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Vertragsfreiheit

In Deutschland gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der es jedermann erlaubt, sowohl den Abschluss als auch den Vertragspartner und den Inhalt eines Vertrages grundsätzlich frei und autonom zu bestimmen. Beschränkungen und Grenzen der Vertragsfreiheit ergeben sich im wesentlichen aus Vorschriften des öffentlichen Rechts, aber auch aus zwingenden Vorschriften des Zivilrechts, insbesondere aus § 134 BGB und § 138 BGB. Hiernach ist ein Rechtsgeschäft nichtig, soweit es gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Inhalt:

  1. Grundsatz der Vertragsfreiheit
  2. Abschlußfreiheit
  3. Formfreiheit
  4. Beschränkungen und Grenzen der Vertragsfreiheit

1. Grundsatz der Vertragsfreiheit

Der Grundsatz der Vertragsfreiheit beinhaltet das Recht, sowohl den Abschluss eines Vertrages als solchen als auch den Inhalt und die Form des Vertrages frei zu bestimmen. Hierbei können die Vertragsparteien ihre schuldrechtlichen Beziehungen grundsätzlich frei gestalten, d.h. von den gesetzlichen Regeln abweichen (= atypischer Vertrag) oder einzelne Vertragstypen miteinander kombinieren (gemischter Vertrag). So haben sich in der Praxis eine Reihe von Verträgen herausgebildet, die im BGB zwar nicht geregelt werden, aber im Wirtschaftsleben tagtäglich Anwendung finden, z.B. Leasingvertrag, Franchisevertrag oder Factoring.

2. Abschlußfreiheit

Die Abschlußfreiheit ist eine besondere Ausprägung der Vertragsfreiheit und beinhaltet das Recht, grundsätzlich frei zu bestimmen, ob ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll oder nicht. Im Gegensatz hierzu spricht man von Kontrahierungszwang, der einer Partei gesetzlich die Pflicht zur Annahme eines Angebots auferlegt, insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge (Strom, Wasser, Gas).

3. Formfreiheit

Der Grundsatz der Formfreiheit ist ebenfalls eine besondere Ausprägung der Vertragsfreiheit. Hiernach können die Parteien eines Vertrages grundsätzlich frei bestimmen, in welcher Form sie einen Vertrag schließen. In zahlreichen Fällen bestehen jedoch gesetzliche Beschränkungen der Formfreiheit, die zu Dokumentations-, Kontroll-, Beweis- oder Warnungszwecken eine bestimmte Form des Vertrages vorsehen.

4. Beschränkungen und Grenzen der Vertragsfreiheit

Beschränkungen und Grenzen der Vertragsfreiheit ergeben sich im wesentlichen aus Vorschriften des öffentlichen Rechts, aber auch aus zwingenden Vorschriften des Zivilrechts, insbesondere aus § 134 BGB und § 138 BGB. Hiernach ist ein Rechtsgeschäft nichtig, soweit es gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

In § 134 BGB  heißt es:

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

In § 138 Abs. 1 BGB  heißt es:

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

Zahlreiche Beschränkungen der Vertragsfreiheit betreffen die grundsätzlich frei wählbare Form eines Vertrages (Formfreiheit). Hiernach bedürfen zahlreiche Verträge einer bestimmten Form, z.B.

  • Schriftform,
  • öffentliche Beglaubigung oder
  • notarielle Beurkundung.

Ein Rechtsgeschäft, das nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgeschlossen wurde, ist gem. § 125 BGB unwirksam.

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