Menü

BFH-Urteil zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Mit Urteil vom 29.09.2021 hat der BFH zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Falle der Übertragung einer vermieteten Immobilie entschieden, dass die Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen nur im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG (früher: § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2008) unentgeltlich ist. Handelt es sich um Vermögen, das nach dieser Vorschrift nicht begünstigt ist, liegt ertragsteuerrechtlich eine entgeltliche oder teil-entgeltliche Übertragung vor.

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Bei einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen handelt es sich grundsätzlich um ein teil-entgeltliches Geschäft, wenn die Parteien die Gegenleistungen nicht nach kaufmännischen Grundsätzen ermittelt haben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall widerlegbar vermutet wird, dass eine Gegenleistung unter Angehörigen unabhängig vom Wert der übertragenen Vermögenswerte nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und/oder nach der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen worden ist und mithin einen unentgeltlichen Charakter hat (BFH, Urteil vom 09.02.1994, IX R 110/90; BFH, Urteil vom vom 29.01.1992, X R 193/87).

Darüber hinaus ist eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen einkommensteuerrechtlich als teilentgeltlicher Vorgang anzusehen, wenn im Rahmen einer solchen Vermögensübergabe Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen oder die Übernahme von Verbindlichkeiten als Entgeltbestandteile vereinbart werden (BFH, Urteil vom 03.09.2019, IX R 8/18; s.a. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847).

Abweichend von diesen Grundsätzen ist eine dem Grunde nach teil-entgeltliche Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen einkommensteuerrechtlich privilegiert und im Regelfall als unentgeltlicher Vorgang zu behandeln, wenn es sich um begünstigtes Vermögen i.S. des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG handelt.

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Falle einer vermieteten Immobilie

Ist der Gegenstand der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen eine Immobilie, die der Übernehmer zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzt, erfüllt diese Vermögensübertragung nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG.

In diesem Fall führen die vom Übergeber geschuldeten und an den Übergeber entrichteten wiederkehrenden Leistungen in Höhe ihres Barwerts zu Anschaffungskosten der Immobilie und mithin zu Werbungskosten, die durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. Der Zinsanteil der wiederkehrenden Leistungen ist ebenfalls als Werbungskosten abziehbar.

Bei Übertragung einer vermieteten Immobilie im Privatvermögen gegen Leibrente führen die wiederkehrenden Leistungen des Übernehmers an den Übergeber in Höhe ihres Barwerts zu Anschaffungskosten, die mit den AfA berücksichtigt werden, und in Höhe ihres Zinsanteils zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

BFH, Urteil vom 29.09.2021, IX R 11/19

Anschaffungskosten der Immobilie, soweit entgeltlich erworben

Soweit der Übernehmer das übergebene Vermögen (teilweise) entgeltlich erworben hat, stellen die an den Übergeber geleisteten monatlichen Zahlungen in Höhe ihres Barwerts „verrentete“ Anschaffungskosten der Immobilie dar. Diese sind im Rahmen von Absetzungen für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG).

In Höhe des Ertragsanteils der vom Vermögensübernehmer geleisteten monatlichen Zahlungen handelt es sich um Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG sofort abziehbar sind (BFH, Urteil vom 19.08.2008, IX R 56/07).

Die Regelung in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG, wonach Leibrentenzahlungen nur mit dem in § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG vorgesehenen Ertragsanteil als Werbungskosten (sofort) abgezogen werden können, ist verfassungsgemäß.

BFH, Urteil vom 29.09.2021, IX R 11/19

Soweit der Vermögensübernehmer das übertragene Vermögen unentgeltlich erworben hat, liegen keine eigenen Anschaffungskosten vor. Insoweit bemisst sich die AfA gem. § 11d Abs. 1 EStDV nach den (anteiligen) Anschaffungs- und Herstellungskosten des Vermögensübergebers. Maßgebend ist der Hundertsatz, der für den Vermögensübergeber maßgebend wäre, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre. Davon abgesehen ist die AfA begrenzt auf das Afa-Volumen, das der Vermögensübergeber noch nicht ausgeschöpft hat.

BFH-Urteil zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
Tagged on: