Das Berliner Testament ist eine Sonderform des Ehegattentestaments, bei dem sich die Ehegatten zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Gleichzeitig bestimmen die Ehegatten, dass der Nachlaß nach dem Tod des Zuletztversterbenden an einen oder mehrere Dritte fällt, in der Regel an die gemeinsamen Kinder.
Ohne ausdrückliche Regelung im Testament wird gesetzlich vermutet, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe des Erstversterbenden wird, gefolgt von den gemeinsamen Kindern als Schlußerben beim Tod des Zuletztversterbenden. In diesem Fall verschmelzen die Vermögensmassen der Ehegatten nach dem ersten Erbfall. Es handelt sich um die sog. Einheitslösung des Berliner Testaments.
Die Ehegatten können in dem Testament aber auch bestimmen, dass der überlebende Ehegatte (nur) Vorerbe wird, gefolgt von den gemeinsamen Kindern als Nacherben. In diesem Fall bleiben die Vermögensmassen der Ehegatten nach dem Tod des Erstversterbenden getrennt und können auch auf unterschiedlichen Wegen an die Nacherben weitervererbt werden. Es handelt sich um die sog. Trennungslösung des Berliner Testaments.
Mit der inhaltlichen Formulierung des Testaments entscheiden die Ehegatten, welche der beiden Varianten ihren Wünschen und Interessen mehr entgegenkommt.
Inhalt:
- Berliner Testament
- Varianten des Berliner Testaments
- Pflichteilsklauseln im Berliner Testament
- Nachteile des Berliner Testaments
- Berliner Testament (Einheitslösung)
- Berliner Testament (Trennungslösung)
- Wiederverheiratungsklausel
- Bindungswirkung des Berliner Testaments
- Das Berliner Testament im Falle der Scheidung
- Hinweise zur Verwendung eines Musters

1. Berliner Testament
Das Berliner Testament ist eine Sonderform des Ehegattentestaments, bei dem sich die Ehegatten zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen.
Testament
Wir, die Eheleute Otto und Verena Müller, geboren am …, setzen uns hiermit gegenseitig zu unseren alleinigen und unbeschränkten Erben ein.
Der Längstlebende von uns ist berechtigt, frei über unser beiderseitiges Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen zu verfügen.
München, den ….
gez. Otto Müller und Verena Müller
Im vorliegenden Beispiel tritt mit dem Tod des längerlebenden Ehegatten gesetzliche Erbfolge ein, falls dieser/diese keine anderslautende Verfügung von Todes wegen errichtet hat. Mit diesem Inhalt des Berliner Testaments ist der längerlebende Ehegatte berechtigt, das gesamte Vermögen an die Personen zu vererben, die ihn/sie im Alter pflegen oder sich um ihn/sie kümmern.
Allerdings können die Ehegatten auch bestimmen, dass der Nachlaß nach dem Tod des Längstlebenden an einen oder mehrere Dritte fällt, in der Regel an die gemeinsamen Kinder (falls vorhanden). Zunächst geht das gesamte Familienvermögen aber ohne Erbauseinandersetzung auf den längerlebenden Ehegatten über.
Daher bietet sich das Berliner Testament vor allem für Ehepaare mit einer selbst bewohnten Immobilie und mehreren Kindern an. Die Versorgung des überlebenden Ehegatten steht hier absolut im Vordergrund. Damit stellen die Ehegatten sicher, dass der überlebende Ehegatte auch nach dem Tod des Partners keine Einschnitte in seinem Lebensstandard hinnehmen muss.
2. Varianten des Berliner Testaments
Hierbei stehen den Ehegatten zwei unterschiedliche Varianten zur Verfügung, die sich in erster Linie auf die Verfügungsbefugnis des überlebenden Ehegatten auswirken:
- Einheitslösung: Der überlebende Ehegatten kann über den Nachlaß des Erstversterbenden frei verfügen.
- Trennungslösung: Der überlebende Ehegatten wird Vorerbe und unterliegt somit den Verfügungsbeschränkungen eines Vorerben gem. §§ 2112 ff BGB.
Die Entscheidung der Ehegatten zwischen der Einheits- oder Trennungslösung wirkt sich wie folgt auch auf das Pflichtteilsrecht gemeinsamer Kinder aus:
- Einheitslösung: Beim ersten Erbfall gehen die gemeinsamen Kinder völlig leer aus und können somit einen Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Ehegatten geltend machen.
- Trennungslösung: Die gemeinsamen Kindern können gegen den überlebenden Ehegatten nur dann einen Pflichtteilsanspruch geltend machen, wenn sie die Nacherbschaft ausschlagen (§ 2306 BGB).
3. Nachteile des Berliner Testaments
Vor allen Dingen für die Kinder ergeben sich durch das Berliner Testament einige Nachteile, insbesondere bei großen Vermögen der Eltern. An dieser Stelle möchte ich insbesondere auf die steuerlichen Nachteile hinweisen, die sich beim Einsatz des Berliner Testaments ergeben können.
Im Falle der Einheitslösung des Berliner Testaments geht das gesamte Vermögen an den überlebenden Ehegatten, so dass die persönlichen Freibeträge der Kinder im Rahmen der Erbschaftssteuer ins Leere gehen, es sei denn, sie machen ungeachtet von Pflichtteils- und Strafklauseln ihren Pflichtteilsanspruch geltend.
Auch für die Ehegatten können sich durch die Bindungswirkung des Berliner Testaments Nachteile ergeben: Liegt eine lange Zeitspanne zwischen erstem und zweitem Todesfall, können sich die zugrundeliegenden Verhältnisse enorm verändern, ohne dass der überlebende Ehegatte hierauf reagieren kann.
4. Pflichtteils- und Strafklauseln
Eines der wesentlichen Ziele des Berliner Testaments besteht darin, das Familienvermögen zunächst als Einheit zu bewahren. Es soll erst beim Tod des Zuletztversterbenen an die gemeinsamen Kinder oder andere Dritte vererbt oder vermacht werden.
Die Ehegatten haben die Möglichkeit, dieses Ziel mit Pflichtteils- und Strafklauseln zu verfolgen, um die gemeinsamen Kinder davon abzuhalten, beim ersten Erbfall ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Dies gilt vor allem dann, wenn das Vermögen der Ehegatten im wesentlichen in Unternehmen, Immobilien oder anderen Sachwerten besteht, die sich nicht ohne weiteres liquidieren lassen. Das Ziel solcher Pflichtteils- und Strafklauseln besteht darin, die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs beim ersten Erbfall möglichst unattraktiv zu gestalten.
5. Berliner Testament (Einheitslösung)
Im Falle der Einheitslösung des Berliner Testaments (Muster) setzen sich beide Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder werden zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen und erhalten ihren Erbteil erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten. Der überlebende Ehegatte erhält das gemeinsame Vermögen, so dass er/sie nicht auf den gewohnten Lebensstandard verzichten muss.
Beispiel eines Berliner Testaments (Einheitslösung):
Testament
Wir, die Eheleute Otto und Verena Müller, geboren am …, setzen uns hiermit gegenseitig zu unseren alleinigen Erben ein.
Schlußerben für den Fall des Todes des überlebenden Teils oder unseres gleichzeitigen Versterbens sollen unsere gemeinsamen Kinder nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge sein.
Verlangt eines unserer Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil, so steht ihm auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur der Pflichtteil zu.
München, den ….
gez. Otto Müller und Verena Müller

6. Berliner Testament (Trennungslösung)
Bei der Trennungslösung des Berliner Testaments (Muster) wird der überlebende Ehegatte (nur) als Vorerbe eingesetzt, die gemeinsamen Kinder gleichzeitig als Nacherben. Der überlebende Ehegatte unterliegt hinsichtlich der Verwendung des vererbten Vermögens gesetzlich festgelegten Einschränkungen, sofern er hiervon nicht ausdrücklich befreit wird. Der Vorerbe darf die Substanz des geerbten Vermögens zum Schutz der Nacherben grundsätzlich nicht beeinträchtigen.
Zu den wichtigsten Schutzvorschriften zählt § 2113 BGB. Hiernach ist gem. § 2113 Abs. 1 BGB insbesondere eine Verfügung über eine zur Erbschaft gehörende Immobilie unwirksam, soweit sie das Recht der Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Selbst ein Verkauf der Immobilie weit über Verkehrswert würde eine solche Beeinträchtigung der Nacherben darstellen und wäre somit im Falle des Eintritts des Nacherbfalles unwirksam.
Ferner sind unentgeltliche Verfügungen des Vorerben gem. § 2113 Abs. 2 BGB absolut unwirksam, soweit sie das Recht der Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden.
Testament
Wir, die Eheleute Otto und Verena Müller, geboren am …, setzen uns hiermit gegenseitig zu unseren alleinigen Erben ein.
Der Längstlebende ist hinsichtlich des geerbten Vermögens des Erstversterbenden nur Vorerbe.
Nacherben sind unsere gemeinsamen Kinder nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge.
Der Vorerbe ist von den gesetzlichen Beschränkungen nicht befreit, soweit nach dies nachfolgend nicht anders geregelt ist. ….
Der Längstlebende von uns setzt unsere gemeinsamen Kinder zu seinen alleinigen und unbeschränkten Erben nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge ein.
München, den ….
gez. Otto Müller und Verena Müller
Nacherbentestamentsvollstreckung
Insbesondere bei einem komplexen Familienvermögen mit Unternehmen und Immobilien im Nachlaß können die Schutzvorschriften für die Nacherben zu einer fatalen Handlungsunfähigkeit des Vorerben führen. Diesbezüglich kann sich eine Nacherbentestamentsvollstreckung gem. § 2222 BGB anbieten.
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.
§ 2222 BGB

7. Wiederverheiratungsklausel
Eine Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten hat einen erheblichen Einfluss im zweiten Erbfall, was sich ohne entsprechende Vorkehrung zum Nachteil der gemeinsamen Kinder aus 1. Ehe auswirkt.
Mit der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten entsteht zugunsten des neuen Ehegatten ein gesetzliches Erbrecht bzw. zumindest ein Pflichtteilsanspruch. Damit ist zwangsläufig eine Schmälerung des Nachlass zum Nachteil der Kinder aus 1. Ehe verbunden.
Mit einer sog. Wiederheiratungsklausel können die Ehegatten sicherstellen, dass der neue Ehegatte nicht am Nachlaß des Zuerstversterbenden beteiligt wird. Stattdessen fällt dieser ungekürzt in die Hände der Kinder aus erster Ehe. Alternativ wird für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten bestimmt, dass er/sie nur Vorerbe eingesetzt wird.
Wie eine Wiederverheiratungsklausel im Einzelfall zu formulieren ist, hängt davon ab, ob sich die Ehegatten für die Einheits- oder Trennungslösung entschieden haben.
8. Bindungswirkung beim Ehegattentestament
Das Berliner Testament ist eine besondere Form des Ehegattentestaments, bei dem die von den Ehegatten getroffenen Verfügungen von Todes wegen unmittelbar voneinander abhängen. Der Gesetzgeber nennt diese wechselbezügliche Verfügungen (§ 2270 BGB), die von den Ehegatten nur noch gemeinsam geändert oder aufgehoben werden können.
Zur gemeinsamen Aufhebung des privatschriftlichen Ehegattentestaments ist es ausreichend, das alte zu vernichten und ein neues gemeinschaftliches Testament zu schreiben. Haben die Ehegatten ein notarielles Testament errichtet, ist eine entsprechende Mitteilung an den Notar mit der Bitte um Herausgabe des Testaments erforderlich.
Der Widerruf des Berliner Testaments durch einen Ehegatten ist nur zu Lebzeiten beider Ehegatten möglich. Hierzu muss der Widerruf allerdings auch bei einem privatschriftlichen Ehegattentestament durch einen Notar beurkundet werden. Darüberhinaus ist der andere Ehegatte entsprechend zu informieren.
Nach dem Tod einer der beiden Ehegatten entsteht eine Bindungswirkung. Eine Änderung der Verfügungen von Todes wegen ist grundsätzlich nicht mehr möglich, es sei denn, der überlebende Ehegatte wurde dazu im Testament ausdrücklich ermächtigt.
9. Das Berliner Testament im Falle der Scheidung
Im Falle der Scheidung der Ehegatten verliert das Berliner Testament seine Wirksamkeit (§ 2077 BGB), es sei denn, dass eine Auslegung ergibt, dass die Verfügungen von Todes wegen auch nach der Scheidung Bestand haben sollen.
Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.
§ 2077 Abs. 1 BGB
Aus Gründen der Rechtsklarheit ist eine Regelung für den Fall der Scheidung der Ehe grundsätzlich zu empfehlen.
10. Hinweise zur Verwendung eines Musters
Jedes Testament ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Erblasser zu verfassen. Zu beachten sind die Familienverhältnisse, Umfang und Art des Familienvermögens, Alter und Zahl der Kinder, die Wünsche und Ziele der Ehegatten und sonstige Besonderheiten. Es ist daher regelmäßig notwendig, ein Muster an die individuellen Verhältnisse anzupassen. Eine rechtliche Beratung oder Überprüfung durch einen Rechtsanwalt muss nicht viel kosten.
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