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Erbrecht

Im objektiven Sinn beinhaltet das Erbrecht alle privatrechtlichen Vorschriften, die den Übergang der Erbschaft nach dem Tod des Erblassers auf dessen Erben regeln. Es ist insbesondere im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Im subjektiven Sinne beschreibt das Erbrecht die Rechte und Pflichten der Erben, die sich aus dem Anfall einer Erbschaft ergeben.

Inhalt:

  1. Erbrecht im objektiven Sinn
  2. Erbrechtsreform 2010
  3. Erbrecht im subjektiven Sinn
  4. Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)
  5. Internationales Erbrecht
  6. Fachanwalt für Erbrecht

1. Erbrecht im objektiven Sinn

Das Erbrecht im objektiven Sinn ist in Deutschland zum größten Teil im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt, dort in den §§ 1922 ff BGB. Weitere erbrechtliche Vorschriften befinden sich im Sachenrecht (z.B. § 857 BGB) und im Familienrecht (§ 1371 BGB).

Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tode einer Person (= Erbfall) dessen Vermögen (= Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (= Erben) über.

Es gilt das Prinzip der Universalsukzession, d.h. der Erbe oder die Erben werden mit dem Tod des Erblassers Gesamtrechtsnachfolger. Es handelt sich um einen gesetzlich angeordneten Vonselbsterwerb. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft.

Sofern der Erblasser keine wirksame Verfügung von Todes (Testament, Erbvertrag) errichtet hat, werden die Erben auf Basis der gesetzlichen Erbfolge bestimmt.

2. Erbrechtsreform 2010

Am 02.07.2009 hatte der Bundestag das Reformgesetz zur Änderung des Erbrechts beschlossen, der die Zustimmung des Bundesrates am 18.09.2009 folgte. Damit konnte die lange erwartete Erbrechtsreform mit Wirkung ab 01.01.2010 in Kraft treten. Die geänderten Regelungen im Erbrecht gelten für alle Erbfälle ab dem 1.1.2010, auch wenn sie an Sachverhalte aus der Zeit vor dem 01.01.2010 anknüpfen.

3. Erbrecht im subjektiven Sinn

4. Europäische Erbrechtsverordnung

Die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) regelt, welche nationalen Erbrechtsregelungen bei grenzüberschreitenden Erbrechtsfällen innerhalb der Europäischen Union zur Anwendung kommen.

In Art. 84 Abs. 2 ErbVO wird bestimmt, dass die EU-ErbVO für Erbfälle ab dem 17.08.2015 anwendbar ist. Gemäß Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO ist der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes der wesentliche Anknüpfungspunkt zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung.

Die Erbfolge bestimmt sich somit nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Deutsche Erblasser mit gewöhnlichem Aufenhalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (z.B. ein deutscher Rente auf Mallorca) werden somit grundsätzlich nicht mehr nach deutschem Erbrecht beerbt.

Nach Art. 22 EU-ErbVO besteht die Möglichkeit, im Wege einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) das Erbrecht des Staates zu wählen, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt.

5. Internationales Erbrecht

Handelt es sich um einen Erbfall mit Auslandsbezug, wird durch das Internationale Erbrecht bestimmt, welche von mehreren nebeneinander bestehenden Rechtsordnungen zur Anwendung kommen soll. Zu den Anknüpfungspunkten zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung gehören in erster Linie

  • die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
  • der letzte Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes und
  • die Orte, wo sich Nachlaßgegenstände befinden.

Im Einzelfall können die Anknüpfungspunkte dazu führen, dass mehrere Rechtsordnungen zur Anwendung kommen und infolgedessen eine Kollision auftritt, die aufzulösen ist.

Erbfälle mit Auslandsbezug

a) Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit

Ein Erbfall mit Auslandsbezug liegt dann vor, wenn ein Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit

  • Vermögen im Ausland besaß,
  • seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder
  • eine Verfügung von Todes wegen im Ausland errichtet hat.

b) Erblasser ohne deutsche Staatsangehörigkeit

Weiterhin liegt ein Erbfall mit Auslandsbezug auch dann vor, wenn ein Erblasser ohne deutsche Staatsangehörigkeit

  • Vermögen in Deutschland besaß,
  • eine Verfügung von Todes wegen im Ausland errichtet hat, die auch Vermögen in Deutschland beinhaltet oder
  • seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und/oder eine Verfügung von Todes wegen in Deutschland errichtet hat.

c) Ehegattentestament

Ein Sonderfall ist ein Ehepaar mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, die ein gemeinschaftliches Testament (= Ehegattentestament) errichtet haben.

6. Fachanwalt für Erbrecht

Ein Fachanwalt für Erbrecht muss gem. § 14f der Fachanwaltsordnung (FAO) besondere Kenntnisse in den folgenden Bereichen nachweisen:

  • Materielles Erbrecht unter Einschluss erbrechtlicher Bezüge zum Schuldrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Stiftungs- und Sozialrecht;
  • Internationales Privatrecht im Erbrecht;
  • Vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung;
  • Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft;
  • Steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht;
  • Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.

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