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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Vereinigung von mindestens zwei Personen zur Förderung eines gemeinsam verfolgten Zwecks. Vertragliche Grundlage ist ein Gesellschaftsvertrag, der grundsätzlich keiner besonderen Form bedarf. Im übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen in den §§ 705 ff BGB. Daher wird die GbR auch häufig und gerne als BGB-Gesellschaft bezeichnet.

Inhalt:

  1. Merkmale der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  2. Gründung der GbR mittels Gesellschaftsvertrag
  3. Gesellschafter der BGB-Gesellschaft
  4. Haftung der Gesellschafter
  5. Gesellschaftsvermögen der GbR
  6. Ausscheiden eines Gesellschafters und Auflösung
  7. Rechtsnachfolge beim Tod eines Gesellschafters
  8. Wechsel der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft
  9. Aufnahme eines Gesellschafters in die GbR
  10. Besteuerung und Rechnungslegung

Vorüberlegungen

In Deutschland stehen einem oder mehreren Existenzgründern diverse Rechtsformen zur Verfügung, zwischen denen sie mehr oder weniger frei wählen können (Rechtsformwahl). Neben dem klassischen Einzelunternehmen für Solo-Gründer unterscheidet man grundsätzlich zwischen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, wobei die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu letzteren gehört. Die einzelnen Rechtsformen weichen teils erheblich voneinander ab, sowohl in Fragen des erforderlichen Kapitals und der Gründungskosten als auch in der Organisation und Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer. Unterschiede bestehen nicht nur zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften, sondern auch innerhalb dieser Gruppen. Es ist daher wichtig, sich vor der Existenzgründung mit den entsprechenden Vor- und Nachteilen der einzelnen Rechtsformen zu beschäftigen, um die beste für die eigenen Zwecke auszuwählen.

1. Merkmale der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Während die gesetzlichen Grundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in den §§ 705ff BGB geregelt sind, ist der Gesellschaftsvertrag mit den Rechten und Pflichten der Gesellschafter das zentrale Element der Gesellschaft, die auch BGB-Gesellschaft genannt wird. Da der Gesellschaftsvertrag keiner besonderen Form bedarf, ist der Abschluss auch mündlich oder sogar konkludent durch schlüssiges Handeln möglich. In der Praxis ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts häufig als Sozietät mehrerer Freiberufler oder als ARGE anzutreffen.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Grundform einer Personengesellschaft, bei der sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, einen vertraglich definierten Zweck zu fördern, z.B. durch die Einbringung von finanziellen Ressourcen oder besonderer Dienste.

Eins der typischen Wesensmerkmale der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist das persönliche Vertrauensverhältnis der Gesellschafter untereinander. Daher ist der Bestand der Gesellschaft grundsätzlich von der unveränderten Zusammensetzung dieses Personenkreises abhängig. Stirbt einer Gesellschaft, ist dies grundsätzlich auch das Ende der Gesellschaft. Im Gegensatz dazu ist der Bestand einer juristischen Person grundsätzlich von Veränderungen in der Zusammensetzung oder in dem Bestand der Gesellschafter unabhängig. Anders als eine BGB-Gesellschaft kann eine GmbH sogar mit nur einem Gesellschafter fortbestehen.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) besitzt zumindest Teil-Rechtsfähigkeit (§ 14 Abs. 2 BGB), d.h. sie kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Ferner besitzt sie aktive und passive Parteifähigkeit vor Gericht. Die Vorschriften für Kaufleute (z.B. zur Firmierung) sind jedoch auf die GbR nicht anwendbar. Die BGB-Gesellschaft kann insbesondere kein Handelsgewerbe betreiben, da sie ansonsten kraft Gesetzes eine OHG und als solche zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet wäre.

2. Gründung der GbR mittels Gesellschaftsvertrag

Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erfolgt durch den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages, der keineswegs schriftlich vereinbart werden muss, auch wenn dies dringend zu empfehlen ist (Muster für einen Gesellschaftsvertrag). Eine Formbedürftigkeit des Gesellschaftsvertrages ist allerdings dann zu berücksichtigen, wenn dieser formbedürftige Leistungsversprechen der Gesellschafter enthält (z.B. Einbringung eines Grundstücks, § 311b BGB).

Anders als eine Erbengemeinschaft oder eine Stiftung entsteht die GbR nur durch einen vertraglichen Zusammenschluss mehrerer Personen zur Erreichung öder Förderung eines gemeinsamen Zwecks.

Der Gesellschaftsvertrag ist das zentrale Element der BGB-Gesellschaft und in der Regel das Ergebnis von Verhandlungen der beteiligten Personen. In Deutschland gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, d.h. es ist den Gesellschaftern erlaubt, den Inhalt des Vertrages innerhalb der Beschränkungen und Grenzen des Gesetzes grundsätzlich frei und autonom zu bestimmen.

In dem Gesellschaftsvertrag definieren die Gesellschafter insbesondere den Zweck der Gesellschaft. Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages verpflichten sich die Gesellschafter gegenüber den anderen, bei der Erreichung oder Förderung dieses vertraglichen definierten Zwecks mitzuwirken. Dies kann in Form einer Einlage von Geld oder in der Erbringung besonderer Leistungen geschehen. Freilich können die Gesellschafter auch vertraglich festlegen, wie die aktive Mitwirkung der Gesellschafter im Einzelfall auszusehen hat.

Darüber hinaus enthält ein typischer Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft vertragliche Regelungen zu folgenden Themen: Zweck und Sitz der Gesellschaft; Zusammensetzung, Einlagen, Beteiligung und Haftung der Gesellschafter; Ergebnisverteilung; Geschäftsführungsbefugnis und Tätigkeitsvergütung; Entnahmen der Gesellschafter; Informations- und Kontrollrechte; Wettbewerbsverbot und Nebentätigkeiten; Abfindung bei Ausscheiden aus der Gesellschaft; Rechtsnachfolge bei Tod eines Gesellschafters.

Enthält der Gesellschaftsvertrag zu einem regelungsbedürftigen Punkt keine Regelung, kommt die entsprechende gesetzliche Regelung zur Anwendung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob diese sich mit den Interessen der Gesellschafter deckt.

Siehe hier für ein Muster eines Gesellschaftsvertrages: Muster für einen Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft.

3. Gesellschafter der BGB-Gesellschaft

Für die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind mindestens zwei Personen erforderlich, wobei sowohl natürliche als auch juristische Personen aus dem In- und Ausland mitwirken können. Ein Gesellschafterwechsel ist gundsätzlich nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich.

Mit dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters endet auch die Existenz der Gesellschaft durch Konfusion aller Rechte und Pflichten in einer Person. Dessen ungeachtet ist die Fortsetzung des Betriebs als Einzelunternehmen in einer anderen Rechtsform möglich.

Die Gesellschafter müssen die im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Beiträge leisten. Dies können Gegenstände, Geld oder besondere Leistungen sein.

Anders als bei den Kapitalgesellschaften ist die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nicht einzelnen Personen zugewiesen. Vielmehr sind alle Gesellschafter grundsätzlich gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Dessen ungeachtet können die Gesellschafter auch bestimmen, dass nur einer aus ihrem Kreis die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach außen übernimmt. Eine Übertragung der Geschäftsführuns- und Vertretungsbefugnis auf einen Dritten ist allerdings nicht möglich.

Aus der Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft ergeben sich für die Gesellschafter insoweit Handlungs- und Unterlassungspflichten. In jedem Fall sind stets die Interessen der Gesellschaft zu berücksichtigen.

Die wesentlichen Rechte der Gesellschafter konzentrieren sich auf die Teilhabe am Gewinn der Gesellschaft und auf das Auseinandersetzungsguthaben bei Auflösung der Gesellschaft.

4. Haftung der Gesellschafter

Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt wird, haften die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft bei Erfüllung ihrer Pflichten für die Sorgfalt, die sie üblicherweise in eigenen Angelegenheiten pflegen. Im übrigen haften sie für gesetzlich oder vertraglich begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner mit ihrem gesamten privaten Vermögen (§ 427 BGB).

Die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft ist nicht zu vernachlässigen. Die Haftung der einzelnen Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist unmittelbar, unbeschränkt und unbeschränkbar. Dies bedeutet, dass jeder einzelne Gesellschafter mit seinem gesamten Vermögen und in voller Höhe haftet.

Selbst ein Ausscheiden aus der Gesellschaft bewirkt keine sofortige Haftungsfreistellung. Vielmehr haftet ein ausgeschiedener Gesellschafter gem. § 736 Abs. 2 BGB für einen Zeitraum von fünf Jahren für alle Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bereits begründet waren. Entsprechendes gilt für einen neu eintretenden Gesellschafter in analoger Anwendung des § 128 HGB, der auch für solche Altverbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, die zum Zeitpunkt seines Eintritts bestanden.

Eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ist nur im Rahmen eines Rechtsgeschäfts möglich und muss somit individuell vereinbart werden. Dies ist einer der Gründe, warum die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei entsprechendem wirtschaftlichen Erfolg häufig den Wunsch haben, die GbR in eine GmbH umzuwandeln.

5. Gesellschaftsvermögen der GbR

Die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bilden gem. § 719 BGB eine Gesamthandsgemeinschaft und ein sog. Gesamthandsvermögen. Folglich steht das Gesellschaftsvermögen den Gesellschaftern nur zur gesamten Hand zu. Keiner der Gesellschafter kann über einzelne Gegenstände des Gesellschaftsvermögens verfügen.

6. Ausscheiden eines Gesellschafters und Auflösung

Die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist aus den verschiedensten Gründen vorgesehen, insbesondere beim Erreichen des vertraglich definierten Zwecks oder durch Zeitablauf. Mit der Auflösung beginnt die Liquidation der Gesellschaft, die bis zum Abschluß der Liquidation als sog. Abwicklungsgesellschaft fortbsteht und erst mit vollständiger Auseinandersetzung endet.

Darüber hinaus ist die BGB-Gesellschaft grundsätzlich auch dann aufzulösen und zu liquidieren, wenn einer der Gesellschafter ausscheidet, sei es durch Ausschluß gegen seinen Willen aus wichtigem Grund, im Falle der Kündigung oder beim Tod des Gesellschafters. Den Gesellschaftern steht es allerdings frei, diesbezüglich eine andere Regelung zu treffen, insbesondere eine Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters (Fortsetzungsklausel).

Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, steht ihm (oder seinen Erben) eine Abfindung für den Wertverlust seines Anteils an dem Gesellschaftsvermögen zu.

7. Rechtsnachfolge beim Tod eines Gesellschafters

Vertragliche Regelungen zur Rechtsnachfolge und Abfindung beim Tod eines Gesellschafters spielen eine wichtige Rolle bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages. Fehlen diesbezüglich vertragliche Regelungen, finden die gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung, was häufig zu unerwünschten Ergebnissen führt.

Im BGB sind beim Tod des Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft folgende Konsequenzen vorgesehen: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird durch den Tod eines Gesellschafters grundsätzlich aufgelöst und liquidiert, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes ergibt (§ 727 Abs. 1 BGB). Bezüglich des Gesellschaftsvermögens erfolgt die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern (§ 730 BGB). Der entsprechende Anteil des verstorbenen Gesellschafters am Auseinandersetzungsguthaben steht den Erben zur gesamten Hand zu.

Fortsetzungsklausel

Wie § 727 Abs. 1 BGB klar zu erkennen gibt, können die Gesellschafter einer GbR für den Tod eines Gesellschafters eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung treffen und unter anderem die Gesellschaft mit den Erben fortsetzen. Eine solche Fortsetzungsklausel könne wie folgt formuliert werden:

Im Fall des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Den Erben des verstorbenen Gesellschafters steht ein Abfindungsanspruch gem. …. § dieses Vertrages zu, der sich gegen die Gesellschaft richtet.“

Im Falle der Fortsetzungsklausel wächst der Anteil des verstorbenen Gesellschafters den anderen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile zu (§ 738 BGB). Der verstorbene Gesellschafter verliert seinen Gesellschaftsanteil und scheidet aus der Gesellschaft aus.
Der Abfindungsanspruch des verstorbenen Gesellschafters fällt in seinen Nachlass und steht somit den Erben zu. Abweichend hiervon können die verbleibenden Gesellschafter den oder die Erben auch in die Gesellschaft aufnehmen, falls sie sich diesbezüglich einig sind.

Die steuerrechtlichen Konsequenzen der Fortsetzungsklausel sind davon abhängig, ob die zu zahlende Abfindung an den oder die Erben dem Buchwert des Gesellschaftsanteils entspricht bzw. höher oder niedriger ist. In jedem Fall ist zu unterscheiden zwischen den steuerrechtlichen Konsequenzen im Rahmen der Einkommensteuer und Erbschaftssteuer.

Eintrittsklauseln

Neben der Fortsetzungsklausel finden sich in Gesellschaftsverträgen zur GbR auch einfache oder qualifizierte Eintrittsklauseln. Mit diesen führt der Tod eines Gesellschafters nicht zum Ausscheiden aus der Gesellschaft. Stattdessen wird die Gesellschaft mit den Erben oder eben nur mit bestimmten qualifizierten Erben fortgesetzt.

Eine sogenannte qualifizierte Eintrittsklausel könnte wie folgt aussehen:

1. Im Falle des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.

2. Der älteste Sohn des Gesellschafters …. hat das Recht, innerhalb von drei Monaten nach dem Tod seines Vaters von dem oder den verbleibenden Gesellschaftern zu verlangen, zu den Bedingungen der Mitgliedschaft seines Vaters in die Gesellschaft aufgenommen zu werden. Im Falle der Ausübung des Eintrittsrechts durch den Eintrittsberechtigten sind Abfindungsansprüche der Erben des verstorbenen Gesellschafters ausgeschlossen.

3. Nach erfolglosem Ablauf der vorgenannten Frist wird die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern ohne den Eintrittsberechtigten fortgesetzt. Die Erben des verstorbenen Gesellschafters haben einen Anspruch auf Abfindung gem. § … dieses Vertrages.

8. Wechsel der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft

Neben dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der BGB-Gesellschaft ist auch ein Gesellschafterwechsel durch Übertragung des Gesellschaftsanteils auf einen neu eintretenden Gesellschafter möglich.

Anders als beim Ausscheiden oder bei der Aufnahme eines Gesellschafters in die GbR bleibt die Zahl der Gesellschafter hier konstant. Es entsteht keine neue Gesellschaft, sondern der ausscheidende Gesellschafter tritt seine Beteiligung an einen neu eintretenden Gesellschafter ab. Dies kann im Rahmen einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Anteilsübertragung geschehen.

Gesellschafterwechsel im Wege der entgeltlichen Anteilsübertragung

Beim Gesellschafterwechsel im Wege einer entgeltlichen Anteilsübertragung sind die steuerlichen Konsequenzen davon abhängig, ob die Veräußerung des Anteils an der Gesellschaft zum Buchwert, unter Buchwert oder zu einem darüberliegenden Wert erfolgt.

Gesellschafterwechsel im Wege der Anteilsübertragung über dem Buchwert

Im Falle der Veräußerung des Anteils über dem Buchwert entsteht beim ausscheidenden Gesellschafter grundsätzlich ein Veräußerungsgewinn, der unter Berücksichtigung der Regelungen in § 16 EStG zu versteuern ist. Beim neu eintretenden Gesellschafter sind die anteilig aufgedeckten stillen Reserven in einer Ergänzungsbilanz zu aktivieren.

Dies gilt gem. Urteil des BFH vom 16.12.1992 (XI R 34/92) auch dann, wenn die Anteilsübertragung bewusst unter dem tatsächlichen Wert der Beteiligung erfolgt, aber der Gegenwert den Buchwert des Kapitalkontos überschreitet.

Wird ein Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind gemäß § 7 Abs. 1 EStDV die Buchwerte fortzuführen; ein Veräußerungsgewinn fällt nicht an (BFH, Beschluss vom 5.07.1990, GrS 4-6/89). Hingegen kann bei einer ganz oder teilweise entgeltlichen Veräußerung ein Gewinn entstehen; gemäß § 16 Abs. 2 EStG ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 EStG zu ermitteln.

Anders als es bei Privatvermögen der Fall ist, kann die teilentgeltliche Betriebsübertragung nicht in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil aufgespalten werden; die Übertragung ist vielmehr einheitlich zu beurteilen (BFH, Urteil vom 10.07.1986, IV R 12/81).

Ein Veräußerungsgewinn entsteht, wenn das Entgelt den Buchwert und die Veräußerungskosten übersteigt. Konsequenz dieser Auffassung ist, daß auch bei einer teilentgeltlichen Veräußerung die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 2 EStG vorzunehmen ist. Dementsprechend ist dem Veräußerungserlös der Buchwert als Resultante des nach § 5 EStG ermittelten Betriebsvermögens (Aktiva ./. Passiva) gegenüberzustellen. Dabei ist unerheblich, ob der Buchwert (rechnerisch im Kapitalkonto erfaßt) einen positiven oder negativen Wert hat (BFH, Urteil vom 11.03.1992, XI R 6/91).

BFH, Urteil vom 16.12.1992 (XI R 34/92)

Sonderfall: Anteilsübertragung unter Buchwert

Etwas komplizierter ist die Rechtslage, wenn die Veräußerung der Beteiligung unter Buchwert erfolgt. In diesem Fall ist zunächst zu prüfen, ob es für die Veräußerung unter Buchwert betriebliche Gründe gibt. Nur dann entsteht beim ausscheidenden Gesellschafter ein Veräußerungsverlust. Beim neu eintretenden Gesellschafter ist gem. Urteil des BFH vom 24.10.1996 (IV R 90/94) eine Ergänzungsbilanz anzufertigen, in der die Buchwerte der bilanzierten Wirtschaftsgüter anteilig herabzusetzen sind:

Liegt dagegen ein Gesellschafterwechsel im Wege der teilentgeltlichen Anteilsübertragung (unter Buchwert), kommt gem. Urteil des BFH vom 16.12.1992 (XI R 34/92) die Regelung in § 6 Abs. 3 EStG zu Anwendung.

Dem Veräußerungsverlust des bisherigen Gesellschafters steht kein entsprechender Gewinn des Erwerbers gegenüber; dieser muß den Minderpreis vielmehr in einer Ergänzungsbilanz für Abstockungen auf die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft verwenden, damit sich für ihn in Zukunft die Aufwendungen bei Verbrauch oder Veräußerung der Wirtschaftsgüter durch die Gesellschaft entsprechend mindern. Die Rechtsprechung hat ein solches Vorgehen auch dann verlangt, wenn ein Gesellschaftsanteil zum symbolischen Kaufpreis von 1 DM übertragen wird (BFH, Urteil vom 21.04.1994, IV R 70/92; Urteil vom 7.02.1995, VIII R 36/93).

BFH, Urteil vom 24.10.1996 (IV R 90/94)

Gesellschafterwechsel im Wege der unentgeltlichen Anteilsübertragung

Erfolgt der Gesellschafterwechsel im Rahmen einer unentgeltlichen Anteilsübertragung, ist gem. § 6 Abs. 3 EStG zwingend eine Fortführung der Buchwerte durch den Erwerber vorgesehen. Der ausscheidende Gesellschafter realisiert weder einen Veräußerungsgewinn noch einen Veräußerungsverlust. Der Erwerber führt die Buchwerte fort.

9. Aufnahme eines Gesellschafters in die GbR

Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist gesetzlich eigentlich nicht vorgesehen, aber in der Praxis durchaus relevant. Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, ist für die Aufnahme eines neuen Gesellschafters in jedem Fall die Zustimmung aller bisherigen Gesellschafter erforderlich. Zu unterscheiden ist zwischen der entgeltlichen und unentgeltlichen Aufnahme.

Entgeltliche Aufnahme eines neuen Gesellschafters

Folgende Gestaltungen zur entgeltlichen Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine BGB-Gesellschaft sind denkbar:

  1. Einer der bisherigen Gesellschafter veräußert mit Zustimmung der anderen einen Bruchteil seines Anteils an der Gesellschaft an den neu eintretenden Gesellschafter (= Veräußerung eines Teils des Gesellschaftsanteils an einen Dritten);
  2. Alle bisherigen Gesellschafter veräußern einen Bruchteil ihrer Anteile an der Gesellschaft an den neu eintretenden Gesellschafter, der hierfür eine Einlage in Geld oder Sachwerten ins Gesamthandsvermögen der Gesellschaft leistet;
  3. Mehrere oder alle Gesellschafter veräußern einen Bruchteil ihrer Anteil an der Gesellschafter an den neu eintretenden Gesellschafter, der hierfür ein Entgelt an die Veräußerer bezahlt.

Die steuerlichen Konsequenzen sind in erster Linie davon abhängig, ob die Veräußerung der Gesellschaftsanteile (bzw. deren Buchteile) zu Buchwerten, Teilwerten oder Verkehrswerten erfolgt. Bei der Veräußerung zu Teilwerten oder Verkehrswerten der Beteiligung ist § 24 UmwStG anwendbar.

Unentgeltliche Aufnahme eines neuen Gesellschafters

Insbesondere in Familiengesellschaften ist auch die unentgeltliche Aufnahme neuer Gesellschafter denkbar, z.B die Aufnahme eines Kindes in eine bestehende BGB-Gesellschaft. In diesem Fall bestimmt § 6 Abs. 3 EStG folgendes:

1. Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.

2. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.

3. Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

§ 6 Abs. 3 EStG

10. Besteuerung und Rechnungslegung der GbR

Hinsichtlich der Besteuerung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten die allgemeinen Regeln zur Besteuerung der Personengesellschaften.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterliegt nicht den Vorschriften für Kaufleuten und muss daher nur für steuerliche Zwecke einen Jahresabschluss erstellen.

Es besteht weder eine Prüfungspflicht noch eine Publizitätspflicht.