geregelt.

Scheinselbständige Mitarbeiter sind Arbeitnehmer, die nur „zum Schein“ wie selbständige Unternehmer behandelt werden. Auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse sind sie abhängig Beschäftigte und unterliegen somit der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht.

Das Risiko der Scheinselbständigkeit betrifft in erster Linie freie Mitarbeiter und Subunternehmer, die als

  • Freiberufler oder
  • gewerbliche Einzelunternehmer
  • auf vermeintlich selbständiger Basis
  • dauerhaft
  • für einen Auftraggeber arbeiten.

In Deutschland trägt immer der Auftraggeber die Verantwortung für die richtige Statusbeurteilung hinsichtlich des beschäftigten Mitarbeiters.

Eine Beratung zur Vermeidung einer Scheinselbständigkeit ist in der Regel mit keinen hohen Kosten verbunden. In den meisten Fällen kann man im Rahmen einer 1-stündigen Erstberatung klären, ob ein Risiko besteht und wie dieses gegebenenfalls minimiert werden kann.

3. Erweiterte Haftung des Auftraggebers

Stellt die Deutsche Rentenversicherung die Scheinselbständigkeit eines vermeintlich „freien Mitarbeiters“ fest, muss der Auftraggeber die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nachzahlen (§ 28e Abs. 4 SGB IV). Hierbei geht es um die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung sowie für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit.

In zeitlicher Hinsicht sind die Beiträge zur Sozialversicherung seit Beginn der Beschäftigung nachzuzahlen. Eine Begrenzung ergibt sich aus den Regelungen zur Verjährung gem. § 25 SGB IV.

4. Rechtsschutz gegen Feststellungsbescheid

Gegen den Feststellungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhoben werden. Dieser ist an die Adresse zu übersenden, die in der Rechtsmittelbelehrung angegeben ist. Alternativ kann der Widerspruch auch persönlich zur Niederschrift vor Ort eingelegt werden. Er ist ohne Begründung wirksam, sollte aber zumindest einfach begründet werden.

Gegen den Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung kann innerhalb einer Frist von einem Monat Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Das zuständige Sozialgericht wird in der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheids angegeben. Das Klageverfahren endet durch einen Vergleich oder durch Urteil des Sozialgerichts. Ohne die vorherige Prüfung der Sach- und Rechtslage durch einen Rechtsanwalt ist eine Klage nicht zu empfehlen.