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Betriebliche Altersvorsorge für Geschäftsführer

Für den oder die Geschäftsführer einer GmbH ist die betriebliche Altersvorsorge im Rahmen der Gesamtvergütung oftmals der zentrale Baustein einer adäquaten Altersvorsorge und damit von existenzieller Bedeutung. GmbH und Geschäftsführer müssen daher einige Dinge beachten und berücksichtigen.

Inhalt:

  1. Stützen der Altersvorsorge
  2. Betriebliche Altersvorsorge
  3. Begründung der Versorgungszusage
  4. Formen der Versorgungszusage
  5. Unmittelbare Versorgungszusage
  6. Betriebliche Direktversicherung
  7. Mittelbare Versorgungszusage
  8. Anpassung der Versorgungsleistungen
  9. Unverfallbarkeit
  10. Abfindung und Übertragung
  11. Insolvenzschutz
  12. Anrechnung der gesetzlichen Rente

Die Versorgungslücke der Geschäftsführer einer GmbH ist regelmäßig schon allein wegen des überdurchschnittlichen Geschäftsführergehalts relativ hoch. Für die GmbH ist das Instrument der „betrieblichen Altersvorsorge“ ein geeignetes Werkzeug, um Geschäftsführer ins Unternehmen zu holen und dort zu binden. Gesellschafter-Geschäftsführer haben es dagegen meist selbst in der Hand, die betriebliche Altersvorsorge als Baustein sinnvoll und individuell aufzubauen.

1. Stützen der Altersvorsorge

In der Regel stützt sich die Altersvorsorge der Geschäftsführer einer GmbH auf drei verschiedene Säulen:

  • Gesetzliche Rentenversicherung (nur beim Fremdgeschäftsführer bzw. beim Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Sperrminorität)
  • private Altersvorsorge und
  • betriebliche Altersvorsorge.

In Zeiten, in denen das System der gesetzlichen Rentenversicherung auf wackligen Beinen steht und Einschränkungen unterworfen wird, spielt die private und betriebliche Altersvorsorge eine zunehmend wichtige Rolle. Dies gilt umso mehr, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt und somit auch keine Beiträge eingezahlt werden.

Achtung!

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder solche mit einer Sperrminorität in der Gesellschafterversammlung unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Infolgedessen bestehen regelmäßig auch keine Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung. In diesen Fällen stellen die private und betriebliche Altersvorsorge letztlich die einzigen Stützen der Altersvorsorge dar. Bausteine einer betrieblichen Altersvorsorge im Geschäftsführervertrag (oder in einer gesonderten Versorgungszusage) sind für diese Personengruppen von überragender Bedeutung.

2. Betriebliche Altersvorsorge

a) Gesetzliche Grundlagen

Die betriebliche Altersvorsorge beinhaltet die Zusage von Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung gegenüber dem Geschäftsführer und seinen Hinterbliebenen anlässlich dessen Dienstverhältnis bei der GmbH. Sie wird an erster Stelle durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) geregelt, auch als Betriebsrentengesetz benannt. Der Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes ist sehr weitgehend, so dass nachstehende Unterscheidung zwischen

  • Fremdgeschäftsführer,
  • Gesellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung und
  • beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer

von großer Wichtigkeit ist. So beinhaltet das Betriebsrentengesetz beispielsweise

  • die gesetzlich angeordnete Unverfallbarkeit einer Rentenanwartschaft,
  • den gesetzlichen Anspruch auf die Anpassung der laufenden Leistungen,
  • ein gesetzliches Auszehrungs- und Abfindungsverbot,
  • einen gesetzlichen Insolvenzschutz der Rentenanwartschaft durch den Pensionssicherungsverein.

b) Anwendbarkeit des Betriebsrentengesetzes

Fremdgeschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss werden nach dem Betriebsrentengesetz dem Arbeitnehmer in der Regel gleichgestellt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAV).

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer werden dagegen nicht in den Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes einbezogen. Der alleinige bzw. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer wird grundsätzlich als selbständiger Unternehmer behandelt und unterfällt daher nicht dem Betriebsrentengesetz. Ein beherrschender Einfluss liegt hiernach grundsätzlich schon dann vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mit 50 % am Stammkapital der GmbH beteiligt ist und somit Entscheidungen gegen seinen Willen verhindern kann. Die Leitungsmacht ist so stark ausgestaltet, dass er das Unternehmen wie sein eigenes leiten kann. Aus diesem Grund sind vergleichbare vertragliche Regelungen mit beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern umso wichtiger, da auf diese das Betriebsrentengesetz keine Anwendung findet. Auf der anderen Seite können sich durch die Nichtanwendbarkeit des Betriebsrentengesetzes auch Vorteile ergeben, indem z.B. die Abfindung einer Rentenanwartschaft beim Ausscheiden nicht verboten ist.

3. Begründung einer Versorgungszusage

Die GmbH ist in der Entscheidung über die betriebliche Altersvorsorge grundsätzlich frei, da es keine Pflicht zur Einführung einer betrieblichen Altersvorsorge gibt. Das gleiche gilt natürlich auch hinsichtlich der Höhe einer zugesagten betrieblichen Altersvorsorge. Die Begründung einer betrieblichen Versorgungszusage ist grundsätzlich über mehrere Wege möglich. In Betracht kommen hierbei:

  • eine individuelle, vertragliche Versorgunszusage;
  • eine Gesamtzusage an alle Arbeitnehmer;
  • arbeitsvertragliche Einheitsregelungen in Form eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung.

In der Regel erfolgt die betriebliche Altersvorsorge gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH auf Basis einer individuellen vertraglichen Vereinbarung, welche grundsätzlich keiner besonderen Form bedarf. Steuerlich wird eine Versorgungszusage und die daraus folgenden Betriebsausgaben der GmbH nur dann anerkannt, wenn die wesentlichen Vertragsbestandteile klar und schriftlich vereinbart werden. Für die Begründung der betrieblichen Versorgungszusage bzw. für den Abschluss der Vereinbarung ist auf Seiten der GmbH grundsätzlich die Gesamtheit der Gesellschafter zuständig. Die Gesellschafter können aber auch im Wege eines Gesellschafterbeschlusses bestimmen, dass die GmbH bei Abschluss der Versorgungszusage von einem Geschäftsführer vertreten wird. In mancher Satzung größerer Gesellschaften ist oftmals auch die Zuständigkeit des Aufsichtsrats oder Beirats geregelt, so dass die Versorgungszusage der Entscheidung dieses Gremiums bedarf, um wirksam zu werden.

4. Formen der Versorgungszusage

Im Betriebsrentengesetz werden die folgenden Formen einer betrieblichen Versorgungszusage definiert:

  • Leistungszusage,
  • beitragsorientierte Leistungszusage,
  • Beitragszusage mit Mindestleistung und
  • Entgeltumwandlung.
a) Leistungszusage

Grundsätzlich erfolgt die Versorgungszusage durch Zusage einer bestimmten Leistung an den Geschäftsführer im Versorgungsfall, d.h.

  • bei Erreichen eines bestimmten Alters,
  • im Falle der Invalidität,
  • im Falle des Todes zugunsten der Hinterblieben.
b) Beitragsorientierte Leistungszusage

Daneben gibt es die sog. beitragsorientierte Leistungszusage, bei der die Gesellschaft einen bestimmten Monats- oder Jahresbeitrag für die spätere zugesagte Altersversorgung des Geschäftsführers aufwendet.

c) Beitragszusage mit Mindestleistung

Zum 1.1.2002 hat das Betriebsrentengesetz die Möglichkeit der sog. Beitragszusage mit Mindestleistung eingeführt, wobei hier nur folgende Durchführungswege gesetzlich zugelassen sind:

  • Beitragszahlung an Pensionsfond,
  • Beitragszahlung an Pensionskasse
  • Beitragszahlung zugunsten einer Lebensversicherung als Direktversicherung

Hier verspricht die Gesellschaft keine bestimmte Leistung im Versorgungsfall, sondern nur die Einzahlung der Beiträge an einen Versorgungsträger, welcher im Versorgungsfall die aus dem Versorgungskapital resultierenden Leistungen an den Geschäftsführer erbringt.

Es gibt eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge. In der Praxis hat sich insbesondere die Kombination einer Grundversorgung durch eine Leistungszusage der Gesellschaft mit einer Ergänzung durch eine Direktversicherung bewährt.

5. Unmittelbare Leistungszusage

In den meisten Fällen der betrieblichen Altersvorsorge zugunsten eines Geschäftsführers erfolgt diese in Form der unmittelbaren Leistungszusage. Die Gesellschaft verspricht dem Geschäftsführer hierbei unmittelbar und direkt die Erbringung bestimmter Leistungen bei Eintreten des Versorgungsfalles. Auf Grundlage dieser Zusage hat die Gesellschaft entsprechende Rückstellungen zu bilden, die sich auf den laufenden Gewinn mindernd auswirken. Diese Rückstellungen werden erst in der Auszahlungsphase der Versorgungsleistungen gewinnerhöhend wieder aufgelöst, so dass sich in der Phase zwischen der Bildung und der Auflösung der Rückstellungen ein Finanzierungseffekt für die Gesellschaft ergibt. Die tatsächliche Liquiditätsbelastung für die Gesellschaft entsteht erst in der Auszahlungsphase der zugesagten Leistungen. Dennoch ist darauf zu achten, dass Rückstellungen (bzw. finanzielle Rücklagen) in ausreichender Höhe gebildet werden, um spätere Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Empfehlenswert ist eine begleitende Rückdeckungsversicherung in Form einer Lebensversicherung auf das Leben des Empfängers der Versorgungsleistungen, wobei die Gesellschaft als Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung eingetragen wird.

6. Betriebliche Direktversicherung

Die Direktversicherung als Mittel der betrieblichen Altersvorsorge wird zunehmend beliebter. Hier schließt die Gesellschaft eine Lebensversicherung auf das Leben des Geschäftsführers ab, wobei letzterer (oder seine Hinterbliebenen) als Bezugsberechtigte der Versicherungssumme eingetragen werden. Das Unternehmen verpflichtet sich zur Erbringung der Versicherungsbeiträge, wobei diese auch im Rahmen einer Entgeltumwandlung erbracht werden können. Die Direktversicherung hat für die Gesellschaft und den Geschäftsführer zahlreiche Vorteile gegenüber der unmittelbaren Leistungszusage.

  • Kalkulationssicherheit, da die Beitragszahlungen von Beginn an feststehen;
  • keine Beitragszahlungen an den Pensionssicherungsverein zur Absicherung der Insolvenz der
  • Weiterführung der Direktversicherung durch neuen Arbeitgeber bei Wechsel des Geschäftsführers oder Fortführung mit eigenen Beiträgen nach Ende des Dienstverhältnisses.

7. Mittelbare Versorgungszusage mit externem Versorgungsträger

a) Unterstützungskasse als Versorgungsträger

Im Rahmen einer mittelbaren Versorgungszusage ist auch die Einschaltung einer Unterstützungskasse als Versorgungsträger ein beliebter Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge für den Geschäftsführer. Die Unterstützungskasse ist nach § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge keinen Rechtsanspruch gewährt. In der Praxis bestehen jedoch bei der Einschaltung einer Unterstützungskasse für die zukünftigen Versorgungsempfänger ebenso abgesicherte Rechte wie bei den anderen Alternativen.

b) Pensionskasse als Versorgungsträger

Eine andere Alternative der mittelbaren Versorgungszusage ist die Pensionskasse, die wie die Unterstützungskasse eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung ist. Die Pensionskasse gewährt dem zukünftigen Versorgungsberechtigten jedoch – anders als die Unterstützungskasse – einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen. Die Pensionskassen sind in der Regel als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ausgestaltet und unterliegen somit der Versicherungsaufsicht. Pensionskassen begrenzen jedoch ihr Angebot – anders als dies Versicherungen tun – durch Satzung auf einen bestimmten, eingeschränkten Kundenkreis. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft, der Pensionskasse und dem Versorgungsberechtigten sind wie bei der Direktversicherung dreiseitig ausgestaltet, wobei der Versorgungsberechtigte im Rahmen der Versorgung über eine Pensionskasse in der Regel zusätzlich deren Mitglied sein wird. Beiträge an den Pensionssicherungsverein fallen bei dieser Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung nicht an.

c) Pensionsfond als Versorgungsträger

Auch der in 2002 gesetzlich eingeführte Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge über einen Pensionsfonds überträgt die Versorgung auf eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Auch der Pensionsfonds gewährt seine Leistungen satzungsgemäß nur einem bestimmten, eingeschränkten Kreis von Versorgungsberechtigten. Pensionsfonds sind jedoch im Hinblick auf die Anlage der verwalteten Gelder freier als die Pensionskasse und bieten daher größere Renditechancen als die anderen Versorgungseinrichtungen. Wo mehr Freiheit besteht, gibt es jedoch auch meist mehr Risiko. Daher kann der Pensionsfonds auch nicht in gleicher Weise die Auszahlung einer bestimmten Versorgungsleistung garantieren. Die Gesellschaft haftet daher gegenüber dem Geschäftsführer subsidiär zumindest für einen Teil des möglichen Ausfalls (in Höhe der eingezahlten Beiträge minus eines biometrischen Ausgleichs). Den Vorteilen der Pensionsfonds aufgrund der höheren Renditechancen steht allerdings entgegen, dass der Pensionsfonds ausschließlich Rentenleistungen an den Versorgungsberechtigten auszahlt und ein Kapitalwahlrecht zu Gunsten des Versorgungsberechtigten nicht vorgesehen ist.

8. Anpassung der Versorgungsleistungen

Eine regelmäßige Anpassung der Versorgungsleistungen ist für den Geschäftsführer bzw. die Hinterbliebenen insofern wichtig, dass die Kaufkraft aus den Versorgungsleistungen auf Grund der zu erwartenden Inflation nicht abnimmt.

a) Anpassungspflicht gem. § 16 BetrAVG

Fremdgeschäftsführer und Gesellschafter- Geschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss haben gem. § 16 BetrAVG einen Anspruch darauf, dass eine Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen alle drei Jahre überprüft und ggf. durchgeführt wird.

Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft ist eine Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen mindestens in der Höhe vorzunehmen, dass die Erhöhung dem

  • dem Anstieg des maßgeblichen Verbraucherpreisindex oder
  • dem Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen

entspricht.

Naturgemäß gibt es häufig Streit über die Frage, ob die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Anpassung der Leistungen zulässt oder nicht. Es wird auf die hierzu existierende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwiesen.

Bei Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge über eine Direktversicherung oder über eine Pensionskasse entfällt die Anpassungspflicht der Gesellschaft, wenn sämtliche Überschussanteile der abgeschlossenen Versicherung zur Erhöhung der laufenden Versorgungsleistungen verwendet werden und eine bestimmte Berechnung vorgenommen wird. Das Gleiche gilt gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2, 3 BetrAVG, wenn die Versorgungszusage auf dem Wege der Beitragszusage mit Mindestleistung erfolgt ist.

b) Vertraglich vereinbarte Anpassung

Die Anpassungspflicht nach § 16 BetrAVG gilt nicht für den Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschendem Einfluss, so dass für diesen eine vertragliche Vereinbarung der Anpassungspflicht bzw. einer bestimmten Dynamisierung existentiell wichtig ist, wenn er im Alter nicht wesentliche Einbußen durch Inflation hinnehmen will. Für die Gesellschaft kann es sinnvoll sein, die entsprechende Anwendung des § 16 BetrAVG zu vereinbaren, um eine Anpassung der Versorgungsleistungen in Falle einer Krise der GmbH zu vermeiden. Vorzugwürdig ist jedoch in jedem Falle eine individuelle vertragliche Regelung, welche die Kriterien einer Anpassung von Beginn an klar bestimmt. Eine vertragliche Regelung über die Anpassung ist jedoch auf jeden Fall dem Grunde nach ein unverzichtbarer Bestandteil einer Vereinbarung hinsichtlich einer betrieblichen Altersvorsorge.

Im Falle einer Pensionszusage durch die Gesellschaft könnte eine Regelung wie folgt aussehen:

Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen

  1. Die Gesellschaft wird die laufenden Versorgungsbezüge jährlich um … % erhöhen.

 Derzeit wird von der Finanzverwaltung eine feste Dynamik von maximal 3% anerkannt.

Im Falle einer Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Direktversicherung bietet sich folgende Regelung analog § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG an:

Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen

  1. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung erfolgt über eine Direktversicherung. Mit Beginn der betrieblichen Altersversorgung werden sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet.
  2. Der festgesetzte Höchstzinssatz gem. § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VAG zur Berechnung der Deckungsrückstellung wird zur Berechnung der garantierten Leistungen nicht überschritten.

9. Unverfallbarkeit des Versorgungsanspruchs

Versorgungszusagen zugunsten des Geschäftsführers sind Gegenleistungen für erbrachte Dienstleistungen und Betriebstreue. Vertragliche Vereinbarungen schützen den Geschäftsführer vor dem Verfall der Versorgungsansprüche bei frühzeitigem Ausscheiden aus der Gesellschaft.

a) Unverfallbarkeit kraft vertraglicher Regelung

Um Arbeitnehmer vor einem Verfall ihrer Versorgungsansprüche zu schützen, wurde in §§ 1b, 2 BetrAVG die gesetzliche Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften angeordnet. Diese Regelung gilt jedoch nicht für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, weil dieser im Sinne des Gesetzes kein Arbeitnehmer ist. Ohne entsprechende vertragliche Regelung riskiert ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer bei vorzeitigem Ausscheiden daher den Verfall sämtlicher Versorgungsansprüche.

Fremdgeschäftsführer und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer müssen darauf achten, dass eine Unverfallbarkeit ihrer Versorgungsansprüche erst nach einer Übergangszeit von 5 Jahren eintritt. Aus diesem Grund besteht auch für diese die Notwendigkeit einer vertraglichen Regelung hinsichtlich der Unverfallbarkeit ihrer Ansprüche von Anfang an. Anderenfalls müssen sie dafür sorgen, dass die Fristen des § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erfüllt werden.

Unabdingbare Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer solchen Vereinbarung ist jedoch die ratierliche Kürzung des Versorgungsanspruchs im Falle des vorzeitigen Ausscheidens.

Eine mögliche Formulierung für die Vereinbarung einer Unverfallbarkeit könnte lauten:

Unverfallbarkeit der Ansprüche

  1. Scheidet der Geschäftsführer vor dem planmäßigen Eintritt des Versorgungsfalls aus der Gesellschaft aus, bleiben ihm seine Versorgungsanwartschaften erhalten (sofortige Unverfallbarkeit).
  2. In diesem Fall erhält der Geschäftsführer bei Eintritt des Versorgungsfalls eine ratierliche Versorgung, deren Höhe dem Verhältnis seiner tatsächlichen Dienstzeit ab Erteilung der Versorgungszusage zu der hypothetisch möglichen Dienstzeit ab diesem Zeitpunkt entspricht.

b) Unverfallbarkeit gem. Betriebsrentengesetz

Die durch das Betriebsrentengesetz angeordnete Unverfallbarkeit der Versorgungsansprüche gilt grundsätzlich nur für Fremdgeschäftsführer bzw. nicht beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer. Darüber hinaus gibt es unterschiedliche Regelungen über die Verfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften, je nachdem ob es sich um eine arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung handelt.

Im Falle der arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung wird die Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaften in § 1b BetrAVG geregelt, ausgehend von dem Grundfall der unmittelbaren Leistungszusage. Die Besonderheiten für die übrigen Zusageformen und Durchführungswege werden dann gesondert geregelt.

Nach § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sind Versorgungsanwartschaften aus arbeitgeberfinanzierten Leistungen trotz vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnis unverfallbar, wenn

  • der Geschäftsführer das 30. Lebensjahr vollendet hat und
  • die Versorgungszusage bei Ausscheiden aus der Gesellschaft schon mindestens fünf Jahre bestanden hat.

Im Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge wurde das Mindestalter für die Unverfallbarkeit auf 25 Jahre abgesenkt. Diese Regelung tritt zum 1.1.2009 in Kraft.

Hinsichtlich der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft wird in § 2 Abs. 1 BetrAVG festgelegt, dass der Geschäftsführer einen proportionalen (= ratierlichen) Anspruch hat, der dem Verhältnis seiner tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der hypothetisch möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr entspricht.

Beispiel:

Der Geschäftsführer Albert wird im Alter von 25 Jahren Geschäftsführer der ABC- GmbH und erhält folgende Versorgungszusage: Monatliche Altersrente in Höhe von EUR 1.000,00 bei Ausscheiden aus der Gesellschaft mit dem 65. Lebensjahr. Albert verlässt die Gesellschaft aus gesundheitlichen Gründen schon mit 60 Jahren.

Die tatsächliche Betriebszugehörigkeit des Albert betrug somit 35 Jahre. Bei Leistungszusage war von einer hypothetisch möglichen Betriebszugehörigkeit von insgesamt 40 Jahren auszugehen (bis zum 65. Lebensjahr des Albert). Der Anspruch des Albert vermindert sich somit von EUR 1.000,00 auf EUR 875,00 (= 35/40 von EUR 1.000,00). Eine Auszahlung an Albert erfolgt mit Erreichen dessen 65. Lebensjahres.

Bezieht der Geschäftsführer die Altersrente darüber hinaus schon vor dem vereinbarten Termin des Versorgungsfalls, erfolgt eine doppelte ratierliche Kürzung. Bei dieser Berechnung wird im ersten Schritt (wie oben dargestellt) die Höhe des Rentenanspruchs auf Grundlage der hypothetisch möglichen Betriebszugehörigkeit ermittelt und entsprechend der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vermindert. In einem zweiten Schritt erfolgt eine weitere Kürzung des Rentenanspruchs, indem die Betriebszugehörigkeit seit Beginn des Dienstverhältnis bis zur Inanspruchnahme der vorgezogenen Betriebsrente mit der hypothetischen Betriebszugehörigkeit seit Beginn des Dienstverhältnis bis zum 65. Lebensjahr ins Verhältnis gesetzt wird.

Fortführung des Beispiels:

Albert erhält schon nach Ausscheiden aus der Gesellschaft mit 60 Jahren eine vorgezogene Betriebsrente. Der Rentenanspruch des Albert vermindert sich wegen der frühzeitigen Inanspruchnahme von EUR 875,00 auf EUR 765, 60 (35/40 von EUR 875,00).

Bei der Direktversicherung werden in § 2 Abs. 2 BetrAVG zwei verschiedene Verfahren zur Berechnung der Höhe der Anwartschaften zur Verfügung gestellt. In der Praxis wird erfolgt die Berechnung jedoch zumeist nach der sog. versicherungsrechtlichen Verfahrensweise: Hier erhält der vorzeitig ausscheidende Geschäftsführer anstelle der ratierlichen Ansprüche nur die vom Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringenden Leistungen, wenn

  • das Bezugsrecht des Geschäftsführers spätestens drei Monate nach dessen Ausscheiden unwiderruflich ist und keine Abtretung oder Beleihung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag gegeben ist
  • die Überschussanteile nach dem Versicherungsvertrag ab Beginn nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind,
  • der ausgeschiedene Geschäftsführer das Recht zur Fortsetzung des Versicherungsvertrages mit eigenen Beiträgen hat und
  • die Gesellschaft spätestens innerhalb von drei Monaten seit dem Ausscheiden des Geschäftsführers eine versicherungsrechtliche Lösung verlangt und dies dem Geschäftsführer und dem Versicherer mitteilt.

Auch bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse hat die Gesellschaft gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG die Wahl, die versicherungsrechtliche Lösung zu wählen. Der Geschäftsführer erhält dann die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans zu erbringende Leistungen.

Im Falle einer betrieblichen Altersversorgung mittels eines Pensionsfonds gilt gem. § 2 Abs. 3a BetrAVG, dass die Gesellschaft für die Differenz haftet, sofern der ratierliche Anspruch des Geschäftsführers höher ist als die zur Verfügung stehenden Rücklagen des Pensionsfonds. Bei Erteilung einer Beitragszusage mit Mindestleistung und der Abwicklung über einen Pensionsfonds gilt § 2 Abs. 5b BetrAVG.

Bei Zusage von Versorgungsleistungen mit Abwicklung über eine Unterstützungskasse findet § 2 Abs. 4 BetrAVG Anwendung, d.h. es ist das ratierliche Verfahren gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG entsprechend anzuwenden. Die versicherungsrechtliche Lösung scheidet aus.

c) Sofortige Unverfallbarkeit bei Finanzierung durch Entgeltumwandlung

Hat der Geschäftsführer die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung selbst finanziert, wird gem. § 1b Abs. 5 BetrAVG die sofortige Unverfallbarkeit der so finanzierten Anwartschaften angeordnet. Die Berechnung der Höhe der sofort unverfallbar gestellten Anwartschaften erfolgt nach § 2 Abs. 5a BetrAVG. Im Ergebnis erhält der Geschäftsführer den Betrag, der sich aus den zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits umgewandelten Entgeltbestandteilen und ihren Erträgen ergibt.

10. Abfindung oder Übertragung

Das Thema Abfindung oder Übertragung einer betrieblichen Altersvorsorge wird immer dann akut, wenn es zu einer vorzeitigen Trennung zwischen GmbH und Geschäftsführer kommt.

a) Abfindungsverbot gem. § 3 BetrAVG

Für den Fremdgeschäftsführer und den nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer besteht gem. § 3 BetrAVG ein weitreichendes gesetzliches Abfindungsverbot, d.h. dem Geschäftsführer ist es gesetzlich verboten, über seine Versorgungsanwartschaft zu verfügen. Eine unverfallbare Anwartschaft kann infolgedessen nicht Gegenstand einer Abfindungsvereinbarung anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses sein. Eine Abfindungsvereinbarung ist allenfalls während eines laufenden Dienstverhältnisses möglich, soweit sie nicht in einem sachlichen oder engen zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses steht.

b) Abfindung beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Da das Betriebsrentengesetz auf beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer keine Anwendung findet, ist hier eine Abfindung der Versorgungsanwartschaft mit der Gesellschaft auch anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses möglich. Die Berechnungsgrundlagen für eine etwaige Abfindung können auch schon im Rahmen der Versorgungsvereinbarung geregelt werden. Dies ist auch zu empfehlen, um mögliche spätere Auseinandersetzungen über die Berechnung einer Abfindung zu vermeiden. Ein vollständiger Verzicht des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine Versorgungsleistungen ist jedoch regelmäßig steuerschädlich und daher dringend zu vermeiden.

c) Grundsätzliches Übertragungsverbot

Die Übertragung einer betrieblichen Altersvorsorge im Wege der unmittelbaren Versorgungszusage auf einen anderen Versorgungsträger ist gem. § 4 Abs. 1 BetrAVG grundsätzlich verboten.

In § 4 Abs. 2 bis 6 BetrAVG sind jedoch folgende Ausnahmen von diesem Verbot der Übertragung vorgesehen. Anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses ist eine einvernehmliche Übertragung der betrieblichen Altersvorsorge in der Weise möglich, dass

  • eine neue Gesellschaft die Versorgungszusage für den Geschäftsführer übernimmt oder
  • die erworbene unverfallbare Anwartschaft auf eine neue Gesellschaft übertragen wird und diese dem Geschäftsführer eine wertgleiche andere Zusage macht.

d) Übertragungsanspruch gem. § 4 Abs. 3 BetrAVG

Daneben hat der Geschäftsführer gem. § 4 Abs. 3 BetrAVG auch einen Anspruch auf Übertragung der betrieblichen Altersvorsorge auf die neue Gesellschaft. Dies beinhaltet jedoch keine Verpflichtung der neuen Gesellschaft, dem Geschäftsführer eine entsprechende gleichwertige Versorgungszusage zu erteilen.

Achtung!

Der Übertragungsanspruch besteht nur für Anwartschaftswerte aus Versorgungszusagen, die ab dem 1.1.2005 begründet worden sind. Voraussetzung eines Übertragungsanspruchs ist jedoch die Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge über

  • einen Pensionsfonds,
  • eine Pensionskasse oder
  • eine Direktversicherung.

Im Falle der Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge

  • über eine unmittelbare Versorgungszusage oder
  • über eine Unterstützungskasse

besteht kein Übertragungsanspruch. Ferner darf der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung nicht übersteigen. Weitere gesetzlich zulässige Übertragungsmöglichkeiten bestehen gem. § 4 Abs. 4 BetrAVG im Falle

  • der Betriebsstilllegung und
  • Unternehmensliquidation.

e) Zulässige Übertragung

Soweit das Betriebsrentengesetz für beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer nicht anwendbar ist, ist eine Übertragung der Versorgungsanwartschaft auf eine neue Gesellschaft mit schuldbefreiender Wirkung auch dann möglich, wenn das Betriebsrentengesetz eine Übertragung verbietet. Dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist sogar zu empfehlen, einen vertraglich begründeten Anspruch auf Übertragung seiner Anwartschaften auf eine neue Gesellschaft zu erlangen. Hierzu bietet sich z.B. eine entsprechende Anwendung des § 4 BetrAVG mit Ausschluss der Höchstgrenzen an.

11. Insolvenzschutz

Während die Versorgungsanwartschaften der Geschäftsführer aus einer betrieblichen Altersvorsorge grundsätzlich einen Insolvenzschutz besitzen, muss dieser beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer individuell vereinbart werden. Anderenfalls könnte dieser im Falle einer Insolvenz der GmbH ohne entsprechende Vereinbarung leer ausgehen.

a) Insolvenzschutz gem. Betriebsrentengesetz

Wird eine unmittelbare und unverfallbare Versorgungszusage durch die Insolvenz einer GmbH wertlos, haben Fremdgeschäftsführer und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gem. § 7 Abs. 1 BetrAVG gegen den Pensionssicherungsverein (PSV) einen Anspruch in Höhe der Leistung, welche die Gesellschaft auf Grund der Versorgungszusage zu erbringen gehabt hätte.

Ebenso ist eine mittelbare Versorgungszusage über

  • die Unterstützungskasse oder
  • den Pensionsfonds

gegen den Ausfall im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft abgesichert, sofern die Unverfallbarkeit der Anwartschaften eingetreten ist.

Versorgungsanwartschaften auf Grundlage

  • einer Pensionskasse oder
  • einer Direktversicherung

benötigen regelmäßig keinen Insolvenzschutz, allenfalls für den Fall, dass das Bezugsrecht abgetreten oder beliehen wurde. Dann tritt gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BetrAVG eine Absicherung über den Pensionssicherungsverein ein.

Der Insovenzschutz beinhaltet gem. § 7 Abs. 2 BetrAVG

  • laufende Versorgungsleistungen,
  • gesetzlich unverfallbare Anwartschaften des Geschäftsführers sowie
  • unverfallbare Anwartschaften der Hinterbliebenen.

Die Sicherung über den Pensionssicherungsverein ist im Normalfall auch in der Höhe ausreichend und beträgt im Monat das Dreifache der zum Zeitpunkt der ersten Rentenleistung maßgeblichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV i.V.m. § 2 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung.

Achtung:

Schutzlos sind gem. § 7 Abs. 1 BetrAVG Versorgungsanwartschaften, welche noch nicht gesetzlich unverfallbar geworden sind.

b) Vertraglich begründeter Insolvenzschutz

Sollen die Versorgungsanwartschaften eines Geschäftsführers von Beginn an gegen den Ausfall durch die Insolvenz der Gesellschaft geschützt werden, muss der Insolvenzschutz durch individuelle Vereinbarung begründet werden. Das gleiche gilt für die Fälle, in denen eine Absicherung durch den PSV in der Höhe ausnahmsweise nicht ausreichend ist. Eine individuelle Vereinbarung ist auch dann empfehlenswert, wenn der Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers unklar ist oder des öfteren gewechselt hat.

Soweit die Regelung in § 7 Abs. 1 BetrAVG auf beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer nicht anwendbar ist oder hierüber (auch bei nicht beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführern) Zweifel bestehen, ist ein vertraglich begründeter Insolvenzschutz mittels einer Verpfändungsvereinbarung dringend geboten.

Im Falle einer unmittelbaren Versorgungszusage an einen Geschäftsführer sichert sich die Gesellschaft zur Finanzierung der Versorgungsansprüche des Geschäftsführers mittels einer Rückdeckungsversicherung ab. Hier werden die Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft für den Fall der Insolvenz der Gesellschaft an den Geschäftsführer verpfändet. Sehr empfehlenswert ist eine derartige Rückversicherung auch aus präventiven Gründen für den Fall, dass der Geschäftsführer vorzeitig verstirbt und eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung zu finanzieren ist.

Achtung:

Zur Wirksamkeit der Verpfändung muss diese der Versicherungsgesellschaft schriftlich angezeigt werden. Für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen ist ein gesondertes Pfandrecht zu vereinbaren.

Im Falle der Insolvenz der Gesellschaft hat der Geschäftsführer ein Recht auf sog. abgesonderte Befriedigung gem. § 50 i.V.m. §§ 166 ff. InsO.

12. Anrechnung der gesetzlichen Rente

Die betriebliche Altersvorsorge zugunsten des Geschäftsführers kann so ausgestaltet sein, dass eine Anrechnung der gesetzlichen Rente erfolgt. Dies ist deshalb zulässig und daher auch häufig in der Praxis zu sehen, da Versorgungsleistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig nur ergänzen sollen.

a) Vertragliche Vereinbarung notwendig

Üblichlicherweise erbringt die GmbH vereinbarte Versorgungsleistungen nur insoweit, als die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt nicht 75% des zuletzt bezogenen Bruttogehalts übersteigen. Eine solche Anrechnung der gesetzlichen Rente muss jedoch individuell im Rahmen der Versorgungsvereinbarung zwischen Geschäftsführer und GmbH geregelt werden. Anderenfalls ist eine Anrechnung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht möglich.

Auch bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Anrechnung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung denkbar, wenn dieser z.B. aus einer früheren oder anderen Beschäftigung Ansprüche gegen die gesetzliche Rentenversicherung erworben hat. Die Vereinbarung der entsprechenden Anwendbarkeit des § 5 BetrAVG wäre hier also möglich. Es ist jedoch zwingend eine vertragliche Regelung erforderlich.

b) Sukzessive Auszehrung unzulässig

Durch § 5 BetrAVG soll jedoch eine sukzessive Auszehrung der betrieblichen Rente ab dem ersten Zeitpunkt ihrer planmäßigen Auszahlung verhindert werden. Daher wird hier bestimmt, dass laufende betriebliche Versorgungsleistungen nicht mehr vermindert oder entzogen werden können, wenn Leistungen der gesetzlichen Rente durch Anpassungen an die wirtschaftliche Entwicklung erhöht werden.

c) Keine Anrechnung bei Entgeltumwandlung

Eine Kürzung von Versorgungsleistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge ist gem. § 5 Abs. 2 BetrAVG jedoch ausgeschlossen, wenn diese aus eigenen Beiträgen des Versorgungsberechtigten (z.B. durch Entgeltumwandlung) resultieren.

Betriebliche Altersvorsorge für Geschäftsführer