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Der Erbvertrag

Der Erbvertrag ist neben der Erstellung eines Testaments für den oder die Erblasser eine weitere Möglichkeit, mittels einer Verfügung von Todes wegen Erben einzusetzen, Vermächtnisse anzuordnen und/oder Auflagen anordnen. Anders als beim Testament erhält die in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen eine strenge Bindungswirkung für den Erblasser, die nur einvernehmlich bzw. in engen Grenzen wieder beseitigt werden kann.

Inhalt:

  1. Rechtsgrundlagen des Erbvertrages
  2. Vertragsbeteiligte
  3. Form des Erbvertrages
  4. Bindungswirkung des Erbvertrages
  5. Beeinträchtigende anderweitige Verfügungen
  6. Änderungsvorbehalt im Erbvertrag
  7. Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag

1. Rechtsgrundlagen des Erbvertrages

Die Rechtsgrundlagen zum Erbvertrag finden sich in den Regelungen der §§ 1941, 2274 ff BGB. Als Vertrag und Verfügung von Todes wegen besitzt der Erbvertrag eine Doppelnatur. Einerseits entsteht mit dem Abschluß des Vertrages eine Bindungswirkung für den oder die Verfügenden, andererseits treten die Rechtswirkungen erst mit dem Erbfall ein. Je nach Anzahl der Vertragsbeteiligten und der getroffenen Verfügungen unterscheidet man den einseitigen, zweiseitigen und gegenseitigen Erbvertrag.

Einseitig ist er, wenn nur der Erblasser vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen trifft. Zweiseitig ist er, wenn beide Vertragsbeteiligte als Erblasser hinsichtlich ihres Nachlasses verfügen. Gegenseitig ist er, wenn beide Vertragsbeteiligte sich gegenseitig mittels Verfügung von Todes wegen bedenken.

In der Praxis kann der Erbvertrag auch mit anderen Verträgen kombiniert werden, z.B. mit einem Ehevertrag. Es muss jedoch in jedem Falle zumindest eine vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen enthalten sein, also eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage. Anderenfalls handelt es sich nicht um einen Erbvertrag, auch wenn dieser so betitelt ist.

2. Vertragsbeteiligte

Wie oben bereits ausgeführt können beim Erbvertrag durchaus mehrere Vertragsbeteiligte auftreten, soweit diese unbeschränkt geschäftsfähig sind. Ausnahmen bestehen beim Erbvertrag von Ehegatten, Verlobten oder Lebenspartnern, vgl. § 2275 Abs. 2, 3 BGB. Diese müssen – im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten oder Lebenspartner – auch nicht zwingend miteinander verheiratet sein oder Partner einer eingetragenen Partnerschaft sein.

3. Form des Erbvertrages

Ein Erbvertrag ist nur wirksam, wenn er bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsbeteiligten vor einem Notar zur Niederschrift geschlossen wird. Während der Erblasser zwingend persönlich anwesend sein muss, können sich die Bedachten auch vertreten lassen und nachträglich genehmigen. Eine Verbindung mit anderen Verträgen ist möglich und in der Praxis auch durchaus relevant, insbesondere in Kombination mit einem Ehevertrag.

4. Bindungswirkung des Erbvertrages

Der wesentliche Unterschied zwischen einem Erbvertrag und einem Testament besteht darin, dass der Erblasser die von ihm vertragsmäßig getroffenen Verfügungen von Todes wegen einseitig nicht mehr frei widerrufen oder ändern kann. Er ist an diese gebunden. Die Bindungswirkung entfaltet sich allerdings nur auf die vertragsmäßig getroffenen Verfügungen von Todes, nach § 2278 Abs. 2 BGB also nur auf Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen. Für andere einseitig getroffenen Anordnungen gilt die Bindungswirkung des Erbvertrages nicht.

Die Aufhebung oder Änderung einer solchen vertragsmäßig getroffenen Verfügung von Todes wegen ist grundsätzlich nur unter Mitwirkung des bedachten Vertragspartners möglich. Während der Erblasser sich hierdurch also freiwillig in seiner Testierfreiheit beschränkt, ist er an Verfügungen unter Lebenden (= Schenkung) nicht gehindert. Die Verfügungsfreiheit unter Lebenden wird jedoch insoweit eingeschränkt, dass der Vertragserbe gegen den Beschenkten ggf. Herausgabe- bzw. Wertersatzansprüche geltend machen, soweit die Schenkung mit der Absicht erfolgt ist, diesen zu beeinträchtigen.

Die erbrechtliche Bindung kann jedoch wieder entfallen durch eine wirksame Anfechtung (§§ 2281 ff BGB), Aufhebung (§§ 2290 ff BGB) oder einen Rücktritt (§§ 2293 ff BGB).

Ferner kann sich der Erblasser durch einen sog. Änderungsvorbehalt das Recht sichern, auch vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen nachträglich wieder einseitig aufzuheben oder zu ändern.

Darüber hinaus steht es den Vertragsbeteiligten zu Lebzeiten natürlich frei, den Erbvertrag oder einzelne Regelungen in der gleichen Form wieder aufzuheben und/oder zu ändern, vgl. § 2290 BGB. Das gleiche gilt für Ehegatten, die einen Erbvertrag durch gemeinschaftliches Testament aufheben oder ändern können, vgl. § 2292 BGB. Mit der Zustimmung des anderen Vertragspartners ist eine Aufhebung auch durch ein eigenhändiges Testament möglich, vgl. § 2291 BGB.

5. Beeinträchtigende anderweitige Verfügungen

Nach § 2289 Abs. 1 BGB beseitigt ein Erbvertrag alle früheren letztwilligen Verfügungen des Erblassers im Rahmen eines Testaments, soweit dadurch das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt wird. Das ist der Fall, wenn die vertragsmäßige Zuwendung durch eine anderweitige letztwillige Verfügung gemindert, beschränkt, belastet oder gegenstandslos gemacht wird.

Alle zetlich früheren Verfügungen von Todes werden durch aufgehoben, soweit ihre Beeinträchtigung reicht. Es sei denn, diese entfalteten ihrerseits Bindungswirkung für den Erblasser, z.B. bei wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament oder im Rahmen eines früheren Erbvertrages.

Nachträgliche – also zeitlich spätere – Verfügungen von Todes wegen sind unwirksam, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen, es sei denn es besteht insoweit ein Änderungsvorbehalt.

6. Änderungsvorbehalt im Erbvertrag

Die Aufnahme eines Änderungsvorbehalts zugunsten des Erblassers ist grundsätzlich zulässig. Damit behält sich der Erblasser das Recht vor, die Einsetzung von Erben oder die Anordnung von Vermächtnissen und Auflagen einseitig und anders als ursprünglich vorgesehen und vereinbart zu bestimmen. Soweit der Änderungsvorbehalt reicht, behält der Erblasser seine Testierfreiheit. Das darf jedoch nicht soweit gehen, dass alle vertragsmäßigen Verfügungen (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflagen) unter einem sog. Totalvorbehalt stehen. Es muss mindestens eine vertragsmäßige Verfügung bindend getroffen werden.

7. Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag

Die Vertragsparteien eines Erbvertrages können sich auch ein sog. Rücktrittsrecht vorbehalten. In der Praxis wird dies häufig im Falle des Scheiterns einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewählt.

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