Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft, bei der eine GmbH als einzig haftender Gesellschafter die Rolle des Komplementärs in einer Kommanditgesellschaft (KG) einnimmt. Ferner fungiert die Komplementär-GmbH als geschäftsführender Gesellschafter der KG, sodass man über geeignete Geschäftsführer in der GmbH auch eine Fremdgeschäftsführung in der KG installieren kann.
Die GmbH & Co. KG ist neben dem Einzelunternehmen, der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der GmbH eine der beliebtesten und am häufigsten eingesetzten Rechtsformen in Deutschland. Die Rechtsform eignet sich für nahezu jede Unternehmensgröße und Branche, da sie die haftungsrechtlichen Vorteile der GmbH mit den gesellschafts- und steuerrechtlichen Vorteilen der Kommanditgesellschaft vereint. Mittels der GmbH & Co. KG können sich mehrere Gründer in der Rechtsform einer Personengesellschaft organisieren, ohne auf die Haftungsbeschränkung einer GmbH verzichten zu müssen.
Inhalt:
- Grundlagen der GmbH & Co. KG
- Definition und Erscheinungsformen
- Gründung der GmbH & Co. KG
- Firmierung der GmbH & Co. KG
- Geschäftsführung und Vertretung
- Organisation der GmbH & Co. KG
- Finanzierung der GmbH & Co. KG
- Jahresabschluß und Offenlegungspflicht
- Laufende Besteuerung
- Haftungsverhältnisse
- Auflösung, Insolvenz und Liquidation
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1. Grundlagen der GmbH & Co. KG
In ihrer Grundstuktur besteht die GmbH & Co. KG aus zwei rechtlich selbständigen Unternehmen, wobei sie den Personengesellschaften zugeordnet wird, da es sich um eine Kommanditgesellschaft gem. § 161 HGB handelt.
Nichtsdestotrotz handelt es sich um eine Mischform, da neben den Merkmalen einer Personengesellschaft auch typische Merkmale und Vorteile der Kapitalgesellschaften zu finden sind. Hieraus ergibt sich auch die hohe praktische Bedeutung der GmbH & Co. KG, weil sich die Vorteile der Personengesellschaften mit den Vorteilen einer GmbH verbinden lassen.
Neben der GmbH gehört die GmbH & Co. KG nach Anzahl und wirtschaftlichem Gewicht zu den bedeutendsten Rechtsformen in Deutschland. Obwohl sie zu der Gruppe der Personengesellschaften gehört, ähnelt ihre Stuktur einer Kapitalgesellschaft. Für das Verständnis der Vorteile einer GmbH & Co. KG muss man sich zunächst mit dem Wesen und der Organisation der Kommanditgesellschaft auseinandersetzen.
Ganz wesentlich ist die Differenzierung zwischen Komplementär und Kommanditisten. Während die Komplementäre den Gläubigern der Gesellschaft unbeschränkt mit ihrem Privat- und Geschäftsvermögen haften, ist die Haftung der Kommanditisten auf ihre im Handelsregister festgelegte Einlage in die Gesellschaft beschränkt. Der Kommanditist ist einem Investor vergleichbar, der sich im wesentlichen auf die Vermögenseinlage beschränkt und auch keine aktive Rolle in der Geschäftsführung übernimmt.
In der GmbH & Co. KG übernimmt regelmäßig eine GmbH die Stellung des Komplementärs, so dass diese alleine zur Geschäftsführung und Vertretung der KG berechtigt ist. Ferner ist die GmbH der einzige voll haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, die im Übrigen nur aus Kommanditisten besteht.
Dies bedeutet, dass man mit der GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft mit Haftungsbeschränkung in der Hand hat, bei der die Haftung auf das vorhandene Gesellschaftsvermögen der Kommanditgesellschaft und im Übrigen auf das Kapital der GmbH beschränkt ist (§ 171 HGB). Bei allen übrigen Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft handelt es sich um Kommanditisten, deren Haftung auf ihre im Handelsregister eingetragene Einlage beschränkt ist.
2. Erscheinungsformen der GmbH & Co. KG
Obwohl die GmbH & Co. KG vom Gesetzgeber nicht vorgesehen oder gewollt war, ist ihre Daseinsberechtigung allgemein anerkannt. In der Praxis trifft man auf verschiedene Erscheinungsformen der GmbH & Co. KG, aber die echte GmbH & Co. KG besitzt folgende Merkmale:
- Komplementär-GmbH mit dem gesetzlichen Mindeststammkapital in Höhe von EUR 25.000,00;
- Komplementär-GmbH ist einziger persönlicher haftender Gesellschafter;
- Am Vermögen der KG ist die Komplementär-GmbH nicht beteiligt.
Inzwischen trifft man auch immer häufiger die Alternative der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG an, in der eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) die Rolle des Komplementärs und somit des persönlich haftenden Gesellschafters übernimmt.
Neben der echten GmbH & Co. KG unterscheidet man folgende Erscheinungsformen:
a) Die beteiligungsidentische GmbH & Co. KG zeichnet sich dadurch aus, dass die Gesellschafter der Kompementär-GmbH im gleichen Verhältnis auch als Kommanditisten an der Kommanditgesellschaft beteiligt sind.
b) Als Einheitsgesellschaft bezeichnet man eine GmbH & Co. KG, bei der die KG alleinige Gesellschafterin ihrer eigenen Komplementär-GmbH ist, während die Komplementär-GmbH weder am Vermögen noch am Kapital der KG beteiligt ist. Die Gesellschaftsanteile an der Komplementär-GmbH befinden sich somit im Gesamthandsvermögen der Kommanditgesellschaft. Ein Auseinanderfallen von GmbH-Beteiligung und KG-Beteiligung ist daher unmöglich.
c) Bei einer doppelstöckigen GmbH & Co. KG fungiert eine zweite GmbH & Co. KG als Komplementär der ersten Kommanditgesellschaft.
d) Erwähnenswert ist auch die sternförmige GmbH & Co. KG, bei der die GmbH als Komplementär verschiedener Kommanditgesellschaften auftritt.
3. Gründung der GmbH & Co. KG
Die Gründung einer GmbH & Co. KG erfolgt regelmäßig in einem Akt, wobei im ersten Schritt die GmbH gegründet wird, wobei sich deren Unternehmensgegenstand auf die Geschäftsführung und Haftungsübernahme in der KG beschränkt.
Anschließend erfolgt die Errichtung der Kommanditgesellschaft, wofür nur der Abschluß eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages zwischen der Komplementär-GmbH und mindestens einem Kommanditisten erforderlich ist. Es folgen die Anmeldungen zur Eintragung der GmbH und der GmbH & Co. KG ins Handelsregister, die von einem Notar zu beglaubigen sind. Hierzu verweise ich auf die Artikel zur Gründung einer GmbH und die Checkliste zur Gründung.
Bei der Firmierung der Komplementär-GmbH gelten die allgemeinen Grundsätze zum Firmennamen, d.h. die Firmierung kann unter Verwendung eines Personen-, Sach- oder Phantasienamens erfolgen. Der Firmenname muss allerdings unterscheidungskräftig sein und darf nicht irreführen (§ 18 und 19 HGB).
Im Einzelnen sind folgende Schritte erforderlich, um eine GmbH & Co. KG zu gründen:
a) Komplementär-GmbH gründen
Zunächst erfolgt die Gründung der Komplementär-GmbH mit dem üblichen Prozedere. In den meisten Fällen wird diese nur mit dem gesetzlich erforderlichen Stammkapital von 25.000 Euro gegründet. Der Unternehmensgegenstand der Komplementär-GmbH entspricht dem Unternehmensgegenstand der Kommanditgesellschaft und ist im Übrigen beschränkt auf die Geschäftsführung und Haftungsübernahme in der KG.
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b) Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft
Wie bei jeder anderen Kommanditgesellschaft erfolgt auch die Gründung der GmbH & Co. KG durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages durch die beteiligten Personen.
Für die Gründung der Kommanditgesellschaft wird vorausgesetzt, dass sich mindestens zwei Personen mittels eines Gesellschaftsvertrages zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Letzterer muss seit dem 01.07.1998 nicht mehr zwingend auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein.
Neben der Komplementär-GmbH können an der KG natürliche oder juristische Personen sowie andere Personenhandelsgesellschaften beteiligt sein.
Die Kommanditgesellschaft entsteht im Verhältnis der Gesellschafter zueinander durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Nach außen entsteht die GmbH & Co. KG erst mit Eintragung ins Handelsregister, die gem. § 12 Abs. 1 HGB zwingend vorzunehmen ist (§ 123 Abs. 1 HGB). Bis dahin handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, es sei denn, die KG beginnt ausnahmsweise schon vor Eintragung ins Handelsregister mit der gewerblichen Betätigung (Achtung: volle Haftung der Beteiligten).
c) Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister
Die GmbH & Co. KG muss zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden (§ 12 Abs. 1 HGB).
4. Firmierung der GmbH & Co. KG
Als Firmennamen können die Gesellschafter einen Personen-, Sach- oder Phantasienamen wählen, soweit die entsprechende Firmierung unterscheidungskräftig und nicht irreführend ist (§ 18, 19 HGB). In jedem Fall muss der Firmenname stets den entsprechenden Rechtsformzusatz „GmbH & Co. KG“ enthalten. Wird der Firmenname der Komplementär-GmbH in den Firmennamen der GmbH & Co. KG aufgenommen, müssen sich beide Firmennamen deutlich voneinander unterscheiden (§ 30 HGB).
5. Geschäftsführung und Vertretung
Die Geschäftsführung in der GmbH & Co. KG erfolgt wie bei der herkömmlichen Kommanditgesellschaft durch den Komplementär (§ 164 HGB).
Auch die Vertretung der GmbH & Co. KG nach außen erfolgt allein durch die Komplementär-GmbH, während die Kommanditisten von der Vertretung in der Regel ausgeschlossen sind (§ 170 HGB). Eine Vertretung der GmbH & Co. KG durch die Kommanditisten ist nur auf Grundlage einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht möglich, insbesondere auf Basis einer Generalvollmacht oder einer Prokura.
Bei der echten GmbH & Co. KG ist die GmbH einziger Komplementär und somit auch einziger geschäftsführender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, wobei sie selbst durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten wird (§§ 6, 35 GmbHG). Der oder die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH können selbst Gesellschafter der GmbH und/oder der KG sein. In der Komplementär-GmbH können aber auch Fremdgeschäftsführer eingesetzt werden, die weder an der GmbH noch an der Kommanditgesellschaft beteiligt sein. Letzteres ist für eine Personengesellschaft zwar ungewöhnlich, aber mit der Besonderheit der GmbH & Co. KG durchaus vereinbar.
Die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH werden durch die Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Darüberhinaus ist die Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH auch für den Abschluss und Inhalt der Geschäftsführerverträge zuständig. In diesem werden die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zur GmbH und/oder zur Kommanditgesellschaft geregelt. Der Dienstvertrag kann entweder mit der Komplementär-GmbH und/oder unmittelbar mit der KG geschlossen werden.
6. Organisation der GmbH & Co. KG
Die Geschäftsführung in der GmbH & Co. KG erfolgt wie bei der herkömmlichen KG durch den Komplementär (§ 164 HGB). Bei der echten GmbH & Co. KG ist somit die Komplementär-GmbH gleichzeitig Geschäftsführerin der KG, wobei sie selbst durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten wird (§§ 6, 35 GmbHG).
Geschäftsführung und Vertretung durch Komplemtär-GmbH
Der oder die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH können selbst Gesellschafter der GmbH oder/oder der KG oder vollständige Fremdgeschäftsführer sein, also weder an der GmbH noch an der KG beteiligt. Letzteres ist für eine Personengesellschaft jedoch ungewöhnlich, weil hier normalerweise der Grundsatz der Selbstorganschaft gilt. Die Einflußmöglichkeiten der Kommanditisten auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG sind aufgrund der Abdingbarkeit des § 164 HGB mannigfaltig zu regeln.
Die Vertretung der GmbH & Co. KG nach außen erfolgt in der Regel allein durch die Komplementär-GmbH, während die Kommanditisten von der Vertretung ausgeschlossen sind (§ 170 HGB). Eine Vertretung der GmbH & Co. KG durch die Kommanditisten ist nur auf Grundlage einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht möglich, insbesondere auf Basis einer Generalvollmacht oder Prokura.
Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH
Die Gesellschafterversammlung ist neben der Geschäftsführung das zweite Organ der Komplementär-GmbH, deren Aufgaben in § 46 GmbHG geregelt sind. Die Beschlüsse in der Komplementär-GmbH werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst (§ 47 Abs. 1 GmbHG).
Wesentliche Aufgabe der Gesellschafterversammlung ist die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie der Abschluss eines entsprechenden Geschäftsführervertrages. In diesem werden die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer gegenüber der GmbH und/oder zur KG geregelt. Es handelt sich gem. § 611 ff BGB um einen Dienstvertrag, der entweder mit der Komplementär-GmbH und/oder unmittelbar mit der KG geschlossen werden kann. Ist der Geschäftsführer zugleich (Mehrheits-)Gesellschafter der GmbH und/oder der KG, ist der Geschäftsführervertrag aus steuerlichen Gründen zwingend schriftlich abzuschließen, selbst wenn es sich um eine Einmann-GmbH & Co KG handelt.
Gesellschafter der Kommanditgesellschaft
In der Gesellschafterversammlung der KG werden insbesondere die Grundlagengeschäfte getroffen. Die wichtigsten Beschlußgegenstände sind inhaltliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die Aufnahme oder das Ausscheiden eines Gesellschafters, die Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung von Privatentnahmen einzelner Gesellschafter. Die Komplementär-GmbH kann in in der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft von ihrem Stimmrecht ausgeschlossen werden.
Aufsichtsrat bei der Komplementär-GmbH
Sind bei einer GmbH unmittelbar mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, ist gem. § 77 BetrVG 1952 i.V.m. § 129 BetrVG 1972 ein Aufsichtsrat einzurichten. Daher wird eine Komplementär-GmbH mit reiner Geschäftsführungs- und Haftungsfunktion für die KG nicht der Verpflichtung zur Einrichtung eines Aufsichtsrats unterliegen.
Allerdings wird die Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats gem. §§ 1, 4 Mitbestimmunggesetz (MitbestG) auf die GmbH & Co. KG erweitert,
- wenn die Komplementär-GmbH und die KG zusammen mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen;
- eine deutsche Kapitalgesellschaft einziger persönlich haftender Gesellschafter der KG ist;
- die Mehrheit der Kommanditisten auch die Mehrheit in der GmbH innehat;
- die Komplementär-GmbH über keinen eigenen Geschäftsbetrieb oder einen Geschäftsbetrieb mit weniger als 500 Beschäftigten verfügt.
Die Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats für die GmbH & Co. KG lässt sich somit vermeiden,
- wenn neben der Komplementär-GmbH eine natürliche Person Vollhafter der KG ist;
- die Mehrheit der Kommanditisten nicht auch die Mehrheit in der Komplementär-GmbH hält;
- indem eine Stiftung Vollhafter der KG ist, z.B. Stiftung & Co. KG.
6. Finanzierung der GmbH & Co. KG
Bei der Finanzierung der GmbH & Co. KG ist zu unterscheiden zwischen der Finanzierung im Innenverhältnis und im Außenverhältnis.
Die Gesellschafter der KG vereinbaren im Gesellschaftsvertrag die Art und Höhe der Einlageverpflichtung der einzelnen Gesellschafter (= Pflichteinlage). Diese muss nicht identisch sein mit der Haftungssumme der Kommanditisten, die gem. §§ 171 ff HGB im Handelsregister eingetragen wird. Die Beiträge der Kommanditisten können in verschiedenen Leistungsarten erbracht werden, wobei diese im wesentlichen bestehen aus:
- Vermögenswerte wie Geld, Wertpapiere, Maschinen, Gebäude oder Grundstücke;
- Sachgesamtheiten wie Erbschaften, Warenlager und Unternehmen oder Unternehmensteile;
- Rechte wie Forderungen, Patente, Marken, Musterrechte, Ansprüche auf Übereignung dinglicher Rechte an Grundstücken;
- Nutzungsrechte an Grundstücken, Gebäuden, Handelsgesellschaften oder Lizenzen;
- Dienstleistungen, insbesondere die Übernahme der Geschäftsführung;
- Sonstige Vermögenswerte wie Geschäftsgeheimnisse oder Kundenstamm;
- Unterlassung von Wettbewerb.
Hinsichtlich der Bewertung der Beiträge der einzelnen Gesellschafter besteht grundsätzlich Dispositionsfreiheit, insbesondere kann ein geringerer Wert als der Verkehrswert angesetzt werden.
7. Jahresabschluss und Offenlegungspflicht
Die Komplementär-GmbH und die Kommanditgesellschaft müssen als rechtlich selbständige Unternehmen jeweils einen eigenständigen Jahresabschluß aufstellen und veröffentlichen bzw. beim Bundesanzeiger hinterlegen. Hierfür gelten die allgemeinen Bestimmungen. Die für Kapitalgesellschaften geltenden Offenlegungspflichten gelten auch für die GmbH & Co. KG.
8. Besteuerung der GmbH & Co. KG
Die Komplementär-GmbH ist ein eigenständiges Unternehmen und wird damit vom Finanzamt grundsätzlich auch als solches eigenständig steuerlich erfasst und veranlagt. Die Komplementär-GmbH ist in jedem Fall eigenständiges Subjekt der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Das gleiche gilt für die Gewerbesteuer, da die Komplementär-GmbH grundsätzlich ein im Inland belegenes gewerbliches Unternehmen betreibt (§ 2 Abs. GewStG).
Die Gewinnermittlung der GmbH & Co. KG erfolgt grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln der Gewinnermittlung bei Personengesellschaften. Das wirtschaftliche Ergebnis der GmbH & Co. KG wird wie bei jeder Personengesellschaft den Gesellschaftern anteilig unter Einbezug etwaiger Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben durch eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung zugerechnet.
Die Anteile der Kommanditisten an der Komplementär-GmbH zählen grundsätzlich zum Sonderbetriebsvermögen II. Eine Gewinnausschüttung der Komplementär-GmbH an die Kommanditisten stellen somit Sonderbetriebseinnahmen dar und sind daher in Sonderbilanzen auszuweisen. Das gleiche gilt auch für Vergütungen, die ein Kommanditist als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erhält.
Grundsätzlich erzielen die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG gewerbliche Einkünfte aus Mitunternehmerschaft, da die Einkünfte gewerblich geprägt sind, wenn eine Kapitalgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter fungiert und nur diese oder andere Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG).
Die GmbH & Co. KG unterliegt ebenfalls der Gewerbesteuer, wenn sie ein gewerbliches Unternehmen betreibt (§ 15 Abs. 2 EStG) oder gewerblich geprägte Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 3 EStG erzielt (§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG).
Im Regelfall ist die GmbH & Co. KG Unternehmer im Sinne des § 2 UStG.
9. Haftung der Gesellschafter einer GmbH & Co. KG
Zunächst sind die unterschiedlichen Entwicklungsstufen der Komplementär-GmbH während der Gründungsphase zu unterscheiden. Die Gesellschafter einer Vor-GmbH haften im Innenverhältnis mittelbar unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG, vor der Eintragung ins Handelsregister in Form der Verlustdeckungshaftung, danach in Form der Vorbelastungshaftung. Die Gesellschafter der eingetragenen Komplementär-GmbH haften nach §§ 30, 31 GmbHG für Zahlungen, welche sie von der GmbH (ohne Rechtsgrund) erhalten und gleichzeitig das Stammkapital mindern.
Die Haftung der Kommanditisten ist grundsätzlich auf die Vermögenseinlage beschränkt (§ 161 Abs. 1 HGB). Es wird jedoch vorausgesetzt, dass die Haftung erst nach Eintragung der Kommanditistenstellung ins Handelsregister eingetreten ist (§ 172 Abs. 1 HGB), die Einlage vollständig erbracht wurde und der Kommanditist die Einlage nicht zurückerhalten hat (§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB). In bestimmten Mißbrauchsfällen können auch Kommanditisten ohne Beteiligung an der Komplementär-GmbH haften, wenn sie Zahlungen von der Kommanditgesellschaft erhalten, welche das Stammkapital der Komplementär-GmbH mindern (§§ 30, 31 GmbHG analog).
10. Auflösung, Insolvenz und Liquidation
Für die GmbH & Co. KG bestehen gem. § 131 Abs. 1 HGB folgende Auflösungsgründe:
- Zeitablauf;
- Auflösungsbeschluss;
- Insolvenz der Gesellschaft;
- Gerichtliche Entscheidung.
Der Auflösungsbeschluss der GmbH & Co. KG kann nur einstimmig gefasst werden, § 131 Abs. 1 Nr. 2 HGB. Durch Gesellschaftsvertrag kann jedoch ein abweichendes Mehrheitserfordernis zur Auflösung der GmbH & Co. KG vereinbart werden.
Insolvenz einer GmbH & Co. KG
Für die Insolvenz der GmbH & Co. KG gelten keine besonderen Regelungen. Als zwingende Insolvenzgründe ist neben der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) auch die Überschuldung der Gesellschaft (§ 19 Abs. 3 InsO) zu nennen, soweit keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist.
Liegt einer der beiden Insolvenzgründe vor, müssen die Geschäftsführer innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis des Insolvenzgrundes einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Hierzu ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, ungeachtet einer internen Zuständigkeitsvereinbarung oder Geschäftsordnung.
Davon unabhängig besteht die Pflicht der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zur Insolvenzantragspflicht, wenn die Komplementär-GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Wegen der Vollhaftung der Komplementär-GmbH wird diese bei Überschuldung der Kommanditgesellschaft wohl in der Regel auch überschuldet sein, wenn sie nicht über zusätzliches eigenes Vermögen verfügt. Daneben kann die GmbH & Co. KG bei drohender Zahlungsunfähigkeit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren stellen, § 18 Abs. 1 InsO. Das ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft auf Grundlage eines Finanz- und Liquiditätsplans voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen.
Liquidation einer GmbH & Co. KG
Die Liquidation der GmbH & Co. KG erfolgt bei entsprechendem Beschluss zur Auflösung der Gesellschaften, wobei zwei eigenständige Liquidationsverfahren durchzuführen sind: ein Liquidationsverfahren für die Komplementär-GmbH, das andere für die Kommanditgesellschaft.
Weitere Informationen und Muster zur GmbH & Co. KG
- Muster für den Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG
- Muster für einen Geschäftsführeranstellungsvertrag