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Partnerschaftsgesellschaft

Die Partnerschaftsgesellschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Freiberuflern, wobei diese nicht zwingend den gleichen Beruf ausüben müssen. Die gesetzlichen Grundlagen zur Partnerschaftsgesellschaft finden sich im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), wobei in weiten Bereichen die Regelungen zur OHG Anwendung finden, teilweise auch die Vorschriften zur BGB-Gesellschaft.

Grundlagen der Partnerschaftsgesellschaft

Die Partnerschaftsgesellschaft beruht im Wesentlichen auf den Grundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), allerdings bietet diese Rechtsform die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung. Nach § 1 PartGG handelt es sich es um eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Im Gegensatz zu anderen Personengesellschaften können nur natürliche Personen Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft sein.

Freiberufler im Sinne des PartGG können folgende Berufsgruppen sein: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigte, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberufliche Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnliche Berufe sowie Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

Die Möglichkeit eines Zusammenschlusses von Angehörigen unterschiedlicher Berufe in einer Partnerschaftsgesellschaft steht jedoch unter dem Vorbehalt des jeweiligen Berufsrechts. So dürfen sich z.B. Rechtsanwälte nur mit den in § 59a BRAO aufgeführten übrigen Berufsangehörigen im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen.

Gründung der Partnerschaftsgesellschaft

Zur Gründung der Partnerschaftsgesellschaft ist gem. § 3 PartGG ein Partnerschaftsvertrag erforderlich, der – anders als bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – in Schriftform vorliegen muss. Inhaltlich muss der Partnerschaftsvertrag zumindest den Namen, Gegenstand und Sitz der Partnerschaft definieren. Ferner muss er die Namen und Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners angeben.

Nach § 2 PartGG muss der Name der Partnerschaft den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen in den Namen der Partnerschaft nicht aufgenommen werden. Der oder die Namen der Partner, Rechtsformzusatz und Berufsbezeichnungen bilden somit den Namen der Partnerschaft.

Beispiel für den Namen einer Partnerschaft:

Dr. Hoffmann, Müller & Schweiger, Partnerschaft, Rechtsanwälte und Steuerberater

Ein Mindestkapital ist zur Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft dagegen nicht erforderlich.

Anmeldung und Eintragung ins Partnerschaftsregister

Die Partnerschaftsgesellschaft wird in ein elektronisches Partnerschaftsregister eingetragen. Die Anmeldung zur Eintragung erfolgt durch einen Notar, der hierzu auch die Unterschriften der Partner unter dem Partnerschaftsvertrag beglaubigt. Im Übrigen sind die § 106 Abs. 1, 108 S. 1 HGB entsprechend anzuwenden.

In der Anmeldung zur Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft ins Partnerschaftsregister sind die in § 3 Abs. 2 PartGG vorgeschriebenen Angaben, das Geburtsdatum jedes Partners, die Vertretungsmacht der Partner und die jeweils ausgeübten Berufe anzugeben. Änderungen dieser Angaben sind gleichfalls zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden.

Handelt es sich um eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 PartGG, muss zusätzlich eine Versicherungsbescheinigung gem. § 113 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag beigefügt sein.

Haftung und Haftungsbeschränkung

Eine Besonderheit der Partnerschaftsgesellschaft ist die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung.

Grundsätzlich haften die Partner einer Partnerschaftsgesellschaft neben dem Vermögen der Partnerschaft als Gesamtschuldner, d.h. die Partner haften persönlich für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft (§ 8 Abs. 1 PartGG). Waren allerdings nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften auch nur diese persönlich neben der Partnerschaft. Davon ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.

Darüberhinaus besteht die Möglichkeit, die Haftung der Partnerschaft auf die Versicherungssumme einer Berufshaftpflichtversicherung zu beschränken. In diesem Fall ist die Haftung für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, wenn die Partnerschaft eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung unterhält.

Der Name der Partnerschaft muss dann den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Abs. 1 S. 1 PartGG kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.

Beispiel für den Namen einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung:

Dr. Hoffmann, Müller & Schweiger, Rechtsanwälte & Steuerberater, Partnerschaft mbB

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