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Umwandlung und Einbringung der Personengesellschaft in eine GmbH

Für die Umwandlung und Einbringung der Personengesellschaft in eine GmbH gibt es wie bei der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH verschiedene Varianten:

Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge stellt das Umwandlungsgesetz (UmwG) die Verschmelzung, Aufspaltung oder den Fomwechsel der Personengesellschaft in eine GmbH zur Verfügung. Allerdings ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in allen drei Varianten nicht als übertragender Rechtsträger aufgeführt. Für die Umwandlung der GbR in eine GmbH wäre – wie beim Einzelunternehmen zunächst eine Eintragung der Firma im Handelsregister als OHG oder Kommanditgesellschaft (KG) erforderlich. Eine direkte „Umwandlung der GbR in eine GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge“ ist daher ausgeschlossen.

Alternativ ist die Einbringung der Personengesellschaft in eine GmbH im Wege der Einzelrechtsnachfolge möglich. Hier ist zu unterscheiden zwischen der Einbringung im Rahmen einer Sachgründung der GmbH oder im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung für den Fall, dass die GmbH bereits besteht.

Eine interessante Abwandlung ist die Einbringung der Personengesellschaft im Rahmen einer Bargründung der GmbH mit der zusätzlichen Verpflichtung, den Betrieb oder die Gesellschaftsanteile als Aufgeld (Agio) an die aufnehmende GmbH zu übertragen. Alternativ wäre die Einbringung der Personengesellschaft im Rahmen der Barkapitalerhöhung mit der zusätzlichen Verpflichtung möglich, den Betrieb oder die Gesellschaftsanteile als zusätzliches Aufgeld (Agio) an die aufnehmende GmbH zu übertragen.

Inhalt:

  1. Umwandlung der Personengesellschaft in eine GmbH
  2. Einbringung der Personengesellschaft in eine GmbH
  3. Umwandlung und Einbringung im Steuerrecht

1. Umwandlung der Personengesellschaft in eine GmbH

Für die Umwandlung der Personengesellschaft in eine GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sind im Umwandlungsgesetz (UmwG) folgende Varianten vorgesehen:

  • Verschmelzung gem. §§ 2 UmwG;
  • Aufspaltung gem. §§ 123 ff UmwG;
  • Fomwechsel gem. §§ 190 UmwG.

Es ist also grundsätzlich möglich, eine Personengesellschaft im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge in eine GmbH umzuwandeln. Zu unterscheiden sind hierbei folgende Varianten:

  1. Vermögensübertragung auf eine bestehende GmbH (= Verschmelzung durch Aufnahme);
  2. Übertragung des Vermögens der Personengesellschaft und eines anderen Rechtsträgers auf eine neu zu gründende GmbH (= Verschmelzung zur Neugründung);
  3. Übertragung eines Teils des Vermögens der Personengesellschaft auf zwei bestehende oder neu zu gründende GmbHs (Aufspaltung);
  4. Änderung der Rechtsform einer Personengesellschaft zur Errichtung einer GmbH (= Formwechsel).

Besitzt die Personengesellschaft werthaltige Immobilien, ist der Formwechsel gem. §§ 190 ff. UmwG eine praktikable Lösung, da sich dieser Umwandlungsvorgang auf die Änderung der Rechtsform unter Wahrung der rechtlichen Identität beschränkt. Infolgedessen fällt hier keine Grunderwerbsteuer an.

Da das UmwG die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in allen drei Varianten nicht als übertragenden Rechtsträger aufführt, scheidet jedoch eine direkte „Umwandlung der GbR in eine GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge“ aus. Hierfür ist zunächst eine Eintragung der Firma ins Handelsregister als Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) erforderlich.

2. Einbringung der Personengesellschaft in eine GmbH

Neben den o.g. Umwandlungsvorgängen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. UmwG ist auch eine Einbringung der Personengesellschaft in eine GmbH im Wege der Einzelrechtsnachfolge möglich. Die Einbringung der Personengesellschaft in eine GmbH ist in folgenden Varianten denkbar:

  • Gründung der GmbH im Wege der Sachgründung durch Sacheinlage des Betriebs der Personengesellschaft;
  • GmbH-Gründung im Wege der Sachgründung durch Einlage der Gesellschaftsanteile;
  • Einbringung des Betriebs in bestehende GmbH im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung;
  • Einbringung der Gesellschaftsanteile in bestehende GmbH im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung.

Bei der Einbringung anlässlich der Sachgründung der GmbH und bei der Einbringung in eine bestehende GmbH im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung werden entweder der Betrieb der Personengesellschaft oder die Gesellschaftsanteile als Sacheinlage in die GmbH eingebracht. Bei Einbringung des Betriebs der Personengesellschaft bleibt letztere bestehen, bei Einbringung der Gesellschaftsanteile geht die Personengesellschaft unter.

Anders als bei der Umwandlung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge müssen bei der Einbringung der Personengesellschaft in eine GmbH sämtliche Verträge „einzeln“ auf die übernehmende GmbH übergeleitet werden. Dies stellt eine Vertragsänderung dar, für die eine Zustimmung der Vertragspartner notwendig ist.

3. Umwandlung und Einbringung im Steuerrecht

Steuerrechtlich sind sowohl die Umwandlungsvorgänge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als auch die Fälle der Einbringung als Sacheinlage begünstigt. Unter Einhaltung der Voraussetzungen der §§ 20 bis 23 i.V.m. 25 UmwStG besteht ein Bewertungswahlrecht, das neben der Buchwertfortführung auch den Ansatz von Zwischenwerten oder gemeine Werte ermöglicht. Eingeschränkt ist das Bewertungswahlrecht jedoch in den Fällen „negativen Eigenkapitals“.