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Vermögensverwaltende GmbH

Über eine vermögensverwaltende GmbH kann man eigenes Vermögen in Form von Immobilien, Beteiligungen an anderen Unternehmen oder Aktien effektiv unter einem Dach und mit geringerer steuerlicher Belastung konzentrieren. Es handelt sich um eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechts- und Parteifähigkeit, die keinen Gewerbebetrieb unterhält, sondern nur eigenes Vermögen verwaltet. Die Einkünfte der GmbH unterliegen kraft Gesetzes der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer, wobei diese in der Summe regelmäßig niedriger sind als der persönliche Steuersatz, der im Rahmen der Einkommensteuer zur Anwendung kommt.

Inhalt:

  1. Vermögensverwaltung mittels einer GmbH
  2. Die Holding-GmbH zur Verwaltung von Beteiligungen
  3. Immobilien-GmbH zum Erwerb und zur Verwaltung von Immobilien
  4. Körperschaftsteuer der vermögensverwaltenden GmbH
  5. Gewerbesteuer der vermögensverwaltenden GmbH
  6. Vorteile der vermögensverwaltenden GmbH
  7. Einbringung von Immobilien in eine GmbH
  8. Vermögensverwaltende GmbH gründen

1. Vermögensverwaltung mittels einer GmbH

Der Erwerb von Vermögensgegenständen in Form von Immobilien, Aktien oder Beteiligungen an anderen Unternehmen ist direkt unter dem eigenem Namen möglich, aber auch mittelbar über die Zwischenschaltung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Anders als die klassische GmbH ist die vermögensverwaltende GmbH nicht gewerblich tätig, sondern nur im Rahmen der Verwaltung des eigenen Vermögens aktiv. Im Vordergrund stehen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften, zum Beispiel als Holding-GmbH mit diversen Tochter-GmbHs.

Da mit der Gründung einer GmbH und der Rechtsform als solcher nicht unerhebliche Gründungskosten und laufende Betriebsausgaben verbunden sind, lohnt sich der Einsatz einer GmbH zum Erwerb und zur Verwaltung eigenen Vermögens erst ab einem gewissen Ertrag, den ich mit mindestens 50.000 Euro beziffern würde. Am sinnvollsten ist die Gründung einer vermögensverwaltenden GmbH zum langfristigen Aufbau von Vermögen, das später im Wege der Vermögensnachfolge an nachfolgende Generationen übertragen wird. Idealerweise übersteigen die Kosten der vermögensverwaltenden GmbH für Buchführung und Jahresabschluss inclusive Steuererklärungen nicht die finanziellen Vorteile, die sich im wesentlichen aus dem Steuerrecht ergeben.

Die vermögensverwaltende GmbH ist also perfekt geeignet für den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen und/oder Kapitalgesellschaften (Holding-GmbH). Interessant ist auch die Gründung einer GmbH zum Erwerb und zur Verwaltung von Immobilien im In- und Ausland. Wer langfristig und in größerem Umfang in Aktien, ETFs oder andere Wertpapiere investieren oder in diesem Bereich handelt, kann auch über den Einsatz einer vermögensverwaltenden GmbH nachdenken.

2. Die Holding-GmbH

Die Holding-GmbH ist eine besondere Art der vermögensverwaltenden GmbH, mittels derer man Beteiligungen an anderen Unternehmen und Kapitalgesellschaften in einer Gesellschaft bündelt. Die Gründung der Holding-GmbH erfolgt nach dem klassischen Muster, d.h. mit einem Mindeststammkapital von 25.000 Euro. Die Vorteile der Holding-GmbH ergeben sich bei Thesaurierung und Re-Investition der ausgeschütteten Gewinne in Immobilien, Aktien oder Beteiligungen in weitere Startups bzw. beim Verkauf der Anteile an den Tochtergesellschaften. Die Holding-GmbH ist daher eine beliebte Gestaltung für Gründer von Startups und deren Investoren, die einen Exit vor Augen haben.

In der Regel besteht eine Holdingstruktur aus zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. aus einer GmbH als Tochter und einer UG (haftungsbeschränkt) als Holdinggesellschaft. Der Gesellschaftszweck der Holdinggesellschaft (Mutter) beschränkt sich auf die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere den Erwerb und die Verwaltung eigener Beteiligungen an anderen Unternehmen. Inhaber der Anteile an der Holdinggesellschaft ist eine natürliche Person, eine Familie oder eine Gruppe gleichgesinnter Investoren.

Arten der Holding-GmbH

Je nach Einflussnahme auf die Geschäftsführung der ungeordneten Unternehmen und Tochtergesellschaften unterscheidet man unterschiedliche Formen der Holding-GmbH. Am wenigsten ausgeprägt ist der Einfluss auf die Geschäftsführung in der Finanzholding. Demgegenüber erfolgt bei der Management-Holding schon eine strategische Planung und Steuerung diverser Unternehmen mit entsprechendem Einfluss auf die operativen Entscheidungen im Rahmen der Geschäftsführung.

Steuervorteil der Holding-GmbH

Soweit die Tochter-GmbH aus dem operativen Geschäft Gewinne erzielt, unterliegen diese der Körperschafts- und Gewerbesteuer, in der Summe also einer rund 30%-igen Steuerbelastung. Insoweit ergeben sich also noch keine Unterschiede zu einer normalen GmbH, die ebenfalls einer rund 30%-igen Steuerbelastung unterliegt.

Wird der Gewinn der Tochter-GmbH nach Abzug der Körperschaft- und Gewerbesteuer als Dividende ganz oder teilweise an die Holdinggesellschaft ausgeschüttet, spielen sich die Vorteile der Holding-GmbH aus. In diesem Verhältnis kommt die Regelung des § 8b Abs. 1 KStG i.V.m. Abs. 5 KStG zur Anwendung. Im Ergebnis bleiben die ausgeschütteten Gewinne bei der Holdinggesellschaft zu 95% steuerfrei. Die restlichen 5% der Dividenden unterliegen weiterhin der Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht, also einer Steuerbelastung von rund 30%. Die Tochter-GmbH muss also auf die ausgeschütteten Gewinne nur 1,5% Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlen, was im Vergleich zur Gewinnausschüttung an eine natürliche Person ein eklatanter Steuervorteil ist, der zur Reinvestition zur Verfügung steht.

Dieser Steuervorteil der Holding-GmbH lässt sich sogar noch weiter optimieren, indem die Holdinggesellschaft die Dividenden zum Erwerb von Immobilien nutzt.

3. Immoilien-GmbH zum Erwerb und zur Verwaltung von Immobilien

Der Erwerb und die Verwaltung von Immobilien kann auch mittelbar durch Zwischenschaltung einer GmbH erfolgen, die ihrerseits die Immobilien in ihrem Betriebsvermögen hält. Hier steht die Erzielung von Einkünften mit Immobilien im Vordergrund, also Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung, aus der Projektentwicklung und/oder dem Handel mit Immobilien.

Als Kapitalgesellschaft ist die vermögensverwaltende GmbH rechts- und parteifähig. Sie kann somit unter ihrem Namen Eigentum an Immobilien erwerben. Im Vergleich zum direkten Erwerb einer Immobilie durch eine natürliche Person ergeben sich keine nennenswerten Unterschiede. Der Erwerb der Immobilie durch die GmbH ist regelmäßig grunderwerbsteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Die für Personengesellschaften geltenden Befreiungsvorschriften nach §§ 5, 6 GrEStG gelten für die GmbH nicht. Das gleiche gilt für die personenbezogenen Befreiungsvorschriften gem. § 3 Nr. 2 -7 GrEStG. Bei der Übertragung von Geschäftsanteilen an der GmbH fällt grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer an. Ausgenommen sind solche Übertragungen, bei denen sich 95% oder mehr der Anteile an der Kapitalgesellschaft bei einem Erwerber vereinigen.

Erfolgt der Erwerb einer Immobilie mittels einer GmbH, ist diese zwingend dem Betriebsvermögen der Gesellschaft zuzurechnen. Die Anschaffungskosten der Immobilie sind auf Grund und Boden sowie Gebäude aufzuteilen und entsprechend in der Bilanz der GmbH auszuweisen. Die Einkünfte aus der Immobilie sind gem. § 8 Abs. 2 KStG als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Allerdings können die Mieterträge über die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei der Gewerbesteuer vollständig gekürzt werden, sodass die GmbH letztendlich keine Gewerbesteuer mehr zu entrichten hat. Im Ergebnis unterliegen die Mieterträge nur noch der Körperschaftsteuer mit einem Körperschaftssteuersatz von 15%. Im Vergleich dazu sind die Erträge aus der Vermietung von Immobilien im Privatvermögen regelmäßig mit einem Spitzensteuersatz von 42% belastet.

4. Körperschaftsteuer der vermögensverwaltenden GmbH

Eine GmbH mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland unterliegt mit allen erzielten Einkünften der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Anderenfalls besteht eine beschränkte Steuerpflicht, die sich gem. § 2 KStG nur auf die inländischen Einkünfte der Gesellschaft erstreckt. Die erzielten Einkünfte einer Kapitalgesellschaft sind gem. § 8 Abs. 2 KStG stets als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln, ungeachtet dessen, ob es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Projektentwicklung oder einem Handel mit Immobilien handelt.

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Besteuerungsgrundlage ist gem. § 7 KStG das zu versteuernde Einkommen der GmbH. Die Ermittlung erfolgt nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und den Sonderregelungen in den §§ 8 ff. KStG. Ausgangsbasis ist der Gewinn gem. Steuerbilanz, der stets durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs. 1 EStG zu ermitteln und gegebenenfalls unter Berücksichtigung besonderer Vorschriften für steuerliche Zwecke zu korrigieren ist. Bestes Beispiel ist die Hinzurechnung nichtabziehbarer Aufwendungen gem. § 10 KStG.

Dies führt zunächst zum Gesamtbetrag der Einkünfte, der nach entsprechender Verrechnung von Verlusten unter Berücksichtigung der Regelungen in § 10d EStG nochmals zu korrigieren ist. Nach Abzug etwaiger Freibeträge gem. §§ 24, 25 KStG erhält man das zu versteuernde Einkommen, auf das der Körperschaftsteuersatz anzuwenden ist.

Ermittlung der Körperschaftssteuer

Seit Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform 2008 beträgt der Körperschaftssteuersatz gem. § 23 Abs. 1 KStG exakt 15 % des zu versteuernden Einkommens, wobei der Steuerbetrag auf volle Euro abgerundet wird. Zusätzlich fällt nach § 1 SolZ ein Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5% als Ergänzungsabgabe an, wobei die Körperschaftsteuer diesbezüglich als Bemessungsgrundlage dient. Das zu versteuernde Einkommen unterliegt in der Summe einer steuerliche Belastung i.H.v. 15,825%.

Besonderheiten bei der vermögensverwaltenden GmbH

Gewinne aus der Veräußerung einer Immobilie gehören grundsätzlich zu den laufenden Einkünften der GmbH und unterliegen somit unabhängig von der Haltedauer der Körperschaftssteuerpflicht. Allerdings ist unter gewissen Voraussetzungen die Bildung einer 6b-Rücklage möglich, die zu einer Steuerstundung auf die Realisierung der stillen Reserven führt (§ 6b Abs. 3 EStG).

Im Falle von Dividenden und Gewinnausschüttungen seitens anderer Kapitalgesellschaften sind diese zu 95% von der Körperschaftsteuer befreit, soweit sie aus einer Beteiligung von mindestens 10% resultieren (§ 8b Abs. 4 KStG). Diese Steuerbefreiung betrifft in erster Linie die Holding-GmbH mit Beteiligungen an Tochtergesellschaften.

Unabhängig von der Beteiligungsquote gilt das gleiche für die Besteuerung der Veräußerungsgewinne beim Verkauf von Beteiligungen (§ 8b Abs. 2 KStG). Somit sind sämtliche Veräußerungsgewinne aus Aktien (auch aus Streubesitz) zu 95% steuerfrei.

5. Gewerbesteuer der vermögensverwaltenden GmbH

Eine GmbH mit Sitz im Inland muss neben der Körperschaftsteuer grundsätzlich Gewerbesteuer an die jeweilige Stadt oder Gemeinde zahlen, wo sie eine Betriebsstätte unterhält (§ 2 Abs. GewStG). Die Höhe der Gewerbesteuer ist im wesentlichen abhängig vom Gewerbeertrag der GmbH und dem Hebesatz, den die Städte und Gemeinden festlegen. Der Mindesthebesatz beträgt 7% (§ 16 Abs. 4 GewStG). Spitzenreiter ist die Stadt München, die seit 2017 einen Hebesatz von 490% hat (Stand 01.05.2022).

Mit Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform 2008 haben sich zahlreiche Änderungen bei der Ermittlung der Gewerbesteuer ergeben. So gehört die gezahlte Gewerbesteuer selbst bei der Ermittlung des Ertrags nicht mehr zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben. Zum Ausgleich dafür wurde die Steuermesszahl zur Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages auf jetzt 3,5% abgesenkt.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung und Festsetzung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, der zunächst auf Basis der Vorschriften des EStG und KStG zu ermitteln ist. Unter Berücksichtigung besonderer Vorschriften des GewStG wird dieser Betrag um bestimmte Beträge vermehrt (Hinzurechnungen) oder vermindert (= Kürzungen). Mit dieser Methode soll eine ertragsabhängige Besteuerung des Gewerbebetriebs der GmbH gewährleistet werden.

Einfache und erweiterte Kürzung bei Grundstücksgesellschaften

Bei Grundstücksgesellschaften ist insbesondere die einfache und die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zu berücksichtigen, die im günstigten Fall zu einer vollständigen Befreiung von der Gewerbesteuer führen kann. Im Ergebnis wäre der Gewinn der GmbH nur mit 15% Körperschaftssteuer belastet.

6. Vorteile der vermögensverwaltenden GmbH

Die vermögensverwaltende GmbH genießt in Deutschland diverse steuerliche Privilegien. Während das Einkommen eines Unternehmers oder Angestellten in Deutschland in der Spitze regelmäßig mit einem persönlichen Einkommensteuersatz von 42% belastet ist, fällt bei der vermögensverwaltenden GmbH – unabhängig von der Art der Einkünfte und Höhe – je nach Sitz der Gesellschaft in der Summe nur 30% Körperschafts- und Gewerbesteuer an.

Unter gewissen Voraussetzungen sind die Einkünfte der vermögensverwaltenden GmbH sogar vollständig oder teilweise von der Körperschaftssteuer und/oder Gewerbesteuer befreit. Einer der entscheidenden Vorteile der Vermögensverwaltung mittels einer GmbH ist dementsprechend im Steuerrecht zu finden. Die entsprechenden Steuer- und Liquiditätsvorteile lassen sich für weitere Investitionen in Immobilien, Beteiligungen oder Aktien nutzen.

Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten aus der Vermietung und Verpachtung einer Immobilie unterliegen im Normalfall dem persönlichen Einkommensteuersatz des Eigentümers, in vielen Fällen also einem Steuersatz zwischen 30% und 42%. Ist eine vermögensverwaltende GmbH Eigentümerin der Immobilie, lässt sich die steuerliche Belastung idealerweise auf 15% plus 5,5% Solidaritätszuschlag reduzieren, insgesamt also rund 15,8%.

7. Einbringung von Immobilien in eine GmbH

Idealerweise erfolgt der Erwerb einer Immobilie schon durch die GmbH, aber auch mit der späteren Einbringung der Immobilie lassen sich die steuerlichen Vorteile der vermögensverwaltenden GmbH noch nutzen.

8. Auszahlungs- bzw. Ausschüttungsphase

Sinken bei Eintritt in die Rente die steuerlichen Einkünfte des Gesellschafters, beginnt die Auszahlungs- bzw. Ausschüttungsphase.

Beispiel: Die Holding-GmbH beschließt in 2023 eine Gewinnausschüttung für das Wirtschaftsjahr 2022 in Höhe von 100.000 Euro. Im Falle einer Holding-GmbH unterliegen davon 60% (= EUR 60.000) der Steuerpflicht, wobei hier das Teileinkünfteverfahren gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG zur Anwendung kommt. Unter Annahme eines persönlichen Einkommensteuersatzes von 30% beträgt die Einkommensteuer ca. 18.000 Euro anstatt der Abgeltungssteuer von 25.000 Euro.

9. Vermögensverwaltende GmbH gründen

Mit meiner Kanzlei in München habe ich mich seit vielen Jahren auf die steuer- und gesellschaftsrechtliche Beratung kleiner und mittlerer Unternehmen spezialisiert. Daher stehe ich Ihnen sowohl bei der Gründung Ihrer GmbH als auch bei der anschließenden steuerrechtlichen Beratung gerne zur Seite. Das nachfolgende Servicepaket können Sie gerne in Anspruch nehmen, wenn Sie Ihre Geschäftsidee im Rahmen einer Kapitalgesellschaft in Deutschland realisieren wollen, z.B. mit Sitz in Berlin, Leipzig, München oder Köln.

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