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Prokura

Eine Prokura ist eine gesetzlich geregelte Vollmacht, die in das Handelsregister eingetragen wird und im Umfang grundsätzlich nicht beschränkt werden kann. Sie berechtigt den Prokuristen zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

Inhalt:

  1. Rechtsgrundlagen
  2. Erteilung einer Prokura
  3. Umfang der Prokura
  4. Zeichnung des Prokuristen
  5. Widerruf und Übertragung der Prokura

1. Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen zur Prokura sind in den §§ 48 bis 53 HGB geregelt.

2. Erteilung einer Prokura

Nach § 48 Abs. 1 HGB kann eine Prokura nur von dem Inhaber eines Handelsgewerbes (Kaufmann bzw. Kauffrau) oder seinem gesetzlichen Vertreter erteilt werden. Zur Erteilung ist eine ausdrückliche Erklärung des Inhabers oder des gesetzlichen Vertreters des Handelsgewerbes erforderlich, die gem. § 53 Abs. 1 HGB ins Handelsregister einzutragen ist (= deklaratorische Wirkung). Die Erteilung der Prokura kann gem. § 48 Abs. 2 HGB auch an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).

3. Umfang der Prokura

Nach § 49 Abs. 1 HGB ermächtigt die Prokura im Außenverhältnis zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

Nach § 50 Abs. 1 HGB ist eine Beschränkung des Umfangs Dritten gegenüber unwirksam. Darüber hinaus kann der Prokurist auch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

Im Innenverhältnis kann die Prokura räumlich, zeitlich und gegenständlich beschränkt werden. Bei Überschreitung seiner Vertretungsmacht handelt der Prokurist wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff. BGB) und ist dem Inhaber des Handelsgeschäfts schadensersatzpflichtig.

Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist gem. § 49 Abs. 2 HGB nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.

Die Prokura berechtigt nicht zu Geschäften und Rechtshandlungen, die darauf gerichtet sind, den Betrieb zur Einstellung zu bringen, sei es durch Veräußerung oder einen Insolvenzantrag.

4. Zeichnung des Prokuristen

Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt. Üblicherweise wird dies mit „ppa“ (= per procura autoritate) abgekürzt.

5. Widerruf, Übertragung und Erlöschen

Die Prokura ist gem. § 52 Abs. 1 HGB jederzeit widerruflich. Das Erlöschen ist gem. § 53 Abs. 2 HGB in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Dritten gegenüber ist der Widerruf erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam, § 15 Abs. 1 HGB.

Eine Prokura ist gem. § 52 Abs. 2 HGB auch mit Zustimmung des Inhabers oder gesetzlichen Vertreters des Handelsgeschäfts nicht übertragbar. Nach § 52 Abs. 3 HGB erlischt sie nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts. Im Falle von kaufmännischen Einzelunternehmen oder Kapitalgesellschaften mit nur einem geschäftsführenden Gesellschaft ist diese somit ein geeignetes Mittel zur Notfallvorsorge im Rahmen der Regelung der Unternehmensnachfolge.

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