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Vermögensverwaltende GmbH

Die vermögensverwaltende GmbH (vv GmbH) ist eine attraktive Variante der GmbH, die vielfältige Möglichkeiten zur effizienten und steueroptimierten Vermögensverwaltung eröffnet. Zudem bietet sie erhebliche Vorteile für die Bündelung und die Nachfolgeplanung von Kapitalanlagen wie Beteiligungen, Immobilien oder Wertpapiere. Als juristische Person besitzt die vermögensverwaltende GmbH eigene Rechts- und Parteifähigkeit, die keinen Gewerbebetrieb unterhält, sondern nur eigenes Vermögen verwaltet. In Deutschland hat sich diese besondere Form der GmbH als beliebtes Vehikel etabliert, um vor allem steuerliche Vorteile zu realisieren, aber auch Haftungsrisiken zu minimieren.

In diesem Artikel erhalten Sie einen detaillierten Überblick über Einsatzzwecke, Vorteile und potenzielle Nachteile der vermögensverwaltenden GmbH. Besondere Beachtung finden hier die verschiedenen Gestaltungsoptionen wie die vv GmbH als Holding, die Immobilien-GmbH und die Trading-GmbH. Ein besonderes Augenmerk lege ich auf die steuerlichen Vorteile, die mit der Gründung einer vermögensverwaltenden GmbH verbunden sind. Gleichzeitig will ich die Nachteile nicht verschweigen, damit Sie eine informierte Entscheidung über die Verwaltung Ihres Vermögens treffen können.

Für weiterführende Fragen zur vermögensverwaltenden GmbH und eine individuelle Beratung zur Gründung und steuerlichen Optimierung stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Inhalt:

  1. Vermögensverwaltung mit eigener GmbH
  2. Vermögensverwaltende GmbH gründen
  3. Holding-GmbH zur Verwaltung von Beteiligungen
  4. Immobilien-GmbH zum Erwerb und zur Verwaltung von Immobilien
  5. Trading-GmbH für Investoren und Spekulanten
  6. Körperschaftssteuer der vermögensverwaltenden GmbH
  7. Gewerbesteuer der vermögensverwaltenden GmbH
  8. Vorteile der vermögensverwaltenden GmbH
  9. Nachteile der vermögensverwaltenden GmbH
  10. Einbringung von Immobilien in eine GmbH
  11. Auszahlungs- bzw. Ausschüttungsphase
  12. Vermögensverwaltende UG (haftungsbeschränkt)
  13. Erstberatung zur vermögensverwaltenden GmbH

1. Vermögensverwaltung mit eigener GmbH

Die vermögensverwaltende GmbH (vv GmbH) ist eine besondere Variante der GmbH, die sich dediziert dem Erwerb und der Verwaltung des eigenen Vermögens widmet. Dies können Beteiligungen an anderen Unternehmen, Immobilien, Aktien oder andere Wertpapiere sein, die Sie in die GmbH einbringen oder direkt mit der GmbH erwerben. Im Unterschied zu einer gewerblich aktiven GmbH konzentriert sich die vv GmbH ausschließlich auf die Verwaltung des eigenen Vermögens, um daraus Einnahmen wie Dividenden, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Immobilien, Zinsen oder andere Kapitalerträge zu erwirtschaften.

Die vermögensverwaltende GmbH eignet sich vor allem für den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen und/oder Kapitalgesellschaften (Holding-GmbH). Interessant ist auch die Gründung einer Immobilien-GmbH zum Erwerb und zur Verwaltung von Immobilien im In- und Ausland. Wer langfristig und in größerem Umfang in Aktien, ETFs oder andere Wertpapiere investieren oder in diesem Bereich handeln möchte, kann ebenfalls über den Einsatz einer vermögensverwaltenden GmbH nachdenken.

Ein wesentlicher Aspekt bei der Gründung und beim Management einer GmbH sind die damit verbundenen Gründungskosten sowie die laufenden Verwaltungsaufwendungen. Ein effektiver Einsatz der vermögensverwaltenden GmbH zum Erwerb und zur Verwaltung eigenen Vermögens lohnt sich daher erst ab einem gewissen Vermögen und Ertrag, den ich mit mindestens 50.000 Euro beziffern würde. Andere setzen die Grenze höher an, ab wann sich eine vermögensverwaltende GmbH lohnt.

Am sinnvollsten ist die Gründung einer vermögensverwaltenden GmbH zum langfristigen Aufbau von Vermögen, das später ganz oder teilweise an nachfolgende Generationen übertragen wird. Idealerweise sollten die operativen Kosten für Buchführung und Jahresabschluss inklusive Steuererklärungen durch steuerliche Vorteile mindestens ausgeglichen werden.

2. Vermögensverwaltende GmbH gründen

Die Gründung einer GmbH in Deutschland erfordert eine sorgfältige Planung und Einhaltung rechtlicher Voraussetzungen. Der Prozess beginnt mit der Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrages, der notariell beurkundet werden muss. Dabei ist zu beachten, dass ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro erforderlich ist, das vor der Eintragung ins Handelsregister mindestens hälftig eingezahlt werden muss, es sei denn, es handelt sich um eine Sachgründung der GmbH, die allerdings deutlich komplizierter ist.

Eine GmbH kann sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen gegründet werden, wobei besondere Bedingungen für Nicht-EU-Bürger oder juristische Personen mit Sitz im Ausland gelten.

Ein wesentlicher Baustein im Rahmen der Gründung einer vermögensverwaltenden GmbH ist der Gesellschaftsvertrag, der die Organisation der GmbH sowie den rechtlichen Rahmen für das Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und untereinander definiert. Inhaltlich können die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag weitestgehend nach ihren Wünschen und Interessen gestalten, wobei nach § 3 Abs. 1 GmbHG zumindest folgende Punkte zu regeln sind: Firma und Sitz der GmbH, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals sowie Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile. Seit Inkrafttreten der GmbH-Reform 2008 können die Gesellschafter ein Musterprotokoll verwenden, das neben dem Gesellschaftsvertrag auch die Bestellung des Geschäftsführers und die Gesellschafterliste enthält und die Gründung etwas günstiger macht.

Sobald der Gesellschaftsvertrag beurkundet, die Geschäftsführer bestellt und das Stammkapital zumindest zur Hälfte eingezahlt sind, erfolgt die Anmeldung beim Handelsregister. Dieser Schritt legalisiert die GmbH in formaler Hinsicht. Bei einer Bargründung mit einem Gesellschafter und Geschäftsführer kann die Gründung in weniger als 10 Tagen realisiert werden, während mehrere Gründungsgesellschafter eine längere Vorbereitungszeit benötigen, um alle Belange im Gesellschaftsvertrag zu regeln.

Die Gründungskosten einer GmbH sind in erster Linie von der Zahl der Gründungsgesellschafter und von der Höhe des Stammkapitals abhängig. Bei einer vermögensverwaltenden GmbH mit einem oder zwei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer betragen die Gründungskosten rund 1.000 Euro inklusive Umsatzsteuer.

3. Die Holding-GmbH zur Verwaltung von Beteiligungen

Die Holding-GmbH ist eine besondere Form der vermögensverwaltenden GmbH, die dazu dient, Beteiligungen an anderen Unternehmen und Kapitalgesellschaften zu bündeln und zu halten. Sie bietet diverse steuerliche Vorteile, insbesondere wenn Gewinne reinvestiert werden – etwa in Immobilien oder Aktien – oder beim Verkauf von Anteilen an Tochterunternehmen. Dies macht sie für Gründer und Investoren attraktiv, die einen profitablen Exit vor Augen haben.

Typischerweise besteht eine Holdingstruktur aus zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. aus einer GmbH als Tochter und einer UG (haftungsbeschränkt) als Holdinggesellschaft. Der Gesellschaftszweck der Holding (Mutter) beschränkt sich auf die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere den Erwerb und die Verwaltung eigener Beteiligungen an anderen Unternehmen. Inhaber der Anteile an der Holdinggesellschaft ist eine natürliche Person, eine Familie oder eine Gruppe gleich gesinnter Investoren.

Es gibt verschiedene Arten von Holdingstrukturen, abhängig vom Grad der Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Tochtergesellschaften. Eine Finanzholding übt wenig Einfluss aus, während eine Management-Holding die strategische Steuerung und operative Entscheidungsmacht innehat.

Wird der Gewinn einer Tochter-GmbH nach Abzug der Körperschaft- und Gewerbesteuer als Dividende ganz oder teilweise an die Holding ausgeschüttet, kommt die Regelung des § 8b Abs. 1 KStG i.V.m. Abs. 5 KStG zur Anwendung. Im Ergebnis bleiben die ausgeschütteten Gewinne bei der Holding zu 95% steuerfrei. Nur die restlichen 5% unterliegt der Steuerpflicht im Rahmen der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer. Im Ergebnis zahlt die Holding auf die ausgeschütteten Gewinne nur 1,5% Steuern, was im Vergleich zur Gewinnausschüttung an eine natürliche Person ein eklatanter Steuervorteil ist, der zur Reinvestition zur Verfügung steht.

4. Immobilien-GmbH zum Erwerb und zur Verwaltung von Immobilien

Investitionen in Immobilien müssen nicht zwingend privat getätigt werden; eine attraktive Alternative ist die Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden GmbH. Diese sog. Immobilien-GmbH erwirbt die Immobilie für ihr Betriebsvermögen erwerben und verwaltet diese mit dem Ziel, Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder Immobilienhandel zu generieren.

Als rechtlich selbstständige Einheit kann die GmbH Immobilien auf ihren Namen erwerben, wobei der Kauf grunderwerbsteuerpflichtig ist. Die für Personengesellschaften geltenden Befreiungstatbestände des Grunderwerbsteuergesetzes finden auf die GmbH keine Anwendung.

Als juristische Person ist die vermögensverwaltende GmbH rechts- und parteifähig und kann somit unter ihrem Namen Eigentum an Immobilien erwerben. Im Vergleich zum direkten Erwerb einer Immobilie durch eine natürliche Person ergeben sich keine nennenswerten Unterschiede. Der Erwerb der Immobilie durch die GmbH ist regelmäßig grunderwerbsteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Die für Personengesellschaften geltenden Befreiungsvorschriften nach §§ 5, 6 GrEStG gelten für die GmbH nicht. Das Gleiche gilt für die personenbezogenen Befreiungsvorschriften gem. § 3 Nr. 2 -7 GrEStG.

Erfolgt der Erwerb einer Immobilie mittels einer GmbH, ist diese zwingend dem Betriebsvermögen der Gesellschaft zuzurechnen. Die Anschaffungskosten der Immobilie sind auf Grund und Boden sowie Gebäude aufzuteilen und entsprechend in der Bilanz der GmbH auszuweisen. Die Einkünfte aus der Immobilie sind gem. § 8 Abs. 2 KStG als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Allerdings können die Mieterträge über die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei der Gewerbesteuer vollständig gekürzt werden, sodass die GmbH letztendlich keine Gewerbesteuer mehr zu entrichten hat. Im Ergebnis unterliegen die Mieterträge nur noch der Körperschaftssteuer mit einem Körperschaftssteuersatz von 15%. Im Vergleich dazu sind die Erträge aus der Vermietung von Immobilien im Privatvermögen regelmäßig mit einem Spitzensteuersatz von 42% belastet.

5. Trading-GmbH für Investoren und Spekulanten

Trading an der Börse, sei es mit Aktien, ETFs oder Kryptowährungen, ist eine Form der Kapitalanlage, die auf den kurz- bis mittelfristigen Handel abzielt. Ziel ist es, die gekauften Wertpapiere der Kryptowährungen zu einem späteren Zeitpunkt gewinnbringend zu verkaufen. Obwohl Trading typischerweise von Privatpersonen ausgeübt wird, kann die Gründung einer Trading-GmbH Vorteile wie Haftungsbeschränkung und steuerliche Vorteile haben.

6. Körperschaftssteuer der vermögensverwaltenden GmbH

Eine GmbH mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland unterliegt mit allen erzielten Einkünften der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Anderenfalls besteht eine beschränkte Steuerpflicht, die sich gem. § 2 KStG nur auf die inländischen Einkünfte der Gesellschaft erstreckt. Die erzielten Einkünfte einer Kapitalgesellschaft sind gem. § 8 Abs. 2 KStG stets als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln, ungeachtet dessen, ob es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Projektentwicklung oder einem Handel mit Immobilien handelt.

6.1. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Besteuerungsgrundlage ist gem. § 7 KStG das zu versteuernde Einkommen der GmbH. Die Ermittlung erfolgt nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und den Sonderregelungen in den §§ 8 ff. KStG. Ausgangsbasis ist der Gewinn gem. Steuerbilanz, der stets durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs. 1 EStG zu ermitteln und gegebenenfalls unter Berücksichtigung besonderer Vorschriften für steuerliche Zwecke zu korrigieren ist. Bestes Beispiel ist die Hinzurechnung nicht abziehbarer Aufwendungen gem. § 10 KStG.

Dies führt zunächst zum Gesamtbetrag der Einkünfte, der nach entsprechender Verrechnung von Verlusten unter Berücksichtigung der Regelungen in § 10d EStG nochmals zu korrigieren ist. Nach Abzug etwaiger Freibeträge gem. §§ 24, 25 KStG erhält man das zu versteuernde Einkommen, auf das der Körperschaftsteuersatz anzuwenden ist.

6.2. Ermittlung der Körperschaftssteuer

Seit Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform 2008 beträgt der Körperschaftssteuersatz gem. § 23 Abs. 1 KStG exakt 15 % des zu versteuernden Einkommens, wobei der Steuerbetrag auf volle Euro abgerundet wird. Zusätzlich fällt nach § 1 SolZ ein Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5% als Ergänzungsabgabe an, wobei die Körperschaftssteuer diesbezüglich als Bemessungsgrundlage dient. Das zu versteuernde Einkommen unterliegt in der Summe einer steuerliche Belastung i.H.v. 15,825%.

6.3. Besonderheiten bei der vermögensverwaltenden GmbH

Gewinne aus der Veräußerung einer Immobilie gehören grundsätzlich zu den laufenden Einkünften der GmbH und unterliegen somit unabhängig von der Haltedauer der Körperschaftssteuerpflicht. Allerdings ist unter gewissen Voraussetzungen die Bildung einer 6b-Rücklage möglich, die zu einer Steuerstundung auf die Realisierung der stillen Reserven führt (§ 6b Abs. 3 EStG).

Im Falle von Dividenden und Gewinnausschüttungen seitens anderer Kapitalgesellschaften sind diese zu 95% von der Körperschaftssteuer befreit, soweit sie aus einer Beteiligung von mindestens 10% resultieren (§ 8b Abs. 4 KStG). Diese Steuerbefreiung betrifft in erster Linie die Holding-GmbH mit Beteiligungen an Tochtergesellschaften.

Unabhängig von der Beteiligungsquote gilt das gleiche für die Besteuerung der Veräußerungsgewinne beim Verkauf von Beteiligungen (§ 8b Abs. 2 KStG). Somit sind sämtliche Veräußerungsgewinne aus Aktien (auch aus Streubesitz) zu 95% steuerfrei.

7. Gewerbesteuer der vermögensverwaltenden GmbH

Eine GmbH mit Sitz im Inland muss neben der Körperschaftssteuer grundsätzlich Gewerbesteuer an die jeweilige Stadt oder Gemeinde zahlen, wo sie eine Betriebsstätte unterhält (§ 2 Abs. GewStG). Die Höhe der Gewerbesteuer ist im Wesentlichen abhängig vom Gewerbeertrag der GmbH und dem Hebesatz, den die Städte und Gemeinden festlegen. Der Mindesthebesatz beträgt 7% (§ 16 Abs. 4 GewStG). Spitzenreiter ist die Stadt München, die seit 2017 einen Hebesatz von 490% hat (Stand 01.05.2022).

Mit Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform 2008 haben sich zahlreiche Änderungen bei der Ermittlung der Gewerbesteuer ergeben. So gehört die gezahlte Gewerbesteuer selbst bei der Ermittlung des Ertrags nicht mehr zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben. Zum Ausgleich dafür wurde die Steuermesszahl zur Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages auf jetzt 3,5% abgesenkt.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung und Festsetzung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, der zunächst auf Basis der Vorschriften des EStG und KStG zu ermitteln ist. Unter Berücksichtigung besonderer Vorschriften des GewStG wird dieser Betrag um bestimmte Beträge vermehrt (Hinzurechnungen) oder vermindert (= Kürzungen). Mit dieser Methode soll eine ertragsabhängige Besteuerung des Gewerbebetriebs der GmbH gewährleistet werden.

7.1. Einfache und erweiterte Kürzung bei Grundstücksgesellschaften

Bei Grundstücksgesellschaften ist insbesondere die einfache und die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zu berücksichtigen, die im günstigsten Fall zu einer vollständigen Befreiung von der Gewerbesteuer führen kann. Im Ergebnis wäre der Gewinn der GmbH nur mit 15% Körperschaftssteuer belastet.

8. Vorteile der vermögensverwaltenden GmbH

Die vermögensverwaltende GmbH genießt in Deutschland diverse steuerliche Privilegien. Während das Einkommen eines Unternehmers oder Angestellten in Deutschland in der Spitze regelmäßig mit einem persönlichen Einkommensteuersatz von 42% belastet ist, fällt bei der vermögensverwaltenden GmbH – unabhängig von der Art der Einkünfte und Höhe – je nach Sitz der Gesellschaft in der Summe nur 30% Körperschafts- und Gewerbesteuer an.

Unter gewissen Voraussetzungen sind die Einkünfte der vermögensverwaltenden GmbH sogar vollständig oder teilweise von der Körperschaftssteuer und/oder Gewerbesteuer befreit. Einer der entscheidenden Vorteile der Vermögensverwaltung mittels einer GmbH ist dementsprechend im Steuerrecht zu finden. Die entsprechenden Steuer- und Liquiditätsvorteile lassen sich für weitere Investitionen in Immobilien, Beteiligungen oder Aktien nutzen.

Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten aus der Vermietung und Verpachtung einer Immobilie unterliegen im Normalfall dem persönlichen Einkommensteuersatz des Eigentümers, in vielen Fällen also einem Steuersatz zwischen 30% und 42%. Ist eine vermögensverwaltende GmbH Eigentümerin der Immobilie, lässt sich die steuerliche Belastung idealerweise auf 15% plus 5,5% Solidaritätszuschlag reduzieren, insgesamt also rund 15,8%.

9. Nachteile der vermögensverwaltenden GmbH

Trotz aller Vorteile der vermögensverwaltenden GmbH ist sie nicht für jede Form von Kapitalanlagen ideal.

Zunächst fallen bei der Gründung einer GmbH in Deutschland vergleichsweise hohe Anfangskosten an. Neben dem Stammkapital, welches mindestens 25.000 Euro betragen muss, sind Notar- und Gerichtskosten, sowie mögliche Beratungskosten zu bedenken. Hinzu kommt ein höherer Verwaltungsaufwand mit entsprechenden Mehrkosten gegenüber der privaten Vermögensverwaltung: Die Pflicht zur doppelten Buchführung, die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sowie die Beachtung von Offenlegungspflichten bedeutet einen höheren zeitlichen und finanziellen Aufwand. Die jährlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten einer vv GmbH beginnen bei etwa 1.500 Euro und steigen mit zunehmendem Vermögen und Umsatz kontinuierlich an.

Zudem unterliegt die GmbH einer gewissen Regulierung, die von dem Geschäftsführer die Einhaltung zahlreicher gesetzlichen Aufgaben und Pflichten verlangt, die bei einer privaten Vermögensverwaltung nicht anfallen.

10. Einbringung von Immobilien in eine GmbH

Idealerweise erfolgt der Erwerb einer Immobilie schon durch die GmbH, aber auch mit der späteren Einbringung der Immobilie lassen sich die steuerlichen Vorteile der vermögensverwaltenden GmbH noch nutzen.

11. Auszahlungs- bzw. Ausschüttungsphase

Sinken bei Eintritt in die Rente die steuerlichen Einkünfte des Gesellschafters, beginnt die Auszahlungs- bzw. Ausschüttungsphase.

Beispiel: Die Holding-GmbH beschließt in 2023 eine Gewinnausschüttung für das Wirtschaftsjahr 2022 in Höhe von 100.000 Euro. Im Falle einer Holding-GmbH unterliegen davon 60% (= EUR 60.000) der Steuerpflicht, wobei hier das Teileinkünfteverfahren gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG zur Anwendung kommt. Unter Annahme eines persönlichen Einkommensteuersatzes von 30% beträgt die Einkommensteuer ca. 18.000 Euro anstatt der Abgeltungssteuer von 25.000 Euro.

12. Gründungs- und Erstberatung zur vermögensverwaltenden GmbH

Als erfahrener Gründungsexperte mit eigener Rechtsanwaltskanzlei in München kann ich Ihnen umfassende Unterstützung bei der Gründung und Verwaltung Ihrer vv GmbH bieten. Mit langjähriger Erfahrung im Gesellschafts- und Steuerrecht stehe ich Ihnen bundesweit zur Seite, um Ihre Ideen und Wünsche effektiv umzusetzen.

Profitieren Sie von meinen maßgeschneiderten und bundesweit verfügbaren Service-Paketen für die Gründung Ihrer GmbH. Ich begleite Sie durch alle erforderlichen Schritte – von der Planung und Vorbereitung Ihres Termins beim Notar bis zur steuerlichen Erfassung Ihrer GmbH. Unabhängig von Ihrem Standort – sei es in Bayern, Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Köln, Leipzig, München oder Stuttgart – biete ich Ihnen meine langjährige Erfahrung und Expertise, um mit Ihnen gemeinsam eine vermögensverwaltende GmbH zu gründen.

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