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Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft ist ein Zusammenschluß mehrerer natürlicher und/oder juristischer Personen zum Betrieb eines handelsrechtlichen Unternehmens unter einer gemeinsamen Firma. Die Kommanditgesellschaft – abgekürzt KG – gehört zu den Personengesellschaften und kennzeichnet sich dadurch aus, dass in der Regel nur ein Gesellschafter unbeschränkt und persönlich haftet (Komplementär), während die anderen Gesellschafter gegenüber Gläubigern nur beschränkt auf ihre Einlage haften (Kommanditist). Neben der KG zum Betrieb eines Handelsgewerbe ist aber auch eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft mit freiwilliger und konsitutiver Eintragung im Handelsregister möglich.

Inhalt:

  1. Rechtsgrundlagen zur Kommanditgesellschaft
  2. Wesen der Kommanditgesellschaft
  3. Gründung einer Kommanditgesellschaft
  4. Firmierung der Kommanditgesellschaft
  5. Geschäftsführung und Vertretung
  6. Beschlüsse der Gesellschafter
  7. Rechte und Pflichten der Gesellschafter
  8. Haftung der Gesellschafter einer KG
  9. Beschränkte Haftung der Kommanditisten
  10. Gewinnverteilung und Besteuerung der KG
  11. Änderungen im Bestand der Gesellschafter
  12. Die GmbH & Co. KG als Sonderform
  13. Die vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft

1. Rechtsgrundlagen zur Kommanditgesellschaft

Die Rechtsgrundlagen zur Kommanditgesellschaft (KG) finden sich in den §§ 161 bis 177a HGB. Gemäß § 161 Abs. 2 HGB finden auf die KG die für die offene Handelsgesellschaft (OHG) geltenden Vorschriften Anwendung, soweit sich aus den §§ 161 bis 177a HGB nichts anderes ergibt. Ergänzend sind auch die Bestimmungen des BGB zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts anwendbar.

In § 161 Abs. 1 HGB wird die Kommanditgesellschaft wie folgt definiert:

Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditist), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

Die Kommanditgesellschaft besteht also immer aus zwei Arten von Gesellschaftern. Es gibt mindestens einen persönlich voll haftenden Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einen beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditist).

2. Wesen der Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft ist keine juristische Person, wird dieser jedoch gem. §§ 124, 161 Abs. 2 HGB aus praktischen Gründen weitgehend gleichgestellt. Hiernach kann die KG unter ihrem Namen Verträge abschließen, Eigentum erwerben und als Klägerin oder Beklagte auftreten.

Die Rechtsform der KG ist geeignet, wenn sich mehrere natürliche und/oder juristische Personen zusammenschließen wollen, um gemeinsam ein Handelsgewerbe zu betreiben. Die KG gehört daher wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die offene Handelsgesellschaft zu den Personengesellschaften.

Allerdings unterscheidet sich die Kommanditgesellschaft von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der offenen Handelsgesellschaft dadurch, dass bei einem oder einem Teil der Gesellschafter die Haftung gegenüber Gläubigern gem. § 171 Abs. 1 HGBauf einen bestimmten Betrag beschränkt ist (Kommanditisten). Die Rechtsform der KG bietet sich daher insbesondere für die Fälle an, bei denen zumindest ein Gesellschafter nur die inaktive Rolle eines Investors mit beschränkter Haftung einnehmen will.

Hieraus ergibt sich die Besonderheit der Kommanditgesellschaft, dass der Kreis der Gesellschafter zumindest einen voll haftenden Komplementär und mindestens einen beschränkt haftenden Kommanditisten beinhaltet. Komplementäre haften den Gläubigern der Gesellschaft unbeschränkt mit ihrem Privat- und Geschäftsvermögen. Anders sieht es bei den Kommanditisten aus: Diese bringen lediglich eine im Handelsregister festgelegte Einlage in die Gesellschaft ein und haften nur bis zu deren Höhe. Der Kommanditist ist einem Investor vergleichbar, der sich im wesentlichen auf die Vermögenseinlage beschränkt und auch keine aktive Rolle in der Geschäftsführung übernimmt. Für die Gründung einer Kommanditgesellschaft benötigt man mindestens einen Komplementär und einen Kommanditisten.

Eine Mischform bildet die GmbH & Co. KG, weil hier eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die Rolle des voll haftenden Komplementärs einnimmt.

3. Gründung einer Kommanditgesellschaft

Der Gesellschaftsvertrag ist das zentrale Element der KG-Gründung, gefolgt von der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister und der Gewerbeanmeldung.

Für die Gründung einer Kommanditgesellschaft wird zunächst vorausgesetzt, dass sich zwei Personen mittels Gesellschaftsvertrages zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Letzterer muss sich seit dem 01.07.1998 nicht mehr zwingend auf den Betrieb eines Handelsgewerbes richten. So kann eine Kommanditgesellschaft auch zur reinen Vermögensverwaltung oder zum Erwerb von Immobilien eingesetzt werden.

Als Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft können neben natürlichen Personen auch juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften aufgenommen werden. Allerdings ist mindestens ein Gesellschafter erforderlich, der die volle Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft übernimmt (Komplementär). Daneben ist mindestens ein weiterer Gesellschafter notwendig, bei dem die Haftung auf eine bestimmte Einlage beschränkt ist (Kommanditist).

Die Kommanditgesellschaft als solche entsteht wie die anderen Personengesellschaften in der Regel bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages (Muster eines Gesellschaftsvertrages für die KG) und mit Aufnahme der Geschäfte (§ 161 i.V.m. § 123 Abs. 2 HGB). Ab diesem Zeitpunkt unterliegt sie den besonderen Vorschriften für Kaufleute.

Im Falle einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft bedarf es allerdins der konstitutiven Wirkung einer Eintragung ins Handelsregister.

Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft

In der Regel erfolgt die Gründung einer Kommanditgesellschaft durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, in dem sich die Gesellschafter gem. § 105 Abs. 3, 161 HGB i.V.m. § 705 BGB zum gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes verpflichten (Muster für den Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer KG).

Der Gesellschaftsvertrag bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, kann also im Zweifel auch mündlich durch konkludentes (schlüssiges) Handeln zustande kommen, sofern ein entsprechender Rechtsbindungswille der beteiligten Personen zweifelsfrei vorliegt.

Eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages ist ausnahmsweise dann erforderlich, wenn sich einer der Gesellschafter zur Einlage eines Grundstücks (§ 311b BGB), oder zu einer Einlage einer Beteiligung an einer GmbH bzw. UG haftungsbeschränkt (§ 15 Abs. 4 GmbHG) oder einer anderen Sache verpflichtet, für deren Übertragung eine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben ist.

Inhaltlich enthält der Gesellschaftsvertrag alle wesentlichen Informationen zu den Gesellschaftern und zum Unternehmen, das gemeinsam betrieben werden soll. Ferner sind in dem Gesellschaftsvertrag zumindest die Einlagen der Gesellschafter zu definieren, ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die Gewinnverteilung.

Es ergeben sich im wesentlichen folgende Punkte, die im Gesellschaftsvertrag einer KG zu regeln sind:

  • Namen der Gesellschafter;
  • Höhe der Pflicht- und Hafteinlagen der Kommanditisten;
  • Gesellschaftszweck;
  • Dauer der Gesellschaft;
  • Sitz und Firma;
  • Geschäftsführung und Vertretung;
  • Gesellschafterversammlung und Beschlüsse;
  • Gewinn- und Verlustbeteiligung;
  • Ausscheiden und Ausschluß von Gesellschaftern;
  • Nachfolge bei Tod eines Gesellschafters;
  • Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.

Die Gesellschafter sind bei der Ausgestaltung des KG-Vertrages im Sinne der Vertragsfreiheit weitgehend frei. Im Übrigen ist der Inhalt des Gesellschaftsvertrages von der Zusammensetzung der Gesellschafter, von der Art und Höhe der Einlagen sowie vom Geschäftsumfang abhängig.

Ein wichtiges Thema ist die Sozialversicherungspflicht mitarbeitender Gesellschafter, insbesondere die Sozialversicherungspflicht mitarbeitender Kommanditisten.

Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister

Im zweiten Schritt erfolgt die Anmeldung der Kommanditgesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister (Abteilung A), die über einen Notar abgewickelt wird.

Die Anmeldung muss gem. §§ 106 Abs. 2 i.V.m. 162 Abs. 1 HGB zumindest folgende Daten beinhalten:

  1. Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;
  2. Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift;
  3. Vertretungsmacht der Gesellschafter;
  4. Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen.

Grundsätzlich entsteht die KG im Außenverhältnis zu Dritten mit Aufnahme ihrer Geschäfte, wenn der Gesellschaftszweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbe gerichtet ist (§§ 161 Abs. 2 HGB, 123 Abs. 2 HGB). Anderenfalls entsteht die KG spätestens mit Eintragung ins Handelsregister, z.B. im Falle einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft (§§ 161 Abs. 2, 123 Abs. 1 HGB).

Wichtig: Die Kommanditisten haften bis zur Eintragung der KG ins Handelsregister ebenfalls uneingeschränkt.

Darüber hinaus kann die Kommanditgesellschaft auch aus einer bereits bestehenden OHG hervorgehen, insbesondere bei Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben eines verstorbenen Gesellschafters als Kommanditisten.

Gewerbeanmeldung

Die Gewerbeanmeldung ist durch den geschäftsführenden Gesellschafter bei dem Ordnungsamt vorzunehmen, in dessen Gebiet der Sitz des Gewerbebetriebs liegt oder liegen wird. In der Regel ist das Gewerbeamt zuständig, in dessen Bezirk das Gewerbe gegründet wird. In kleineren Gemeinden befindet sich dieses meist im Rathaus, in größeren Gemeinden oder Städten ist es auch Teil des Ordnungsamts. Die Kosten für eine Gewerbeanmeldung bewegen sich je nach Stadt oder Gemeinde zwischen 20,00 Euro und 40,00 Euro (ohne Gewähr).

Die Gemeinde oder Stadt unterrichtet unverzüglich das nach § 22 Abs. 1 AO zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung.

Für die Ausübung bestimmter gewerblicher Tätigkeiten ist eine besondere Gewerbeerlaubnis erforderlich, die in der Regel mit weiteren Auflagen verbunden ist (§§ 29 ff GewO). Daneben existieren weitere gesetzliche Regelungen, durch die eine Aufnahme bestimmter gewerblicher Tätigkeiten vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig ist. Dazu zählen z.B. die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung, der Betrieb eines Hotels und Gastronomie, Güter- und Personenbeförderung sowie der Betrieb einer Praxis als Heilpraktiker.

Wichtig: Im Falle einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft entfällt die Pflicht zur Gewerbeanmeldung.

Anmeldung beim Finanzamt und steuerliche Erfassung

Die Anmeldung beim Finanzamt und die steuerliche Erfassung der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter ist seit dem 01.01.2021 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln (§ 138 Abs. 1b AO). Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen.

Gründungskosten

Die Höhe der Gründungskosten sind im wesentlichen davon abhängig, ob bei der Erstellung des Gesellschaftsvertrages ein Mustervertrag an die individuellen Bedürfnisse angepasst oder ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird.

Hinzu kommen die Kosten des Notars für die Anmeldung und die Kosten der Justizkasse für die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister sowie die Kosten für die Gewerbeanmeldung. In der Summe betragen diese Kosten mindestens 300,00 Euro.

4. Firmierung der Kommanditgesellschaft

Der Firmenname eines Unternehmens ist gem. § 17 Abs. 1 HGB der Name, unter dem der oder die Unternehmer im Rechtsverkehr auftreten, ihre Geschäfte betreiben und Unterschrift(en) leisten. Hinsichtlich des Firmennamens einer KG verweise ich auf den Artikel zu den Grundsätzen, die bei der Firmierung von Unternehmen zu beachten sind.

5. Geschäftsführung und Vertretung

Grundsätzlich sind nur die Komplementäre zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach außen berechtigt. Dagegen sind die Kommanditisten regelmäßig von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Allerdings können den Kommanditisten mittels Prokura oder Generalvollmacht gewisse Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsbefugnisse erteilt werden.

Geschäftsführungsbefugnis der Komplementäre

Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt wird, sind die Komplementäre zu allen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Handlungen berechtigt, die auf die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks gerichtet sind. Gewöhnliche Geschäfte zum Betrieb des Handelsgewerbe kann jeder Komplementär alleine vornehmen, d.h. ohne Mitwirkung der anderen Gesellschafter. Allerdings darf das Geschäft nicht ausgeführt werden, wenn ein anderer Komplementär diesem widerspricht (§§ 114, 115, 116 i.V.m. 161 Abs. 2 HGB).

Für außergewöhnliche Geschäfte ist ein zustimmender Beschluss der Gesellschafter erforderlich; anderenfalls ist der Komplementär den anderen Gesellschaftern gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn er ein solches Geschäft ohne zustimmenden Beschluss vornimmt. Eine Zustimmung der Kommanditisten zu Geschäftsführungsmaßnahmen der Komplementäre ist also nur dann erforderlich, wenn es um Geschäfte geht, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen (§ 164 HGB). Solche grundlegenden Entscheidungen erfolgen im Rahmen einer Gesellschafterversammlung, wobei auch die Kommanditisten ein Stimmrecht haben.

Vertretung der Gesellschaft nach außen

Die Kommanditgesellschaft wird durch ihre Komplementäre nach außen vertreten (§§ 161 Abs. 2, 126 Abs. 1 HGB). Darin enthalten ist auch das Recht, für die Gesellschaft zu klagen.

Jeder Komplementär kann alleine (also ohne Mitwirkung anderer Komplementäre) im Namen und für Rechnung der Gesellschaft gegenüber Dritten handeln (§§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1 HGB). Eine interne Beschränkung der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 126 Abs. 2 HGB).

Es gibt allerdings auch bei gewöhnlchen Geschäften ein Widerspruchsrecht anderer Komplementäre (§ 115 HGB).

Kontroll- und Mitspracherechte der Kommanditisten

Die Rechte der Kommanditisten beschränken sich auf die Kontrolle der Komplementäre, wobei diese auch durch den Gesellschaftsvertrag nicht vollständig ausgeschlossen werden können (§ 166 HGB).

Bei außergewöhnlichen Angelegenheiten der Gesellschaft haben die Kommanditisten das Recht, an dem hierfür notwendigen Beschluss der Gesellschafter mitzustimmen (§ 164 HGB).

6. Beschlüsse der Gesellschafter

Soweit der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Regelungen enthält, benötigen die Komplementäre für außergewöhnliche Geschäfte (§ 116 Abs. 2 HGB) und sog. Grundlagengeschäfte einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss aller Gesellschafter. Darüber hinaus schreibt das Gesetz in einigen weiteren Fällen eine Beschlussfassung der Gesellschafter vor. Davon abgesehen ist es durchaus üblich und empfehlenswert, einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafter im Rahmen einer Gesellschafterversammlung für wichtige Angelegenheiten vorzuschreiben. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Regelungen, ist eine besondere Form für die Beschlüsse der Gesellschafter nicht vorgeschrieben.

Nach dem Gesetz müssen die Beschlüsse der Gesellschafter einer KG grundsätzlich einstimmig gefasst werden (§ 119 HGB). Diesbezüglich können in dem Gesellschaftsvertrag aber auch für alle oder besondere Geschäfte Mehrheitsbeschlüsse zugelassen werden (z.B. einfache Mehrheit oder qualifizierte Mehrheit). Ohne abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag berechnet sich eine Stimmenmehrheit nach Köpfen (§ 119 Abs. 2).

Für sogenannte Grundlagengeschäfte (betreffend die Zusammensetzung und Organisation der Gesellschaft) ist immer ein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Zu solchen Grundlagengeschäften gehören insbesondere die Veräußerung des gesamten Gesellschaftsvermögens, die Veräußerung zentraler Unternehmensteile, die Aufnahme neuer Gesellschafter, die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, die Auflösung der Gesellschaft und die Bestellung der Liquidatoren.

7. Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Neben der allgemeinen Treuepflicht ergeben sich die Rechte und Pflichten in der Praxis weitestgehend aus dem Gesellschaftsvertrag der KG.

Einlagen der Gesellschafter

Zu den Hauptpflichten der Gesellschafter gehört die Beitragspflicht, d.h. die Erbringung der vereinbarten Beiträge an die Gesellschaft (§ 705 BGB). Die Leistungen der Gesellschafter können je nach Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag in Geld oder in der Übertragung bzw. Überlassung von Sachen oder Rechten bestehen. Bei der Übertragung erwirbt die KG das Eigentum an den Sachen oder Rechten, wobei es sich hierbei dann um Gesamthandsvermögen der Gesellschaft handelt. Bei der Überlassung verbleibt das Eigentum an den Sachen oder Rechten beim Gesellschafter.

Besonderheiten ergeben sich für die Kommanditisten, da deren Haftung auf die Höhe ihrer Einlage beschränkt ist. Zu unterscheiden ist hier zwischen der Pflichteinlage und Hafteinlage, wobei letztere in das Handelsregister einzutragen ist und das Außenverhältnis der KG zu Gläubigern betrifft. Die Hafteinlage bestimmt den Umfang der Haftung des Kommanditisten gegenüber Gläubigern der Gesellschaft (§ 171 Abs. 1 HGB). In der Regel erfolgt die Hafteinlage der Kommanditisten in Geld.

Gewinn- und Verlustbeteiligung

Die Gesellschafter sind am Gewinn und Verlust der KG beteiligt, wobei sie die Gewinn- und Verlustverteilung abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen weitgehend frei im Gesellschaftsvertrag bestimmen können (und sollten).

Fehlt eine explizite Regelung im Gesellschaftsvertrag, ist zunächst das eingebrachte Kapital der Gesellschafter zu verzinsen (§§ 168, 121 HGB). Der Restgewinn (ggf. auch der Verlust) ist ohne besondere Regelung gem. § 168 Abs. 2 HGB „den Umständen nach angemessen“ auf die Gesellschafter zu verteilen. In der Praxis vereinbaren die Gesellschafter meist eine explizite Gewinn- und Verlustbeteiligung nach festen oder variablen Kapitalanteilen der Gesellschafter. Hierzu werden für Gesellschafter Kapitalkonten gebildet, die in der Bilanz der Gesellschaft unter den Passiva ausgewiesen werden.

Die Berechnung des Gewinns und Verlust erfolgt auf Basis des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft, der von den geschäftsführenden Gesellschaftern aufgestellt wird.

Steht einem Gesellschafter nach den vorstehenden Regeln ein Gewinnanteil zu, wird dieser seinem Kapitalanteil zugeschrieben. Entnahmen während des Geschäftsjahres werden davon abgeschrieben, wobei die Zu- und Abschreibungen in der Regel einmal jährlich bei Feststellung des Jahresabschlusses bestimmt werden.

Bei den Kommanditisten wird der Gewinnanteil nur solange seinem Kapitalkonto zugeschrieben, bis dieser den Betrag der vereinbarten Pflichteinlage erreicht (§ 167 Abs. 2 HGB). Darüber hinaus gehende Gewinnanteile sind als gewöhnliche Forderung gegenüber der Gesellschaft zu behandeln und in der Bilanz entsprechend auszuweisen. An einem Verlust nehmen die Kommanditisten nur bis zur Höhe ihrer Hafteinlage teil. Darüber hinausgehende Verlustanteile sind durch spätere Gewinne zu tilgen, bedeuten aber keine Schuld der Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft.

Entnahmerechte der Gesellschafter

In der Regel vereinbaren die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag explizite Regelungen zu den Entnahmerechten der Gesellschafter. Ungeachtet vertraglicher Regelungen unterliegen die Gesellschafter einer gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht, die einer Auszahlung von Gewinnanteilen (Entnahmen) im Falle einer Krise der Gesellschaft entgegenstehen können.

Nach der gesetzlichen Regelung in § 122 Abs. 1 HGB darf der Komplementär einen Betrag von 4% seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils entnehmen. Ferner kann er die Auszahlung seines darüber hinaus gehenden Gewinnanteils des letzten Jahres verlangen, soweit dies nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht. Entsprechende Auszahlungen können die Komplementäre selbst veranlassen. Im Übrigen ist der Komplementär nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter Entnahmen zu Lasten seines Kapitals vorzunehmen (§ 122 Abs. 2 HGB).

Den Kommanditisten haben – anders als die Komplementäre – nur einen Anspruch auf Auszahlung ihres Gewinnanteils.

8. Haftung der Gesellschafter einer KG

Hinsichtlich der Haftung der Gesellschafter einer KG ist zu unterscheiden zwischen dem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) und den beschränkt haftenden Gesellschaftern (Kommanditist).

Der Komplementär haftet gegenüber den Gläubigern der Kommanditgesellschaft unbeschränkt und gesamtschuldnerisch auch mit seinem Privatvermögen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob sich die Verbindlichkeit der KG aus einem Rechtsgeschäft oder aus einem gesetzlichen Anspruch ergibt. Eine Haftungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag wirkt sich allenfalls im Innenverhältnis der Gesellschafter aus. Im Außenverhältnis lässt sich die unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung der Komplementäre nur durch eine Vereinbarung mit dem konkreten Gläubiger beschränken.

Allerdings können die Komplementäre neben den Einwendungen und Einreden der Gesellschaft auch solche geltend machen, die sich aus persönlichen Rechtsbeziehungen zu dem Gläubiger ergeben. Darüber steht dem Komplementär ein Leistungsverweigerungsrecht zu, solange die KG das Recht hat, das entsprechende Rechtsgeschäft anzufechten (§ 129 Abs. 2 HGB).

Für die Haftung bereits ausgeschiedener Gesellschafter kommt es darauf an, ob die Verbindlichkeit vor oder nach dem Ausscheiden des Gesellschafters entstanden ist. Eine Haftung der Gesellschafter besteht nicht, wenn die Verbindlichkeit erst nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft begründet wurde. Im Übrigen haften die Gesellschafter für solche Altverbindlichkeiten, die bis zu ihrem Ausscheiden begründet wurden, vor Ablauf von 5 Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden und titutliert bzw. von dem ausgeschiedenen Gesellschafter schriftlich anerkannt sind (§§ 160 HGB i.V.m. 197 Abs. 1 Nr. 3-5 BGB).

9. Beschränkte Haftung der Kommanditisten

Die Kommanditisten haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft genauso wie die Komplementäre persönlich und unmittelbar, aber nur bis zur Höhe ihrer im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage.

Eine darüber hinausgehende Haftung der Kommanditisten entfällt, sobald die Hafteinlage erbracht ist und der Betrag der Haftungsumme in das Gesellschaftsvermögen geflossen ist (§ 171 Abs. 1 HGB. Die Haftung lebt jedoch wieder auf, wenn die Einlage an die Kommanditisten wieder zurückgezahlt wird (§ 171 Abs. 4 HGB).

10. Gewinnverteilung und Besteuerung

Grundlagen der Besteuerung einer Personengesellschaft

Während die KG im Zivilrecht weitgehend verselbständigt ist, erfolgt die Besteuerung der Gewinne genauso wie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht bei der Gesellschaft, sondern direkt bei den Gesellschaftern. Die KG ist zwar das Subjekt der Gewinnermittlung, aber die Besteuerung der Gewinnanteile der einzelnen Gesellschafter erfolgt dann in einem zweistufigen Verfahren.

Zunächst setzt das Betriebsstättenfinanzamt den Gewinn der KG in einem sog. Bescheid zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Feststellungsbescheid) fest. Auf Basis der Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag wird die Gewinnverteilung auf die Gesellschafter ebenfalls durch das Betriebsstättenfinanzamt festgesetzt. Dieser Feststellungsbescheid ist dann wiederrum Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerbescheide der beteiligten Gesellschafter, die als sog. Folgebescheide durch das Wohnsitzfinanzamt der Gesellschafter erlassen werden.

Die Gewerbesteuer hingegen ist eine Objektsteuer und betrifft die Gesellschaft direkt, soweit diese einen Gewerbebetrieb unterhält. Besteuert wird der Gewerbeertrag, wobei der nach den Vorschriften des EStG ermittelte Gewinn als Basis dient. Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewerbeertrags wird dieser durch Hinzurechnunen und Kürzungen modifiziert.

Auch hinsichtlich der Verkehrssteuern ist die KG selbst Unternehmer und Steuerschuldner, insbesondere hinsichtlich der Umsatzsteuer oder Grunderwerbsteuer.

Steuererklärungen der Kommanditgesellschaft

Die KG muss beim Finanzamt jährlich Steuererklärungen im Rahmen der Gewerbesteuer (§ 14a S. 2 GewStG, 25 GewStDV) und der Umsatzsteuer (§ 18 Abs. 3 UStG) abgeben. Hinzu kommt nach § 181 Abs. 2 Nr. 1 AO die Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen.

Ermittlung der Einkünfte

Der Gewinn der Kommanditgesellschaft ist gem. §§ 4 bis 7k EStG zu ermitteln, wobei in §§ 4 und 5 EStG folgende drei Arten der Gewinnermittlung vorgesehen sind:

  • Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 EstG;
  • Gewinnermittung durch Einnahmen-Überschußrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG;
  • Betriebsvermögensvergleich nach handelsrechtlichen Grundsätzen gem. § 5 EStG.

Personengesellschaften haben grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Betriebsvermögensvergleich und Einnahmen-Überschußrechnung, das jedoch unter den Voraussetzungen von §§ 140, 141 AO entfällt. Die Aufstellung einer Bilanz ist grundsätzlich die Aufgabe des Komplementärs, während die Kommanditisten nur ein Kontrollrecht haben.

11. Änderungen im Bestand der Gesellschafter

12. Die GmbH & Co. KG als Sonderform

Die GmbH & Co. KG ist eine besondere Erscheinungsform der Kommanditgesellschaft, da hier eine GmbH die Rolle des voll haftenden Gesellschafters übernimmt (Komplementär-GmbH). Anders als bei der normalen KG ist der persönlich haftende Gesellschafter somit keine natürliche Person, sondern eine Kapitalgesellschaft, deren Haftung auf das Kapital der Gesellschaft beschränkt ist.

In der GmbH & Co. KG werden somit die Vorteile der Personengesellschaft und die Vorteile der GmbH miteinander kombiniert, ohne den beteiligten Gesellschaften ihre Selbständigkeit zu nehmen. Eine interessante Alternative ist die UG haftungsbeschränkt & Co. KG, bei der eine UG (haftungsbeschränkt) die Rolle des Komplementärs einnimmt.

13. Die vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft

Die vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft ist eine besondere Form der KG, die ausschließlich eigenes Kapitalvermögen (Private Equity Fonds) oder eigene Immobilien zur Erzielung von Einkünften einsetzt. Der Sinn und Zweck besteht darin, die Vorteile des Gesellschaftsrechts möglichst optimal zur Verwaltung des eigenen Vermögens zu nutzen.

Im Falle der Vermietung eigener Immobilien erzielt die KG grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG und nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG. Der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten aus Vermietung oder Verpachtung unterliegt nicht der Gewerbesteuer.

Im Falle einer Veräußerung von Immobilien ist diese im Rahmen der Einkommensteuer nur dann steuerpflichtig, wenn sie innerhalb der Haltedauer von 10 Jahren erfolgt (§ 23 EStG).

Kommanditgesellschaft gründen

Mit meiner Kanzlei in München habe ich mich seit vielen Jahren auf die steuer- und gesellschaftsrechtliche Beratung kleiner und mittlerer Unternehmen spezialisiert. Daher stehe ich Ihnen sowohl bei der Gründung einer KG als auch bei der anschließenden steuerrechtlichen Beratung gerne zur Seite. Bei Interesse an einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft können Sie mit dem nachfolgenden Formular ebenfalls Kontakt zu mir aufnehmen.

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