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Besteuerung der Gewinnausschüttung an Gesellschafter der GmbH

Die Gewinnausschüttung an Gesellschafter der GmbH und die damit verbundenen Steuern wurden durch die Unternehmenssteuerreform 2008 neu geregelt. Vor deren Inkrafttreten wurde die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter der GmbH nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert. Seit Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform 2008 gilt das System der Abgeltungssteuer, sofern sich die Beteiligung im Privatvermögen des Empfängers befindet. Anderenfalls das Teileinkünfteverfahren.

Inhalt:

  1. Unternehmenssteuerreform 2008
  2. Systemwechsel zur Abgeltungssteuer
  3. Vergleich alte und neue Rechtslage bei der Gewinnausschüttung
  4. Teileinkünfteverfahren
  5. Steuerfreie Gewinnausschüttung an Kapitalgesellschaften
  6. Berechnungsbeispiel zur Besteuerung der Gewinnausschüttung

1. Unternehmenssteuerreform 2008

Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 hat der Gesetzgeber bei der Besteuerung der Gewinnausschüttung der GmbH an ihre Gesellschafter erneut einen Systemwechsel vorgenommen. Wieder stellte sich die Frage, wer von dem Systemwechsel profitiert und wer dadurch belastet wird. Unter dem neuen System kommt es für die Besteuerung der Gewinnausschüttung entscheidend darauf an, ob der Empfänger die Beteiligung an der GmbH im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen hält.

Im Großen und Ganzen brachte die Unternehmenssteuerreform 2008 insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen einige Belastungen mit sich, um damit die Senkung des Körperschaftssteuersatzes von 25% auf 15% und der Gewerbesteuermesszahl für Kapitalgesellschaften von 5% auf 3,5 % zu finanzieren. Seitdem beträgt die Steuerbelastung einer Kapitalgesellschaft rund 30%, wobei davon jeweils die Hälfte auf die Körperschaftssteuer und die Gewerbesteuer entfällt.

Der nach Steuern verbleibende Nettogewinn der GmbH ist der Jahresüberschuss, über dessen Verwendung die Gesellschafter zu entscheiden haben. Eine der Optionen ist die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter.

2. Abgeltungssteuer auf Gewinnausschüttung ab 2009

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen gem. § 20 EStG seit jeher der Kapitalertragsteuer. Hierunter fallen auch Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer GmbH an ihre Gesellschafter.

Mit Einführung der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 ist die Einkommensteuer für

  • Zinsen,
  • Einkünfte aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und
  • andere Kapitaleinnahmen

grundsätzlich mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag abgegolten, unabhängig vom individuellen Einkommensteuersatz des Empfängers. Werbungskosten sind jedoch über den Sparerfreibetrag hinaus nach § 20 Abs. 9 EStG nicht mehr abzugsfähig.

Der Empfänger der Kapitalerträge kann im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung eine Günstigerprüfung beantragen, sofern der persönliche Einkommensteuersatz unterhalb dieses besonderen Steuertarifs für Kapitalerträge liegt.

Alternativ kann der Empfänger der Gewinnausschüttung die Besteuerung unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens beantragen, wenn er zumindest mit 1% am Stammkapital der GmbH beteiligt und für diese beruflich federführend tätig ist (z.B. als Geschäftsführer) oder aber mit 25% am Stammkapital der GmbH beteiligt ist. Das Besteuerung unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist inbesondere dann vorteilhafter, wenn der Gesellschafter im Zusammenhang mit seiner Beteiligung Werbungskosten hatte.

3. Vergleich alte und neue Rechtslage bei der Gewinnausschüttung

Vorab lässt sich schon feststellen, dass die Abgeltungssteuer bei den Empfängern einer Gewinnausschüttung in jedem Fall zu einer höheren persönlichen Steuerbelastung gegenüber dem früheren Halbeinkünfteverfahren führt. Während durch das Halbeinkünfteverfahren die Hälfte der Gewinnausschüttung mit dem persönlichen Steuersatz besteuert wurde, also maximal 22,5% von 100 (= 1/2 von max. 45%), beträgt nunmehr der maximale Steuersatz 25%. Die Mehrbelastung infolge der Abgeltungssteuer nimmt sogar noch verhältnismäßig zu, wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist.

Das ist jedoch nur das halbe Ergebnis, weil in die Analyse auch die Ertragsteuern der GmbH einzubeziehen sind, um einen vollständigen Vergleich der alten und neuen Rechtslage zur Besteuerung der Gewinnausschüttung durchzuführen. Dazu gibt es folgende Übersicht mit einem Vergleich der Besteuerung der Gewinnausschüttung der GmbH nach altem Halbeinkünfteverfahren und dem neuen Recht der Abgeltungssteuer:

  Abgeltungsteuer Halbeinkünfteverfahren
    ESt-Satz
    45% 30%
Gewinn der GmbH vor Ertragsteuern 100,00 100,00 100,00
Ertragsteuern der GmbH ./. 29,83 ./. 38,65 ./. 38,65
Gewinnausschüttung brutto an Gesellschafter 70,17 61,35 61,35
Steuerpflichtiger Gewinn bei Gesellschafter 70,17 30,68 30,68
Abgeltungssteuer ./. 17,54 0,00 0,00
Einkommensteuer 0,00 ./. 13,80 ./. 9,20
Solidaritätszuschlag ./. 0,96 ./. 0,76 ./. 0,51
    
Gewinnausschüttung netto  51,67 46,79 51,64
       
Steuern auf Ebene des Gesellschafters 18,51 14,56 9,71
Ertragsteuern auf Ebene der GmbH 29,83 38,65 38,65
    
Steuerliche Gesamtbelastung  48,33 53,21 48,36
   

Anhand dieser Übersicht zum Vergleich der Steuerbelastung nach Halbeinkünfteverfahren und Abgeltungssteuer kann man folgende Schlüsse ziehen:

  1. Gesellschafter mit einem Höchstsatz im Rahmen der Einkommensteuer werden durch das System der Abgeltungssteuer entlastet.
  2. Gesellschafter mit einem persönlichen Einkommensteuersatz unter 30% werden durch das System der Abgeltungssteuer dagegen ungleich höher belastet.
  3. Bei Gesellschaftern einer GmbH mit persönlichem Einkommensteuersatz unter 30% erhöht sich insgesamt sogar die steuerliche Gesamtbelastung von GmbH und Gesellschafter.

Während also sehr gut verdienende Gesellschafter steuerlich besser gestellt wurden, müssen dies solche Gesellschafter finanzieren, die nur geringe anderweitige Einkünfte haben.

4. Teileinkünfteverfahren

Handelt es sich beim Empfänger der Gewinnausschüttung um einen Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft, erfolgt die dortige Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren. Hiernach bleiben 40 % der Gewinnausschüttung steuerfrei, wobei umgekehrt auch nur 60% der Betriebsausgaben abzugsfähig sind, die mit der Gewinnausschüttung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 3c Abs. 2 EStG).

5. Steuerfreie Gewinnausschüttung an Kapitalgesellschaften

Erfolgt die Gewinnausschüttung der GmbH an eine andere Kapitalgesellschaft, bleibt diese gem. § 8b Abs. 1 KStG grundsätzlich steuerfrei. In § 8b Abs. 5 KStG wird jedoch bestimmt, dass 5 % der Gewinnausschüttung nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

6. Beispiel zur Besteuerung der Gewinnausschüttung

Zur Veranschaulichung der unterschiedlichen Konzepte bezüglich der Besteuerung einer Gewinnausschüttung an Gesellschafter der GmbH soll das nachfolgende Beispiel dienen:

  Abgeltungs-steuer Teileinkünfte
EU/PersG
 Steuerfrei KapG
Gewinn der GmbH vor Ertragsteuern 100,00 100,00 100,00
Ertragsteuern (KSt, SolZ, GewSt) ./. 29,83 ./. 29,83 ./. 29,83
Gewinnausschüttung brutto 70,17 70,17 70,17
Kapitalertrag der Empfänger 70,17 70,17 70,17
davon steuerpflichtig = BMGr (100%/60%/0%) 70,17 42,10 0,00
n.abz.Betriebsausgaben 5%     3,51
KapESt (Abgeltungssteuer) ./. 17,54    
persönl. ESt-Tarif, § 32a EStG (z.B. 40%)   ./. 16,84  
KSt-Tarif (15%)     ./. 0,53
Solidaritätszuschlag (5,5%) ./. 0,96 ./. 0,93 ./. 0,03
    
Gewinnausschüttung netto 51,67 52,40 69,61
       
Steuern auf der Ebene der Empfänger 18,51 17,77 0,56
Ertragsteuern auf Ebene der GmbH 29,83 29,83 29,83
    
Steuerliche Gesamtbelastung 48,33 53,21 30,39
    

Anmerkung:

Diesen Beitrag habe ich bei Einführung der Unternehmenssteuerreform 2008 geschrieben. Daher noch die Berechnung mit einem ESt-Satz von 45%.

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