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Richtig vererben mittels Testament (mit Muster)

Nachfolgend biete ich einen Überblick mit Beispielen und Vorlagen, wie natürliche Personen ihr Vermögen mittels Testament auf einfache, schnelle und günstige Art richtig vererben können. Das Testament ist die ideale Form, um nach eigenen Vorstellungen und Wünschen die eigene Erbfolge zu bestimmen. Sie können sich hierbei an der gesetzlichen Erbfolge orientieren, aber aber auch völlig andere Erben einsetzen.

Inhalt:

  1. Richtig vererben mittels Testament
  2. Testierfähigkeit und Testierfreiheit
  3. Vor der Errichtung eines Testaments
  4. Einsetzung der Erben
  5. Nahe Angehörige enterben
  6. Vermächtnis anordnen
  7. Mehrere Erben im Testament
  8. Bedingungen und Auflagen
  9. Vor- und Nacherben
  10. Ersatzerben
  11. Testamentsvollstreckung
  12. Weitere Hinweise
Testament
Richtig vererben mittels Testament (Bildnachweis: © Butch / fotolia.com)

1. Richtig vererben mittels Testament

Das eigenhändige Testament ist die beliebteste Form, um sein Vermögen richtig zu vererben. Dies geschieht durch Einsetzung der Erben und Anordnung von Vermächtnissen, welche wiederrum mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden können.

Ehegatten können ihr Testament auch gemeinsam schreiben (gemeinschaftliches Testament), um so ihre Erbfolge aufeinander abzustimmen (= Ehegattentestament). Eine beliebte und häufig gewählte Sonderform ist das sog. Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder als Nacherben vorsehen.

Es folgt eine Anleitung, was zu beachten ist, wenn man sein Vermögen mittels Testament richtig vererben will. Für die häufigsten Regelungen gibt es entsprechende Beispiele und Vorlagen. Eine individuelle Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt können diese jedoch nicht ersetzen.

2. Testierfähigkeit und Testierfreiheit

Vor der eigentlichen Arbeit am eigenen Testament ist stets zu klären, ob die Testierfähigkeit (noch) möglicherweise beschränkt ist. Ein solcher Fall kann insbesondere durch anderweitige Verfügungen von Todes wegen mit Bindungswirkung (insbesondere aus einem Erbvertrag oder einem früheren Ehegattentestament) eintreten.

a) Testierfähigkeit

Die Rechtsgrundlagen der Testierfähigkeit werden in § 2229 BGB geregelt. Hiernach ist grundsätzlich jeder mit Vollendung des 16. Lebensjahres testierfähig, wobei Minderjährigen bis zur Volljährigkeit noch nicht alle Testamentsformen offen stehen. Solange eine Testierunfähigkeit nicht positiv festgestellt wurde, besteht eine gesetzliche Vermutung, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments testierfähig war.

b) Beschränkungen der Testierfreiheit

In Art. 14 Abs. 1 GG wird jedem Einzelnen das Recht verliehen, den Inhalt eines Testaments grundsätzlich frei zu bestimmen (= Testierfreiheit). Nichtsdestotrotz können Beschränkungen der Testierfreiheit bestehen, die sich aus der Bindung an frühere Regelungen in einem

  • gemeinschaftlichem Ehegattentestament oder
  • Erbvertrag

ergeben können.

In der Regel enthält ein Testament die Erklärung der Testierenden, dass die Testierfreiheit weder durch ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament noch durch ein Erbvertrag beschränkt ist.

Beispiel:

Ich erkläre (wir erklären), dass wir nicht durch ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag an der Errrichtung dieses Testaments gehindert sind. Vorsorglich heben wir alle bisher von uns einzeln oder gemeinsam getroffenen Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf.

c) Anspruch auf den Pflichtteil am Erbe

Eine weitere Beschränkung der Testierfreiheit kann sich aus dem Recht naher Angehöriger auf den Pflichtteil am Erbe ergeben, das nur in ganz engen Ausnahmen entzogen werden kann.

Die Erbrechtsgarantie gem. Art. 14 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet grundsätzlich die unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 BGB). Diese kann nur im Falle gesetzlich definierter Pflichtteilsentziehungsgründe gem. § 2333 Nr. 1 und 2 BGB entzogen werden (BVerfG, Beschluss vom 19. April 2005, 1 BvR 1644/00).

3. Vor der Errichtung eines Testaments

Die Qualität eines Testaments ist in erster Linie davon abhängig, dass folgende persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zutreffend und vollständig ermittelt werden:

  • Persönliche Situation der Erblasser;
  • Familienverhältnisse, insbesondere Ermittlung der gesetzliche Erben und Pflichtteilsberechtigten;
  • Zusammensetzung, Zugehörigkeit zum Privat- oder Betriebsvermögen sowie Wert des Vermögens;
  • Etwaige Schenkungen zu Lebzeiten.

Bevor natürliche Personen ein Testament schreiben, sollten sie sich zunächst klar machen (oder informieren), wie die gesetzliche Erbfolge ohne Testament aussieht. Ungeachtet dessen, ob das Ergebnis dann den eigenen Wünschen entspricht, ist die Errichtung eines Testaments in jedem Falle sinnvoll, um klare Verhältnisse unter den Erben zu schaffen.

Wer mittels Testament richtig vererben will, verfolgt das Ziel, eine sinnvolle und klare Vermögensverteilung unter den Erben und Vermächtnisnehmern zu erreichen. Erbengemeinschaften ohne Teilungsanordnungen sind daher möglichst zu vermeiden.

Insbesondere bei großen Vermögen sollte man das Testament auch unter dem Gesichtspunkt der Erbschaftssteuer verfassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich neben der selbst bewohnten Immobilie (Familienheim) auch vermietete Immobilien im Nachlaß befinden. Hierbei gilt, dass die steuerliche Belastung des Nachlasses umso niedriger ausfällt, je mehr Begünstigte im Testament bedacht werden.

In diesem Sinne verdienen folgende Punkte besondere Beachtung:

Mit einer Adoption oder Heirat kann man die steuerliche Belastung der eingesetzten Erben erheblich vermindern.

4. Richtig vererben mittels Testament

Wenn natürliche Personen ein Testament schreiben, treffen sie

  • eine einseitige, letztwillige Verfügung von Todes wegen,
  • in der er/sie regelmäßig die Erben bestimmen und
  • dadurch die gesetzliche Erfolge ausschließen.

Die Erben erhalten den Nachlaß im Ganzen, also kraft Gesetzes in Form der Gesamtrechtsnachfolge mitsamt allen Rechten und Pflichten (incl. Schulden) hieraus. Wer nicht Erbe werden will, muss aktiv werden und die Erbschaft form- und fristgemäß ausschlagen.

Beispiel für die Erbeneinsetzung im Testament:

Testament

Ich, Otto Müller, geboren am …, setze hiermit meine Tochter Carla Müller, geboren am …, derzeit wohnhaft in ….., zur Alleinerbin meines gesamten Vermögens ein.

München, den ….

gez. Otto Müller

5. Nahe Angehörige enterben

Die Testierfreiheit gem. Art. 14 Abs. 1 GG enthält auch das Recht, nahe Angehörige vom Erbe auszuschließen und somit zu enterben. Handelt es sich bei diesen Personen um Pflichtteilsberechtigte, ist jedoch zu beachten, dass die Erben ggf. mit Pflichtteilsansprüchen belastet werden.

Der Anspruch auf den Pflichtteil am Erben ist Ausfluss des gesetzlichen Erbrechts und steht nahen Angehörigen zu, wenn diese durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Der Anspruch auf den Pflichtteil gewährt den Pflichtteilsberechtigten unabhängig von einer Verfügung von Todes wegen eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers, die nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen entzogen werden kann.

Zu den Pflichtteilsberechtigten zählen folgende Personen:

  • Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel und Urenkel);
  • Adoptierte Kinder;
  • Ehegatten;
  • Eltern des Erblassers (allerdings nur in bestimmten Konstellationen).

Der Anspruch auf den Pflichtteil richtet sich gegen die Erben und ist grundsätzlich durch Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages zu erfüllen. Nichtsdestotrotz kann es sinnvoll sein, bestimmte Personen ausdrücklich zu enterben, z.B. im Wege eines Negativtestaments. Darin wird nur bestimmt, wer nicht Erbe werden soll. Im Übrigen gilt dann die gesetzliche Erbfolge.

Beispiel für Negativtestament:

Testament

Ich, Otto Müller, geboren am …, schließe hiermit meine Tochter Carla Müller, geboren am …, derzeit wohnhaft in ….., von der Erbschaft aus.

München, den ….

gez. Otto Müller

6. Vermächtnis im Testament anordnen

Neben der Einsetzung der Erben besteht auch die Möglichkeit, ein Vermächtnis (oder mehrere Vermächtnisse) anzuordnen. Die Anordnung von Vermächtnissen ist immer dann ratsam, wenn der Nachlaß unter Vermeidung einer Erbengemeinschaft auf mehrere Personen aufgeteilt werden soll.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Vermächtnisnehmer nur einen Anspruch auf Herausgabe einzelner genau definierter Gegenstände aus dem Nachlaß erhält, insbesondere vermietete Immobilien. Dieser Herausgabeanspruch richtet sich gegen den oder die Erben. Die Rechtsposition der Vermächtnisnehmer ist daher im Vergleich zu den Erben deutlich schwächer.

Beispiel für ein Vermächtnis im Testament:

Testament

Ich, Otto Müller, geboren am …, setze hiermit meine Tochter Carla Müller, geboren am …, derzeit wohnhaft in ….., zur Alleinerbin meines gesamten Vermögens ein.

Meine Lebensgefährtin Susanne Herbst, geboren am …., derzeit wohnhaft in …., erhält das Grundstück in ……, eingetragen im Grundbuch ……, als Vermächtnis.

München, den ….

gez. Otto Müller

Alternativ könnte man das Testament auch so verfassen, dass die Lebensgefährtin nicht das Eigentum an der Immobilie erhält, sondern ein persönliches Wohnrecht auf Lebenszeit.

Beispiel für lebenslanges Wohnrecht:

Testament

Ich, Otto Müller, geboren am …, setze hiermit meine Tochter Carla Müller, geboren am …, derzeit wohnhaft in ….., zur Alleinerbin meines gesamten Vermögens ein.

Meine Lebensgefährtin Susanne Herbst, geboren am …., derzeit wohnhaft in …., erhält ein lebenslanges, ausschließliches und in der Ausübung unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung in ……, welche sie aktuell bereits bewohnt. Die Überlassung dieses Rechts an einen Dritten ist nicht gestattet. Es ist nach meinem Tod durch Eintragung ins Grundbuch zu sichern.

München, den ….

gez. Otto Müller

7. Mehrere Erben im Testament

Die Einsetzung mehrerer Erben im Testament führt stets dazu, dass diese den Nachlaß als Einheit erben und zusammen eine Erbengemeinschaft bilden. Erfahrungsgemäß führt die Entstehung und Fortführung einer Erbengemeinschaft häufig zu Streitigkeiten unter den beteiligten Erben. Daher ist es empfehlenswert, bei Einsetzung mehrerer Erben sogleich die konkrete Teilung des Nachlasses zu regeln.

Beispiel eines Testaments mit mehreren Erben ohne Teilungsanordnung:

Testament

Ich, Otto Müller, geboren am …, setze hiermit meine Lebensgefährtin Susanne Herbst, geboren am …., derzeit wohnhaft in …., zur Erbin zu 1/2 und meine beiden Kinder Carla und Thomas Müller zu je 1/4 meines gesamten Vermögens ein.

München, den ….

gez. Otto Müller

Beispiel eines Testaments mit mehreren Erben mit Teilungsanordnung:

Testament

Ich, Otto Müller, geboren am …, setze hiermit meine Lebensgefährtin Susanne Herbst, geboren am …., derzeit wohnhaft in …., zur Erbin zu 1/2 und meine beiden Kinder Carla und Thomas Müller zu je 1/4 meines gesamten Vermögens ein.

Fü die Teilung des Nachlasses unter den Erben ordne ich hiermit unter Anrechnung auf die jeweiligen Erbteile Folgendes an:

Meine Lebensgefährtin Susanne Herbst erhält das bebaute Grundstück in …., meine Tochter Carla erhält mein Bankguthaben auf dem Konto ….. bei der Sparkasse …. und mein Sohn Thomas erhält meine Oldtimersammlung.

München, den ….

gez. Otto Müller

Anstelle einer Teilungsanordnung bietet es sich auch an, ein Vorausvermächtnis anzuordnen, entweder unter Anrechnung oder ohne Anrechnung auf den Erbteil.

7. Richtig vererben mit Bedingungen und Auflagen

Das Testament kann zusätzlich mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

a) Bedingungen im Testament

Bestimmte Regelungen im Testament können von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen einer

  • aufschiebenden Bedingung und
  • auflösenden Bedingung.

Bei einer aufschiebenden Bedingung wird die Regelung im Testament erst mit dem Eintritt der Bedingung vollzogen.

Beispiel für aufschiebende Bedingung im Testament:

Testament

Ich, Otto Müller, geboren am …, setze hiermit meine Ehefrau Claudia Müller, geboren am …, derzeit wohnhaft in ….., zur Alleinerbin meines gesamten Vermögens ein.

Meine Tochter Carla Müller, geboren am …., derzeit wohnhaft in …., erhält ein Barvermächtnis in Höhe von EUR 50.000,00, jedoch nur unter der Bedingung, dass sie ihr Studium der Rechtswissenschaften an der Universität ….. erfolgreich abschließt.

München, den ….

gez. Otto Müller

In der Praxis wird gerne das Erreichen der Volljährigkeit minderjähriger Kinder als aufschiebende Bedingung eingesetzt.

Im Falle einer auflösenden Bedingung wird die Einsetzung als Erbe oder die Anordnung eines Vermächtnis mit dem Eintritt der Bedingung unwirksam. Hiermit lässt sich ein bestimmtes Verhalten der Erben oder Vermächtnisnehmer belohnen oder bestrafen. Bei Zuwiderhandlung gegen den Wunsch des Erblassers muss der Erbe oder Vermächtnisnehmer das erhaltene Vermögen wieder herausgeben.

Beispiel für auflösende Bedingung im Testament:

Testament

Ich, Otto Müller, geboren am …, setze hiermit meine Ehefrau Claudia Müller, geboren am …, derzeit wohnhaft in ….., zur Alleinerbin meines gesamten Vermögens ein, jedoch unter Bedingung, dass sie 10 Jahre nach meinem Tod nicht wieder heiratet. Im Falle einer Wiederverheiratung innerhalb dieses Zeitraums soll meine Tochter Carla Müller, geboren am …., derzeit wohnhaft in …., anstelle meiner Ehefrau Alleinerbin werden.

München, den ….

gez. Otto Müller

b) Auflagen im Testament

Mit einer Auflage kann der Erblasser die Erben oder Vermächtnisnehmer verpflichten,

  • eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder
  • zu unterlassen.

Eine beliebte Auflage ist z.B. die Verpflichtung der Erben,

  • das Grab des Erblassers zu pflegen oder
  • sich um ein Haustier zu kümmern.

Beispiel für eine Auflage im Testament:

Testament

Ich, Otto Müller, geboren am …, setze hiermit meine Tochter Carla Müller, geboren am …, derzeit wohnhaft in ….., zur Alleinerbin meines gesamten Vermögens ein.

Meine Lebensgefährtin Susanne Herbst, geboren am …., derzeit wohnhaft in …., erhält das Grundstück in ……, eingetragen im Grundbuch ……, als Vermächtnis. Sie soll aber zumindest für die Dauer von 10 Jahren mein Grab persönlich pflegen und dieses an meinen Geburts- und Todestagen mit weißen Rosen schmücken.

Dem Tierschutzverein München vermache ich EUR 15.000,00 mit der Auflage, diesen Betrag für …… zu verwenden.

München, den ….

gez. Otto Müller

8. Vor- und Nacherben einsetzen

Mit der Einsetzung von Vor- und Nacherben kann der Erblasser die Weitergabe des Vermögens über mehrere Generationen steuern. Dies geschieht wie folgt: Der Erblasser setzt eine bestimmte Person als Vorerbe ein und bestimmt gleichzeitig, an wen die Erbschaft bei Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses weiterzugeben ist. Vorerben erhalten die Erbschaft also nur „auf Zeit“. Der klassische Anwendungsfall der Vor- und Nacherbschaft ist das Berliner Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zunächst als Vorerben einsetzen und gleichzeitig die eigenen Kinder mit dem Tod des überlebenden Ehegatten zu Nacherben bestimmen.

Beispiel für eine Einsetzung von Vor- und Nacherben:

Testament

Ich, Otto Müller, geboren am …, setze hiermit meine Ehefrau Claudia Müller, geboren am …, derzeit wohnhaft in ….., zur Alleinerbin meines gesamten Vermögens ein. Sie wird aber nur Vorerbin und soll den Nachlaß für meine Tochter Carla Müller, geboren am …., derzeit wohnhaft in …., im Wert und Bestand erhalten. Von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen wird meine Ehefrau ausdrücklich nicht befreit.

München, den ….

gez. Otto Müller

Auch im Behindertentestament spielt die Einsetzung von Vor- und Nacherben eine wichtige Rolle.

9. Ersatzerben einsetzen

Für jeden Erben können im Testament Ersatzerben bestimmt werden, die an die Stelle des Erben treten, falls dieser zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben ist. Damit lässt sich die gesetzliche Erbfolge verhindern, falls der oder die benannten Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben sind.

Beispiel für die Einsetzung von Ersatzerben:

Testament

Ich, Otto Müller, geboren am …, setze hiermit meine Tochter Carla Müller, geboren am …, derzeit wohnhaft in ….., zur Alleinerbin meines gesamten Vermögens ein.

Für den Fall, dass meine Tochter nicht Erbin wird, setze ich den Tierschutzverein ….. zum Ersatzerben ein.

München, den ….

gez. Otto Müller

10. Testamentsvollstreckung anordnen

In besonderen Fällen kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zweckmäßig sein. Im Falle des Behindertentestaments ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung sogar ein wesentliches Element. Es gibt verschiedene Arten der Testamentsvollstreckung mit unterschiedlichen Aufgaben und Pflichten der Testamentsvollstrecker.

Beispiel für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung:

Testament

Ich, Otto Müller, geboren am …, setze hiermit meine Tochter Carla Müller, geboren am …, derzeit wohnhaft in ….., zur Alleinerbin meines gesamten Vermögens ein.

Meine Lebensgefährtin Susanne Herbst, geboren am …., derzeit wohnhaft in …., erhält das Grundstück in ……, eingetragen im Grundbuch ……, als Vermächtnis. Sie soll aber zumindest für die Dauer von 10 Jahren mein Grab persönlich pflegen und dieses an meinen Geburts- und Todestagen mit weißen Rosen schmücken.

Dem Tierschutzverein München vermache ich EUR 15.000,00 mit der Auflage, diesen Betrag für …… zu verwenden.

Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich ……., geboren am …., derzeit wohnhaft …… . Für den Fall, dass dieser das Amt eines Testamentsvollstreckers nicht wahrnehmen kann oder nach Annahme des Amts wegfällt, schlage ich vor, ersatzweise zum Testamentsvollstrecker zu ernennen …….. , geb. am ……, derzeit wohnhaft in …….. Wiederum ersatzweise soll das zuständige Nachlaßgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen.

München, den ….

gez. Otto Müller

11. Richtig vererben mittels Testament – Weitere Hinweise

Ein Testament muss immer die individuellen Familien- und Vermögensverhältnisse sowie die besonderen Wünsche der Erblasser berücksichtigen. Beim Unternehmertestament sind darüber hinaus auch besondere Regelungen des Handels- und Gesellschaftsrecht zu beachten.

Es ist daher in den seltensten Fällen zweckmäßig, Vorlagen oder Muster für das eigene Testament unverändert zu übernehmen. Dies gilt vor allem dann, wenn hinreichende Kenntnisse im Erbrecht und Steuerrecht fehlen.

Deshalb folgt an dieser Stelle die Empfehlung, den eigens erstellten Entwurf eines Testaments stets einem Rechtsanwalt zur Überprüfung der erb- und steuerrechtlichen Konsequenzen vorzulegen. Über das nachfolgende Formular können Sie gerne zu mir Kontakt aufnehmen.

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