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Bindungswirkung des Berliner Testaments

Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten, in dem der jeweils andere Ehegatte zum Vollerben und die gemeinsamen Kinder zu Schlußerben eingesetzt werden.

Bindungswirkung des Berliner Testaments

In dem Beschluß vom 19.12.2014 hatte das Kammergericht Berlin (KG Berlin, 6 W 155/14) über die Bindungswirkung eines Berliner Testaments zu entscheiden, in dem sich der Erblasser und seine im März 2008 vorverstorbene Ehefrau gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiden gemeinsamen Kinder zu Schlusserben des Letztversterbenden eingesetzt haben. Nach dem Tod der Ehefrau hat der Erblasser unter dem 29. April 2013 ein weiteres, eigenhändiges Testament erstellt und in amtliche Verwahrung gegeben. Darin hat er sowohl seine Tochter und deren Sohn als auch die Abkömmlinge seines verstorbenen Sohns enterbt. Stattdessen hat er der Erblasser seinen Bruder zu seinem Alleinerben eingesetzt.

Nachdem das Nachlaßgericht den Hauptantrag der Tochter auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist, zurückgewiesen hat, legte sie hiergegen Beschwerde ein. Das KG Berlin hatte nun zu entscheiden, ob der Erblasser nach dem Tod seiner Ehefrau ein wirksames Testament errichten konnte, in dem er seine Tochter enterbte.

Ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben einsetzen, erlangt mit dem Tod des Erstversterbenden regelmäßig Bindungswirkung, weil die Verfügungen sich insoweit als wechselbezüglich im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB darstellen, als der eine Ehegatte den anderen nur deshalb zum Alleinerben einsetzt, weil dieser die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben bestimmt. Denn ein Ehegatte wird die durch die Einsetzung des anderen Ehegatten zum Alleinerben verbundene Enterbung der gemeinsamen Kinder regelmäßig nur deshalb in Kauf nehmen, weil der andere Ehegatte sie zugleich als Schlusserben einsetzt und so sichergestellt ist, dass die Kinder zumindest im zweiten Erbgang am Familienvermögen teilhaben können. Deshalb entspricht des der ständigen Rechtsprechung, dass derartige Verfügungen zueinander wechselbezüglich im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB sind. Infolgedessen war der Erblasser an einer abweichenden Testierung gehindert, die gemeinsame Tochter abweichend vom gemeinschaftlichen Testament zu enterben.

Nichtsdestotrotz ist die gemeinsame Tochter trotz des Vorversterbens ihres Bruders nicht Alleinerbin geworden, da ihr der hälftige Schlußerbenanteil ihres verstorbenen Bruders nicht zustehe. Die Frage, wer im Falle eines vorzeitigen Wegfalls des Erben in dessen Stellung nachrückt, ist regelmäßig durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zu ermitteln, wobei die Ermittlung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens der Erblasser bezweckt ist. Lässt sich der Ersatzerbe jedoch nicht durch eine individuelle Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments erreichen, kommt die Bindungswirkung des Berliner Testaments nach ständiger Rechtsprechung insoweit nicht in Betracht. Infolgedessen ist der Erblasser nach dem Tod des Sohnes hinsichtlich dessen hälftigen Nachlassteils von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments frei geworden und konnte insoweit auch – wie im Testament vom 29. April 2013 geschehen – die Enterbung der Antragstellerin anzuordnen und damit die Anwachsung zu verhindern.

Bindungswirkung des Berliner Testaments
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