Die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH kann aus betriebswirtschaftlichen, haftungsrechtlichen oder zur Optimierung der steuerlichen Belastung sinnvoll sein. Das Umwandlungsgesetz (UmwG) bietet hierfür unterschiedliche Wege, die sich in ihren Voraussetzungen und Konsequenzen unterscheiden, was den Prozess der Umwandlung für Laien unübersichtlich erscheinen lässt.
In der Praxis sind vor allem die Verschmelzung, Aufspaltung und der Formwechsel der Personengesellschaft in eine GmbH gebräuchlich. Allerdings ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in allen drei Varianten nicht als übertragender Rechtsträger aufgeführt, sodass die direkte Umwandlung der GbR in eine GmbH im Wege der Umwandlung ausgeschlossen ist. Notwendig ist eine vorherige Umwandlung der GbR in eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) mit Eintragung der Firma ins Handelsregister.
Alternativ ist die Einbringung der Personengesellschaft in eine GmbH im Wege der Einzelrechtsnachfolge möglich. Hier ist zu unterscheiden zwischen der Einbringung im Rahmen einer Sachgründung der GmbH oder im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung für den Fall, dass die GmbH bereits besteht.
Eine attraktive Gestaltungsvariante ist die Einbringung der Personengesellschaft im Rahmen einer Bargründung der GmbH mit der zusätzlichen Verpflichtung der Gesellschafter, den Betrieb oder die Gesellschaftsanteile als Aufgeld (Agio) an die aufnehmende GmbH zu übertragen. Alternativ wäre die Einbringung der Personengesellschaft im Rahmen der Barkapitalerhöhung mit der zusätzlichen Verpflichtung möglich, den Betrieb oder die Gesellschaftsanteile als zusätzliches Aufgeld (Agio) an die aufnehmende GmbH zu übertragen.
In diesem Artikel werde ich Ihnen die einzelnen Umwandlungsmöglichkeiten mit ihren spezifischen Voraussetzungen und Eigenheiten vorstellen, wobei die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH nochmals eine Spur komplexer ist als die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH. Die nachfolgenden Ausführungen können daher eine individuelle Rechtsberatung keinesfalls ersetzen.
Inhalt:
- Personengesellschaft in GmbH umwandeln
- Verschmelzung: Vermögensübertragung auf bestehende GmbH oder zur Neugründung
- Formwechsel der Personengesellschaft in Kapitalgesellschaft
- Einbringung der Personengesellschaft in GmbH
- GbR in GmbH umwandeln
- Umwandlung der GbR in GmbH & Co. KG
- Umwandlung und Einbringung im Steuerrecht
- Erstberatung zur Umwandlung einer Personengesellschaft in die GmbH
1. Personengesellschaft in GmbH umwandeln
Die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH ist im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes (UmwG) insbesondere in den folgenden drei Varianten möglich:
- Verschmelzung gem. §§ 2 UmwG, welche als Vermögensübertragung auf eine bereits bestehende GmbH oder zur Neugründung der GmbH erfolgen kann;
- Aufspaltung gem. §§ 123 ff. UmwG, welche als Vermögensübertragung auf zwei bestehende oder zur Neugründung zweier Kapitalgesellschaften erfolgen kann;
- Formwechsel gem. §§ 190 UmwG, die mit einer Änderung der Rechtsform im Wege der Gesamtrechtsnachfolge einhergeht.
Besitzt die Personengesellschaft werthaltige Immobilien, ist der Formwechsel gem. §§ 190 ff. UmwG eine praktikable Lösung, da sich dieser Umwandlungsvorgang auf die Änderung der Rechtsform unter Wahrung der rechtlichen Identität beschränkt. Infolgedessen fällt hier keine Grunderwerbsteuer an.
Da das Umwandlungsgesetz (UmwG) die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in allen drei Varianten nicht als übertragenden Rechtsträger aufführt, ist eine direkte Umwandlung der GbR in eine GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge leider ausgeschlossen. Hierfür ist zunächst eine Eintragung der Firma ins Handelsregister als Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) erforderlich, um anschließend eine Umwandlung in die GmbH vorzunehmen.
2. Verschmelzung: Vermögensübertragung auf bestehende GmbH oder zur Neugründung
Die Verschmelzung gem. §§ 2 UmwG ist eine Umwandlungsvariante, in deren Rahmen es einer Personengesellschaft ermöglicht wird, ihr Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entweder auf eine bereits existierende GmbH oder auf eine neu zu gründende GmbH zu übertragen.
Die Verschmelzung zur Aufnahme beinhaltet die Übertragung des Gesellschaftsvermögens einer Personengesellschaft als Ganzes auf eine bestehende GmbH. Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft erhalten im Gegenzug Anteile an der aufnehmenden GmbH. Dieser Prozess ist effizient, da er die Übertragung von Einzelgegenständen umgeht und somit eine zeitsparende Umstrukturierung ermöglicht.
Im Falle der Verschmelzung zur Neugründung wird das Vermögen der Personengesellschaft auf eine neu zu gründende GmbH übertragen. Auch hier werden die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zu Gesellschaftern der neuen GmbH.
3. Formwechsel der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
4. Einbringung der Personengesellschaft in eine GmbH
Neben den o.g. Umwandlungsvorgängen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. Umwandlungsgesetz (UmwG) ist auch die Einbringung der Personengesellschaft in eine GmbH im Wege der Einzelrechtsnachfolge möglich. Folgende Varianten sind zu unterscheiden:
- Sachgründung der GmbH durch Einlage des Betriebs der Personengesellschaft oder der Gesellschaftsanteile;
- Einbringung des Betriebs oder der Gesellschaftsanteile in bestehende GmbH im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung.
Bei der Einbringung anlässlich der Sachgründung der GmbH und bei der Einbringung in eine bestehende GmbH im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung werden entweder der Betrieb der Personengesellschaft oder die Gesellschaftsanteile als Sacheinlage in die GmbH eingebracht. Bei Einbringung des Betriebs der Personengesellschaft bleibt letztere bestehen, bei Einbringung der Gesellschaftsanteile geht die Personengesellschaft unter.
Anders als bei der Umwandlung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge müssen bei der Einbringung der Personengesellschaft in eine GmbH sämtliche Verträge einzeln auf die übernehmende GmbH übergeleitet werden. Dies stellt eine Vertragsänderung dar, für die eine Zustimmung der Vertragspartner notwendig ist.
5. GbR in GmbH umwandeln
6. Umwandlung der GbR in GmbH & Co. KG
7. Umwandlung und Einbringung im Steuerrecht
Steuerrechtlich sind sowohl die Umwandlungsvorgänge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als auch die Fälle der Einbringung als Sacheinlage begünstigt. Unter Einhaltung der Voraussetzungen der §§ 20 bis 23 i.V.m. 25 UmwStG besteht ein Bewertungswahlrecht, das neben der Buchwertfortführung auch den Ansatz von Zwischenwerten oder gemeine Werte ermöglicht. Eingeschränkt ist das Bewertungswahlrecht jedoch in den Fällen „negativen Eigenkapitals“.