Die Höhe der Erbschaftssteuer auf das Erbe ist im wesentlichen vom Wert des geerbten Vermögens, von der Steuerklasse und den Freibeträgen sowie vom persönlichen Steuersatz der Erben abhängig. Steuerklasse, Freibeträge und Steuersatz orientieren sich am Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser den Erben.
Inhalt:
- Die Grundlagen zur Berechnung der Erbschaftssteuer
- Erbschaftssteuer-Tabelle mit Steuerklassen
- Erbschaftssteuer-Tabelle Persönliche Freibeträge
- Besonderer Versorgungsfreibetrag
- Weitere sachliche Freibeträge
- Steuerbefreiungen und Begünstigungen für Immobilien
- Erbschaftssteuer-Tabelle mit Steuersätzen
1. Die Grundlagen zur Berechnung der Erbschaftssteuer
In Deutschland unterliegt der Vermögensanfall von Todes wegen oder im Wege der Schenkung unter Lebenden der Erbschaftssteuer (§ 1 ErbStG). Die Höhe der Erbschaftssteuer ist im wesentlichen vom Wert des Nachlasses, von der Steuerklasse, den Freibeträgen sowie vom persönlichen Steuersatz der Erben abhängig.
Der Erwerb von Todes wegen ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ein steuerpflichtiger Vorgang, unabhängig davon, ob dieser auf gesetzlicher Erbfolge, Testament oder Erbvertrag beruht. Allerdings ist der Erwerb von Todes wegen (und genauso die Schenkung unter Lebenden) nur insoweit steuerpflichtig, wie dieser beim Erben oder Beschenkten zu einer wirtschaftlichen Bereicherung führt.
Als Erwerb von Todes wegen gilt insbesondere der Erwerb
- durch Erbanfall (§§ 1922 ff BGB);
- durch Vermächtnis (§§ 2147 ff BGB);
- auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs auf das Erbe (§§ 2303 ff BGB);
- durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB).
2. Die Steuerklassen bei der Erbschaftssteuer
Das Erbschaftsteuergesetz unterscheidet nach dem Grad der Verwandschaft zwischen Erblasser und Erben folgende drei Steuerklassen (§ 15 ErbStG):
Steuerklassen | Verwandtschaftsverhältnis |
Steuerklasse 1 | Ehegatte |
Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft | |
Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder | |
Enkel, Urenkel | |
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen | |
Steuerklasse 2 | Eltern und Großeltern bei Schenkung unter Lebenden |
Geschwister | |
Abkömmlinge von Geschwistern (Nichten, Neffen) | |
Stiefeltern | |
Schwiegertöchter und Schwiegersöhne | |
Schwiegereltern | |
Geschiedene Ehegatten | |
Lebenspartner bei aufgehobener Lebenspartnerschaft | |
Steuerklasse 3 | Alle übrigen Personen, insbesondere: |
Partner in nicht ehelicher Gemeinschaft | |
Onkel, Tanten | |
Cousins, Cousinen | |
Freunde, Kollegen, Mitarbeiter | |
Sonstige nicht verwandte Personen |
3. Persönliche Freibeträge im Rahmen der Erbschaftssteuer
Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer sind in Abhängigkeit von der Steuerklasse und dem Verwandtschaftsgrad folgende persönliche Freibeträge zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 1 ErbStG):
Steuerklasse 1 | Freibeträge in Euro |
Ehegatten | 500.000 |
Lebenspartner in eingetragener LP* | 500.000 |
Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder | 400.000 |
Enkel, Urenkel** (falls Eltern bereits verstorben) | 400.000 |
Enkel, Urenkel** | 200.000 |
Übrige Personen in Steuerklasse 1 | 100.000 |
Steuerklasse 2 | |
Alle o.g. Personen in Steuerklasse 2 | 20.000 |
Steuerklasse 3 | |
Alle o.g. Personen in Steuerklasse 3 | 20.000 |
* Lebenspartnerschaft
** Zum Freibetrag der Urenkel verweise ich auf den Beschluss des BFH vom 27.07.2020 (II B 39/20) und meine Anmerkungen dazu. Hiernach sind Urenkel den „übrigen Personen in StKl. 1“ gleichzustellen.
Der persönliche Freibetrag kann alle 10 Jahre für einen Erwerb von Todes erneut in Anspruch genommen werden (§ 14 ErbStG).
4. Besonderer Versorgungsfreibetrag für Ehegatten, Lebenspartner in eingetragener LP* und Kinder
Beim Erwerb von Todes wegen ist darüber hinaus ein sog. besonderer Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder (§ 17 ErbStG) zu berücksichtigen.
Versorgungsfreibetrag in Euro | |
Ehegatten | 256.000 |
Partner in eingetragener LP* | 256.000 |
Kinder (gestaffelt nach Alter) | |
bis 5 Jahre | 52.000 |
Kinder bis 10 Jahre | 41.000 |
Kinder bis 15 Jahre | 30.700 |
Kinder bis 20 Jahre | 20.500 |
Kinder bis 27 Jahre | 10.300 |
* Lebenspartnerschaft
Der besondere Versorgungsfreibetrag für Ehegatten, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Kinder ist im Falle des Erwerbs von Todes wegen für jede Art von Vermögenserwerb zu berücksichtigen. Er ist nicht beschränkt auf Versorgungsbezüge.
Der Versorgungsfreibetrag wird allerdings gekürzt, wenn den genannten Personen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen. Der Kürzungsbetrag bestimmt sich nach dem Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge, der gem. § 14 BewG ermitteln ist. Der Kapitalwert der anzurechnenden Versorgungsbezüge ist im wesentlichen abhängig vom Alter und Geschlecht der Begünstigten. Bei Kindern ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass manche Versorgungsbezüge nicht lebenslänglich, sondern nur für begrenzte Zeit gezahlt werden.
5. Weitere sachliche Freibeträge
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gibt es für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände zusätzlich sachliche Freibeträge:
Freibetrag in Euro | |
Steuerklasse 1 | |
Hausrat | 41.000 |
Andere Gegenstände | 12.000 |
Steuerklasse 2 | |
Hausrat und andere Gegenstände | 12.000 |
Steuerklasse 3 | |
Hausrat und andere Gegenstände | 12.000 |
Beim gemeinsamen Hausrat der Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist davon auszugehen, dass die Hälfte des Hausrats ohnehin dem überlebenden Ehegatten/Lebenspartner gehört. Insoweit handelt es sich nicht um einen Erwerb von Todes wegen, der der Erbschaftssteuer unterliegt.
Zu den anderen beweglichen Gegenständen gehören insbesondere Autos und Schmuck, nicht dagegen Münzen oder Edelmetalle und -steine.
6. Steuerbefreiungen und Begünstigungen für Immobilien
Für das selbst bewohnte Eigenheim und vermietete Immobilien sind im Rahmen der Erbschaftssteuer weitere Steuerbefreiungen und Begünstigungen zu berücksichtigen. Diese werden in einem gesonderten Beitrag dargestellt.
7. Steuersätze im Rahmen der Erbschaftssteuer
Soweit das Erbe die vorgenannten persönlichen und sachlichen Freibeträge übersteigt, unterliegt es der Erbschaftssteuer.
Die Höhe der Erbschaftssteuer ist abhängig vom Steuersatz, der sich nach der jeweiligen Steuerklasse der Erben richtet (§ 19 Abs. 1 ErbStG).
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in Euro | Steuerklasse 1 | Steuerklasse 2 | Steuerklasse 3 |
bis 75.000 | 7 % | 15 % | 30 % |
bis 300.000 | 11 % | 20 % | 30 % |
bis 600.000 | 15 % | 25 % | 30 % |
bis 6.000.000 | 19 % | 30 % | 30 % |
bis 13.000.000 | 23 % | 35 % | 50 % |
bis 26.000.000 | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26.000.000 | 30 % | 43 % | 50 % |