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Werbungskosten im Steuerrecht

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus den folgenden Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
  • Sonstige Einkünfte.

Inhalt:

  1. Werbungskosten versus Betriebsausgaben
  2. Zu- und Abflussprinzip bei Werbungskosten
  3. Werbungskostenpauschale
  4. Wirtschaftliche Belastung

1. Werbungskosten versus Betriebsausgaben

Werbungskosten sind in ihrer Wirkung mit Betriebsausgaben vergleichbar, da sie von den Einnahmen in den oben genannten Einkunftsarten abgezogen werden.

Abziehbare Werbungskosten liegen nur dann vor, wenn diese nachweislich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus den o.g. Einkunftsarten veranlasst sind.

So ergeben sich aus dem Saldo zwischen Bruttogehalt eines Angestellten abzüglich seiner Werbungskosten seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Gleiches gilt für den Saldo aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abzüglich der Werbungskosten.

Der Unterschiedsbetrag aus Einnahmen und Werbungskosten führt entweder zu einem Überschuss oder einem Verlust und ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzusetzen.

2. Zu- und Abflussprinzip bei Werbungskosten

Bei der Ermittlung der Einkünfte in folgenden Einkunftsarten gilt grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG):

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG;
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG;
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG;
  • Sonstigen Einkünfte gem. §§ 22, 23 EStG.

Hiernach sind die Einnahmen grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Das Gleiche gilt für die Aufwendungen, die in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen sind, in dem sie abgeflossen sind.

3. Werbungskostenpauschale

Soweit der Steuerpflichtige keine höheren Werbungskosten nachweisen kann, ist bei bestimmten Einkunftsarten eine sog. Werbungskostenpauschale anzuwenden.

4. Wirtschaftliche Belastung

Ferner wird vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige die Werbungskosten auch tatsächlich wirtschaftlich getragen hat, also selbst von den Aufwendungen wirtschaftlich belastet war.

Werbungskosten im Steuerrecht
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