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Das Vermächtnis im Testament oder Erbvertrag

Mit einem Vermächtnis im Testament oder Erbvertrag kann man einer oder mehreren Personen nach dem Tod einen einzelnen Gegenstand oder einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne dass der oder die Bedachten als Erben eingesetzt werden. Allerdings erwerben die Vermächtnisnehmer den betreffenden Gegenstand oder Vermögenswert nicht unmittelbar mit dem Tode des Erblassers, vielmehr erlangen sie einen Anspruch auf Verschaffung gegen die Erben.

Inhalt:

  1. Die gesetzlichen Grundlagen zum Vermächtnis
  2. Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis
  3. Vermächtnis und Vermächtnisnehmer
  4. Anfall des Vermächtnisses und Verschaffungsanspruch
  5. Verschiedene Arten von Vermächtnissen
  6. Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung
  7. Rechte an Grundstücken mittels Vermächtnis übertragen
  8. Ersatzvermächtnis und Ersatzvermächtnisnehmer
  9. Vor- und Nachvermächtnis
  10. Bedingung und Befristung beim Vermächtnis

1. Die gesetzlichen Grundlagen zum Vermächtnis

Erblasser mit umfangreichem Vermögen wünschen sich häufig eine gegenständliche Verteilung ihres Vermögens. Das Vermächtnis bietet diesbezüglich sehr flexible Gestaltungsmöglichkeiten, die sich mit Erbquoten nicht erzielen lassen. Vor allem beim Unternehmertestament spielt das Vermächtnis eine wichtige Rolle.

Die Legaldefinition zum Vermächtnis befindet sich in § 1939 BGB.

Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).

Vermächtnis gem. § 1939 BGB

Das Vermächtnis ist hiernach die Zuwendung eines Vermögensvorteils von Todes wegen, die weder eine Erbeinsetzung noch eine Auflage ist. Neben dem Vermächtnis im Testament kann der Erblasser auch im Rahmen eines Erbvertrages eines oder mehrere Vermächtnisse anordnen (§ 1941 BGB).

Die weiteren gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

2. Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis

Das Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils von Todes wegen, die keine Erbeinsetzung ist. Erblasser sollten in diesem Sinne darauf achten, dass aus dem Testament klar ersichtlich wird, ob es sich bei einer Verfügung von Todes um eine Erbeinsetzung oder um ein Vermächtnis handelt.

Auslegungsregel zum Vermächtnis:

Wer in seinem Testament ein Vermächtnis anordnen will, muss nicht zwingend diesen oder einen ähnlichen Begriff verwenden. Nach der in § 2087 Abs. 2 BGB enthaltenen Auslegungsregel liegt im Falle einer Zuwendung einzelner Gegenstände im Zweifel ein Vermächtnis vor.

1. Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.

2. Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände gem. § 2087 BGB

Beispiel zur Auslegungsregel:

Elsa Müller schreibt in ihrem Testament:

Ich vermache meinem Enkel Xaver Müller mein Haus in der Hubertusallee. 5 in München. Alles andere, was mir gehört, erhalten meine Söhne Richard und August Müller.

Nach § 2087 Abs. 1 BGB sind die Söhne Erben und der Enkel Xaver Vermächtnisnehmer. Der Anspruch ihres Enkels auf Verschaffung des Vermächtnisses richtet sich gegen die Erben Richard und August Müller.

Beispiel zur Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis:

Neben dem Haus in der Hubertusallee 5 in München gehören Elsa Müller weitere bebaute Grundstücke in München, eine wertvolle Kunst- und Münzsammlung, ein umfangreiches Aktiendepot und diverse Guthaben bei der Stadtsparkasse München, die den Wert der Immobilie in der Hubertusallee 5 bei weitem übersteigen.

Ich vererbe meinem Enkel Xaver Müller mein Haus in der Hubertusallee. 5 in München. Alles andere, was mir gehört, vermache ich meinen Söhnen Richard und August Müller. Mein Sohn Richard Müller erhält die Münzsammlung.

Ungeachtet der verwendeten Begrifflichkeiten im Testament wird ihr Enkel Xaver Vermächtnisnehmer und ihre beiden Söhne Richard und August Müller Erben.

Abgrenzung zwischen Vermächtnis und Auflage

Wichtig ist die Abgrenzung des Vermächtnisses von der Auflage gem. § 1940 BGB. Nur das Vermächtnis gibt dem Vermächtnisnehmer einen einklagbaren Anspruch auf Verschaffung des Vermögensvorteils. Die Auflage begründet ein solches Recht nicht.

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).

Auflage gem. § 1940 BGB

Ein typisches Beispiel für eine Auflage ist die Verpflichtung der Erben, die Haustiere des Erblassers oder das Grab für einen bestimmten Zeitrum zu pflegen.

Abgrenzung zwischen Vermächtnis und Teilungsanordnung

Schwieriger ist die Auslegung des letzten Willens von Elsa Müller in nachfolgendem Beispiel:

Ich vermache meinem Sohn Richard Müller meine Münzsammlung. Das übrige Vermögen erhalten meine Söhne Richard und August Müller zu gleichen Teilen.

Hier ist unklar, ob es sich bei der Zuwendung der Münzsammlung um ein Vermächtnis im Sinne eines Vorausvermächtnisses oder um eine Teilungsanordnung der Erblasserin handelt, wonach ihre Söhne Richard und August Müller jeweils zur Hälfte Erben werden.

Das Vorausvermächtnis und die Teilungsanordnung haben sehr unterschiedliche Wirkungen im Erbrecht und müssen daher klar voneinander abgegrenzt werden.

In diesem Sinne wäre Elsa Müller daher folgende Formulierung zu empfehlen, die mehr Klarheit vermittelt:

Ich vererbe mein Vermögen meinen beiden Söhnen Richard und August Müller zu gleichen Teilen. Zur Teilung des Nachlasses verfüge ich, dass mein Sohn Richard Müller das Grundstück X erhält und mein Sohn August Müller das Grundstück Y. Meinem Sohn Richard Müller vermache ich im Wege eines Vorausvermächtnisses außerdem meine Münzsammlung. Eine Ausgleichungspflicht gegenüber meinem Sohn August Müller soll es nicht begründen.

Alternativ könnte Elsa Müller ihr Testament im Sinne einer Teilungsanordnung wie folgt gestalten:

Hiermit setze ich meine beiden Söhne Richard und August Müller zu meinen Erben ein. Zur Aufteilung meines Nachlasses bestimme ich, dass mein Sohn Richard Müller das Grundstück X und meine Münzsammlung und mein Sohn August Müller das Grundstück Y erhält. …. Die Erbquoten meiner beiden Söhne sollen sich nach dem Wert der ihnen im Wege dieser Teilungsanordnung zugewiesenen Nachlaßgegenstände bestimmen.

3. Vermächtnis und Vermächtnisnehmer

Mit einem Vermächtnis im Testament oder Erbvertrag erfolgt eine Zuwendung eines beliebigen Gegenstands oder Vermögensvorteils an eine oder mehrere Personen, ohne dass die Bedachten als Erben eingesetzt werden. Es können auch durchaus mehrere Vermächtnisse in einem Testament oder Erbvertrag eingesetzt werden.

Der Vorteil des Vermächtnisses besteht darin, dass der Erblasser gesetzliche Erben an seinem Nachlaß beteiligen kann, ohne dass diese Mitglied einer Erbengemeinschaft werden.

Gegenständlich ist beim Vermächtnis nahezu alles denkbar, solange es sich für den Vermächtnisnehmer um einen Vermögensvorteil handelt. Sehr häufig zu sehen ist die Zuwendung eines Autos, die Zahlung eines Geldbetrags oder die Einräumung eines Wohnrechts oder Nießbrauchs an einer Immobilie.

Insbesondere folgende Vermögensvorteile können Sie per Vermächtnis jemandem zuwenden:

  • Bargeld, Forderungen, Bankguthaben, Aktien, Gold, Silber oder auch Kryptowährungen;
  • Immobilien oder Rechte an Immobilien (Wohnrecht, Nießbrauch);
  • Sachen oder Sachgesamtheiten (Autos, Maschinen, Sammlungen, Haushalt);
  • Rechte (Patent, Urheberrecht);
  • Tiere, Pflanzen.

Auch der Verzicht auf eine Forderung (z.B. die Rückzahlung eines Darlehens) kann für den Vermächtnisnehmer ein Vermögensvorteil sein.

Sogenannter Vermächtnisnehmer kann jede natürliche Person sein, also neben den gesetzlichen Erben des Erblassers auch nicht verwandte Personen. Allerdings muss die entsprechende Person zum Zeitpunkt des Erbfalls noch leben. Anderenfalls geht das Vermächtnis ins Leere, sofern nicht ein Ersatzvermächtnisnehmer gem. § 2190 BGB bestimmt wird.

Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung.

Ersatzvermächtnisnehmer gem. § 2190 BGB

In der Praxis nutzen Erblasser das Vermächtnis gerne als Instrument, um sich bei jemandem für eine jahrelange Pflege zu bedanken. Auch zugunsten juristischer Personen ist ein Vermächtnis möglich, z.B. zugunsten eines Tierheims oder einer Stiftung.

4. Anfall des Vermächtnisses und Verschaffungsanspruch

Der Anfall des Vermächtnisses erfolgt mit dem Tod des Erblassers, aber der Vermächtnisnehmer erlangt nicht den Gegenstand oder Vermögensvorteil selbst. Stattdessen haben die Vermächtnisnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Beschwerten auf Herausgabe des Gegenstands oder auf Verschaffung des Vermögensvorteils, es sei denn das Vermächtnis wird ausgeschlagen (§ 2174 BGB).

Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.

Anfall des Vermächtnisses gem. § 2176 BGB

Neben den Erben kann auch ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis beschwert werden (§ 2147 BGB), wobei man in diesem Fall von einem Untervermächtnis spricht.

Der oder die Vermächtnisnehmer müssen sich in der Regel an die Erben wenden und von diesen die Erfüllung der Vermächtnisses fordern. Im Falle eines Untervermächtnisses ist ein Vermächtnisnehmer der Anspruchsgegner. Weigern sich die Beschwerten zur Erfüllung des Vermächtnis, müssen die Vermächtnisnehmer Klage erheben.

5. Verschiedene Arten von Vermächtnissen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Vermächtnis in einem Testament oder Erbvertrag anzuordnen und zu formulieren.

Elsa Müller will ihrer Freundin und Kunstliebhaberin Elisabeth Kern aus ihrer Sammlung ein Original von Joseph Beuys vermachen. Hierfür stehen ihr verschiedenen Arten von Vermächtnissen zur Verfügung.

Beispiel zu einem Stückvermächtnis:

Sie kann in ihrem Testament genau bestimmen, welches Kunstwerk von Joseph Beuys sie ihrer Freundin vermachen will.

Ich vermache meiner Freundin Elisabeth Kern die Originalzeichnung von Joseph Beuys aus dem Jahre …., die in der Inventarliste zu meiner Sammlung mit der Nummer 23 verzeichnet ist.

Beispiel zu einem Wahlvermächtnis:

Stattdessen kann Elsa Müller auch ein Wahlvermächtnis einsetzen, bei dem sie die Auswahl des Kunstwerks den Erben, der Vermächtnisnehmerin oder einem Dritten überlässt.

Ich vermache meiner Freundin Elisabeth Kern eine Originalzeichnung von Joseph Beuys, das sie sich selbst aus meiner Sammlung auswählen darf.

Elsa Müller will ihrem Enkel Xaver Müller fünf Bitcoins und drei Kisten mit je 6 Flaschen Chianti von dem Weingut Villa Antori vermachen. In beiden Fällen handelt es sich um ein Gattungsvermächtnis, bei dem der zugewandte Gegenstand nur der Art nach bestimmt ist.

Beispiel zu einem Gattungsvermächtnis:

Ich vermache meinem Enkel Xaver Müller fünf Bitcoins und aus meinem Weinkeller drei Kisten mit je 6 Flaschen Chianti von dem Weingut Villa Antinori.

Beispiel zu einem Verschaffungsvermächtnis:

Besitzt Elsa Müller selbst keine Bitcoins, liegt insoweit ein Verschaffungsvermächtnis vor, mit dem die Erben verpflichtet werden, für den Vermächtnisnehmer Xaver Müller fünf Bitcoins zu erwerben und an diesen zu übertragen. Die Erben sind infolgedessen verpflichtet, aus dem Nachlaßvermögen die Mittel bereit zu stellen, um davon fünf Bitcoins zu erwerben.

Allerdings ist beim Verschaffungsvermächtnis die Regelung in § 2169 Abs. 1 BGB zu beachten:

1. Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört.

Vermächtnis fremder Gegenstände gem. § 2169 Abs. 1 BGB

Ein Vermächtnis ist hiernach grundsätzlich unwirksam, wenn es sich auf einen nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstand bezieht. Im Falle eines Verschaffungsvermächtnisses muss daher klar zum Ausdruck kommen, dass der Erblasser den Gegenstand zuwenden wollte, obwohl er nicht zum Nachlaß gehört.

Beispiel zu einem gemeinschaftlichen Vermächtnis:

Elsa Müller will ihren Nichten Larissa und Leonie Müller 100 Goldmünzen à 1 Unze vermachen.

Ich vermache meinen Nichten Larissa und Leonie Müller 100 Goldmünzen à 1 Unze.

Im vorliegenden Beispiel gehören die 100 Goldmünzen den Nichten Larissa und Leonie Müller gemeinsam, wobei in diesem Fall eine Teilung recht einfach wäre.

Beispiel zu einem Zweckvermächtnis:

Im vorgenannten Beispiel möchte Elsa Müller die 100 Goldmünzen ihren Nichten zur Finanzierung eines Studiums an einer Hochschule oder Fachhochschule vermachen.

Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung.

Zweckvermächtnis gem. § 2156 BGB

Elsa Müller könnte in ihrem Testament also anordnen, dass die Erben oder die Eltern ihrer Nichten bestimmen, wann und wie ihre Nichten das Vermächtnis erhalten.

Beispiel zu einem Untervermächtnis:

6. Rechte an Grundstücken mittels Vermächtnis übertragen

Rechte an Grundstücken sind häufig Gegenstand eines Vermächtnisses und in verschiedenen Varianten denkbar. So ist neben der Zuwendung eines Grundstücks an einen Vermächtnisnehmer auch die Zuwendung des Nießbrauchsrechts an dem Grundstück oder ein Wohnrecht denkbar.

7. Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung

Das Vorausvermächtnis ist gem. § 2150 BGB ein Vermächtnis mit dem Zweck, einem Erben einen besonderen Gegenstand oder Vermögensvorteil zuzuwenden, ohne dass der damit verbundene Vermögenswert auf den Erbteil angerechnet wird. In diesem Fall ist einer der Erben zugleich Vermächtnisnehmer.

In der Praxis bereitet das Vorausvermächtnis bei unklarer Formulierung immer wieder Probleme, weil es dann von der Teilungsanordnung abzugrenzen ist. Der Erblasser ist daher gut beraten, im Testament unmißverständlich festlegen, dass es sich um ein Vorausvermächtnis handelt. Anderenfalls ist die Regelung als Teilungsanordnung zu verstehen, wonach der Erbe zwar den Gegenstand bzw. Vermögensvorteil erhält, aber in Anrechnung auf seinen Erbteil.

8. Ersatzvermächtnis und Ersatzvermächtnisnehmer

Für den Fall, dass der Bedachte bei Eintritt des Erbfalles nicht mehr lebt, geht das Vermächtnis ins Leere. Für diesen Fall kann der Erblasser ein Ersatzvermächtnis anordnen (§ 2190 BGB).

Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung.

Ersatzvermächtnisnehmer gem. § 2190 BGB

9. Vor- und Nachvermächtnis

Wie bei der Vor- und Nacherbschaft kann man im Testament auch ein Vor- und Nachvermächtnis anordnen. Der Erblasser legt im Testament einen bestimmten Zeitpunkt oder eine Bedingung fest, bei deren Eintritt der Nachvermächtnisnehmer von dem Vorvermächtnisnehmer den Gegenstand fordern kann.

10. Bedingung und Befristung beim Vermächtnis

Das Vermächtnis kann grundsätzlich mit einer Bedingung oder Befristung versehen werden. In beiden Fällen muss zusätzlich zum Erbfall noch ein weiteres Ereignis hinzutreten.

Unter einer aufschiebenden Bedingung versteht man ein Ereignis in der Zukunft, dass aber noch ungewiss ist (§ 158 Abs. 1 BGB).

Beispiel für eine aufschiebende Bedingung in einem Vermächtnis:

Bei einer Befristung des Vermächtnisses ist das Ereignis in der Zukunft dagegen gewiss (§ 163 BGB).

Beispiel für eine Befristung des Vermächtnisses: