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Erbrecht, Testament und Pflichtteil

Das Erbrecht ist Teil des Zivilrechts, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kodifiziert wurde. Hiernach gilt die gesetzliche Erbfolge, soweit der Erblasser keine wirksame Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet hat. Zu den gesetzlichen Erben gehören die nächsten Verwandten und der Ehegatte. In den meisten Fällen bilden die Kinder des Erblassers und der überlebende Ehegatte eine Erbengemeinschaft, wobei die Erbquoten von der Anzahl der Kinder und vom Güterstand der Ehegatten abhängig ist. Wer sein Vermögen nach dem Tod vollständig oder in Teilen abweichend von der gesetzlichen Erbfolge vererben will, kann dies mittels eines Testaments (oder Erbvertrag) regeln. Der Vorteil eines wirksamen Testaments besteht darin, Erbrechtsstreitigkeiten zwischen den gesetzlichen Erben zu vermeiden. Voraussetzung ist jedoch, dass es zweifelsfrei vom Erblasser stammt sowie klare und eindeutige Regelungen enthält. 

Inhalt:

  1. Gesetzliche Erbfolge
    1. Verwandtenerbrecht
    2. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
    3. Erbrecht des nichtehelichen Kindes
    4. Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners
  2. Erbfolge gestalten mittels Testament oder Erbvertrag
    1. Testamentsformen
    2. Der Erbvertrag
  3. Pflichtteil = Grenze der Testierfreiheit

1. Gesetzliche Erbfolge

Sofern der Erblasser kein wirksames Testament oder Erbvertrag errichtet hat, ergeben sich die Erben aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 1924 ff BGB (gesetzliche Erbfolge). Diesbezüglich ist in erster Linie die

  • Verwandtschaft bzw.
  • Heirat mit dem Erblasser

die Grundlage des gesetzlichen Erbrechts. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann die Verwandtschaft auch durch Adoption begründet werden.

a) Verwandtenerbrecht

Zu den elementaren Grundsätzen des Verwandtenerbrechts im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zählen das

  • Repräsentationssystem und das
  • Eintrittsrecht (Erbfolge nach Stämmen),

wonach die dem Erblasser am nächsten stehenden Verwandten (i.d.R. die Kinder) jeweils einen Stamm repräsentieren und gleichzeitig die nachfolgende Generation oder die weiter entfernteren Verwandten von der Erbfolge ausschließen. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge wird also unterschieden zwischen dem Grad der Verwandtschaft zum Erblasser, den sog. Ordnungen. Innerhalb einer Ordnung (z.B. die Kinder des Erblassers) wird das Vermögen gleich verteilt, d.h. alle Kinder erben den gleichen Anteil (§ 1924 Abs. 4 BGB). Ist ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden, schließt dieser nach § 1930 BGB Verwandte einer entfernteren Ordnung von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB)

Zu den Erben erster Ordnung gehören gem. § 1924 Abs. 1 BGB die Abkömmlinge des Erblassers. Diese schließen Erben zweiter Ordnung von der Erbfolge aus.

Beispiel: Witwe Schmidt hinterlässt nach ihrem Tod die drei Kinder Anton, Bertha und Conrad, die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge alle drei jeweils 1/3 des Vermögens erben.

Ist ein Kind bereits verstorben, tritt die nachfolgende Generation (also die Enkel des Erblassers) an dessen Stelle.

Beispiel: Sohn Anton ist bereits verstorben und hat seinerseits drei Kinder hinterlassen, die an seiner Stelle jeweils 1/3 seines Erbteils erben, also jeweils 1/9 des Vermögens der verstorbenen Großmutter Schmidt.

Erben zweiter Ordnung (§ 1925 BGB)

Erben zweiter Ordnung sind gem. § 1925 Abs. 1 BGB die Eltern des Erblassers und wiederrum deren Abkömmlinge, also

  • Vater und Mutter,
  • Geschwister und
  • Neffen und Nichten.

Diese werden am Nachlaß nur dann beteiligt, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind. Mit anderen Worten, Erben erster Ordnung schließen Erben zweiter Ordnung von der Erbfolge aus.

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Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es in der Theorie des Erbrechts noch

  • Erben dritter Ordnung (§ 1926 BGB),
  • Erben vierter Ordnung (§ 1928 BGB) und
  • Erben fernerer Ordnung (§ 1929 BGB)

geben kann. Diese dürften aber in der Praxis kaum eine Rolle spielen.

b) Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten (§ 1931 BGB)

Neben den Verwandten des Erblassers gehört nach § 1931 Abs. 1 BGB auch der Ehegatte zu den gesetzlichen Erben. Das Ehegattenerbrecht ist in erster Linie und in den meisten Fällen

  • vom Güterstand und
  • von der Anzahl der Kinder

abhängig. Beim Güterstand ist unterscheiden zwischen

  • Zugewinngemeinschaft,
  • Gütertrennung und
  • Gütergemeinschaft.

Die gesetzliche Erbquote des Ehegatten beträgt

  • neben Erben erster Ordnung 1/4 und
  • neben Erben zweiter Ordnung 1/2.

Zugewinnausgleich im Todesfall (§ 1371 BGB)

Im Falle der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten um 1/4 als gesetzlich vermuteter Zugewinn, unabhängig davon, wie hoch der erwirtschaftete Zugewinn des verstorbenen Erblassers tatsächlich war (§ 1371 BGB).

Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erbt der überlebende Ehegatte also

  • neben Erben erster Ordnung 1/2 und
  • neben Erben zweiter Ordnung 3/4.

Zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil erhält der Ehegatte im Falle der gesetzlichen Erbfolge nach § 1932 BGB den sog. Voraus. Zum Voraus gehören die Gegenstände des ehelichen Haushalts und Hochzeitsgeschenke, insbesondere

  • Möbel und Einrichtungsgegenstände der ehelichen Wohnung,
  • Haushaltsgeräte und
  • das Familienauto.

Neben Erben erster Ordnung (= Kinder) ist der Voraus des Ehegatten auf dasjenige beschränkt, was zur Führung eines angemessenen Haushalts erforderlich ist.

Weiterhin hat der Ehegatte gem. § 1969 BGB Anspruch auf den sog. Dreißigsten, wenn der Erblasser Unterhalt gezahlt hat und der überlebende Ehegatte im Haushalt des Erblassers lebte.

c) Erbrecht des nichtehehlichen Kindes

Seit 01.04.1998 sind die nichtehelichen Kinder den ehelichen Kindern des Erblassers völlig gleichgestellt. Nichteheliche Kinder werden dementsprechend in gleicher Art und Höhe Erben wie eheliche Kinder.

d) Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners

Das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners ergibt sich aus § 10 LPartG.

2. Erbfolge gestalten mittels Testament oder Erbvertrag

Grundsätzlich ist jede natürliche Person mit Vollendung des 18. Lebensjahres unbeschränkt testierfähig und dann zur Erstellung eines wirksamen Testaments auch berechtigt (= Testierfreiheit). Die Testierfreiheit ist Teil der in Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Privatautonomie und beinhaltet das Recht, den Inhalt einer Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag, Testament) grundsätzlich frei zu bestimmen. Eine Verpflichtung zur Erstellung eines Testaments besteht natürlich nicht. Bei bestimmten Erkrankungen, insbesondere bei fortgeschrittener Demenz, ist es jedoch auch möglich, seine Testierfähigkeit zu verlieren.

Wer seine Erben abweichend von der gesetzlichen Erbfolge regeln will, kann dies nur durch eine Verfügung von Todes wegen in einem Testament oder Erbvertrag tun. Empfehlenswert ist dies immer dann, wenn das Vermögen größtenteils in werthaltigen Vermögensgegenständen gebunden ist. Das können insbesondere Immobilien, Unternehmen oder andere Wertgegenstände sein, die nur schwer zu veräußern sind.

Sofern keine wirksame Verfügung von Todes wegen errichtet wurde, ergeben sich die Erben nach den gesetzlichen Vorschriften. In diesen Fällen gilt das gesetzliche Erbrecht, das regelmäßig zu Erbengemeinschaften mit unterschiedlichen Interessen führt.

a) Testamentsformen

Im Rahmen der ordentlichen Testamentsformen unterscheidet das Gesetz zwischen

  1. privatschriftlichem Testament,
  2. öffentlichem Testament und
  3. gemeinschaftlichem Testament.

i. Eigenhändiges Testament

Zur Erstellung eines privatschriftlichen Testaments ist es gem. § 2247 Abs. 1 BGB zwingend erforderlich, dass es vom Erblasser selbst geschrieben und unterschrieben wurde (= eigenhändiges Testament). Ein am Computer oder mit der Schreibmaschine erstelltes Testament ist daher nicht wirksam. Die Unterschrift muss am Ende der Verfügungen angebracht werden, um den vorstehenden Text räumlich abzuschließen und zu legitimieren. Darüber hinaus sollte es als Testament bezeichnet und datiert werden. In diesem Zusammenhang kommt es in der Praxis jedoch vor, dass Echtheit oder Eigenhändigkeit der Unterschrift angezweifelt werden. Entsprechende Beweise können durch sog. Schriftgutachten geführt werden, wobei diese Aufgaben auch einem Detektiv bzw. einem graphologischen Gutachter übertragen werden können. Der Vorteil des eigenhändigen Testaments besteht darin, dass man es alleine ohne Hinzuziehung eines Notars oder Rechtsanwalts errichten kann. In diesem Fall entstehen dem Erblasser keinerlei Kosten, um seinen Nachlaß im Falle des Todes zu regeln.

ii. Öffentliches Testament

Demgegenüber wird das öffentliche Testament vor einem Notar errichtet, der den letzten Willen in mündlicher oder schriftlicher Form entgegennimmt. Das notarielle Testament ist kostenpflichtig, wobei die Kosten vom Wert des Nachlasses und der Art des Testaments abhängig sind.

iii. Gemeinschaftliches Testament

Eine Sonderform des privatschriftlichen Testaments ist das gemeinschaftliche Testament, das Ehegatten offen steht. Es wird daher auch oft Ehegattentestament genannt.

b) Der Erbvertrag

Der Erbvertrag ist neben der Errichtung eines Testaments eine weitere Möglichkeit, mittels einer Verfügung von Todes wegen die Erbfolge abweichend von der gesetzlichen Erbfolge zu regeln. Anders als beim Testament sind die Vertragsbeteiligten an die Regelungen des Erbvertrages gebunden. Die Bindung kann nur von allen Vertragsbeteiligten gemeinsam wieder aufgehoben werden. Der Erbvertrag muss vor einem Notar geschlossen werden.

3. Pflichtteil = Grenze der Testierfreiheit

Der Pflichtteil ist Ausfluss des gesetzlichen Erbrechts. Es steht den nahen Angehörigen eines Erblassers zu, die durch Testament (oder Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Insoweit ist der Erblasser in seiner Testierfreiheit eingeschränkt, einen nahen Angehörigen von der Erbfolge vollständig auszuschließen. Der Pflichteilsanspruch gewährt den nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers, die nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen entzogen werden kann. Dieser ist jedoch immer auf Geld gerichtet. Zu den Pflichtteilsberechtigten zählen

  • die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel- und Urenkelkinder),
  • der Ehegatte sowie
  • (in bestimmten Konstellationen) auch die Eltern des Erblassers.

Mit Wirkung zum 01.08.2001 wurde auch der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in die Gruppe der Pflichtteilsberechtigten aufgenommen.

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