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Anleitung und Muster zum Testament: Den Nachlass optimal regeln

Das Testament ist das zentrale Instrument, um persönliche Wünsche bezüglich der Erbfolge klar zu definieren und zu regeln. In diesem Artikel biete ich Ihnen anhand von Beispielen und Vorlagen einen praxisnahen Leitfaden, wie Sie Ihr Vermögen zielsicher, einfach und günstig mittels Testament vererben können.

Hierbei können Sie sich an der gesetzlichen Erbfolge orientieren, haben aber auch die Freiheit, gänzlich andere Erben einzusetzen, bestimmte Angehörige zu enterben, Auflagen und Bedingungen festzulegen oder ein Vermächtnis anzuordnen. Die Möglichkeiten zur Gestaltung eines Testaments sind vielseitig und spannend.

Inhalt:

  1. Vor- und Nachteile des privaten Testaments
  2. Hinweise zur Verwendung von Vorlagen
  3. Testierfähigkeit: Wer kann ein Testament schreiben
  4. Testierfreiheit: Was kann ich im Testament regeln
  5. Vor der Errichtung eines Testaments
  6. Erben einsetzen im Testament
  7. Nahe Angehörige testamentarisch enterben
  8. Vermächtnis im Testament anordnen
  9. Mehrere Erben im Testament einsetzen
  10. Richtig vererben mit Bedingungen
  11. Richtig vererben mit Auflagen
  12. Vor- und Nacherben einsetzen
  13. Ersatzerben nicht vergessen
  14. Testamentsvollstreckung anordnen
  15. Weitere Hinweise
Testament schreiben
Richtig vererben mittels Testament (Bildnachweis: © Butch / fotolia.com)

1. Vor- und Nachteile des privaten Testaments

Das private, eigenhändig geschriebene Testament ist die beliebteste Form, das eigene Vermögen zielsicher und günstig zu vererben. Für Ehegatten gibt es die besondere Form des Ehegattentestaments, die es ihnen erlaubt, eine gemeinsame Regelung für ihren Tod festzulegen (gemeinschaftliches Testament), um so den gemeinsamen Nachlass zu planen und ihre Erbfolge aufeinander abzustimmen. Eine beliebte und häufig gewählte Sonderform ist das sog. Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder als Nacherben vorsehen.

Bevor Sie ein eigenhändiges Testament schreiben, möchte ich Sie an dieser Stelle über die Vor- und Nachteile des privaten Testaments gegenüber anderen Formen informieren, um Ihnen eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen.

Zu den offensichtlichen Vorteilen des privaten Testaments gehört sicherlich seine Flexibilität. Wer heute eine Entscheidung trifft, kann sie morgen ohne bürokratische oder finanzielle Hürden wieder ändern. Weder für die Erstellung noch für die Änderung fallen Notargebühren an. Bei plötzlich eintretenden Änderungen, Krankheiten oder anderen Umständen kann es sogar notwendig sein, schnell und unbürokratisch seinen letzten Willen zu dokumentieren. Hier ist das private Testament die richtige Wahl.

Allerdings ist das private Testament nicht in jedem Fall empfehlenswert. Ohne die strukturierte Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar kann es schnell zu Fehlern, Lücken oder Auslegungsschwierigkeiten kommen, die zu unerwünschten Ergebnissen führen oder das Testament im schlimmsten Fall unwirksam machen. Ein weiteres Risiko ist seine sichere Aufbewahrung. Während ein notarielles Testament sicher beim Amtsgericht hinterlegt wird, kann der eigenhändig geschriebene letzte Wille verloren gehen, unbeabsichtigt zerstört oder gar manipuliert werden.

Bei der Abwägung zwischen Flexibilität und Sicherheit muss jeder für sich selbst entscheiden, welcher Weg der richtige ist. Es ist jedoch unstreitig, dass ein wohlüberlegtes und gut verfasstes privates Testament eine wertvolle Möglichkeit ist, den eigenen letzten Willen festzuhalten.

2. Hinweise zur Verwendung von Vorlagen

Ein Testament muss immer individuell an die spezifischen Umstände angepasst werden. Hierbei sind insbesondere die Familienverhältnisse, Art und Umfang des Vermögens sowie die Wünsche der testierenden Personen zu berücksichtigen. Ein einfaches Übernehmen oder Kopieren von Mustervorlagen ist selten zielführend, da diese nicht alle Aspekten abdecken kann. Meine Muster und Vorlagen in diesem Text dienen in erster Linie als Orientierungshilfen zur optimalen Gestaltung eines Testaments.

Ein handschriftliches Testament ist in seiner erbrechtlichen Wirkung einem öffentlichen Testament gleichwertig. Allerdings ist es bei komplexen Sachverhalten mit mehreren Erben, Immobilien und hohen Vermögenswerten oder anderen Besonderheiten immer empfehlenswert, sich vorher von einem Notar oder Rechtsanwalt beraten zu lassen. Ein Steuerberater kann insbesondere bei steuerlichen Fragen oder Gestaltungen hinzugezogen werden. Allerdings sollten zuerst die erbrechtlichen Fragen geklärt werden, bevor eine steuerliche Optimierung in Betracht zu ziehen ist. Eine testamentarische Erbregelung allein aus steuerlichen Überlegungen führt oft zu Problemen.

In der folgenden Anleitung erfahren Sie, wie Sie Ihr Vermögen korrekt per Testament vererben können. Anhand von Beispielen und Vorlagen für gängige Konstellationen zeige ich Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben, um Ihren letzten Willen wirksam und richtig zu formulieren, wobei eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den meisten Fällen unersetzlich bleibt.

3. Testierfähigkeit: Wer kann ein Testament schreiben

Testierfähigkeit bezeichnet die rechtliche Fähigkeit einer Person, ein wirksames Testament zu verfassen. Die Rechtsgrundlagen der Testierfähigkeit werden in § 2229 BGB geregelt. Hiernach ist grundsätzlich jede Person mit Vollendung des 16. Lebensjahres testierfähig, wobei Minderjährigen bis zur Volljährigkeit nicht alle Formen des Testaments offen stehen. Solange die Testierunfähigkeit nicht positiv festgestellt wurde, besteht eine gesetzliche Vermutung, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments testierfähig war.

Es gibt jedoch Ausnahmen. Bei Personen, die an geistigen Störungen leiden, die ihre Urteilsfähigkeit beeinträchtigen – wie Demenz oder Schizophrenie – kann die Testierfähigkeit infrage gestellt werden. Bei Zweifeln an der Testierfähigkeit kann es daher nach dem Tod des Verfassers Streit geben, bei dem benachteiligte gesetzliche Erben das Testament anfechten. Daher ist es ratsam, bei geistigen Beeinträchtigungen oder Krankheiten ein Testament notariell beurkunden zu lassen. Der Notar überzeugt sich dann von der Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Beurkundung und bestätigt diese in der Urkunde.

4. Testierfreiheit: Was kann ich im Testament regeln

Testierfreiheit bezeichnet das grundlegende Recht einer Person, über die Verteilung ihres Vermögens nach dem Tod mittels Testament frei zu entscheiden. Dieses Prinzip ist in Deutschland in Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes garantiert und gewährt jeder Person das Recht, den Inhalt des Testaments grundsätzlich frei zu bestimmen. So steht es einer Person frei, das eigene Vermögen nach den eigenen Vorstellungen und Wünschen zu verteilen. Das können Lebensgefährten, langjährige Freunde oder Wohltätigkeitsorganisationen, um etwa eine langjährige Beziehung oder Pflege zu honorieren.

Allerdings hat die Testierfreiheit auch ihre Grenzen. So sind in Deutschland für nahe Angehörige der Erben Pflichtteilsansprüche vorgesehen, um insbesondere die Ehegatten und Kinder vor dem völligem Erbausschluss zu schützen. Das bedeutet, dass diese Personen einen gesetzlich festgelegten Mindestanspruch auf einen Teil des Nachlasses haben, selbst wenn der Erblasser sie im Testament nicht berücksichtigt oder ausdrücklich enterbt hat.

Weitere Beschränkungen der Testierfreiheit können sich aus der Bindung an frühere erbrechtliche Regelungen in einem gemeinschaftlichem Ehegattentestament mit Bindungswirkung oder in einem Erbvertrag ergeben.

Vor der eigentlichen Arbeit am eigenen Testament ist daher stets zu klären, ob die Testierfreiheit möglicherweise beschränkt ist. Zu diesem Zweck enthält ein Testament in der Regel die Erklärung der Testierenden, dass die Testierfreiheit weder durch ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament noch durch einen Erbvertrag beschränkt ist.

Beispiel zur Testierfreiheit im Testament:

Ich erkläre (wir erklären), dass wir nicht durch ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag an der Errichtung dieses Testaments gehindert sind. Vorsorglich heben wir alle bisher von uns einzeln oder gemeinsam getroffenen Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf.

Das Recht naher Angehöriger auf den Pflichtteil am Erbe kann nur in ganz engen Ausnahmen entzogen werden. Die Erbrechtsgarantie gem. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet grundsätzlich die unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 BGB). Diese kann nur im Falle gesetzlich definierter Pflichtteilentziehungsgründe gem. § 2333 Nr. 1 und 2 BGB entzogen werden (BVerfG, Beschluss vom 19. April 2005, 1 BvR 1644/00).

5. Vor der Errichtung eines Testaments

Die Erstellung eines qualitativ hochwertigen Testaments erfordert eine präzise Erfassung sowohl persönlicher als auch wirtschaftlicher Umstände. Dazu zählen unter anderem:

  • Persönlicher Status der Erblasser;
  • Familienverhältnisse, insbesondere die Ermittlung der gesetzlichen Erben und Pflichtteilsberechtigten;
  • Detaillierte Aufnahme und Bewertung des Vermögens sowie die Klärung der Zugehörigkeit zum Privat- oder Betriebsvermögen;
  • Überblick über vorgenommene Schenkungen zu Lebzeiten.

Vor dem Verfassen eines Testaments sollte man sich zunächst mit der gesetzliche Erbfolge ohne Testament auseinandersetzen. Unabhängig davon, ob diese den eigenen Vorstellungen und Wünschen entspricht, ist diese Kenntnis vor der Errichtung eines Testaments sinnvoll, selbst nur für den Zweck, klare Verhältnisse unter den Erben zu schaffen. Ein gutes Testament zielt darauf ab, eine gerechte und klare Vermögensaufteilung zu gewährleisten, wobei die Bildung von Erbengemeinschaften ohne Teilungsanordnungen zu vermeiden sind.

Insbesondere bei großen Vermögen ist das Testament auch unter dem Gesichtspunkt der Erbschaftssteuer zu verfassen. Dies ist besonders dann relevant, wenn sich neben der selbst bewohnten Immobilie (Familienheim) auch vermietete Immobilien im Nachlass befinden. Ein cleveres Testament kann die Erbschaftsteuerlast deutlich reduzieren, indem mehrere Begünstigte berücksichtigt werden.

In diesem Kontext verdienen folgende Punkte besondere Beachtung:

Strategien zur Minderung der Erbschaftsteuer wie Adoption, Heirat oder eine Güterstandschaukel können effektiv genutzt werden, um die steuerliche Belastung der Erben zu minimieren.

6. Erben einsetzen im Testament

Wenn natürliche Personen ein Testament schreiben, treffen sie

  • eine einseitige, letztwillige Verfügung von Todes wegen,
  • in der er/sie regelmäßig die Erben bestimmen und
  • dadurch die gesetzliche Erfolge ausschließen.

Die Erben erhalten den Nachlass im Ganzen, also kraft Gesetzes in Form der Gesamtrechtsnachfolge mitsamt allen Rechten und Pflichten (incl. Schulden) hieraus. Wer nicht Erbe werden will, muss aktiv werden und die Erbschaft form- und fristgemäß ausschlagen.

Beispiel für die Erbeinsetzung im Testament:

Testament

Ich, Otto Müller, geboren am …, setze hiermit meine Tochter Carla Müller, geboren am …, derzeit wohnhaft in ….., zur Alleinerbin meines gesamten Vermögens ein.

München, den ….

gez. Otto Müller

7. Nahe Angehörige testamentarisch enterben

Die Testierfreiheit gem. Art. 14 Abs. 1 GG enthält auch das Recht, nahe Angehörige vom Erbe auszuschließen und somit zu enterben. Handelt es sich bei diesen Personen um Pflichtteilsberechtigte, ist jedoch zu beachten, dass die Erben ggf. mit Pflichtteilsansprüchen belastet werden.

Der Anspruch auf den Pflichtteil am Erben ist Ausfluss des gesetzlichen Erbrechts und steht nahen Angehörigen zu, wenn diese durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Der Anspruch auf den Pflichtteil gewährt den Pflichtteilsberechtigten unabhängig von einer Verfügung von Todes wegen eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers, die nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen entzogen werden kann.

Zu den Pflichtteilsberechtigten zählen folgende Personen:

  • Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel und Urenkel);
  • Adoptierte Kinder;
  • Ehegatten;
  • Eltern des Erblassers (allerdings nur in bestimmten Konstellationen).

Der Anspruch auf den Pflichtteil richtet sich gegen die Erben und ist grundsätzlich durch Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages zu erfüllen. Nichtsdestotrotz kann es sinnvoll sein, bestimmte Personen ausdrücklich zu enterben, z.B. im Wege eines Negativtestaments. Darin wird nur bestimmt, wer nicht Erbe werden soll. Im Übrigen gilt dann die gesetzliche Erbfolge.

Beispiel für Negativtestament:

Testament

Ich, Otto Müller, geboren am …, schließe hiermit meine Tochter Carla Müller, geboren am …, derzeit wohnhaft in ….., von der Erbschaft aus.

München, den ….

gez. Otto Müller

8. Vermächtnis im Testament anordnen

Neben der Einsetzung der Erben besteht auch die Möglichkeit, ein Vermächtnis (oder mehrere Vermächtnisse) anzuordnen. Die Anordnung von Vermächtnissen ist immer dann ratsam, wenn der Nachlaß unter Vermeidung einer Erbengemeinschaft auf mehrere Personen aufgeteilt werden soll.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Vermächtnisnehmer nur einen Anspruch auf Herausgabe einzelner genau definierter Gegenstände aus dem Nachlaß erhält, insbesondere vermietete Immobilien. Dieser Herausgabeanspruch richtet sich gegen den oder die Erben. Die Rechtsposition der Vermächtnisnehmer ist daher im Vergleich zu den Erben deutlich schwächer.

Beispiel für ein Vermächtnis im Testament:

Testament

Ich, Otto Müller, geboren am …, setze hiermit meine Tochter Carla Müller, geboren am …, derzeit wohnhaft in ….., zur Alleinerbin meines gesamten Vermögens ein.

Meine Lebensgefährtin Susanne Herbst, geboren am …., derzeit wohnhaft in …., erhält das Grundstück in ……, eingetragen im Grundbuch ……, als Vermächtnis.

München, den ….

gez. Otto Müller

Alternativ könnte man das Testament auch so verfassen, dass die Lebensgefährtin nicht das Eigentum an der Immobilie erhält, sondern ein persönliches Wohnrecht auf Lebenszeit.

Beispiel für lebenslanges Wohnrecht:

Testament

Ich, Otto Müller, geboren am …, setze hiermit meine Tochter Carla Müller, geboren am …, derzeit wohnhaft in ….., zur Alleinerbin meines gesamten Vermögens ein.

Meine Lebensgefährtin Susanne Herbst, geboren am …., derzeit wohnhaft in …., erhält ein lebenslanges, ausschließliches und in der Ausübung unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung in ……, welche sie aktuell bereits bewohnt. Die Überlassung dieses Rechts an einen Dritten ist nicht gestattet. Es ist nach meinem Tod durch Eintragung ins Grundbuch zu sichern.

München, den ….

gez. Otto Müller

9. Mehrere Erben im Testament einsetzen

Die Einsetzung mehrerer Erben im Testament führt stets dazu, dass diese den Nachlaß als Einheit erben und zusammen eine Erbengemeinschaft bilden. Erfahrungsgemäß führt die Entstehung und Fortführung einer Erbengemeinschaft häufig zu Streitigkeiten unter den beteiligten Erben. Daher ist es empfehlenswert, bei Einsetzung mehrerer Erben sogleich die konkrete Teilung des Nachlasses zu regeln.

Beispiel eines Testaments mit mehreren Erben ohne Teilungsanordnung:

Testament

Ich, Otto Müller, geboren am …, setze hiermit meine Lebensgefährtin Susanne Herbst, geboren am …., derzeit wohnhaft in …., zur Erbin zu 1/2 und meine beiden Kinder Carla und Thomas Müller zu je 1/4 meines gesamten Vermögens ein.

München, den ….

gez. Otto Müller

Beispiel eines Testaments mit mehreren Erben mit Teilungsanordnung:

Testament

Ich, Otto Müller, geboren am …, setze hiermit meine Lebensgefährtin Susanne Herbst, geboren am …., derzeit wohnhaft in …., zur Erbin zu 1/2 und meine beiden Kinder Carla und Thomas Müller zu je 1/4 meines gesamten Vermögens ein.

Fü die Teilung des Nachlasses unter den Erben ordne ich hiermit unter Anrechnung auf die jeweiligen Erbteile Folgendes an:

Meine Lebensgefährtin Susanne Herbst erhält das bebaute Grundstück in …., meine Tochter Carla erhält mein Bankguthaben auf dem Konto ….. bei der Sparkasse …. und mein Sohn Thomas erhält meine Oldtimersammlung.

München, den ….

gez. Otto Müller

Anstelle einer Teilungsanordnung bietet es sich auch an, ein Vorausvermächtnis anzuordnen, entweder unter Anrechnung oder ohne Anrechnung auf den Erbteil.

10. Richtig vererben mit Bedingungen im Testament

Bestimmte Regelungen im Testament können von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen einer

  • aufschiebenden Bedingung und
  • auflösenden Bedingung.

Bei einer aufschiebenden Bedingung wird die Regelung im Testament erst mit dem Eintritt der Bedingung vollzogen.

Beispiel für aufschiebende Bedingung im Testament:

Testament

Ich, Otto Müller, geboren am …, setze hiermit meine Ehefrau Claudia Müller, geboren am …, derzeit wohnhaft in ….., zur Alleinerbin meines gesamten Vermögens ein.

Meine Tochter Carla Müller, geboren am …., derzeit wohnhaft in …., erhält ein Barvermächtnis in Höhe von EUR 50.000,00, jedoch nur unter der Bedingung, dass sie ihr Studium der Rechtswissenschaften an der Universität ….. erfolgreich abschließt.

München, den ….

gez. Otto Müller

In der Praxis wird gerne das Erreichen der Volljährigkeit minderjähriger Kinder als aufschiebende Bedingung eingesetzt.

Im Falle einer auflösenden Bedingung wird die Einsetzung als Erbe oder die Anordnung eines Vermächtnis mit dem Eintritt der Bedingung unwirksam. Hiermit lässt sich ein bestimmtes Verhalten der Erben oder Vermächtnisnehmer belohnen oder bestrafen. Bei Zuwiderhandlung gegen den Wunsch des Erblassers muss der Erbe oder Vermächtnisnehmer das erhaltene Vermögen wieder herausgeben.

Beispiel für auflösende Bedingung im Testament:

Testament

Ich, Otto Müller, geboren am …, setze hiermit meine Ehefrau Claudia Müller, geboren am …, derzeit wohnhaft in ….., zur Alleinerbin meines gesamten Vermögens ein, jedoch unter Bedingung, dass sie 10 Jahre nach meinem Tod nicht wieder heiratet. Im Falle einer Wiederverheiratung innerhalb dieses Zeitraums soll meine Tochter Carla Müller, geboren am …., derzeit wohnhaft in …., anstelle meiner Ehefrau Alleinerbin werden.

München, den ….

gez. Otto Müller

11. Richtig vererben mit Auflagen im Testament

Mit einer Auflage kann der Erblasser die Erben oder Vermächtnisnehmer verpflichten,

  • eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder
  • zu unterlassen.

Eine beliebte Auflage ist z.B. die Verpflichtung der Erben,

  • das Grab des Erblassers zu pflegen oder
  • sich um ein Haustier zu kümmern.

Beispiel für eine Auflage im Testament:

Testament

Ich, Otto Müller, geboren am …, setze hiermit meine Tochter Carla Müller, geboren am …, derzeit wohnhaft in ….., zur Alleinerbin meines gesamten Vermögens ein.

Meine Lebensgefährtin Susanne Herbst, geboren am …., derzeit wohnhaft in …., erhält das Grundstück in ……, eingetragen im Grundbuch ……, als Vermächtnis. Sie soll aber zumindest für die Dauer von 10 Jahren mein Grab persönlich pflegen und dieses an meinen Geburts- und Todestagen mit weißen Rosen schmücken.

Dem Tierschutzverein München vermache ich EUR 15.000,00 mit der Auflage, diesen Betrag für …… zu verwenden.

München, den ….

gez. Otto Müller

12. Vor- und Nacherben einsetzen

Mit der Einsetzung von Vor- und Nacherben kann der Erblasser die Weitergabe des Vermögens über mehrere Generationen steuern. Dies geschieht wie folgt: Der Erblasser setzt eine bestimmte Person als Vorerbe ein und bestimmt gleichzeitig, an wen die Erbschaft bei Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses weiterzugeben ist. Vorerben erhalten die Erbschaft also nur „auf Zeit“. Der klassische Anwendungsfall der Vor- und Nacherbschaft ist das Berliner Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zunächst als Vorerben einsetzen und gleichzeitig die eigenen Kinder mit dem Tod des überlebenden Ehegatten zu Nacherben bestimmen.

Beispiel für eine Einsetzung von Vor- und Nacherben:

Testament

Ich, Otto Müller, geboren am …, setze hiermit meine Ehefrau Claudia Müller, geboren am …, derzeit wohnhaft in ….., zur Alleinerbin meines gesamten Vermögens ein. Sie wird aber nur Vorerbin und soll den Nachlaß für meine Tochter Carla Müller, geboren am …., derzeit wohnhaft in …., im Wert und Bestand erhalten. Von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen wird meine Ehefrau ausdrücklich nicht befreit.

München, den ….

gez. Otto Müller

Auch im Behindertentestament spielt die Einsetzung von Vor- und Nacherben eine wichtige Rolle.

13. Ersatzerben nicht vergessen

Für jeden Erben können im Testament Ersatzerben bestimmt werden, die an die Stelle des Erben treten, falls dieser zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben ist. Damit lässt sich die gesetzliche Erbfolge verhindern, falls der oder die benannten Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben sind.

Beispiel für die Einsetzung von Ersatzerben:

Testament

Ich, Otto Müller, geboren am …, setze hiermit meine Tochter Carla Müller, geboren am …, derzeit wohnhaft in ….., zur Alleinerbin meines gesamten Vermögens ein.

Für den Fall, dass meine Tochter nicht Erbin wird, setze ich den Tierschutzverein ….. zum Ersatzerben ein.

München, den ….

gez. Otto Müller

14. Testamentsvollstreckung anordnen

In besonderen Fällen kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zweckmäßig sein. Im Falle des Behindertentestaments ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung sogar ein wesentliches Element. Es gibt verschiedene Arten der Testamentsvollstreckung mit unterschiedlichen Aufgaben und Pflichten der Testamentsvollstrecker.

Beispiel für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung:

Testament

Ich, Otto Müller, geboren am …, setze hiermit meine Tochter Carla Müller, geboren am …, derzeit wohnhaft in ….., zur Alleinerbin meines gesamten Vermögens ein.

Meine Lebensgefährtin Susanne Herbst, geboren am …., derzeit wohnhaft in …., erhält das Grundstück in ……, eingetragen im Grundbuch ……, als Vermächtnis. Sie soll aber zumindest für die Dauer von 10 Jahren mein Grab persönlich pflegen und dieses an meinen Geburts- und Todestagen mit weißen Rosen schmücken.

Dem Tierschutzverein München vermache ich EUR 15.000,00 mit der Auflage, diesen Betrag für …… zu verwenden.

Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich ……., geboren am …., derzeit wohnhaft …… . Für den Fall, dass dieser das Amt eines Testamentsvollstreckers nicht wahrnehmen kann oder nach Annahme des Amts wegfällt, schlage ich vor, ersatzweise zum Testamentsvollstrecker zu ernennen …….. , geb. am ……, derzeit wohnhaft in …….. Wiederum ersatzweise soll das zuständige Nachlaßgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen.

München, den ….

gez. Otto Müller

15. Richtig vererben mittels Testament – Weitere Hinweise

Ein Testament muss immer die individuellen Familien- und Vermögensverhältnisse sowie die besonderen Wünsche der Erblasser berücksichtigen. Beim Unternehmertestament sind darüber hinaus auch besondere Regelungen des Handels- und Gesellschaftsrecht zu beachten.

Es ist daher in den seltensten Fällen zweckmäßig, Vorlagen oder Muster für das eigene Testament unverändert zu übernehmen. Dies gilt vor allem dann, wenn hinreichende Kenntnisse im Erbrecht und Steuerrecht fehlen.

Deshalb folgt an dieser Stelle die Empfehlung, den eigens erstellten Entwurf eines Testaments stets einem Rechtsanwalt zur Überprüfung der erb- und steuerrechtlichen Konsequenzen vorzulegen. Über das nachfolgende Formular können Sie gerne zu mir Kontakt aufnehmen.

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