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Kaufmann bzw. Kauffrau

Ein Kaufmann bzw. eine Kauffrau genießen besondere Rechte im Geschäftsleben, unterliegen aber auch weitergehenden Pflichten. Die Kaufmannseigenschaft wird im HGB definiert, wobei es mehrere Formen der Kaufleute gibt. Zu unterscheiden ist zwischen Ist-Kaufmann, Muss- und Kann-Kaufmann sowie Formkaufmann.

Kaufmann bzw. Kauffrau

Kaufmann bzw. Kauffrau

Nach § 1 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann bzw. Kauffrau, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe ist gem. § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Dies beurteilt sich in erster Linie danach, ob der Umfang des Unternehmens eine kaufmännische Buchführung und Bilanzierung erfordert. Bei einem bilanzierenden Unternehmen besteht grundsätzlich eine positive Vermutung für die Kaufmannseigenschaft.

Kann- und Muss-Kaufmann

Während der Musskaufmann aufgrund der Größe und des Umfangs seines Gewerbebetriebs zwingend Kaufmann oder Kauffrau ist und damit eine Eintragung der Firma ins Handelsregister erforderlich ist, erwirbt der Kannkaufmann bzw. die Kannkauffrau die Kaufmannseigenschaft nach eigenem Willen durch Eintragung der Firma ins Handelsregister.

Formkaufmann bzw. Formkauffrau

Ein Formkaufmann ist gem. § 6 Abs. 1 HGB Kaufmann kraft Rechtsform. Hierzu zählen insbesondere die folgenden Rechtsformen:

  • Offene Handelsgesellschaft (OHG);
  • Kommanditgesellschaft (KG);
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH);
  • Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG haftungsbeschränkt);
  • Aktiengesellschaft (AG).

Diese Auflistung der Rechtsformen in Deutschland ist jedoch nicht abschließend. Insbesondere die Mischform der GmbH & Co. KG ist in der Praxis recht beliebt.

Bei der Frage nach dem Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs spielen folgende Kriterien eine Rolle:

  • Organisation des Unternehmen;
  • Größe des Geschäftslokals;
  • Zahl der Betriebsstätten;
  • Zahl der Beschäftigten;
  • Umfang der Geschäftstätigkeit;
  • Zahl und Art der Geschäftsabschlüsse.

Kaufmann bzw. Kauffrau kraft Eintragung

Soweit ein Gewerbetreibender nach Beurteilung anhand dieser Kriterien keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt, gilt er grundsätzlich als Nichtkaufmann. Für diese besteht jedoch gem. § 2 HGB die Möglichkeit, sich freiwillig ins Handelsregister eintragen zu lassen. Mit Eintragung ins Handelsregister werden diese Kaufmann kraft Eintragung.

Kaufmann bzw. Kauffrau