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Abfindung im Gesellschaftsrecht

Die Abfindung im Gesellschaftsrecht ist der Ausgleich dafür, dass ein ausscheidender Gesellschafter seinen Anteil an der Gesellschaft verliert. Die Höhe der Abfindung bestimmt sich nach dem wirklichen Wert des Gesellschaftsanteils, der bei fehlender Einigkeit über den Unternehmenswert durch einen Sachverständigen zu ermitteln ist.

Die Abfindung im Gesellschaftsrecht

Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft aus, steht ihm regelmäßig eine Abfindung zu, also ein Anspruch auf Wertersatz für den Verlust des Gesellschaftsanteils.

Im Falle der GmbH richtet sich der Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters auf die Abfindung grundsätzlich gegen die Gesellschaft und nicht gegen die verbleibenden Gesellschafter. Enthält der Gesellschaftsvertrag der GmbH keine Regelung zur Ermittlung der Abfindung, ist der sogenannte Verkehrswert der Beteiligung des Gesellschafters ansetzen, der sich wiederrum nach dem Unternehmenswert bestimmt. Um die Höhe der Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters zu berechnen, ist mangels eines Börsenkurses eine Unternehmensbewertung nahezu unumgänglich. Diese ist wiederrum von der Bewertungsmethode und vielen anderen Faktoren abhängig. Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters sind daher eher die Regel als die Ausnahme.

Bei Personengesellschaften findet man in § 738 Abs. 1 BGB eine entsprechende gesetzliche Regelung, die bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unmittelbar Anwendung findet. Bei anderen Personengesellschaften erfolgt ein entsprechender Verweis auf § 738 Abs. 1 BGB, im Falle der OHG über § 105 Abs. 3 HGB, bei der Kommanditgesellschaft über die §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB. Hiernach kann ein Gesellschafter dasjenige fordern, was ihm im Rahmen einer fiktiven Liquidation zum Zeitpunkt seines Ausscheidens zustehen würde.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Unternehmenswert grundsätzlich nach dem Ertragswert zu bestimmen (BGH, Urteil vom 12.01.2016, II ZB 25/14). Eine etablierte Bewertungsmethode ist das Ertragswertverfahren unter Anwendung der Standards des Instituts für Wirtschaftsprüfer (IDWS 1). Eine beliebte Alternative hierzu ist das Discounted-Cash-Flow-Verfahren (DCF-Verfahren), das mehr auf die zukünftigen Zahlungsüberschüsse der Gesellschaft (Cash-Flow) abstellt. Praktiker nähern sich dem Unternehmenswert auch gerne mit einfacheren Bewertungsmethoden, bei denen bestimmte betriebswirtschaftliche Kennzahlen mit verschiedenen Faktoren multipliziert werden.

Der Anspruch eines ausscheidenden Gesellschafters auf eine Abfindung ist grundsätzlich in voller Höhe zum Zeitpunkt des Ausscheidens fällig.

Abfindungsanspruch der Erben beim Tod eines Gesellschafters

Scheidet ein Gesellschafter bei seinem Tod aus der Kapital- oder Personengesellschaft aus, haben die Erben einen Anspruch auf eine Abfindung, die in den Nachlaß fällt und im Rahmen der Erbschaftssteuer eine nicht unwesentliche Rolle spielt. Dies gilt gleichermaßen beim Tod des Gesellschafters einer GmbH wie beim Tod des Gesellschafters einer Personengesellschaft, insbesondere beim Tod des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Partnerschaftsgesellschaft.

Sofern der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen über die Abfindung des Gesellschafters bei Ausscheiden aus der Gesellschaft enthält, ist der sogenannte Verkehrswert der Beteiligung ansetzen, der sich wiederrum nach dem Unternehmenswert bestimmt. Dieser ist wiederrum von der Bewertungsmethode und vielen anderen Faktoren abhängig. Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters sind daher eher die Regel als die Ausnahme.

Vertragliche Regelungen zur Abfindung im Gesellschaftsrecht

In den meisten Gesellschaftsverträgen gibt es mehr oder wenige spezielle Regelungen zur Abfindung anlässlich des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft. Allerdings sind nicht wenige dieser Regelungen unwirksam, weil sie den Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters auf Wertersatz unverhältnismäßig aushöhlen oder einschränken.

Die vertraglichen Regelungen zur Abfindung bei Ausscheiden aus der Gesellschaft betreffen in erster Linie die Höhe bzw. Berechnung der Abfindung, die Fälligkeit der Abfindung bzw. die Zahlungsmodalitäten und die Besicherung des Anspruch bei Hinausschieben der Fälligkeit oder bei Ratenzahlungen.

In vielen Gesellschaftsverträgen sind Regelungen enthalten, die den Afindungsanspruch des Gesellschafters in der Höhe deckeln, auf den Buchwert der Beteiligung beschränken oder Abschläge auf den Verkehrswert vornehmen.

Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass im Gesellschaftsrecht grundsätzlich Vertragsfreiheit besteht. Den Gesellschaftern ist also erlaubt, den Inhalt des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich frei und autonom zu bestimmen. Beschränkungen und Grenzen der Vertragsfreiheit ergeben sich im wesentlichen nur aus Vorschriften des öffentlichen Rechts, aber auch aus zwingenden Vorschriften des Zivilrechts, insbesondere aus § 134 BGB und § 138 BGB. Hiernach ist ein Rechtsgeschäft nichtig, soweit es gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

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