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Par. 181 BGB in der Praxis

Der Par. 181 BGB regelt im Rahmen des Allgemeinen Teils des BGB die Rechtsfolgen eines Insichgeschäfts, bei dem ein und diesselbe Person in Vertretung eines anderen mit sich selbst ein Vertrag schließt. Die Notwendigkeit einer solchen Regelung ergibt sich aus der Gefahr eines Interessenkonflikts, wenn auf beiden Seiten eines Vertrages diesselbe Person an dem Geschäft mitwirkt. Immer wieder werde ich nach dem Inhalt und Sinn des Par. 181 BGB gefragt, so dass ich diese Regelung an dieser Stelle einmal umfassend und möglichst verständlich darstellen will.

Inhalt:

  1. Beispiel zum Insichgeschäft gem. § 181 BGB
  2. Abwandlung des Beispielfalls
  3. Anwendungsbereich des § 181 BGB
  4. Rechtsfolgen bei einem Insichgeschäft
  5. Ausnahmen vom Verbot des Insichgeschäfts

1. Beispiel zum Insichgeschäft gem. § 181 BGB

Beginnen wir zur Einführung in die Regelung des § 181 BGB mit einem kleinen Beispielsfall, in dem ein Geschäftsführer einer GmbH mit sich selbst einen Grundstückskaufvertrag abschließen will, wobei der Geschäftsführer gleichzeitig als Verkäufer und in Vertretung der GmbH als Käufer auftritt.

Anton Alt (kurz A) ist Geschäftsführer der Zeppelin GmbH, die auf der Suche nach einem geeigneten Grundstück für ein neues Betriebsgebäude ist. A besitzt mehrere Grundstücke, die auch für die entsprechenden Zwecke der Zeppelin GmbH geignet wären. A beschließt also, eines der Grundstücke an die Zeppelin GmbH zu verkaufen. Bei Abschluß des notariellen Kaufvertrages möchte A den Vertrag für sich selbst und gleichzeitig als Geschäftsführer der Zeppelin GmbH unterzeichnen und fragt sich nun, ob das zulässig ist.

Hier handelt es sich um ein sog. Insichgeschäft nach der 1. Alt. von § 181 BGB, weil A im Namen der Zeppelin GmbH mit sich selbst einen Vertrag abschließt. Es liegt ein Fall von Selbstkontrahieren vor, dessen Wirksamkeit nach § 181 BGB davon abhängig ist, ob die Vertretungsbefugnis des A für die Zeppelin GmbH diesen Fall umfasst.

In § 181 BGB heißt es dazu:

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen (oder als Vertreter eines Dritten) ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Der Geschäftsführer A kann den Kauf des Grundstücks also nur dannt alleine abwickeln, wenn er von dem Verbot des Selbstkontrahierens gem. § 181 BGB befreit ist.

2. Abwandlung des Beispielfalls

In der folgenden Abwandung des Beispielfalls handelt der Geschäftsführer A auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts in Vertretung eines anderen:

Anstatt A besitzt seine Mutter mehrere Grundstücke, von denen eines an die Zeppelin GmbH verkauft werden soll. Bei Abschluss des Kaufvertrages möchte A in Vertretung in Vertretung seiner Mutter und in Vertretung der Zeppelin GmbH den Kaufvertrag unterzeichnen. Nun fragt er, ob dies zulässig ist.

In dieser Konstellation handelt es sich um eine sog. Doppelvertretung, die von der 2. Alt. des § 181 BGB erfasst wird.

In § 181 BGB heißt es dazu:

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen (mit sich im eigenen Namen oder) als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Die Formulierung in § 181 BGB ist leider etwas unglücklich, da dort von „Können“ die Rede ist.

3. Anwendungsbereich des § 181 BGB

Der Anwendungsbereich des § 181 BGB betrifft in persönlicher Hinsicht folgende Personen:

  • Durch Rechtsgeschäft (Vollmacht) berufene Vertreter;
  • Gesetzliche Vertreter (z.B. Eltern für Kinder);
  • Organe juristischer Personen (z.B. Geschäftsführer einer GmbH oder UG haftungsbeschränkt);
  • Vertreter kraft Amtes (z.B. Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter, Insolvenzverwalter).

Diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend.

Die Regelung des § 181 BGB erfasst Verträge jeder Art, aber auch einseitige Rechtsgeschäfte wie z.B. eine Kündigung, einen Widerruf oder einen Rücktritt vom Vertrag.

Darüber hinaus werden auch geschäftsähnliche Handlungen wie eine Mahnung oder eine Fristsetzung davon erfasst. In allen Fällen geht es jedoch nur um solche Geschäfte, bei denen der Vertreter auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts auftritt.

Schwieriger wird die Beurteilung, wenn auf einer Seite des Rechtsgeschäfts mehrere betroffene Personen vorhanden sind, z.B. bei Gründung einer GmbH durch eine Person zugleich in Vertretung mehrerer anderer. Bei einseitigen Rechtsgeschäften ist § 181 BGB anwendbar, wenn der Erklärende und der Erklärungsempfänger identisch sind.

4. Rechtsfolgen bei einem Insichgeschäft

In § 181 BGB ist bestimmt, dass bei Abschluss eines Insichgeschäfts gem. § 181 BGB grundsätzlich eine Überschreitung der Vertretungsmacht vorliegt und das Rechtsgeschäft entsprechend § 177 BGB schwebend unwirksam ist. Der Vertrag kann aber von dem oder den Vertretenen nachträglich genehmigt werden.

Gerade im Steuerrecht kann ein Verstoß gegen § 181 BGB jedoch äußerst nachteilige Folgen auslösen, die im Zusammenhang mit dem Thema „verdeckte Gewinnausschüttung“ stehen. Beispielsweise können Zahlungen der GmbH an den geschäftsführenden Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden, wenn eine im voraus getroffene, klare, eindeutige und rechtswirksam abgeschlossene Vereinbarung zwischen der GmbH und ihrem (beherrschenden) Gesellschafter fehlt. Die nachträgliche Genehmigung der Vereinbarung bewirkt steuerlich jedoch keine Rückwirkung.

5. Ausnahmen vom Verbot des Insichgeschäfts

Die Regelung des § 181 BGB enthält bereits selbst zwei Ausnahmen vom Verbot des Insichgeschäfts:

Zum einen ist die Vornahme eines Insichgeschäfts zulässig, wenn es dem Vertreter im vorhinein gestattet wurde (Befreiung) oder das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

In § 181 BGB heißt es dazu:

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen (mit sich im eigenen Namen oder) als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Zu unterscheiden sind also die Fälle, in denen dem Vertreter ein Insichgeschäft von Gesetzes wegen (z.B. §§ 1009 Abs. 2 BGB oder 125 Abs. 2 HGB) oder kraft rechtsgeschäftlicher Regelung (Befreiung) gestattet ist.

Die vorherige rechtsgeschäftliche Gestattung durch den Vertretenen (Befreiung) kann in der Vollmacht enthalten sein oder auch durch eine besondere Einwilligung gem. § 183 BGB erteilt werden.

Organe juristischer Personen können schon durch den Gesellschaftsvertrag von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien, wovon gerade bei geschäftsführenden Gesellschaftern regelmäßig Gebrauch gemacht wird. Das gleiche gilt auch für geschäftsführende Gesellschafter von Personengesellschaften (OHG oder KG).

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