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Verlust im Steuerrecht

Ein Verlust im Steuerrecht ist ein negativer Saldo aus Einnahmen minus Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten im Rahmen einer Einkunftsart, insbesondere der negative Gewinn bei Gewinneinkünften oder der Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen bei Überschußeinkünften.

Inhalt:

  1. Verlust im Steuerrecht
  2. Verlust trotz Gewinnerzielungsabsicht
  3. Verlustausgleich
  4. Verlustrücktrag
  5. Verlustvortrag

1. Verlust im Steuerrecht

Ein Verlust i.S.d. Steuerrechts ist gleichbedeutend mit:

  • Negativer Gewinn bei Gewinneinkünften (§§ 13 bis 18 EStG);
  • Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen bei Überschußeinkünften (§§ 19 bis 23 EStG).

Verluste aus Kapitalvermögen entstehen, wenn die Summe der Anschaffungskosten zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten größer ist als die Summe der Erlöse aus der Veräußerung abzüglich der Veräußerungskosten (z.B. Provisionen, Makler- oder Bankgebühren).

2. Verlust trotz Gewinnerzielungsabsicht

Ein Verlust ist steuerrechtlich grundsätzlich zu berücksichtigen und mit anderen positiven Einkünften zu verrechnen, soweit im Rahmen der verlustbringenden Tätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht zu bejahen ist.

3. Verlustausgleich

Ein Verlust im Steuerrecht ist zunächst mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten (Gewinn oder Einnahmenüberschuss) im gleichen Veranlagungszeitraum zu verrechnen (= Verlustausgleich), soweit dies wegen besonderer Vorschriften nicht ausgeschlossen oder nur eingeschränkt möglich ist.

4. Verlustrücktrag

Soweit ein Verlustausgleich mangels positiver Einkünfte im gleichen Veranlagungszeitraum nicht möglich ist, ist innerhalb der in § 10d EStG bezifferten Höchstbeträge zunächst ein Verlustrücktrag durchzuführen. Hiernach ist der Verlust im Steuerrecht nach der Vorstellung des Gesetzgebers zunächst mit positiven Einkünften im unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu verrechnen (= Verlustrücktrag).

Der Verlustrücktrag erfolgt vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen.

Es besteht jedoch ein Wahlrecht, dass anstelle des vollständigen Verlustrücktrags ein teilweiser oder vollständiger Verlustvortrag in den folgenden Veranlagungszeitraum erfolgt.

5. Verlustvortrag

Der Verlustvortrag erfolgt insoweit, wie ein Verlust weder im gleichen noch im unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden kann.

Der Verlustvortrag erfolgt in der Weise, dass der nach Verlustausgleich und Verlustrücktrag verbleibende Minusbetrag mit anderen positiven Einkünften in den folgenden Jahren zu verrechnen ist. Diesbezüglich wird ein gesonderter Feststellungsbescheid erlassen, in dem der „verbleibende Verlustvortrag“ auf den folgenden Veranlagungszeitraum festgestellt wird.

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