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Die GmbH & Co. KG im Überblick

Die GmbH & Co. KG ist eine faszinierende Rechtsform, die in der deutschen Unternehmenslandschaft eine bedeutende Rolle spielt. Vom Gesetzgeber in dieser Form nicht vorgesehen oder normiert, verbindet sie Elemente der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und der Kommanditgesellschaft (KG) miteinander. Im Kern dieser hybriden Struktur steht die GmbH als Komplementärin, die als einziger haftender Gesellschafter fungiert. Sie übernimmt damit die uneingeschränkte Haftung und ist gleichzeitig für die Geschäftsführung der KG verantwortlich. Dies ermöglicht eine besondere Flexibilität: Durch die Bestellung unbeteiligter GmbH-Geschäftsführer kann sogar eine Fremdgeschäftsführung der gesamten KG realisiert werden, was für eine Personengesellschaft ja eher untypisch ist.

Neben dem klassischen Einzelunternehmen, der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der reinen GmbH zählt die GmbH & Co. KG zu den beliebtesten und am häufigsten gewählten Rechtsformen in Deutschland. Sie eignet sich für nahezu jede Unternehmensgröße und Branche, da sie die haftungsrechtlichen Vorteile der GmbH mit den gesellschafts- und steuerrechtlichen Vorteilen der Kommanditgesellschaft vereint. Mittels der GmbH & Co. KG können sich mehrere Unternehmer in der Rechtsform einer Personengesellschaft organisieren, ohne dabei auf die wertvollen Vorteile der Haftungsbeschränkung einer GmbH verzichten zu müssen.

Diese Kombination macht die GmbH & Co. KG zu einer attraktiven Wahl für Unternehmer, die einerseits die persönliche Haftung minimieren möchten, aber andererseits nicht auf die steuerlichen und gesellschaftlichen Anreize einer Personengesellschaft verzichten wollen. In der heutigen schnelllebigen Geschäftswelt ist es von entscheidender Bedeutung, eine Unternehmensstruktur zu wählen, die sowohl Schutz als auch Flexibilität bietet. Die GmbH & Co. KG erweist sich in dieser Hinsicht als ausgesprochen vorteilhaft und bleibt daher eine interessante Alternative.

Inhalt: 

  1. Grundlagen der GmbH & Co. KG
  2. Was ist eine GmbH & Co. KG?
  3. Eine GmbH & Co. KG gründen
  4. Firmenname der GmbH & Co. KG
  5. Geschäftsführung und Vertretung
  6. Organisation der GmbH & Co. KG
  7. Finanzierung der GmbH & Co. KG
  8. Jahresabschluss der GmbH & Co. KG und Offenlegungspflicht
  9. Laufende Besteuerung der Gesellschaften und Gesellschafter
  10. Haftungsverhältnisse
  11. Auflösung, Insolvenz und Liquidation

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1. Grundlagen der GmbH & Co. KG

Die rechtliche Grundstruktur der GmbH & Co. KG besteht aus zwei eigenständigen Unternehmen, wobei sie den Personengesellschaften zugeordnet wird, da es sich um eine Kommanditgesellschaft gem. § 161 HGB handelt.

Die GmbH & Co. KG stellt jedoch eine besondere Mischform dar: Einerseits enthält sie Merkmale einer Personengesellschaft, andererseits profitiert sie von typischen Vorteilen der Kapitalgesellschaften. Dieses Zusammenspiel macht die GmbH & Co. KG in der Praxis so bedeutsam, da sie die Vorzüge beider Gesellschaftsformen vereint. Hierbei spielt die Unterscheidung zwischen Komplementär und Kommanditist eine entscheidende Rolle. Komplementäre haften den Gläubigern uneingeschränkt, während die Haftung der Kommanditisten lediglich ihre im Handelsregister verzeichnete Einlage betrifft. Der Kommanditist ähnelt dabei einem Investor, der primär Kapital beisteuert und keine aktive Rolle in der Geschäftsführung spielt.

In der typischen GmbH & Co. KG fungiert eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als Komplementär, wobei sie die alleinige Befugnis zur Geschäftsführung besitzt. Sie ist zudem der einzige Gesellschafter mit voller Haftung, während alle weiteren Gesellschafter als Kommanditisten nur mit ihrer Kommanditeinlage haften. Dadurch entsteht eine Haftungsbeschränkung, die sich auf das Vermögen der Kommanditgesellschaft und das Kapital der GmbH konzentriert (§ 171 HGB).

2. Was ist eine GmbH & Co. KG?

Die GmbH & Co. KG, obwohl ursprünglich vom Gesetzgeber nicht intendiert, hat sich in der Geschäftswelt fest etabliert. Ihre Existenz ist heute weitgehend akzeptiert, und sie manifestiert sich in verschiedenen Formen. Doch die typische GmbH & Co. KG zeichnet sich durch spezielle Charakteristika aus:

Obwohl die GmbH & Co. KG vom Gesetzgeber als besondere Rechtsform nicht vorgesehen oder beabsichtigt war, ist sie in der Geschäftswelt fest etabliert und anerkannt. Die typische GmbH & Co. KG zeichnet sich dadurch aus, dass die Komplementär-GmbH der einzige persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär), mit dem gesetzlichen Mindeststammkapital in Höhe von EUR 25.000,00 ausgestattet und am Vermögen der Kommanditgesellschaft nicht beteiligt ist.

Allerdings gibt es weitere Erscheinungsformen, wobei in der Praxis vor allem die Einheitsgesellschaft, die beteiligungsidentische GmbH & Co. KG, die doppelstöckige GmbH & Co. KG sowie die sternförmige GmbH & Co. KG bedeutsam sind.

Als Einheitsgesellschaft bezeichnet man eine GmbH & Co. KG, bei der die Kommanditgesellschaft alleinige Gesellschafterin ihrer eigenen Komplementär-GmbH ist, während die Komplementär-GmbH weder am Vermögen noch am Kapital der KG beteiligt ist. Die Gesellschaftsanteile an der Komplementär-GmbH befinden sich somit im Gesamthandsvermögen der Kommanditgesellschaft, sodass ein Auseinanderfallen von GmbH-Beteiligung und KG-Beteiligung unmöglich ist.

Die beteiligungsidentische GmbH & Co. KG zeichnet sich dadurch aus, dass die Gesellschafter der Komplementär-GmbH im gleichen Verhältnis auch als Kommanditisten an der Kommanditgesellschaft beteiligt sind. Bei der doppelstöckigen GmbH & Co. KG fungiert eine zweite GmbH & Co. KG als Komplementär der ersten Kommanditgesellschaft. Erwähnenswert ist auch die sternförmige GmbH & Co. KG, bei der die GmbH als Komplementär verschiedener Kommanditgesellschaften auftritt.

Eine weitere Alternative ist die UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, bei der eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) die Rolle des Komplementär und somit des persönlich haftenden Gesellschafters übernimmt.

3. Eine GmbH & Co. KG gründen

Die Gründung einer GmbH & Co. KG erfolgt regelmäßig in zwei Schritten, wobei das Prozedere im Einzelnen davon abhängig ist, ob es sich um eine Einheitsgesellschaft oder eine andere Erscheinungsform handeln. soll.

3.1. Komplementär-GmbH gründen

Zunächst erfolgt die Gründung der Komplementär-GmbH mit dem üblichen Prozedere. In den meisten Fällen wird diese nur mit dem gesetzlich erforderlichen Stammkapital von 25.000 Euro gegründet. Der Unternehmensgegenstand der Komplementär-GmbH entspricht dem Unternehmensgegenstand der Kommanditgesellschaft und ist im Übrigen beschränkt auf die Geschäftsführung und Haftungsübernahme in der KG.

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Bei der Firmierung der Komplementär-GmbH gelten die allgemeinen Grundsätze zum Firmennamen, d.h. die Firmierung kann unter Verwendung eines Personen-, Sach- oder Phantasienamens erfolgen. Der Firmenname muss allerdings unterscheidungskräftig sein und darf nicht irreführen (§ 18 und 19 HGB).

3.2. Gesellschaftsvertrag zur Errichtung der Kommanditgesellschaft

Im zweiten Schritt erfolgt die Errichtung der Kommanditgesellschaft, wofür nur der Abschluss eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages zwischen der Komplementär-GmbH und mindestens einem Kommanditisten erforderlich ist. Es folgen die Anmeldungen zur Eintragung der GmbH und der GmbH & Co. KG ins Handelsregister, die von einem Notar zu beglaubigen sind. Hierzu verweise ich auf die Artikel zur Gründung einer GmbH und die Checkliste zur Gründung.

Für die Gründung der Kommanditgesellschaft wird vorausgesetzt, dass sich mindestens zwei Personen mittels eines Gesellschaftsvertrages zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Letzterer muss seit dem 01.07.1998 nicht mehr zwingend auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein. Neben der Komplementär-GmbH können an der KG natürliche oder juristische Personen sowie andere Personenhandelsgesellschaften beteiligt sein.

3.3. Eintragung der GmbH & Co. KG ins Handelsregister

Die Kommanditgesellschaft entsteht im Verhältnis der Gesellschafter zueinander durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Nach außen entsteht die GmbH & Co. KG erst mit Eintragung ins Handelsregister, die gem. § 12 Abs. 1 HGB zwingend vorzunehmen ist (§ 123 Abs. 1 HGB). Bis dahin handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, es sei denn, die KG beginnt ausnahmsweise schon vor Eintragung ins Handelsregister mit der gewerblichen Betätigung (Achtung: volle Haftung der Beteiligten).

4. Firmenname der GmbH & Co. KG

Als Firmennamen können die Gesellschafter einen Personen-, Sach- oder Phantasienamen wählen, soweit die entsprechende Firmierung unterscheidungskräftig und nicht irreführend ist (§ 18, 19 HGB). In jedem Fall muss der Firmenname stets den entsprechenden Rechtsformzusatz „GmbH & Co. KG“ enthalten. Wird der Firmenname der Komplementär-GmbH in den Firmennamen der GmbH & Co. KG aufgenommen, müssen sich beide Firmennamen deutlich voneinander unterscheiden (§ 30 HGB).

5. Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführung in der GmbH & Co. KG erfolgt wie bei der herkömmlichen Kommanditgesellschaft durch den Komplementär (§ 164 HGB).

Auch die Vertretung der GmbH & Co. KG nach außen erfolgt allein durch die Komplementär-GmbH, während die Kommanditisten von der Vertretung in der Regel ausgeschlossen sind (§ 170 HGB). Eine Vertretung der GmbH & Co. KG durch die Kommanditisten ist nur auf Grundlage einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht möglich, insbesondere auf Basis einer Generalvollmacht oder einer Prokura.

Bei der echten GmbH & Co. KG ist die GmbH einziger Komplementär und somit auch einziger geschäftsführender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, wobei sie selbst durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten wird (§§ 6, 35 GmbHG). Der oder die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH können selbst Gesellschafter der GmbH und/oder der KG sein. In der Komplementär-GmbH können aber auch Fremdgeschäftsführer eingesetzt werden, die weder an der GmbH noch an der Kommanditgesellschaft beteiligt sein. Letzteres ist für eine Personengesellschaft zwar ungewöhnlich, aber mit der Besonderheit der GmbH & Co. KG durchaus vereinbar.

Die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH werden durch die Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Darüberhinaus ist die Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH auch für den Abschluss und Inhalt der Geschäftsführerverträge zuständig. In diesem werden die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zur GmbH und/oder zur Kommanditgesellschaft geregelt. Der Dienstvertrag kann entweder mit der Komplementär-GmbH und/oder unmittelbar mit der KG geschlossen werden.

6. Organisation der GmbH & Co. KG 

Die Geschäftsführung in der GmbH & Co. KG erfolgt wie bei der herkömmlichen KG durch den Komplementär (§ 164 HGB). Bei der echten GmbH & Co. KG ist somit die Komplementär-GmbH gleichzeitig Geschäftsführerin der KG, wobei sie selbst durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten wird (§§ 6, 35 GmbHG).

Geschäftsführung und Vertretung durch Komplementär-GmbH

Der oder die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH können selbst Gesellschafter der GmbH oder/oder der KG oder vollständige Fremdgeschäftsführer sein, also weder an der GmbH noch an der KG beteiligt. Letzteres ist für eine Personengesellschaft jedoch ungewöhnlich, weil hier normalerweise der Grundsatz der Selbstorganschaft gilt. Die Einflußmöglichkeiten der Kommanditisten auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG sind aufgrund der Abdingbarkeit des § 164 HGB mannigfaltig zu regeln.

Die Vertretung der GmbH & Co. KG nach außen erfolgt in der Regel allein durch die Komplementär-GmbH, während die Kommanditisten von der Vertretung ausgeschlossen sind (§ 170 HGB). Eine Vertretung der GmbH & Co. KG durch die Kommanditisten ist nur auf Grundlage einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht möglich, insbesondere auf Basis einer Generalvollmacht oder Prokura.

Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH

Die Gesellschafterversammlung ist neben der Geschäftsführung das zweite Organ der Komplementär-GmbH, deren Aufgaben in § 46 GmbHG geregelt sind. Die Beschlüsse in der Komplementär-GmbH werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst (§ 47 Abs. 1 GmbHG).

Wesentliche Aufgabe der Gesellschafterversammlung ist die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie der Abschluss eines entsprechenden Geschäftsführervertrages. In diesem werden die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer gegenüber der GmbH und/oder zur KG geregelt. Es handelt sich gem. § 611 ff BGB um einen Dienstvertrag, der entweder mit der Komplementär-GmbH und/oder unmittelbar mit der KG geschlossen werden kann. Ist der Geschäftsführer zugleich (Mehrheits-)Gesellschafter der GmbH und/oder der KG, ist der Geschäftsführervertrag aus steuerlichen Gründen zwingend schriftlich abzuschließen, selbst wenn es sich um eine Einmann-GmbH & Co KG handelt.

Gesellschafter der Kommanditgesellschaft

In der Gesellschafterversammlung der KG werden insbesondere die Grundlagengeschäfte getroffen. Die wichtigsten Beschlußgegenstände sind inhaltliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die Aufnahme oder das Ausscheiden eines Gesellschafters, die Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung von Privatentnahmen einzelner Gesellschafter. Die Komplementär-GmbH kann in in der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft von ihrem Stimmrecht ausgeschlossen werden.

Aufsichtsrat bei der Komplementär-GmbH

Sind bei einer GmbH unmittelbar mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, ist gem. § 77 BetrVG 1952 i.V.m. § 129 BetrVG 1972 ein Aufsichtsrat einzurichten. Daher wird eine Komplementär-GmbH mit reiner Geschäftsführungs- und Haftungsfunktion für die KG nicht der Verpflichtung zur Einrichtung eines Aufsichtsrats unterliegen.

Allerdings wird die Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats gem. §§ 1, 4 Mitbestimmunggesetz (MitbestG) auf die GmbH & Co. KG erweitert,

  • wenn die Komplementär-GmbH und die KG zusammen mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen;
  • eine deutsche Kapitalgesellschaft einziger persönlich haftender Gesellschafter der KG ist;
  • die Mehrheit der Kommanditisten auch die Mehrheit in der GmbH innehat;
  • die Komplementär-GmbH über keinen eigenen Geschäftsbetrieb oder einen Geschäftsbetrieb mit weniger als 500 Beschäftigten verfügt.

Die Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats für die GmbH & Co. KG lässt sich somit vermeiden,

  • wenn neben der Komplementär-GmbH eine natürliche Person Vollhafter der KG ist;
  • die Mehrheit der Kommanditisten nicht auch die Mehrheit in der Komplementär-GmbH hält;
  • indem eine Stiftung Vollhafter der KG ist, z.B. Stiftung & Co. KG.

6. Finanzierung der GmbH & Co. KG

Bei der Finanzierung der GmbH & Co. KG ist zu unterscheiden zwischen der Finanzierung im Innenverhältnis und im Außenverhältnis.

Die Gesellschafter der KG vereinbaren im Gesellschaftsvertrag die Art und Höhe der Einlageverpflichtung der einzelnen Gesellschafter (= Pflichteinlage). Diese muss nicht identisch sein mit der Haftungssumme der Kommanditisten, die gem. §§ 171 ff HGB im Handelsregister eingetragen wird. Die Beiträge der Kommanditisten können in verschiedenen Leistungsarten erbracht werden, wobei diese im wesentlichen bestehen aus:

  • Vermögenswerte wie Geld, Wertpapiere, Maschinen, Gebäude oder Grundstücke;
  • Sachgesamtheiten wie Erbschaften, Warenlager und Unternehmen oder Unternehmensteile;
  • Rechte wie Forderungen, Patente, Marken, Musterrechte, Ansprüche auf Übereignung dinglicher Rechte an Grundstücken;
  • Nutzungsrechte an Grundstücken, Gebäuden, Handelsgesellschaften oder Lizenzen;
  • Dienstleistungen, insbesondere die Übernahme der Geschäftsführung;
  • Sonstige Vermögenswerte wie Geschäftsgeheimnisse oder Kundenstamm;
  • Unterlassung von Wettbewerb.

Hinsichtlich der Bewertung der Beiträge der einzelnen Gesellschafter besteht grundsätzlich Dispositionsfreiheit, insbesondere kann ein geringerer Wert als der Verkehrswert angesetzt werden.

7. Jahresabschluss und Offenlegungspflicht

Die Komplementär-GmbH und die Kommanditgesellschaft müssen als rechtlich selbständige Unternehmen jeweils einen eigenständigen Jahresabschluß aufstellen und veröffentlichen bzw. beim Bundesanzeiger hinterlegen. Hierfür gelten die allgemeinen Bestimmungen. Die für Kapitalgesellschaften geltenden Offenlegungspflichten gelten auch für die GmbH & Co. KG.

8. Besteuerung der GmbH & Co. KG

Die Komplementär-GmbH ist ein eigenständiges Unternehmen und wird damit vom Finanzamt grundsätzlich auch als solches eigenständig steuerlich erfasst und veranlagt. Die Komplementär-GmbH ist in jedem Fall eigenständiges Subjekt der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Das gleiche gilt für die Gewerbesteuer, da die Komplementär-GmbH grundsätzlich ein im Inland belegenes gewerbliches Unternehmen betreibt (§ 2 Abs. GewStG).

Die Gewinnermittlung der GmbH & Co. KG erfolgt grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln der Gewinnermittlung bei Personengesellschaften. Das wirtschaftliche Ergebnis der GmbH & Co. KG wird wie bei jeder Personengesellschaft den Gesellschaftern anteilig unter Einbezug etwaiger Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben durch eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung zugerechnet.

Die Anteile der Kommanditisten an der Komplementär-GmbH zählen grundsätzlich zum Sonderbetriebsvermögen II. Eine Gewinnausschüttung der Komplementär-GmbH an die Kommanditisten stellen somit Sonderbetriebseinnahmen dar und sind daher in Sonderbilanzen auszuweisen. Das gleiche gilt auch für Vergütungen, die ein Kommanditist als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erhält.

Grundsätzlich erzielen die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG gewerbliche Einkünfte aus Mitunternehmerschaft, da die Einkünfte gewerblich geprägt sind, wenn eine Kapitalgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter fungiert und nur diese oder andere Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG).

Die GmbH & Co. KG unterliegt ebenfalls der Gewerbesteuer, wenn sie ein gewerbliches Unternehmen betreibt (§ 15 Abs. 2 EStG) oder gewerblich geprägte Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 3 EStG erzielt (§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG).

Im Regelfall ist die GmbH & Co. KG Unternehmer im Sinne des § 2 UStG.

9. Haftung der Gesellschafter einer GmbH & Co. KG

Zunächst sind die unterschiedlichen Entwicklungsstufen der Komplementär-GmbH während der Gründungsphase zu unterscheiden. Die Gesellschafter einer Vor-GmbH haften im Innenverhältnis mittelbar unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG, vor der Eintragung ins Handelsregister in Form der Verlustdeckungshaftung, danach in Form der Vorbelastungshaftung. Die Gesellschafter der eingetragenen Komplementär-GmbH haften nach §§ 30, 31 GmbHG für Zahlungen, welche sie von der GmbH (ohne Rechtsgrund) erhalten und gleichzeitig das Stammkapital mindern.

Die Haftung der Kommanditisten ist grundsätzlich auf die Vermögenseinlage beschränkt (§ 161 Abs. 1 HGB). Es wird jedoch vorausgesetzt, dass die Haftung erst nach Eintragung der Kommanditistenstellung ins Handelsregister eingetreten ist (§ 172 Abs. 1 HGB), die Einlage vollständig erbracht wurde und der Kommanditist die Einlage nicht zurückerhalten hat (§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB). In bestimmten Mißbrauchsfällen können auch Kommanditisten ohne Beteiligung an der Komplementär-GmbH haften, wenn sie Zahlungen von der Kommanditgesellschaft erhalten, welche das Stammkapital der Komplementär-GmbH mindern (§§ 30, 31 GmbHG analog).

10. Auflösung und Liquidation der GmbH & Co. KG

Für die GmbH & Co. KG bestehen gem. § 131 Abs. 1 HGB folgende Auflösungsgründe:

  • Zeitablauf;
  • Auflösungsbeschluss;
  • Insolvenz der Gesellschaft;
  • Gerichtliche Entscheidung.

Der Auflösungsbeschluss der GmbH & Co. KG kann nur einstimmig gefasst werden, § 131 Abs. 1 Nr. 2 HGB. Durch Gesellschaftsvertrag kann jedoch ein abweichendes Mehrheitserfordernis zur Auflösung der GmbH & Co. KG vereinbart werden.

Liquidation einer GmbH & Co. KG

Die Liquidation der GmbH & Co. KG erfolgt bei entsprechendem Beschluss zur Auflösung der Gesellschaften, wobei zwei eigenständige Liquidationsverfahren durchzuführen sind: ein Liquidationsverfahren für die Komplementär-GmbH, das andere für die Kommanditgesellschaft. 

11. Insolvenz einer GmbH & Co. KG

Für die Insolvenz der GmbH & Co. KG gelten keine besonderen Regelungen. Als zwingende Insolvenzgründe ist neben der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) auch die Überschuldung der Gesellschaft (§ 19 Abs. 3 InsO) zu nennen, soweit keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist.

Liegt einer der beiden Insolvenzgründe vor, müssen die Geschäftsführer innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis des Insolvenzgrundes einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Hierzu ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, ungeachtet einer internen Zuständigkeitsvereinbarung oder Geschäftsordnung.

Davon unabhängig besteht die Pflicht der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zur Insolvenzantragspflicht, wenn die Komplementär-GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Wegen der Vollhaftung der Komplementär-GmbH wird diese bei Überschuldung der Kommanditgesellschaft wohl in der Regel auch überschuldet sein, wenn sie nicht über zusätzliches eigenes Vermögen verfügt. Daneben kann die GmbH & Co. KG bei drohender Zahlungsunfähigkeit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren stellen, § 18 Abs. 1 InsO. Das ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft auf Grundlage eines Finanz- und Liquiditätsplans voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen.

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